{"id":"bgbl1-2004-69-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=41","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten\n    Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites\n    Fallpauschalenänderungsgesetz 2. FPÄndG)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3429,"pdf_page":41,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3429\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten\nFallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften\n(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG)\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe\nnach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je\nAusbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und\nArtikel 1                                die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und\nÄnderung des                                vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträ-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                         ge können nach Regionen differenziert festgelegt\nwerden. Anstelle der Richtwerte werden für die\nFinanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nJahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge verein-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\nbart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nnicht zu Stande, kann das Bundesministerium für\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-\nGesundheit und Soziale Sicherung die Beträge\ndert:\ndurch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7\nvorgeben.\n1. In § 2 Nr. 1a Buchstabe c werden nach dem Wort\n„Entbindungspfleger“ das Komma und das Wort                       (3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinba-\n„Wochenpflegerin“ gestrichen.                                  ren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen\nzukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein\n2. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben.                                   krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit\ndem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten\n3. § 17a wird wie folgt geändert:                                  der Ausbildungsvergütungen finanziert werden;\n§ 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt\na) Die Absätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:               entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl der\n„(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Aus-         voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie\nbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbil-              die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehr-\ndungsvergütungen sind nach Maßgabe der folgen-              kosten für Ausbildungsvergütungen fest. Das Bud-\nden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren,            get soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirt-\nsoweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den               schaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung\npflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach             decken. Die für den Vereinbarungszeitraum zu er-\nanderen Vorschriften aufzubringen sind; der von             wartenden Kostenentwicklungen einschließlich\ndem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbil-            der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung\ndungskosten ist in Abzug zu bringen. Bei der                des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege\nErmittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergü-             und zur Änderung anderer Gesetze sind zu berück-\ntung sind Personen, die in der Krankenpflege oder           sichtigen. Ab dem Jahr 2006 sind bei der Vereinba-\nKinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Ver-             rung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte\nhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen       nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Es ist eine\nvoll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem               Angleichung der krankenhausindividuellen Finan-\n1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Per-       zierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben,\nsonen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet            die sich in der Regel an den Angleichungsschritten\nwerden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle            nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltge-\neiner voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzu-           setzes orientiert. Soweit erforderlich schließen die\nrechnen.                                                    Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus-","3430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nbau, die Schließung oder die Zusammenlegung                 Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im\nvon Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und          Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte\nzu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen;           zu erteilen.\ndabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Lan-\n(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbil-\ndesbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist\ndender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht\ndas Ausbildungsbudget allein auf der Grundlage\nausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, ver-\nder Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinba-\neinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Betei-\nren. Soweit Richtwerte oder Pauschalbeträge nach\nligten auf Landesebene\nAbsatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch Rechts-\nverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Ver-            1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichs-\ntragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende                    fonds in Höhe der von den Krankenhäusern im\nFinanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbil-                      Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),\ndungsbudgets. Die Ausbildung in der Region darf\nnicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungs-            2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll-\nstätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel             und teilstationärem Fall, mit dem der Aus-\nweil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen                 gleichsfonds finanziert wird,\nAusbildungsstätten nicht zumutbar sind, können              3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zu-\nauch langfristig höhere Finanzierungsbeträge                    sammenhang mit dem Ausgleichsfonds und\ngezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen                 den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen,\nsind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag                   insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausste-\nnach § 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit                hender Zahlungen der Krankenhäuser mit\n§ 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-                  einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem\nsprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Ver-                   Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen\neinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen                     Gesetzbuchs.\naus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5\nund den verbleibenden Abweichungen nach Ab-                 Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskranken-\nsatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach             hausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat\nAbsatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbil-                über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu\ndungsbudget ab, werden die Mehr- oder Minderer-             legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-\nlöse vollständig über das Ausbildungsbudget des             fonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die\nnächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausge-               jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr verein-\nglichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichs-          barte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art\nbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Ab-            und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe\nschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-               des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands\nsichtigen.                                                  