{"id":"bgbl1-2004-69-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz BilKoG)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3408,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["3408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen\n(Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-\nschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\nführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelasse-\nArtikel 1                              nen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft\nwerden die Abschlüsse und Berichte von Unterneh-\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                       men, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-        Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des               zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft,\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird\n1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß\nwie folgt geändert:\ngegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,\n1. In § 333 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-            2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nter „oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis                leistungsaufsicht oder\noder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm\nals Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von            3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prü-\n§ 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden               fung).\nist,“ eingefügt.\nIm Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung,\nwenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der\n2. Nach § 342a wird folgender Sechster Abschnitt ein-              Prüfung besteht. Die stichprobenartige Prüfung er-\ngefügt:                                                        folgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit\n„Sechster Abschnitt                        dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen.\nPrüfstelle für Rechnungslegung                   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nmächtigung zur Erteilung seines Einvernehmens auf\n§ 342b                             die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nübertragen.\nPrüfstelle für Rechnungslegung\n(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-            (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen               zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet\neine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung      nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß\nvon Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften               § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn\ndurch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in           nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des\nden folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben über-             Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist,\ntragen. Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt          findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der\nwerden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen          Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht\nZusammensetzung und der von ihr vorgelegten Ver-               oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-\nfahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung un-             schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach\nabhängig, sachverständig, vertraulich und unter Ein-           § 260 des Aktiengesetzes reichen.\nhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt.\n(4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch\nÄnderungen der Satzung und der Verfahrensordnung\ndie Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter\nsind vom Bundesministerium der Justiz im Einverneh-\ndes Unternehmens und die sonstigen Personen, derer\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu ge-\nsich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung be-\nnehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchfüh-\ndienen, verpflichtet, richtige und vollständige Aus-\nrung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das\nkünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unter-\nBundesministerium der Justiz macht die Anerkennung\nlagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von\neiner Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerken-\nUnterlagen kann verweigert werden, soweit diese den\nnung im amtlichen Teil des elektronischen Bundes-\nVerpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der\nanzeigers bekannt.\nStrafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\n(2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte    Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nJahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder            fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nder zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zuge-          aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht\nhörige Konzernlagebericht eines Unternehmens im                zur Verweigerung zu belehren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3409\n(5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Er-           grenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen\ngebnis der Prüfung mit. Ergibt die Prüfung, dass die          Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr\nRechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entschei-     Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze\ndung zu begründen und dem Unternehmen unter Be-               des Satzes 1 steht.\nstimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur\n(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten\nÄußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüf-\nnicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen,\nstelle einverstanden ist.\nsoweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden.\n(6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für         Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden\nFinanzdienstleistungsaufsicht über                            die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens\nwegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-\n1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten,                     menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,\n2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an             an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inte-\neiner Prüfung mitzuwirken,                                resse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die\nvon einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind,\n3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls da-            die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen\nrüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prü-               betraut ist.\nfungsergebnis einverstanden erklärt hat.\nEin Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.                                           § 342d\n(7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur                         Finanzierung der Prüfstelle\ngewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflich-             Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Er-\ntet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verur-        füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirt-\nsachte Schäden nur bei Vorsatz.                               schaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht\naufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundes-\neiner Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium\nlegung eines Unternehmens begründen, der für die Ver-\nder Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bun-\nfolgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt\ndas Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den\nder Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan\nAbschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der\nvoraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß\nWirtschaftsprüferkammer.\n§ 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\ngesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wo-\n§ 342c                                bei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Be-\nträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem\nVerschwiegenheitspflicht\nbetreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundes-\n(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind ver-         anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu\npflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-         berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres\nse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit           hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.\nbekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unter-               Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüf-\nnehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt                stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nnicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungs-         Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.\npflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen\nnicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse                                       § 342e\nverwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.\nWer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten ver-                             Bußgeldvorschriften\nletzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nverbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,                fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle\nauch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden                eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt\nSchadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als            oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig\nGesamtschuldner.                                              vorlegt.