{"id":"bgbl1-2004-69-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=28","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3416,"pdf_page":28,"num_pages":13,"content":["3416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versor-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 gungseinrichtungen\n§ 123b Rückversicherungsunternehmen“.\ng) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwi-\nArtikel 1\nschenüberschrift eingefügt:\nÄnderung\n„VIIIa. Sicherungsfonds“.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nh) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie\nfolgt gefasst:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                     „§ 124     Pflichtmitgliedschaft\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom              § 125     Aufrechterhaltung der Versicherungs-\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-                         verträge\ndert:\n§ 126      Sicherungsfonds\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      § 127      Beleihung Privater\na) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:                     § 128     Aufsicht\n§ 129      Finanzierung\n„§ 1a     Öffentlich-rechtliche    Versorgungsein-\nrichtungen“.                                        § 130     Rechnungslegung des Sicherungsfonds\nb) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt:                      § 131     Mitwirkungspflichten\n„§ 1b     Versicherungs-Holdinggesellschaften“.               § 132     Ausschluss\nc) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt:                      § 133      Verschwiegenheitspflicht\n§ 133a Zwangsmittel“.\n„§ 83a    Sonderbeauftragter“.\ni) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt:\nd) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:\n„§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des\n„§ 87     Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von                        Sicherungsfonds“.\nGeschäftsleitern“.\ne) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Anga-         2. § 1 wird wie folgt geändert:\nben zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt ge-            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nfasst:\nb) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende\n„VIIa. Rückversicherungsaufsicht                     Nummern 4a und 4b eingefügt:\n§ 119     Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unter-            „4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversor-\nlagen                                                     gungseinrichtungen des Bundeseisenbahn-\n§ 120     Zulässige Rechtsformen; Umfang der                        vermögens und die Postbeamtenkranken-\nErlaubnis                                                 kasse;\n4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der\n§ 121     Versagung der Erlaubnis“.\nLänder, die Bahnversicherungsanstalt – Ab-\nf) Nach § 121 werden folgende Angaben eingefügt:                        teilung B – und die Versorgungsanstalt der\nDeutschen Bundespost;“.\n„§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht\n§ 121b Anlagegrundsätze                                3. § 1a wird wie folgt gefasst:\n§ 121c Widerruf der Erlaubnis                                                          „§ 1a\n§ 121d Verordnungsermächtigung                                                Öffentlich-rechtliche\nVersorgungseinrichtungen\n§ 121e Bestandsschutz\n(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-\nVIII. Übergangsvorschriften                  nehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen,\ndie ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hin-\n§ 122     Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\nterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben,\n§ 123     Sicherungsvermögensfähigkeit                    gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3417\nNr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die         1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein\n§§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a.                     oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-\ngen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder\n(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen,\neinschließlich der rechtlich unselbstständigen kom-          2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhal-\nmunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen                  tig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder\nund der Versorgungsanstalt des Bundes und der                    die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nLänder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leis-              Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.\ntungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen\n§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend.\nGeschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und\nVermögenswerte ein separater Abrechnungsverband                 (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder\neinzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögens-           wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig\nwerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertra-             gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen\ngung getrennt von den anderen Geschäften der Ein-            die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech-          Verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-\nnungsverband finden die Vorschriften dieses Geset-           sichtsbehörde verstoßen und trotz Verwarnung\nzes über die Geschäfte der Pensionskassen mit Aus-           durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortset-\nnahme des § 156a entsprechend Anwendung; die                 zen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung\nEinrichtungen unterliegen insoweit auch der Ver-             der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-\nsicherungsaufsicht.                                          übung ihrer Tätigkeit untersagen.“\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der         5. § 6 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-               a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort\nrechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der                 „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der\nAbsätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unter-             Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizu-              Nummer 4 eingefügt:\nstellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften\nüber die Errichtung der Unternehmen oder den zwi-                „4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungs-\nschen den Unternehmen und ihren Trägern beste-                        fonds ausgeschlossen wurde.“\nhenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur               b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:\nWahrung der Belange der Versicherten nicht erfor-\nderlich erscheint.                                               „Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Ver-\nsicherungsunternehmen betroffen, informiert sie\n(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der              zusätzlich den Sicherungsfonds.“\nLandesaufsicht unterliegenden Versicherungsunter-\nnehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im\n6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nSinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Ab-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nweichendes bestimmen.“\n„stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen\n4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:                     fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden\noder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen\n„§ 1b                               können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbe-\nVersicherungs-Holdinggesellschaften                 hörde unverzüglich zu unterrichten.“\n(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Un-\n7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die\nternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit\nAngabe „private Zahnersatzversicherungen nach\nder Erwerb und das Halten von Beteiligungen an\n§ 58 Abs. 2 SGB V, für“ eingefügt.\nErst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Für\nUnternehmen, die auch das Erst- oder Rückver-\nsicherungsgeschäft betreiben, gelten nur die Vor-         8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3\nschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder            Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1, 3\nRückversicherungsunternehmen.                                und 4“ ersetzt.\n(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gel-\nten neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a        9. § 13a wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5,        a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten\ndie §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend;                  der Europäischen Gemeinschaft und den anderen\n§ 81 Abs. 4 bleibt unberührt.                                    Vertragsstaaten des EWR Abkommens“ durch die\n(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichts-              Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ und die\nbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegen-                 Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch\nüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesell-                 die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.