für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den\nVereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen\n(4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005              Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder\nwird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der                der Zahl der Auszubildenden kann ein entspre-\nGrundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und             chend abweichender Betrag gemeldet werden.\nder Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen für               Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen,\ndas Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für          sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Lan-\ndas Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen,                 deskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Aus-\ninsbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungs-              gleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder\nplätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenent-             nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen\nwicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Kranken-          Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus.\nhausbudget enthaltenen Ausbildungskosten wer-\nden zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhaus-                    (6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5\nbudget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g          Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden\ndes Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die              Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen\nHöhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu            oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung\nGrunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach                gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird\nSatz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Bud-             der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert,\ngetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichti-             soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und\ngung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechen-             von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des\nder Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu be-              nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungs-\nrücksichtigen.                                              budgets abweicht. Die sich aus dieser Abwei-\nchung ergebende Veränderung des Ausbildungs-\n(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen               zuschlags und damit die entsprechende Höhe des\nVertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlun-            krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellen-\ngen Nachweise und Begründungen insbesondere                 den Ausbildungszuschlags wird von den Vertrags-\nüber Art und Anzahl der voraussichtlich belegten            parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Kranken-\nAusbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungs-              häuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten\nstätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden          Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1\nMehrkosten für Ausbildungsvergütungen, für die              Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds\nHöhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Aus-                abzuführen; sie haben dabei die Verfahrens-\ngliederung des Ausbildungsbudgets aus dem                   regelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten.\nKrankenhausbudget und für die Vereinbarung von              Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004            3431\ngestellten krankenhausindividuellen Zuschlag                 aa) Die Wörter „für die nach Maßgabe dieses\nnach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag                       Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstät-\nverbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.                          ten und Ausbildungsvergütungen“ werden\ndurch die Wörter „die besonderen Aufgaben\n(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden\nvon Zentren und Schwerpunkten nach § 2\nfür die Ausbildung zu verwenden. Der Kranken-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltge-\nhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach\nsetzes“ ersetzt.\nAbsatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestä-\ntigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die          bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt\nEinnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in                     und folgender Halbsatz angefügt:\nRechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösab-\nweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget                    „für die Kalkulation und Vereinbarung von Zu-\nund über die zweckgebundene Verwendung der                       schlägen für Zentren und Schwerpunkte, die\nMittel vorzulegen.                                               nach Regionen differenziert werden können,\nsind die besonderen Leistungen zu benennen\n(8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absät-                   und zu bewerten und den Vertragsparteien im\nzen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5                 Voraus zu übermitteln.“\nzur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungs-\nzuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht             b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Stichprobe“\nzu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-            durch die Wörter „sachgerechten Auswahl“ er-\npartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 inner-            setzt.\nhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der                c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVereinbarung oder die Festsetzung der Schieds-\nstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der            aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ab-\nzuständigen Landesbehörde zu beantragen.                         schläge“ ein Komma und die Wörter „von pau-\nGegen die Genehmigung ist der Verwaltungs-                       schalierten Zahlungen für die Teilnahme von\nrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht                 Krankenhäusern an der Kalkulation“ einge-\nstatt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.                fügt.\n(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds               bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nnach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbil-\ndungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen                    „Die Vertragsparteien vereinbaren pauscha-\nkrankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und                   lierte Zahlungen für die Teilnahme von Kran-\nteilstationärem Fall finanziert, der den Patienten               kenhäusern an der Kalkulation, die einen\noder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger               wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden\nin Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalen-              Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester\nderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell                 Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend\nnoch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr ver-             als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl\neinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das                   und Qualität der übermittelten Datensätze\nVorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2                   gezahlt werden. Über die Teilnahme des ein-\nund 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1                zelnen Krankenhauses entscheiden prospek-\nund 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist                  tiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1\nentsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsver-                      auf Grund der Qualität des Rechnungswesens\nzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu                 oder der Notwendigkeit der zu erhebenden\nvermeiden, werden für diesen Fall die Landesre-                  Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht\ngierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     nicht.“\neinen finanziellen Ausgleich zwischen ausbilden-             cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2\nden und nicht ausbildenden Krankenhäusern und                    Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“\nVorgaben zur Abrechnung der entsprechenden                       ersetzt.\nZuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein\nAusgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist.             d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nDie Landesregierungen in Ländern, in denen eine              „Ab dem Jahr 2005 wird das Erlösbudget des\nentsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10                Krankenhauses nach den näheren Bestimmungen\nin der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-              des Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an\nsung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden               den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5 angegli-\nermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlas-           chen.“\nsen.“\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und Satz 2\nwird wie folgt gefasst:                                      aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt\n„Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbil-               durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\ndenden Krankenhäusern der Zuschlag nach Ab-                      mer 4 angefügt:\nsatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen.“                          „4. unter den Voraussetzungen nach den\nc) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.                                Nummern 1 und 2 Richtwerte oder Pau-\nschalbeträge nach § 17a Abs. 2 zur Finan-\nzierung der Ausbildungsstätten und der\n4. § 17b wird wie folgt geändert:\nMehrkosten der Ausbildungsvergütungen\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                              vorzugeben.“","3432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.\n„Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Ver-\neinbarung durch die Vertragsparteien nach                cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-\nAbsatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des                    fügt:\nBundesministeriums Auskunft insbesondere\n„3. verändert um die Ausgliederung oder\nüber den Entwicklungsstand des Vergütungs-\nWiedereingliederung von Leistungen,\nsystems, die Entgelte und deren Veränderun-\ndie mit Zuschlägen nach § 7 Satz 1 Nr. 4\ngen sowie über Problembereiche und mögli-\nfinanziert werden,\nche Alternativen zu erteilen.“\nf) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:                  „4. verändert um eine Fehlschätzung bei\nder Ausgliederung der Ausbildungsstät-\n„(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit                           ten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kran-\nund Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch                            kenhausfinanzierungsgesetzes.“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den           dd) Folgender Satz wird angefügt:\nKrankenhäusern für die Budgetverhandlungen                         „Ausgangswert für die Ermittlung der Erlös-\nvorzulegen sind, zu erlassen.“                                     budgets für die Jahre 2007 und 2008 ist\njeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die\nVorgaben des Satzes 1 sind entsprechend\nArtikel 2                                       anzuwenden.“\nÄnderung des                               e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nKrankenhausentgeltgesetzes                             fügt:\n„(4) Der Ausgangswert nach Absatz 2 oder 3\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                   wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeit-\n(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 70          raum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2)\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),                folgende Tatbestände berücksichtigt werden:\nwird wie folgt geändert:\n1. Veränderungen von Art und Menge der\nvoraussichtlich zu erbringenden Fallpau-\n1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3                    schalen und Zusatzentgelte,\nSatz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag“ durch\ndie Wörter „Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 von dem veränder-            2. eine für die in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nten Erlösbudget“ ersetzt.                                          ges genannten Länder tarifvertraglich verein-\nbarte Angleichung der Höhe der Vergütung\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                        nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag\nan die im übrigen Bundesgebiet geltende\na) In der Überschrift wird die Angabe „und 2006“                   Höhe,\ndurch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.\n3. die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2005, 2006                  in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches\nund 2007“ durch die Angabe „der Jahre 2005                     Sozialgesetzbuch.\nbis 2009“ ersetzt.\nZusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 werden\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006\naa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „dessen                zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom\nBasis“ durch die Wörter „das um eine Basis-           Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert\nberichtigung“ ersetzt.                                finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetan-\npassung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der\nbb) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt                 Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter\ngefasst:                                              Anwendung des landesweiten Basisfallwerts\n„g) die Ausgliederung der Ausbildungsstät-            ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:\nten und der Mehrkosten der Ausbil-                1. 21,2 vom Hundert im Jahr 2005,\ndungsvergütungen nach Maßgabe des\n§ 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfi-            2. 34,7 vom Hundert im Jahr 2006,\nnanzierungsgesetzes,“.                            3. 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       4. 64,0 vom Hundert im Jahr 2008;\n„3. verändert um die Ausgliederung oder\nmit den gleichen Anteilen werden wegfallende\nWiedereingliederung von Leistungen\nLeistungen berücksichtigt, wenn diese Leistun-\nnach § 6 Abs. 1.“\ngen nicht bereits nach den Vorgaben des Absat-\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.                              zes 2 Nr. 1 budgetmindernd zu berücksichtigen\nsind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sol-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlen die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab-                zes 2 bei Fallpauschalen pauschaliert auf die\nsatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6             entsprechende Veränderung der Summe der\nSatz 2“ ersetzt.                                      effektiven Bewertungsrelationen anwenden, so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3433\nweit diese nicht auf Änderungen der Fallpau-                Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert\nschalen-Kataloge, der Abrechnungsregeln oder                wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 1\nder Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. So-              und 2 auf höchstens\nweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen\n1. 1,0 vom Hundert im Jahr 2005,\nentstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen\nVomhundertsätzen nicht gedeckt werden kön-                  2. 1,5 vom Hundert im Jahr 2006,\nnen, zum Beispiel bei Transplantationen und                 3. 2,0 vom Hundert im Jahr 2007,\nanderen Fallpauschalen mit hohem Sachkosten-\nanteil oder bei der Eröffnung einer größeren                4. 2,5 vom Hundert im Jahr 2008 und\norganisatorischen Einheit, vereinbaren die Ver-             5. 3,0 vom Hundert im Jahr 2009\ntragsparteien abweichend von den Sätzen 2\nund 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätz-             vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 4\nlich entstehenden Kosten; soweit größere orga-              begrenzt (Obergrenze).“\nnisatorische Einheiten geschlossen werden und           h) In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nLeistungen nicht mehr erbracht werden, ist der\nAusgangswert in Höhe der entfallenden Kosten                „Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 bis 2008\nzu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel              jeweils geltenden krankenhausindividuellen\nund Medikalprodukte sind zu 100 vom Hundert                 Basisfallwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach\nzu berücksichtigen.