\n(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung             bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nund die damit im Zusammenhang stehenden Pflicht-\nverletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nBetrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei\nPersonen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz            Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundes-\nverpflichtende Handlungen begangen worden sind,               anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“\nund ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vor-\nsätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1\ndurch eine zum Schadensersatz verpflichtende Hand-                                   Artikel 2\nlung mehrere Unternehmen geschädigt worden, be-\nÄnderung des Einführungs-\nschränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch\nZweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Überstei-\ngen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu           Nach dem neunzehnten Abschnitt des Einführungs-\nleistende Entschädigungen das Zweifache der Höchst-        gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-","3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-      d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2             eingefügt:\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)\ngeändert worden ist, wird folgender zwanzigster Ab-                 „§ 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11“.\nschnitt angefügt:\n„Zwanzigster Abschnitt                   2. Nach § 37m wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:\nÜbergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz                                   „Abschnitt 11\nÜberwachung von Unternehmensabschlüssen\nArtikel 56\n(1) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des                                       § 37n\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung\nPrüfung von Unternehmens-\ndes Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 fin-\nabschlüssen und -berichten\nden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres An-\nwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.               Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vor-\nPrüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von         schriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b\n§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühes-             Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu\ntens ab dem 1. Juli 2005 statt.                                 prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige\nLagebericht oder der Konzernabschluss und der zu-\n(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle\ngehörige Konzernlagebericht von Unternehmen, deren\ngemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden\nWertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer\nWirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen,\ninländischen Börse zum Handel im amtlichen oder\ndie zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch\ngeregelten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen\nwenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstan-\nVorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungs-\nden sind.“\nmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Ge-\nsetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards ent-\nspricht.\nArtikel 3\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                             § 37o\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-                                  Anordnung\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),                     einer Prüfung der Rechnungslegung\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-             und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt\ntober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert:             (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der\nRechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-\nten vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein\na) Nach der Angabe zu § 37m werden folgende An-             öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich\ngaben eingefügt:                                        nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung\n„Abschnitt 11                      der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass\nanordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang\nÜberwachung von Unternehmensabschlüssen               der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung\nfestgelegt werden. Geprüft wird nur der zuletzt fest-\n§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen\ngestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lage-\nund -berichten\nbericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss\n§ 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-          und der zugehörige Konzernlagebericht; unbeschadet\ngung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-          dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs. 1\ndesanstalt                                       Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der\nPrüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1\n§ 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der          des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ord-\nAnerkennung einer Prüfstelle                     net die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungs-\n§ 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt            legung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Be-\noder Prüfstelle                                  richt gemäß § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhalten hat, so\nkann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 37p\n§ 37r Mitteilungen an andere Stellen                    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im elektronischen Bundesanzeiger\n§ 37s Internationale Zusammenarbeit                     bekannt machen.\n§ 37t Widerspruchsverfahren                                (2) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des\nzugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt\n§ 37u Beschwerde“.                                      findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit\ngemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist.\nb) Die bisherige Angabe „Abschnitt 11“ wird durch\nWenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1\ndie Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.\ndes Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden\nc) Die bisherige Angabe „Abschnitt 12“ wird durch           ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der\ndie Angabe „Abschnitt 13“ ersetzt.                      Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3411\noder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-              § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die\nschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach             Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betrof-\n§ 260 des Aktiengesetzes reichen.                             fenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet\nhat.\n(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die\nBundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrich-                                   § 37q\ntungen und Personen bedienen.\nErgebnis der Prüfung\n(4) Das Unternehmen im Sinne des § 37n, die Mit-                      von Bundesanstalt oder Prüfstelle\nglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine\n(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,\nAbschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den\ndass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die\nPersonen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-\nBundesanstalt den Fehler fest.\nführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Aus-\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit             (2) Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unter-\ndies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht       nehmen den von der Bundesanstalt oder den von der\nder Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen,            Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen\ndie ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt              festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der\ngeworden sind. Satz 1 gilt auch für die nach den Vor-         Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.\nschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzern-              Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach\nabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Für            Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Ver-\ndas Recht zur Auskunftsverweigerung und die Beleh-            öffentlichung besteht. Auf Antrag des Unternehmens\nrungspflicht gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.                    kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach\nSatz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet\n(5) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen\nist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu\nnach Absatz 4 Verpflichteten haben den Bediensteten\nschaden. Die Bekanntmachung hat unverzüglich im\nder Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Per-\nelektronischen Bundesanzeiger sowie entweder in\nsonen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\neinem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein\nerforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das\nelektronisch betriebenes Informationsverbreitungs-\nBetreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu\nsystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1\ngestatten. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nhaben und die an einer inländischen Börse zur Teil-\nnahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-\n§ 37p                               rungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.\nBefugnisse der Bundesanstalt                       (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine\nim Fall der Anerkennung einer Prüfstelle             Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem\nUnternehmen mit.\n(1) Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs\neine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige\nPrüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt.                                    § 37r\nIm Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse                         Mitteilungen an andere Stellen\nnach § 37o erst zu, wenn\n(1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-\n1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen         dacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rech-\nseine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder        nungslegung eines Unternehmens begründen, der für\nmit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden          die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie\nist, oder                                                 darf diesen Behörden personenbezogene Daten der\n2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungs-        Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder\nergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungs-          die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.\ngemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüf-             (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-\nstelle bestehen.                                          pflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen\nAuf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das        lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschafts-\nErgebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläu-           prüferkammer. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines\ntern und einen Prüfbericht vorzulegen. Unbeschadet            Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche\nvon Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jeder-          Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zu-\nzeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach          ständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2\n§ 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 83          gilt entsprechend.\nAbs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch-\nführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen densel-                                   § 37s\nben Gegenstand betreffen.\nInternationale Zusammenarbeit\n(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter\nden Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Ein-             (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit\nleitung einer Prüfung verlangen.                              mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die\nUntersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungs-\n(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mit-        legungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wert-\nteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und          papiere zum Handel an einem organisierten Markt","3412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nzugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung           bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 36b\ndieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 7                     Abs. 1“ ein Komma angefügt.\nAbs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 7 übermitteln. § 37o\ncc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:\nAbs. 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende\nAnwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich                   „c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2\nauf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit                          Satz 1“.\nnach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unterneh-           b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 4\nmen, die in den Konzernabschluss eines solchen                   Satz 1 oder 2“ die Wörter „oder § 37o Abs. 5 Satz 1“\nUnternehmens einbezogen sind, erstrecken.                        eingefügt.\n(2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen\nStellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union        5. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:\noder von Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten,                                         „§ 45\num eine einheitliche Durchsetzung internationaler                  Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11\nRechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend\ngewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stel-             Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom\nlen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Ver-            21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden\nfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfäl-    erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwen-\nlen getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen         dung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.\ndarf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt       Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zuge-\nwerden.                                                      wiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.“\n(3) Die internationale Zusammenarbeit durch die\nBundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im                                  Artikel 4\nBenehmen mit der Prüfstelle.\nÄnderung des\n§ 37t                                    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nWiderspruchsverfahren                       Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April\n2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3\n(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Recht-           des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),\nmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, wel-        wird wie folgt geändert:\nche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses\nAbschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es\nnicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Wider-              a) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende An-\nspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.                 gaben eingefügt:\nFür das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73                            „Sechster Abschnitt\nund 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-\nsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Ab-                         Finanzierung gesonderter Aufgaben\nweichendes geregelt ist.                                         § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben\n(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bun-                  § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen\ndesanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie\nAbs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2             § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prü-\nund § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine auf-                     fungen\nschiebende Wirkung.                                              § 17d Gesonderte Umlage“.\nb) Die bisherige Angabe „Sechster Abschnitt“ wird\n§ 37u\ndurch die Angabe „Siebenter Abschnitt“ ersetzt.\nBeschwerde\n(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach die-      2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Jahresschlussrechnung“\nsem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Be-          durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.\nschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5   3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und               „(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, ein-\nÜbernahmegesetzes gelten entsprechend.“                      schließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bun-\ndesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet,\n3. Die bisherigen Abschnitte 11 und 12 werden die Ab-           aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14\nschnitte 12 und 13.                                          bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit\nin den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.\n4. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         Bußgelder bleiben unberücksichtigt.“\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma\naa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4             ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder eine\nAbs. 3 Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein             gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a\nKomma ersetzt.                                       bis 17d stattfindet“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3413\n5. Nach § 17 wird folgender Sechster Abschnitt ein-              nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die\ngefügt:                                                       Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer\nTätigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandels-\n„Sechster Abschnitt\ngesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen\nFinanzierung gesonderter Aufgaben                  solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig wer-\nden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz\n§ 17a                             eigener Mitarbeiter. Das Bundesministerium wird\nermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung\nFinanzierung gesonderter Aufgaben\ndurch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das\nDie Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-          Bundesministerium kann die Ermächtigung durch\nbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen              Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nund zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach\nAbschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und\nnach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des                                    § 17d\nHaushaltsplans einschließlich eines gesonderten                                 Gesonderte Umlage\nStellenplans aus. Die Summe der Einnahmen und\nAusgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haus-            (1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfass-\nhaltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls geson-            ten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Auf-\ndert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans wird         gaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetz-\nunter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des             buchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, geson-\nHandelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans               derte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt\nder Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festge-           werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich\nstellt. Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben       der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge\nwerden entsprechend gesondert erfasst und einem               des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapie-\neigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Übrigen              re im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-\nsind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2        delsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen\nentsprechend anzuwenden.                                      Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten\nMarkt zugelassen sind, nach einem geeigneten Ver-\n§ 17b                              teilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inlän-\ndischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach\nGebühren für gesonderte Amtshandlungen\nden Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-\n(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im           gesetzes beizutreiben. Für die Umlage können Min-\nRahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Ab-                 dest- und Höchstbeträge festgelegt werden. Im Hin-\nschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren             blick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundes-\nin Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht         anstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kos-\nnach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten              ten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraus-\nvorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundes-          sichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.\nanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist,\nsieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.                        (2) Die inländischen Börsen haben der Bundes-\nanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlage-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           vorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte\nRechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestän-           zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundes-\nde und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1               anstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die\ndurch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch                 Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur\nRegelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und                  Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszah-\nBefreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlun-              lung erforderlich ist.\ngen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes-                  (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage und\nministerium kann die Ermächtigung durch Rechts-               der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                  Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den\nStichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das\n§ 17c                             Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten\nSchätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage,\nGesonderte\ndie Ausschlussfristen für die Erbringung von Nach-\nErstattung bei gesonderten Prüfungen\nweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumnis-\nDie Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahr-          zuschläge und die Beitreibung sowie den Differenz-\nnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1           ausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Um-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr             lagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlun-\nvon den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wert-              gen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-\npapierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr          buchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehm-\nauf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte Erstat-          lich mit dem Bundesministerium der Justiz durch\ntung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der                Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch\nAufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpa-           Regelungen über die vorläufige Festsetzung des\npierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt,            Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium\nwenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom               kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundes-\nPrüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des                ministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf\nbetroffenen Unternehmens abweicht. Zu den Kosten              die Bundesanstalt übertragen.","3414          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch         teilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne\ndie Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der        des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nPrüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits         ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum\nvor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Han-          Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-\ndelsgesetzbuchs entstanden sind.“                            sen sind.“\n6. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-\nArtikel 5a\nschnitt.\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\n7. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Pensionsrückstellungen“       In § 43a Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung in\ndurch das Wort „Pensionsrücklage“ ersetzt.                der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November\n1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert\nArtikel 5                         worden ist, werden die Wörter „Einrichtung oder“ durch\ndie Wörter „Einrichtung, als Angestellter einer nach\nÄnderung des Aktiengesetzes                     § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundes-\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I            ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun-\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes     desministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt       Prüfstelle oder als Angestellter“ ersetzt.\ngeändert:\nArtikel 5b\n1. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\n„Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nnach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des\nPrüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird\nPrüfung.“\nwie folgt geändert:\n2. Nach § 142 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie\n„(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des        folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes              „§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen\nausgegeben, die an einer inländischen Börse zum                      Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapier-\nHandel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-                   erwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wert-\nsen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vor-             papierhandelsgesetz“.\nstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht       2. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prü-\nfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Ge-         a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m ein-\nricht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines             gefügt:\nSonderprüfers mitzuteilen.“                                      „m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;“.\nb) Die bisherigen Buchstaben m und n werden Buch-\n3. Dem § 256 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:                   staben n und o.\n„Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2\nAbs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes aus-          3. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „und n“ durch die An-\ngegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel          gabe „und o“ ersetzt.\nim amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,\nso hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanz-          4. § 50 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nFeststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige\nEntscheidung über diese Klage mitzuteilen.“                                              „§ 50\nBeschwerdeverfahren\n4. Nach § 261 wird folgender § 261a eingefügt:                                    nach dem Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen, dem Wert-\n„§ 261a                                      papiererwerbs- und Übernahmegesetz\nMitteilungen an die Bundes-                               und dem Wertpapierhandelsgesetz“.\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht            b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 48 des\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die\nDas Gericht hat der Bundesanstalt für Finanz-\nAngabe „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandels-\ndienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags\ngesetzes“ eingefügt.\nauf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräf-\ntige Entscheidung über die Bestellung von Sonder-\nprüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräf-       5. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\ntige gerichtliche Entscheidung über abschließende            a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Haupt-\nFeststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzu-                abschnitt 6 Abschnitt 4 wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004            3415\n„Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ge-                                   Artikel 5c\nsetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nÄnderung des\nkungen, dem Aktiengesetz, dem Um-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nwandlungsgesetz, dem Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetz und           Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-\ndem Wertpapierhandelsgesetz“.           tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz\nb) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der Punkt am         vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und folgende         Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nNummer 4 angefügt:                                    (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n„4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1\nWpHG.“\n1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:\nc) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-\nschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                         „6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,“.\n„Abschnitt 4\n2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7\nBesondere Verfahren nach dem Gesetz                 und 8.\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem\nAktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz,\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz                                      Artikel 6\nund dem Wertpapierhandelsgesetz“.\nInkrafttreten\nd) In Nummer 1643 werden im Gebührentatbestand\nam Ende ein Komma und die Angabe „auch i. V. m.          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 37u Abs. 2 WpHG“ angefügt.                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}