\nschaft anordnen.                                             b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Mitglied-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die                 staat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mit-\nOrganen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft                  glied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.\nnach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zu-\nstehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauf-       10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a\ntragten übertragen, wenn                                     eingefügt:","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n„2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbe-            rungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Ver-\ntrieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderun-         gütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das\ngen der Geschäftsordnungen des Vorstandes              Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergü-\nund des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser          tung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die\nUnterlagen,“.                                          Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vor-\nschusszahlungen erbringen.“\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1a werden die Wörter „mit Sitz in Mit-       16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Garantie-\nglied- oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „mit         fonds“ durch das Wort „Sicherungsfonds“ ersetzt.\nSitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat“ er-\nsetzt.                                                17. § 87 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nanzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.\n„Widerruf der Erlaubnis,\nAbberufung von Geschäftsleitern“.\n12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor dem\nWort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“               b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.                                                           „(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-\nfung von Geschäftsleitern verlangen und diesen\n13. § 81 wird wie folgt geändert:                                     Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit\na) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem                untersagen, wenn\nWort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni-                    1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die\nschen“ eingefügt.                                                 Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                         Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden,\n2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfer-\n14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                  tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,\ngegen die zur Durchführung dieses Gesetzes\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)“\nerlassenen Verordnungen oder gegen Anord-\ndurch die Angaben „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2\nnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat\nNr. 6)“ ersetzt.\nund trotz Verwarnung durch die Aufsichts-\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Versi-                      behörde dieses Verhalten fortsetzt.“\ncherungsunternehmens“ die Wörter „und der Er-\nfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtun-       18. In § 88a wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das\ngen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1            Wort „elektronischen“ eingefügt.\nAbs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom\n25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember        19. § 89a wird wie folgt gefasst:\n2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,“ ein-                                    „89a\ngefügt.\nKeine aufschiebende Wirkung\n15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:                        Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nnahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66\n„§ 83a\nAbs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder\nSonderbeauftragter                         § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die              Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4\nOrganen eines Versicherungsunternehmens nach                  und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nGesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen,               bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit\nganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten              § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83,\nübertragen, wenn                                              83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nbis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine auf-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein              schiebende Wirkung.“\noder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-\ngen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,\n20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2a“\n2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen              durch die Angabe „§ 83a“ ersetzt.\nBestimmungen dieses Gesetzes oder die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-          21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nordnungen oder Anordnungen verstoßen hat,\noder                                                      „1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person\nist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die                   treter oder, wenn er eine Personenhandelsge-\ndauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus                 sellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverläs-\nden Versicherungsverträgen gefährdet ist.                      sig ist oder aus anderen Gründen nicht den im\n(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-                   Interesse einer soliden und umsichtigen Führung\ntragten entstehenden Kosten einschließlich der die-                des Erstversicherungsunternehmens zu stellen-\nsem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versiche-                  den Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3419\nwenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung              9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-\nnicht darlegen kann, dass er über geeignete und               lässigkeit und fachlichen Eignung der Ge-\nausreichende Mittel zur Umsetzung seiner                      schäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,\ngeschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die\nEntwicklung der Geschäfte des Erstversiche-              10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen\nrungsunternehmens verfügt und die Belange der                 bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3)\nVersicherten ausreichend gewahrt sind; ferner                 gehalten werden\ngilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent-            a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der\nsprechend,“.                                                     Beteiligungen,\n22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absat-                b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beur-\nzes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 2b“                        teilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 ge-\nersetzt.                                                              nannten Anforderungen erforderlich sind,\nc) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-\n23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-                   zustellen haben die Jahresabschlüsse der\ngefügt:                                                               letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-\n„VIIa. Rückversicherungsaufsicht“.                         berichten von unabhängigen Abschlussprü-\nfern, sofern solche zu erstellen sind und der\nHerausgabe an den Antragsteller nach deut-\n24. Nach der neuen Überschrift „VIIa. Rückversiche-                       schem Recht keine Hindernisse entgegen-\nrungsaufsicht“ werden folgende §§ 119 bis 121e ein-                   stehen, und\ngefügt:\n„§ 119                                   d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören\ndie Angabe der Konzernstruktur und, sofern\nErlaubnis; Antrag;                                solche Abschlüsse aufzustellen sind, die\neinzureichende Unterlagen                              konsolidierten Konzernabschlüsse der letz-\n(1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder                      ten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-\nHauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die                     berichten von unabhängigen Abschlussprü-\nRückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnah-                      fern, sofern solche zu erstellen sind und der\nme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der                         Herausgabe an den Antragsteller nach deut-\nErlaubnis der Aufsichtsbehörde.                                       