“                                        Absatz 6 Satz 2\n1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlö-\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nse aus Zusatzentgelten und\nfolgt geändert:\n2. zu verändern um noch durchzuführende, vor-\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „und                  geschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch\n2006“ durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.                soweit diese Folge einer Berichtigung sind.“\nbb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt              i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:                                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 2\noder“ gestrichen.\n„solange die Vertragsparteien nach § 9 für\ndie Nichtteilnahme von Krankenhäusern an               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Notfallversorgung grundsätzlich einen                  „Mindererlöse werden grundsätzlich zu\nAbschlag nach § 17b Abs. 1 des Kranken-                    40 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse\nhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, die-                 aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und\nsen jedoch in der Höhe nicht festgelegt                    Medikalprodukte werden nicht ausgegli-\nhaben, oder solange ein Zu- oder Abschlag                  chen.“\ndurch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7\ncc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\ndes     Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nnicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in                  „Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arznei-\nHöhe von 50 Euro je vollstationärem Fall                   mittel und Medikalprodukte und aus Fall-\nabzuziehen.“                                               pauschalen für schwerverletzte, insbeson-\ndere polytraumatisierte oder schwer brand-\ng) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch                     verletzte Patienten werden zu 25 vom Hun-\nfolgenden Absatz 6 ersetzt:                                     dert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hun-\n„(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1                   dert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit\nmaßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre                    einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie\n2005 bis 2008 wird ermittelt, indem jeweils der                 für teure Fallpauschalen mit einer schwer\nveränderte Ausgangswert nach Absatz 4 von                       planbaren Leistungsmenge, insbesondere\ndem Zielwert nach Absatz 5 abgezogen und von                    bei Transplantationen oder Langzeitbeat-\ndiesem Zwischenergebnis                                         mung, sollen die Vertragsparteien im Voraus\neinen von den Sätzen 2 und 4 abweichen-\n1. 15,0 vom Hundert im Jahr 2005,                               den Ausgleich vereinbaren.“\n2. 23,5 vom Hundert im Jahr 2006,                           dd) In Satz 6 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 4\nSatz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“\n3. 30,8 vom Hundert im Jahr 2007 und\nersetzt.\n4. 44,4 vom Hundert im Jahr 2008                        j) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2007“\nerrechnet werden. Zur Ermittlung der Erlösbud-              durch die Angabe „2009“ und die Angabe\ngets für die Jahre 2005 bis 2008 werden der für             „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ndas jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Aus-          k) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „im Falle“\ngangswert nach Absatz 4 und der für das gleiche             durch die Wörter „infolge“ und die Angabe\nJahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 1              „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.\nunter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei\nbisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6\n3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAbs. 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist\njeweils der nach Satz 1 für das jeweilige Jahr             „(3) Soweit für Zentren und Schwerpunkte nach\ngenannte Vomhundertsatz anzuwenden. Bei                 § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite Regelungen zu","3434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nZuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Kranken-                      um mindestens 50 vom Hundert überschrei-\nhausfinanzierungsgesetzes oder eine entsprechen-                     ten und\nde Vorgabe des Bundesministeriums für Gesund-\n3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen\nheit und Soziale Sicherung nach § 17b Abs. 7 des\nnach § 137 des Fünften Buches Sozialge-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen,\nsetzbuch beteiligt.\nvereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 die Zu-\nund Abschläge auf der Grundlage der Vorgaben die-                Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden\nses Gesetzes.“                                                   die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen\nKrankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Vertragsparteien nach § 9. Dabei haben sie auch\ndie der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kal-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „in den              kulationsunterlagen und die vom Krankenhaus\nJahren 2005 und 2006“ durch die Angabe „ab                    vorzulegende ausführliche Begründung zu den\ndem Jahr 2005“ ersetzt.                                       Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind im DRG-\nErlösvolumen nach § 4 Abs. 5 zu berücksichti-\naa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende                   gen.“\nSätze ersetzt:\nd) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die\n„Vor der Vereinbarung einer gesonderten                 folgenden Sätze ersetzt:\nVergütung hat das Krankenhaus bis spätes-\ntens zum 31. Oktober von den Vertragspar-                „Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die\nteien nach § 9 eine Information einzuholen,              Bundespflegesatzverordnung nach Maßgabe\nob die neue Methode mit den bereits verein-             der folgenden Sätze entsprechend. Für beson-\nbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten                dere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren\nsachgerecht abgerechnet werden kann. Die                 Leistungen weit gehend über krankenhausindivi-\nVertragsparteien nach § 11 haben die Infor-              duell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet\nmation bei ihrer Vereinbarung zu berück-                werden, gelten insbesondere die Vorschriften\nsichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter              zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6\nAnfrage nach Satz 3 bis zur Budgetverein-                und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17\nbarung für das Krankenhaus eine Informati-              Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2\non nicht vor, kann die Vereinbarung ohne                der Bundespflegesatzverordnung; dabei ent-\ndiese Information geschlossen werden; dies               scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der\ngilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung für              Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle\ndas Jahr 2005 vor dem 1. Februar 2005 und               nicht. Soweit für Leistungen nach Absatz 1\nfür die Folgejahre vor dem 1. Januar ge-               Satz 1 Nr. 2 krankenhausindividuelle Fallpau-\nschlossen wird. Wird ein Entgelt vereinbart,             schalen, Zusatzentgelte oder tagesbezogene\nmelden die an der Vereinbarung beteiligten              Entgelte vereinbart werden, ohne dass die\ngesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe                 Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen, sind für\ndes Entgelts an die Vertragsparteien nach               die Entgelte Kalkulationsunterlagen vorzulegen;\n§ 9; dabei haben sie auch die der Vereinba-              Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Kalkulationsun-\nrung zu Grunde liegenden Kalkulations-                   terlagen nach Satz 4 für krankenhausindividuelle\nunterlagen und die vom Krankenhaus vorzu-                Fallpauschalen und Zusatzentgelte sind auch\nlegende ausführliche Beschreibung der                   von Einrichtungen nach Satz 3 vorzulegen. Für\nMethode zu übermitteln.“                                 tagesbezogene Entgelte gelten die Mehr- oder\nMindererlösausgleiche nach § 12 der Bundes-\nbb) Im bisherigen Satz 5 Halbsatz 1 wird das\npflegesatzverordnung, für krankenhausindividu-\nWort „Diese“ durch die Wörter „Die Ver-\nelle Fallpauschalen und Zusatzentgelte die\ntragsparteien nach § 9“ ersetzt.\nMehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung in der\nfügt:                                                         bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-\nsung.“\n„(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen kön-\nnen die Vertragsparteien nach § 11 für Leistun-\ngen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgel-          5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fallpau-\nNr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch\nschale“ die Wörter „oder Abschläge bei Unter-\nnicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen\nschreitung der unteren Grenzverweildauer“ ein-\ndes Erlösbudgets nach § 4 ein gesondertes Zu-\ngefügt.\nsatzentgelt vereinbaren, wenn\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausbildungs-\n1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisie-\nvergütungen“ die Angabe „(§ 17a Abs. 6 des\nrung nur von sehr wenigen Krankenhäusern\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes)“ eingefügt.\nin der Bundesrepublik Deutschland mit über-\nregionalem Einzugsgebiet erbracht werden,\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. auf Grund der Komplexität der Behandlung\ndie Behandlungskosten die Höhe der DRG-               a) In Absatz 2 Satz 3 wird Nummer 2 wie folgt ge-\nVergütung einschließlich der Zusatzentgelte               fasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                 3435\n„2. Zu- und Abschläge nach § 5, ein Zuschlag                    „6. sowie die sonstigen Zuschläge nach § 7\nnach § 4 Abs. 13 und 14 und ein Ausbil-                         Satz 1 Nr. 4,\ndungszuschlag nach § 17a Abs. 6 des Kran-\n„7. erhöhend die Summe der sonstigen Ab-\nkenhausfinanzierungsgesetzes,“.\nschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, insbesondere\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                      für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern\n„(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für                      an der Notfallversorgung.“\ndie eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen              b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\neiner Komplikation im Zusammenhang mit der\ndurchgeführten Leistung innerhalb der oberen                    „Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des\nGrenzverweildauer wieder aufgenommen, hat                       Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung\ndas Krankenhaus eine Zusammenfassung der                        des DRG-Vergütungssystems oder der Abrech-\nFalldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung                  nungsregeln lediglich technisch bedingt ist und\nin eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres                      nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben\noder Abweichendes regeln die Vertragsparteien                   für Krankenhausleistungen führt oder soweit\nnach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinan-                  eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach\nzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung                     Absatz 1 durchzuführen ist.“\nnach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzie-                 c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes.“\naa) In Satz 1 werden die Angabe „2007“ durch\ndie Angabe „2009“ und die Wörter „im\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                             Falle“ durch die Wörter „infolge“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden                      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nSätze ersetzt:\n„In den ab dem 1. Januar 2010 geltenden\n„Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des\nBasisfallwert sind die Finanzierungsbeträ-\nBasisfallwerts bei der Vereinbarung des Basis-\nge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-\nfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden.\ngungen in Höhe der von den Krankenhäu-\nDie Vertragsparteien haben in der Vereinbarung\nsern im Lande nach § 4 Abs. 13 insgesamt\nfestzulegen, zu welchen Tatbeständen und\nabgerechneten Zuschläge einzurechnen.“\nunter welchen Voraussetzungen im Folgejahr\neine Verhandlung über eine Berichtigung aufge-            d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nnommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätz-\n„(8) Das Bundesministerium für Gesundheit\nlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlös-\nund Soziale Sicherung wird ermächtigt, für das\nvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechen-\nJahr 2005 durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nder Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung\nstimmung des Bundesrates\nnach den Sätzen 2 bis 4 ist nur durchzuführen,\nsoweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitrags-                    1. für die einzelnen Länder jeweils einen vorläu-\nsatzstabilität                                                     figen Basisfallwert festzulegen, der bei der\nBerechnung des Zielwerts nach § 4 Abs. 5\n1. nach Absatz 2 für das Jahr 2005 bezogen auf\nhilfsweise eingesetzt wird, falls ein landes-\ndas Ausgabenvolumen und\neinheitlicher Basisfallwert noch nicht verein-\n2. nach Absatz 4 jeweils für die Jahre ab 2006                     bart ist, und\nbezogen auf den Basisfallwert\n2. Ausgleichsregeln vorzugeben, nach denen\nbei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjah-                      Abweichungen des vorläufigen Basisfall-\nres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berück-                      werts von dem auf Landesebene vereinbar-\nsichtigung des Betrags der Basisberichtigung                       ten Basisfallwert ausgeglichen werden.\nzulässig gewesen wäre.“\nZur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach\na1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Nummer 1 gilt § 17b Abs. 7 Satz 3 und 4 des\n„Vor der Ermittlung des Basisfallwerts ist die                 Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-\nErlössumme, die voraussichtlich in diesem Jahr                 chend.“\nauf Grund der Obergrenze nach § 4 Abs. 6\nSatz 4 bei Krankenhäusern im Land insgesamt           8. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nnicht budgetmindernd wirksam wird, abzuzie-\nhen; die Summe der Abschläge für Notfallver-\n8a. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11“\nsorgung ist erhöhend zu berücksichtigen.“\ndurch die Angabe „nach § 10 oder § 11“ ersetzt.\na2) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden der abschlie-\nßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-\n8b. § 14 wird wie folgt geändert:\ngende Nummern 6 und 7 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„6. absenkend die Erlössumme, die voraus-\nsichtlich im jeweiligen Jahr auf Grund der                 „(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder\nObergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 bei                   von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten\nKrankenhäusern im Land insgesamt nicht                  landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10\nbudgetmindernd wirksam wird und deshalb                 und der krankenhausindividuellen Basisfallwer-\nfür die Vergütung nicht zur Verfügung steht,            te, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach","3436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der                 cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort\nzuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die                       „sowie“ die Wörter „Datum und Art der\nzuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-                      durchgeführten“ eingefügt.\ngung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonsti-\ngem Recht entspricht. Sie entscheidet über die                 aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt\nGenehmigung des landesweit geltenden Basis-                        durch ein Komma ersetzt und folgende\nfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Ein-                      Nummer 4 angefügt:\ngang des Antrags.“                                                 „4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g\nfür Zwecke der amtlichen Krankenhaus-\n„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des                             statistik an das Statistische Bundesamt;\nlandesweit geltenden Basisfallwerts ist der Ver-                        dieses kann landesbezogene Daten an\nwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien                          die Statistischen Landesämter übermit-\nauf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren fin-                          teln.“\ndet nicht statt; die Klage hat keine aufschieben-              bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:\nde Wirkung.