schem Recht keine Hindernisse entgegen-\nstehen,\n(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeits-\nplan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst                   11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Ver-\nbindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversi-\n1. die Satzung,\ncherungsunternehmen und anderen natürlichen\n2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrich-                  Personen oder Unternehmen hinweisen.\ntung des Unternehmens sowie des Gebietes des\nbeabsichtigten Geschäftsbetriebs,                           (3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtig-\nten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass\n3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Ge-           Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan-\nwinn- und Verlustrechnung für das erste Ge-              tiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam-\nschäftsjahr,                                             mensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die\n4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der              ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen\nRückversicherung gedeckt werden sollen, die              über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovi-\nArten von Rückversicherungsverträgen, welche             sionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen\ndas Rückversicherungsunternehmen mit den                 für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts,\nVorversicherern zu schließen beabsichtigt,               die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen\nAufwendungen für Versicherungsfälle und die\n5. Unternehmensverträge der in den §§ 291                   voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Ver-\nund 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,             hältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen\n6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die          Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd\nBestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung,            erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finan-\ndas Rechnungswesen, die Vermögensanlage                  ziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen\noder die Vermögensverwaltung eines Rückver-              werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen\nsicherungsunternehmens ganz oder zu einem                und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu\nwesentlichen Teil einem anderen Unternehmen              erfüllen.\nauf Dauer übertragen werden soll (Funktions-\nausgliederung),                                                                    § 120\n7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtig-                                     Zulässige\nten Retrozession,                                                 Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis\n8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwal-               (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,\ntung erforderlichen Aufwendungen; das Unter-             Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie\nnehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erfor-           Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfü-         Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung\ngung stehen,                                             muss im Inland gelegen sein.","3420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt,              Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung\nwenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan                    nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren\netwas anderes ergibt.                                             zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigen-\nden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde\n(3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt\nnicht bereit ist.\nwerden auf die Schaden- und Unfallrückversiche-\nrung einschließlich der Personenrückversicherung,             Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-\nsoweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nicht-           gegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden\nlebensrückversicherung), oder die Lebensrückver-              Angaben oder Unterlagen enthält.\nsicherung.                                                       (3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein\n(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedin-           Rückversicherungsunternehmen und eine andere\ngungen erteilt werden.                                        natürliche Person oder ein anderes Unternehmen\nverbunden sind\n§ 121\n1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten\nVersagung der Erlaubnis                           durch ein oder mehrere Tochterunternehmen\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                        oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des\nKapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsak-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass               tiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines\ndie Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a              Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder\nAbs. 1 nicht erfüllen, oder\n2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels\n2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-               eines gleichartigen Verhältnisses oder als\ngen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-              Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen\ngung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsun-                sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutter-\nternehmen oder, wenn er eine juristische Person               unternehmen haben.\nist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger\n(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2\nVertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-\ngenannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt\nsellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-\nwerden.\nlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im\nInteresse einer soliden und umsichtigen Führung                                   § 121a\ndes Rückversicherungsunternehmens zu stellen-                      Laufende Rechts- und Finanzaufsicht\nden Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann,\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass               (1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unterneh-\ner die von ihm aufgebrachten Mittel für den               men gelten neben den Vorschriften dieses Ab-\nErwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine             schnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die\nHandlung erbracht hat, die objektiv einen Straf-          §§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150\ntatbestand erfüllt, oder                                  und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4,\n§§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entspre-\n3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119                chend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines\nAbs. 2 und 3 eingereichten Informationen und              Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und\nUnterlagen die Verpflichtungen aus den Rückver-           ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gel-\nsicherungsverhältnissen nicht genügend als dau-           ten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40\nernd erfüllbar dargetan sind.                             Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-           bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-             für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen,\nsame Aufsicht über das Rückversicherungsunter-                soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktienge-\nnehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere             sellschaften handelt.\nder Fall, wenn                                                   (2) Änderungen bezüglich der Angaben nach\n1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen               § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der\nPersonen oder Unternehmen in einen Unterneh-              Umwandlung eines Rückversicherungsunterneh-\nmensverbund eingebunden ist oder in einer                 mens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der\nengen Verbindung zu einem solchen steht, der              Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\ndurch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder            (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den\nmangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine              Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes\nwirksame Aufsicht über das Rückversicherungs-             sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die\nunternehmen beeinträchtigt, oder                          Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anord-\nnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,\n2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-\num sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den\nrungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der\nBetrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten,\nfür solche Personen oder Unternehmen gelten-\nund die aufsichtsbehördlichen Anordnungen ein-\nden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines\ngehalten werden, dass insbesondere die Rückver-\nDrittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2\nsicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind,\nund 3, oder\nihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsver-\n3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-              hältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann\nrungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,             Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegen-\ndass solche Personen oder Unternehmen im                  über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                3421\nRückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahr-                   (3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine\nnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funk-             neuen Rückversicherungsverträge mehr abge-\ntionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein kön-           schlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht\nnen.                                                          oder verlängert werden.