“\n„Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3\nund 4 dürfen die Postleitzahl nur für die\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                          Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für\na) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt geändert:                      ein Krankenhaus oder bei nach Standorten\ndifferenziertem Versorgungsauftrag für\naa) Dem Buchstaben b werden die Wörter „bei                        einen Standort verwenden; dabei dürfen nur\neiner nach Standorten differenzierten Fest-                   folgende Daten verbunden werden: Postleit-\nlegung des Versorgungsauftrags zusätzlich                     zahl, Patientenzahl und Fachabteilung in\nKennzeichen für den entlassenden Stand-                       Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder\nort,“ angefügt.                                               Hauptdiagnose oder Prozedur.“\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „um die                c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2006“ durch\nletzten zwei Ziffern verkürzte“ gestrichen.              die Angabe „2008“ ersetzt.\n10. In Anlage 1 werden das Vorblatt und die Formblätter E1, E2, E3 und B2 wie\nfolgt gefasst:\n„Anlage 1\nAufstellung\nder Entgelte und Budgetermittlung (AEB)\nnach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)\nE      Entgelte nach § 17b KHG\nE1     Aufstellung der Fallpauschalen\nE2     Aufstellung der Zusatzentgelte\nE3     Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandel-\nten Entgelte\nB      Budgetermittlung\nB1     Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalender-\njahr 2003 oder 2004\nB2     Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalender-\njahr 2005","Krankenhaus:                                                                                                                                                                                                Seite:\nDatum:\nE1    Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\ndavon Verlegungen                                     davon Kurzlieger                                  davon Langlieger\nSumme der\nBewer-                                                                                                                                                                             Summe der\nBewer-\nFallzahl tungsrela-                                                                 Anzahl   Bewer-                                                                                            effektiven\ntungsrela- Anzahl Anzahl der Bewer- Summe der                                                Anzahl Anzahl                                        Bewer-\n(Anzahl tion nach                                                        Anzahl      der      tungs-     Summe                                                                   Summe der Bewertungs-\nDRG Nr.                         tionen ohne   der   Tage mit tungsrela- Abschläge                                                der  der Tage                                   tungsrela-\nder     Fallpau-                                                         der     Tage mit relation je der uGVD-                                                                  oGVD-       relationen\nZu- und  Verle- Abschlag tion je Tag   für Ver-                                            Lang-     mit                                      tion je Tag\nDRG)     schalen-                                                        Kurz-     uGVD-    Tag bei    Abschläge                                                                 Zuschläge   (Sp. 4 - (Sp.\nAbschläge gungs- bei Verle-  bei Ver-  legungen                                              lieger- oGVD-                                      bei oGVD-\nKatalog                                                      liegerfälle   Ab-      uGVD- (Sp. 10x11)                                                                  (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)\n(Sp. 2x3)  fälle    gung     legung    (Sp. 6x7)                                              fälle Zuschlag                                    Zuschlag\nschlag Abschlag\n1           2            3             4           5           6             7             8             9          10          11            12          13          14          15             16               17\nJahres-\nfälle:3)\nSumme\nJahres-\nfälle3)\nSumme\nÜber-\nlieger4)\nSumme\ninsge-\nsamt\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).\nFür die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.\n2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten\nSpalten 5 – 6, 8 – 10, 12 – 14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.\n3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am Jahresbeginn.\n3437\n4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des DRG-\nKatalogs des laufenden Jahres anzuwenden.","3438             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nKrankenhaus:                                                                                                                Seite:\nDatum:\nE2     Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)\nAnzahl                              Entgelthöhe\nZE-Nr.                                                                                                  Erlössumme\nder ZE                             lt. ZE-Katalog\n1                                      2                                     3                             4\nJahresfälle: 2)\nSumme der ZE bezogen\nauf die Jahresfälle\nSumme der ZE bezogen\nauf die Überlieger\nSumme ZE insgesamt\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösaus-\ngleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie\nErmittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die\nBudgetvereinbarung).\n2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.","Krankenhaus:                                                                                                                                                                                                Seite:\nDatum:\nE3.1     Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nE3.1     Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)\ndavon Verlegungen                            davon Kurzlieger                          davon Langlieger\nObere\nUntere                                      Brutto-\nGrenz-         ver-                                                                                                                                                          Nettoerlös-\nGrenz-                                       erlös-                                                                                          Ab-                               Zu-\nver-        ein-                         Anzahl                                                                                   Summe                           Summe summe inkl.\nver-                                      summe                               Summe            Anzahl                                   schlag                     Anzahl schlag\nEntgelt                   weil-       barte Ent-                      der      Ab-                                                                              der                             der    Zu- und\nweil- Mittlere                              ohne    Anzahl                        der    Anzahl   der                                    je Tag             Anzahl    der   je Tag\nnach                   dauer: Fall- Be-     gelt-                   Tage    schlag                                                                          uGVD-                           oGVD- Abschläge\ndauer: Verweil-                             Zu- und    der                     Abschläge    der   Tage                                       bei                der   Tage      bei\n§6                     Erster zahl wer- höhe                        mit     je Tag                                                                           Ab-                             Zu-       (in €)\nErster dauer                                 Ab-    Verle-                     für Ver-  Kurz-    mit                                    uGVD-              Lang-     mit  oGVD-\nKHEntgG                     Tag       tungs- (in €)                    Ab-    bei Ver-                                                                        schläge                         schläge (Sp. 8 - (Sp.\nTag mit                                     schläge gungs-                     legungen lieger- uGVD-                                     Unter-             lieger- oGVD- Über-\nzusätz-         re-                         schlag legung                                                                             (in €)                          (in €)   12+16) +\nAb-                                        (in €)   fälle                      (in €)    fälle   Ab-                                    schrei-              fälle   Zu-  schrei-\nliches       lation                        bei Ver- (in €)                                                                            (Sp.                            (Sp.     Sp. 20)\nschlag                                     (Sp. 5x7)                          (Sp. 10x11)        schlag                                     tung                     schlag tung\nEntgelt                                     legung                                                                                   14x15)                          18x19)\n(in €)                             (in €)\n1          2          3         4        5       6        7         8          9        10         11          12           13       14         15          16         17        18        19        20            21\nSumme:\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:\n– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),\n– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),\n– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).\nFür die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.\n2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die\n3439\nmarkierten Spalten 9 – 10, 12 – 14, 16 – 18 und 20 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.\n3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.","Aufstellung der Zusatzentgelte 4)                                                                E3.3    Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte\n3440\nE3.2\nZusatzentgelt                                                                                               Entgelt\nEntgelt-        Erlössumme                                                                                     Entgelt-   Erlössumme\nnach                Anzahl                                                                               nach           Fallzahl      Tage\nhöhe             (Sp. 2x3)                                                                                     höhe        (Sp. 3x4)\n§ 6 KHEntgG                                                                                           § 6 Abs. 1 KHEntgG\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n1                   2                3                 4                                                 1              2           3              4           5\nSumme:                                                                                                   Summe:\n4)   Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntgG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004          3441\nKrankenhaus:                                                                                         Seite:\nDatum:\nB2     Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2005\nVereinbarung        Vereinbarungszeitraum\nlfd.\nBerechnungsschritte                  für das laufende\nNr.                                                                                Forderung        Vereinbarung\nKalenderjahr\n1                                    2             3                   4\nErmittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):\n1      Erlösbudget für das laufende Jahr\n2      ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a)\n3      +/– Veränderungen Entgelte nach § 6\n(Nrn. 1b und 3 sowie Abs. 4)\n4      ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)\n5      ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)\n6      ./. Modelle, ab 2007 ggf. Integrationsverträge (Nr. 1e)\n7      ./. Ausgliederung ausländischer Patienten (Nr. 1f)\n8      ./. Ausgliederung der Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)\n9      +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche\n(Nr. 2; nur 2005)\n10      +/– neue Basisberichtigungen, ohne Ausgleichsanteil\n(Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)\n11      = Ausgangswert des Vorjahres\n12      +/– voraussichtl. Leistungsveränderungen\n(Abs. 4 Satz 1 bis 4)\n13      + BAT-Ost-West-Angleichung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)\n14      +/– Veränderungsrate nach § 71 SGB V\n(Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)\n15      = veränderter Ausgangswert nach Absatz 4\n16      DRG-Erlösvolumen nach Absatz 5 Satz 1\n17      ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG\n(Abs. 5 Satz 2)\n18      = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 5)\nErmittlung des Angleichungsbetrags:\n19      Zielwert aus lfd. Nr. 18\n20      ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15\n21      = Zwischenergebnis\n22      … % von lfd. Nr. 21 (Abs. 6 Satz 1) oder Obergrenze\n23      = Angleichungsbetrag (Abs. 6 Satz 1)\nErmittlung des Erlösbudgets:\n24      veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15\n25      +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 23\n26      = Erlösbudget (Abs. 6 Satz 2)","3442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nVereinbarung                   Vereinbarungszeitraum\nlfd.\nBerechnungsschritte                               für das laufende\nNr.                                                                                                       Forderung            Vereinbarung\nKalenderjahr\n1                                              2                        3                      4\nErmittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):\n27       Erlösbudget aus lfd. Nr. 26\n28       ./. Erlöse aus Zusatzentgelten\n29       ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn\n30       +/– neue Ausgleiche für Vorjahre*)\n31       = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)**)\n32       : Summe der effektiven Bewertungsrelationen\n(Anlage E1, Jahresfälle)\n33       = krankenhausindividueller Basisfallwert\nnachrichtlich:\n34       Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n**) Bei Berichtigung ist hier nur der Ausgleich, nicht die Basisberichtigung auszuweisen. Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten\nBlatt einzeln auszuweisen.\n**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-\nweildauer und der Abschläge bei Verlegungen.“\nArtikel 3                                      1. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Bundespflegesatzverordnung\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                                     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 17                                     „4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),                                               Geriatrie sowie organisatorisch abgrenz-\nwird wie folgt geändert:                                                                           bare Einrichtungen zur Behandlung von\nQuerschnittlähmung, Schwerst-Schädel-\n1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                                                      Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverlet-\na) In Nummer 6 wird das abschließende Komma ge-                                              zungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologie-\nstrichen und das Wort „oder“ angefügt.                                                   patientinnen und -patienten, Transplanta-\ntionspatientinnen und -patienten oder zur\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                                                 neonatologischen Intensivbehandlung, ge-\nc) In Nummer 8 werden die Wörter „im Falle“ durch                                            gliedert nach Art und Anzahl der Betten,\ndie Wörter „infolge“ ersetzt.                                                            nach Berechnungs- und Belegungstagen\nsowie der Zahl der behandelten Fälle,“.\n2. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 17a Abs. 6“ ersetzt.\n„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behand-\n3. § 26 wird wie folgt gefasst:                                                                    lung während des Tages und der Nacht,\n„§ 26                                                        gegliedert nach Fachabteilungen, Einrich-\ntungen der Geriatrie und organisatorisch\nÜbergangsvorschriften                                                   abgrenzbaren Einrichtungen zur Behand-\nDas Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um                                            lung von Querschnittlähmung, Schwerst-\ndie Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkos-                                           Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrand-\nten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags                                           verletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onko-\nnach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-                                            logiepatientinnen und -patienten, Trans-\nrungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des                                           plantationspatientinnen und -patienten,\nBudgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer                                         Dialysepatientinnen und -patienten oder\nFehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kranken-                                          zur neonatologischen Intensivbehand-\nhausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen.“                                               lung,“.\ncc) In Nummer 15 werden die Wörter „besonderen\nArtikel 4                                                    Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der\nBundespflegesatzverordnung“ ersetzt durch\nÄnderung der                                                    die Wörter „organisatorisch abgrenzbaren Ein-\nKrankenhausstatistik-Verordnung                                               richtungen zur Behandlung von Querschnitt-\nDie Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April                                          lähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzun-\n1990 (BGBl. I S. 730), geändert durch die Verordnung                                          gen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Muko-\nvom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2135), wird wie folgt ge-                                     viszidose, Onkologiepatientinnen und -patien-\nändert:                                                                                       ten, Transplantationspatientinnen und -patien-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                3443\nten, Dialysepatientinnen und -patienten oder            (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder\nder neonatologischen Intensivbehandlung“.            teilweise nicht bis zum Ablauf\ndd) In Nummer 17 werden die Wörter „nach der              a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder\nBundespflegesatzverordnung“ und das nach-            b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Ver-\nfolgende Komma durch das Wort „sowie“                    tragslaufzeit\nersetzt.\nzu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bundespfle-          stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1\ngesatzverordnung“ gestrichen.                             Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Ent-\nscheidung der Schiedsstelle weiter.\n2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telekommunikationsnum-\n(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nmer“ durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-\ndie für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-\nnummer“ ersetzt.\nsen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der\nHebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsa-\nme Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kran-\nArtikel 5\nkenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie\nÄnderung des                               aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei wei-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       teren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer be-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 trägt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stell-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-         vertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004           Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3\n(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:                      Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129\nAbs. 9 und 10 entsprechend.\n1. § 134 wird aufgehoben.                                           (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel-\nten auch Entbindungspfleger.“\n2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:\n3. § 301a wird wie folgt gefasst:\n„§ 134a\n„§ 301a\nVersorgung mit Hebammenhilfe\nAbrechnung der\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen                            Hebammen und Entbindungspfleger\nschließen gemeinsam und einheitlich mit den für die\n(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin-\nWahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-\ndungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen\ndeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebam-\nfolgende Angaben im Wege elektronischer Daten-\nmen auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. Novem-\nübertragung oder maschinell verwertbar auf Daten-\nber 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bin-\nträgern zu übermitteln:\ndender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über\ndie Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungs-            1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,\nfähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergü-                 5 bis 7 sowie 9 und 10,\ntung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung            2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leis-\ndurch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben                tungserbringung,\ndabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe\nund deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatz-           3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen,\nstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Inte-          soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeu-\nressen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück-              tung ist,\nsichtigen.                                                    4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit\n(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswir-                und Ort der Leistungserbringung sowie die zurück-\nkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie                  gelegte Entfernung,\n1. einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf               5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Aus-\nBundes- oder Landesebene angehören und die                    lage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abge-\nSatzung des Verbandes vorsieht, dass die von                  rechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arz-\ndem Berufsverband nach Absatz 1 abgeschlosse-                 neimittel,\nnen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband            6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebam-\nangehörenden Hebammen haben, oder                             me ihre oder der Entbindungspfleger seine Leis-\n2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag bei-                 tungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der\ntreten.                                                       Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrech-\nnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme\nHebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine                oder des Entbindungspflegers anzugeben.\nRechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbrin-\nger zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren            Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der\ndes Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs-            Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung bei-\nverband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach            zufügen.\nSatz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Kranken-             (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entspre-\nkassen gemeinsam und einheitlich.                             chend.“","3444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nArtikel 6                              (3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3\nRückkehr\nsowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Janu-\nDie auf Artikel 3 beruhenden Teile der Bundespflege-         ar 2007 in Kraft.\nsatzverordnung und die auf Artikel 4 beruhenden Teile der         (4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nKrankenhausstatistik-Verordnung können auf Grund der\neinschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung               (5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für\ngeändert werden.                                               den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge\nnach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeit-\ngleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich\nmit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebam-\nArtikel 7\nmenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                   (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Ge-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkraft-\nKraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\ntretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens\nchendes bestimmt ist.\nder in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetz-\n(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.              blatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}