\n§ 121b                                (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-\nsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind,\nAnlagegrundsätze\ndie Interessen der Vorversicherer an der Durchsetz-\nFür die Vermögensbestände, die der dauernden               barkeit ihrer Forderungen zu wahren. Insbesondere\nErfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückver-            kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegen-\nsicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit          stände des Unternehmens einschränken oder unter-\nder Maßgabe entsprechend, dass die Angemessen-                sagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten\nheit der Mischung und Streuung unter Berücksichti-            Personen übertragen.\ngung der Besonderheiten des jeweiligen Rückver-\n(5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen\nsicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei\nbekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121\nsind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte\nAbs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdes-\nFinanzsituation des Unternehmens und dessen Kon-\nsen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen,\nzernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbestän-\nauf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und\nden im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte\ndiesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer\nin Höhe der versicherungstechnischen Rückstellun-\nTätigkeit untersagen. Sie kann ferner die Abberufung\ngen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen\nverlangen und die Ausübung der Tätigkeit unter-\nentstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsab-\nsagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder\ngrenzungsposten; die Anteile der Retrozessionare\nleichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-\nbleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der\nzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes\nsicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Ver-\nerlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen\nbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen\nder Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Ver-\ndie Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestell-\nwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhal-\nte Bardepots erfolgt.\nten fortsetzt.\n§ 121c\n§ 121d\nWiderruf der Erlaubnis\nVerordnungsermächtigung\n(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrück-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-\nversicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nfür den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen,\ndes Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im\nwenn das Rückversicherungsunternehmen aus-\nSinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen\ndrücklich auf sie verzichtet. Sie ist ferner zu wider-\nrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der          1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nWiderruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des                    spanne und\nInsolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlun-\ngen des Rückversicherungsunternehmens nicht ent-              2. über den für die Lebensrückversicherung und für\ngegen. Sie soll widerrufen werden, wenn das Rück-                 die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden\nversicherungsunternehmen                                          Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe\nder Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli\n1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr                1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\nkeinen Gebrauch gemacht hat oder                              tungsvorschriften betreffend die Aufnahme und\nAusübung der Tätigkeit der Direktversicherung\n2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbe-\n(mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG\ntrieb eingestellt hat.\nNr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für                linie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments\nden Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nicht-                und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77\nlebensrückversicherung oder für den gesamten                      S. 17), sowie\nGeschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unterneh-\n3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung\nmen\nnicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-              errechnet werden und in welchem Umfang sie auf\nnis nicht mehr erfüllt,                                       die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds\nangerechnet werden dürfen nach Maßgabe der\n2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen ver-                  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-\nletzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen,                      laments und des Rates vom 5. November 2002\n3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage               über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345\nsein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den                S. 1).\nVorversicherern zu erfüllen, oder                                                  § 121e\n4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die                             Bestandsschutz\nim Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan\nentsprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen                Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-\nMaßnahmen durchzuführen.                                  sicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor","3422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\ndem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als                  Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer,\nRückversicherungsunternehmen bei der Aufsichts-               der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und\nbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119           sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstig-\nAbs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs            ter Personen dient.\nals erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschrän-\n(2) Pensionskassen können einem Sicherungs-\nkung der laufenden Aufsicht.“\nfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung ver-\ngleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann\n25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt:            der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung\nbestimmter Bedingungen abhängig machen.\n„§ 123a\n§ 125\nBestehende\nAufrechterhaltung\nöffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen\nder Versicherungsverträge\nEinrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in                (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die\n§ 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben              Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem\ndie Anforderungen dieses Gesetzes und seiner                  Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mit-\nDurchführungsverordnungen spätestens bis zum                  glied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine\n23. September 2010 zu erfüllen.                               Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versiche-\n§ 123b                             rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Fest-\nstellung dem Sicherungsfonds und informiert hier-\nRückversicherungsunternehmen                      über das betroffene Versicherungsunternehmen.\n(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der                 (2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der\nAufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005             Belange der Versicherten nicht ausreichend sind,\nden bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines                 ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des\nTätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119             gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit\nAbs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.          den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen\nVerträgen erforderlichen Vermögensgegenstände\n(2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden             auf den zuständigen Sicherungsfonds an.\n§ 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab\ndem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf                 (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden\n§ 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für          Unternehmens aus den Versicherungsverträgen\ndiese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März               gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhält-\n2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis              nis zu den Versicherungsnehmern auf den Siche-\nzum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe              rungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-\nder entsprechenden Anwendung des § 1 der Verord-              buchs ist nicht anzuwenden.\nnung über die Kapitalausstattung von Versiche-                   (4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernom-\nrungsunternehmen            (Kapitalausstattungs-Verord-      menen Verträge gesondert von seinem restlichen\nnung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in              Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. Er\nder Fassung der Verordnung vom 16. April 1996                 ermittelt unverzüglich den für die vollständige Be-\n(BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem            deckung der Verpflichtungen aus den Versiche-\ngenannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro.               rungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt ge-\nSoweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsun-             eignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit.\nternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 gerin-              § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7\nger sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das        und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten\nVerhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltäts-         insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den\nspanne nicht weiter unterschritten werden.“                   Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge\nAnwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festge-\nstellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen\n26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt:              Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das\n„VIIIa. Sicherungsfonds“.                     dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte\nKapital an die einzahlenden Versicherungsunterneh-\nmen zurückgewährt wurde.\n27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“\n(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die\nwerden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:\nMittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4\n„§ 124                             bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Ver-\nträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde\nPflichtmitgliedschaft                       bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflich-\ntungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der\n(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder\nvertraglich garantierten Leistungen herab. Die Auf-\n§ 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versiche-\nsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen,\nrungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder\num einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vor-\nzum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung\nzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.\ngemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind,\nmit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen,                     (6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungs-\nmüssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem               bestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3423\nVersicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen                2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-\nübertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entspre-             dige Ausstattung und Organisation, insbesondere\nchend. Der Sicherungsfonds kann die Versiche-                    für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-\nrungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der                   tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und\nzu übertragenden Verträge bei der Übertragung                    dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens\nändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmen-               1 Million Euro vorhält,\nden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortfüh-\nrung der Verträge beim übernehmenden Versicherer             3. sie nachweist, dass sie zur Organisation ins-\nzweckmäßig und für die versicherten Personen                     besondere der Beitragseinziehung, der Leis-\nzumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie                tungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel\nunter Wahrung des Vertragsziels die Belange der                  im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß\nVersicherten angemessen berücksichtigt und ein un-               § 125 Abs. 2 in der Lage ist.\nabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraus-          Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann\nsetzungen erfüllt sind. Für den Treuhänder gelten die        beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach\n§§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend.                          Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finan-\n(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung             zen die Genehmigung der Satzung und von Sat-\nauf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum           zungsänderungen der juristischen Person vorbehal-\nGeschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungs-            ten.\nunternehmens.\n(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die\n(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die            juristische Person des Privatrechts in die Rechte und\nAnordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-              Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126\nschiebende Wirkung.                                          Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-\nmögensmasse erfolgt nicht.\n§ 126\nSicherungsfonds                                                     § 128\n(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden                                 Aufsicht\nein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und\nein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als              Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und\nnicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes                 Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt\nerrichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechts-             hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ord-\nverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.                nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Siche-\nrungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt\n(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz            kann Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-\nder Ansprüche der Versicherungsnehmer, der ver-              derlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu\nsicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonsti-           verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber\nger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Per-           den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-\nsonen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiter-            rechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. Im Übrigen gelten\nführung der Verträge eines betroffenen Versiche-             für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses\nrungsunternehmens.                                           Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein\n(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet          nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt.\ndie Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie                                     § 129\neine kostendeckende Vergütung aus den Sonder-\nvermögen.                                                                          Finanzierung\n(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungs-                  (1) Die Versicherungsunternehmen, die einem\nakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundes-           Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Bei-\nanstalt.                                                     träge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Bei-\n§ 127                               träge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Ver-\nsicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungs-\nBeleihung Privater                         kosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird               des Sicherungsfonds entstehen, decken. Die an den\nermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-             Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als An-\nmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-               lage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustim-            Anlageverordnung.\nmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-\neines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen\nnommenen Versicherungsverträgen haftet der\nPerson des Privatrechts zu übertragen, wenn diese\nSicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Bei-\nbereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu\ntragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Ab-\nübernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfül-\nsatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen\nlung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten\nsowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen\nbietet. Eine juristische Person bietet hinreichende\nVermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet\nGewähr, wenn\nnicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Siche-\n1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die            rungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat die-\nGeschäftsführung und Vertretung der juristischen         ses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermö-\nPerson ausüben, zuverlässig und geeignet sind,           gen zu halten und zu verwalten.","3424         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(3) Die für die Übernahme von Versicherungsver-           der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-\nträgen angesammelten Mittel sind entsprechend                berichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauf-\n§ 54 Abs. 1 und 2 anzulegen.                                 tragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundesan-\nstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich\n(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille           nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt\nder Summe der versicherungstechnischen Netto-                kann innerhalb eines Monats nach Zugang der\nRückstellungen aller dem Sicherungsfonds ange-               Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-\nschlossenen Versicherungsunternehmen nicht unter-            gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks\nschreiten.                                                   geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage\n(5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-          hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der\ntet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jah-           Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu\nresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die                den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds,\nLebensversicherer angehörenden Versicherungsun-              insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur\nternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer ver-          Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur\nsicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der              Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwal-\nindividuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunter-         tung enthalten.\nnehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in                    (2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten\nder Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfah-            Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum\nren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds          31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über\nwerden an die dem Sicherungsfonds angehörenden               die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesan-\nVersicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Bei-            stalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-\nträge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Son-            zureichen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforde-\nderbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der          rung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu\nSumme ihrer versicherungstechnischen Netto-Rück-             unterrichten.\nstellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung\nseiner Aufgaben erforderlich ist.                                                     § 131\nMitwirkungspflichten\n(5a) Auf den Sicherungsfonds für die Kranken-\nversicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5           (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-\nnicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt                 tet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf\nnach der Übernahme der Versicherungsverträge zur             Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen\nErfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur             vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahr-\nHöhe von maximal 2 Promille der Summe der ver-               nehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benö-\nsicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der               tigt.\nangeschlossenen Krankenversicherungsunterneh-                   (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nmen.                                                         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\n(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des                 deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nSicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbei-              § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nträge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro             zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nKalenderjahr regelt das Bundesministerium der                licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nFinanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium               Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-               würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                weigerung der Auskunft zu belehren.\ndes Bundesrates. Hinsichtlich der Jahresbeiträge                (3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die\nsind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte                Personen, derer sie sich bedienen, können die\nsowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der            Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens\ndem Sicherungsfonds angehörenden Versiche-                   innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-\nrungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der            zeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die\nBeiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der            Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen\nBeitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverord-            sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benöti-\nnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel            gen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten.\nenthalten.                                                   Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens\nauf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden\n(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-\nsind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem\nfonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-\nUnternehmen entsprechend.\ngen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt.\nDie vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Siche-              (4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand über-\nrungsfonds.                                                  tragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sons-\ntige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des\n§ 130                               Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Siche-\nRechnungslegung des Sicherungsfonds                   rungsfonds anstelle des Unternehmens in den Ver-\ntrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines           ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung\nKalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen            des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens\nund einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine           zu einem Zeitpunkt von zwölf Monaten nach Eintritt\nunabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit              des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3425\nTeil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahl-       29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nrechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich\nzu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unter-     „1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2,\nlässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen.              § 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Ver-\nsicherungsgeschäft betreibt,“.\n§ 132\nAusschluss                        30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:\n(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-         a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „mit einer\ntrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder                 Rechtsverordnung nach Abs. 6“ ein Komma und\n§ 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht         die Angabe „oder nach § 121a Abs. 2“ eingefügt.\nrechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes-          b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“\nanstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht             die Angabe „oder § 120 Abs. 4“ eingefügt.\ndie zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie\ndiese unverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunter-          c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nnehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforde-\n„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87\nrung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen\nAbs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt\nnicht, kann der Sicherungsfonds dem Versiche-\noder“.\nrungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten\nden Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündi-              d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das\ngen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungs-               Wort „oder“ ersetzt.\nfonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Ver-\nsicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds                e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11\nausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem                   angefügt:\nVersicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt                 „11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\nwerden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche-                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Ver-                     erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht rich-\nsicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist                    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbegründet wurden.                                                      vorlegt.“\n(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungs-            f) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nunternehmens, die entstanden sind, nachdem seine\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet             „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1\nder Sicherungsfonds nicht.\n1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 be-\n§ 133                                     zieht, und\nVerschwiegenheitspflicht                         2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder\n§ 104 bezieht,\nPersonen, die bei dem Sicherungsfonds beschäf-\ngelten auch für Rückversicherungsunternehmen\ntigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-\nnach § 119 Abs. 1.“\nnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsge-\nheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-\nten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche         31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:\nVerpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März\n1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf                                  „§ 144c\neine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu                        Ordnungswidrigkeiten beim\nverpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver-                          Betrieb des Sicherungsfonds\nwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn\nTatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben wer-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nden.                                                         leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den\nGeschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n§ 133a                              dig oder nicht rechtzeitig einreicht.\nZwangsmittel                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-\n(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen\nden.“\nnach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-\nckungsgesetzes durchsetzen.\n32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben.\n(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-\nnahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131\nAbs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro.“                      33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1\nBuchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund folgender Buchstabe i angefügt:\n28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-\n„Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Siche-              tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher-\nrungsfonds tätigen Personen.“                                    ten (Sicherungsfonds)“.","3426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nArtikel 2                              2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen.\nÄnderung des                             Die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B – führt\nGesetzes zur Neuordnung                         die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Ver-\nder Pensionskasse Deutscher                        sicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahn-\nEisenbahnen und Straßenbahnen                        versicherungsanstalt nach deren Aufforderung unver-\nzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen\nbetreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfü-\nDas Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deut-\ngung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein\nscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bun-\nZurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch           (2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhält-\nArtikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I            nissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die\nS. 3242), wird wie folgt geändert:                               Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe\nsowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                   den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsver-\n„§ 1                               hältnissen nicht sichergestellt werden können. Die\nZuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die\nUmwandlung der Pensionskasse                     Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen                Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur\n(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen               Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der\nund Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffent-          laufenden Zuschüsse trägt der Bund.\nlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in\n(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der\neinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um-\nKasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer\ngewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgeset-\nWeise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung\nzes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die\noder ihrem Wiederaufleben an den Bund.\nbisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder\nder Körperschaft.                                               (4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird               desminister der Finanzen fest.“\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006            3. § 3 wird wie folgt geändert:\ngeltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung\nder für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu                                       „§ 3\nbestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geän-\ndert werden kann.                                                                  Nachweise über\ndie Verwendung der Zuschüsse“.\n(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben\nbestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor        b) Das Wort „Pensionskasse“ wird durch das Wort\ndem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.                  „Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.\n(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der\nKasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Auf-         4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.\nsichtsrat trägt die Bezeichnung „Kuratorium“. Sie sind\nbis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie\ngewählt sind.                                             5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die                                         „§ 6\noberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft\nNeuregelung\nspätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Haupt-\nder Versorgungsleistungen\nversammlung ein.\n(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der           (1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D\nVersicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Ver-            gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der\nsicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse            Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen.\nhat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der        Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge\nKapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum            der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so\n31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die             hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Ver-\ngeforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember          sorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen\n2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichts-           der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden\nbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jah-         Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimm-\nren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan         ten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen\ngemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.“                           sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen\noder Verminderungen der Versorgungsbezüge der-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                   jenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten,\nderen Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.\n„§ 2\n(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E\nFortführung von Versorgungsleistungen                und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die\n(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen         ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versor-\nD, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar           gungsregelung nach den Satzungsbestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004            3427\ndes Bayerischen Versorgungsverbandes oder der             2.   In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1\nRuhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saar-              Nr. 3“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“\nlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn             ersetzt.\ndie nach bayerischem oder saarländischem Beam-\ntenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt\nsind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungs-\nbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates                                     Artikel 4\nBayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die                                    Änderung\nBahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen                    des Körperschaftsteuergesetzes\naus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend\nneu zu regeln.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.                          Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt\nArtikel 3                           geändert:\nÄnderung des Kreditwesengesetzes\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-              „entsprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                  Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsauf-\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom         sichtsgesetzes sowie“ eingefügt.\n4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:\n1.   § 29 wird wie folgt geändert:                            2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und § 25a“               „(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember\ndurch die Angabe „ , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3        2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-\nund Abs. 2“ ersetzt.                                      gungszeitraum 2005 anzuwenden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Geld-\nwäschegesetz“ die Angabe „sowie §§ 24c, 25a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b“ eingefügt.                                      Artikel 4a\n1a. § 51 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze\neingefügt:\n„Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und                Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nFinanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999           setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt\n(BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten        durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nfür die Zeit vom 12. März 1999 bis zum                (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden wie folgt\n30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 gel-        geändert:\ntenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit\nvom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember            1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-\nund Finanzdienstleistungswesen enthaltenen                   „(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den\nRegelungen in der am 31. Dezember 2000 gelten-            ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichts-\nden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom           kosten befreit.“\n1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in\nder Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-\ndienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in        2. § 16 wird wie folgt gefasst:\nder am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit\n„§ 16\nGesetzeskraft.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                  Umlage\n„(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des             (1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht\nGesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-               durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15\nsichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom                   oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie\n15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die           einschließlich der Fehlbeträge und der nicht ein-\nZeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf         gegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die\ndie angefallenen Kosten des Bundesaufsichts-              Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanz-\namtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übri-            dienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere\ngen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis         Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur\nzum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002          Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-\ngeltenden Fassung auf die angefallenen Kosten             tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen              inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit\nanzuwenden.“                                              ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind,","3428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nnach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüs-           1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie\nsels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den              folgt gefasst:\nVorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes                              „Säumniszuschläge,\nbeizutreiben.                                                                  Beitreibung; Fälligkeit und\n(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, ins-                     Verjährung der Umlageforderungen.“\nbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag,\ndie Mindestveranlagung, das Umlageverfahren ein-           2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei                                         „§ 12a\nnicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen\nfür die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die                                  Fälligkeit und\nHöhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von                            Verjährung der Umlageforderungen\nVorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung               (1) Die Umlageforderungen werden mit der Be-\nbestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-                kanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflich-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in                tigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall\nden §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Er-              einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt un-\nhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten                berührt.\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom                 (2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei\n29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert       Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-\ndurch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I            lenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist.\nS. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung            § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist\nvom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverord-           entsprechend anzuwenden.“\nnung kann auch Regelungen zur näheren Bestim-\nmung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung\ndes Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministe-                                       Artikel 4c\nrium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf die Bundesanstalt übertragen.“                                                    Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung der\nArtikel 4b                            Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-\nÄnderung der Verordnung                        aufsichtsgesetz können auf Grund des § 16 des Finanz-\nüber die Erhebung von Gebühren                     dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverord-\nund die Umlegung von Kosten nach                    nung geändert werden.\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nArtikel 5\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-                                     Inkrafttreten\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nvom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt       nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am\ngeändert:                                                     1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}