{"id":"bgbl1-2004-69-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3396,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["3396           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          4. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nArtikel 1\nRegelungen in Bezug auf\nÄnderung des\nKinder eines Lebenspartners“.\nLebenspartnerschaftsgesetzes\nb) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar                       „(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für\n2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel 11 des                ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam\nGesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird              mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein\nwie folgt geändert:                                                 Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren\ngemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,\ndurch Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nhörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.\na) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.                              § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngilt entsprechend.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an,\n„(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-             ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebens-\nschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung               partners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3\nder Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297               sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\nAbs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen             entsprechend.\nGesetzbuchs gelten entsprechend.“\n(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines\nLebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall\n2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\ngelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2,\n„§ 5                                  § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2,\n§ 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1\nVerpflichtung zum\nBuchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nLebenspartnerschaftsunterhalt\nsprechend.“\nDie Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch\nihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaft-      5. § 10 wird wie folgt geändert:\nliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nentsprechend.                                                          „Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von\n§6                                         Großeltern zusammen, so erhält der Lebens-\npartner auch von der anderen Hälfte den\nGüterstand                                      Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen\nDie Lebenspartner leben im Güterstand der Zu-                       Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen\ngewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebens-                       würde.“\npartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes verein-                bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des\n„Gehört der überlebende Lebenspartner zu\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nden erbberechtigten Verwandten, so erbt er\n§7                                          zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm\naufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als\nLebenspartnerschaftsvertrag\nbesonderer Erbteil.“\nDie Lebenspartner können ihre güterrechtlichen\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nVerhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-\nvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen           „Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als\nGesetzbuchs gelten entsprechend.“                                gesetzliche Erben neben dem überlebenden\nLebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers\nberufen, so erben der überlebende Lebenspartner\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nund jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3\n„(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem\nsprechend.“                                                      Fall.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3397\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ gestri-                                  § 16\nchen.\nNachpartnerschaftlicher Unterhalt\n6. § 12 wird wie folgt gefasst:                                    (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung\nder Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unter-\n„§ 12                               halt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspart-\nUnterhalt bei Getrenntleben                    ner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den\n§§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürger-\nLeben die Lebenspartner getrennt, so kann ein\nlichen Gesetzbuchs.\nLebenspartner von dem anderen den nach den Le-\nbensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögens-               (2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren\nverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unter-          Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des\nhalt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs          Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspart-\nund § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.“                        ner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle ande-\n7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:                   ren gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem\nfrüheren Lebenspartner vor.“\n„§ 15\nAufhebung der Lebenspartnerschaft               8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt:\n(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines                                  „§ 20\noder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil\nVersorgungsausgleich\naufgehoben.\n(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft fin-\n(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,\ndet zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungs-\nwenn\nausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in\n1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben          der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit\nund                                                      Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung\na) beide Lebenspartner die Aufhebung beantra-            wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit\ngen oder der Antragsgegner der Aufhebung              begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die\nzustimmt oder                                         güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Aus-\ngleich dieser Anrechte keine Anwendung.\nb) nicht erwartet werden kann, dass eine partner-\nschaftliche Lebensgemeinschaft wieder her-               (2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom\ngestellt werden kann,                                 Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft\nbegründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der\n2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und             dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf\ndie Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,       Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.\n3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den              (3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7)\nAntragsteller aus Gründen, die in der Person des         können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche\nanderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare          Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschlie-\nHärte wäre.                                              ßen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb\nDas Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf,         eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Auf-\nwenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im            hebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.\nSinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen            (4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des\nGesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürger-          Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung\nlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.                        von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme\n(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2            der §§ 4 bis 6 und 8, das Versorgungsausgleichs-\nSatz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebens-           Überleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung\npartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn       entsprechend anzuwenden.\nund solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft               (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,\nfür den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund             wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar\naußergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte             2005 begründet worden ist und die Lebenspartner\ndarstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der             eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben\nLebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung              haben.\nder Belange des Antragstellers ausnahmsweise gebo-\nten erscheint.                                                                     Abschnitt 5\n(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei                            Übergangsvorschriften\neiner Bestätigung der Lebenspartnerschaft aus-\n§ 21\ngeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                     Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\nÜberarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts\n(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwi-\nschen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht                (1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im\nund ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen         Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt,\nwill, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemein-           so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes\nschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des          vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.                  über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.","3398            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar       3. § 1586a wird wie folgt geändert:\n2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe“\nbis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-                      jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-\ngericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft                 gefügt.\nGütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAmtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk                  „Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entspre-\ndie Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss nota-                 chende Anwendung.“\nriell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die\nErklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das\n4. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nAmtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach\nden für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vor-           „Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartner-\nschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu                   schaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners\nmachen.                                                        erforderlich.“\n(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar\n5. In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner\n„Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“\nbis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-\neingefügt.\ngericht erklären, dass die gegenseitige Unterhalts-\npflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5,\n12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 gelten-         6. § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Ab-                   „(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ent-\nsatz 2 gilt entsprechend.                                      sprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebens-\n(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar           partnerschaftsgesetzes.“\n2005 begründet worden, können die Lebenspartner\nbis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-              7. § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer                  „(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbver-\nLebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach              trag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Ver-\n§ 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beur-          lobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-\nkundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern               setzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.“\ngegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie\nwohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.\n8. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gericht-             „unter Verlobten“ die Wörter „ , auch im Sinne des\nliche Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz               Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ eingefügt.\nbetreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden\nFassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben\nunberührt.“                                                                           Artikel 3\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2\nÄnderung                                Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                     Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-           9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,          dert:\n2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie\nfolgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie\nfolgt gefasst:                                                                        „Dritter Abschnitt\nNachversicherung, Versorgungs-\n„§1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft“.\nausgleich und Rentensplitting“.\nb) In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden\n2. § 1306 wird wie folgt gefasst:\njeweils die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.\n„§ 1306                                c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe\nBestehende                                    eingefügt:\nEhe oder Lebenspartnerschaft                            „§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Son-\nEine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi-                          derfällen“.\nschen einer der Personen, die die Ehe miteinander               d) In der Angabe zu § 107 werden die Wörter „bei\neingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe                  Wiederheirat von Witwen und Witwern“ gestri-\noder eine Lebenspartnerschaft besteht.“                             chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3399\ne) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie         c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter Ehe-\nfolgt gefasst:                                                gatten“ gestrichen und nach den Wörtern „dem\n„Dritter Unterabschnitt                        Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\ngefügt.\nRentensplitting“.\nd) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-\nf) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst:                  zeit“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner-\n„§ 120a Grundsätze für das           Rentensplitting          schaftszeit“ eingefügt.\nunter Ehegatten“.\n7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-\ng) Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Anga-\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach\nbe eingefügt:\ndem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-\n„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern“.            ner“ eingefügt.\n2. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:           8. In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „unter Ehegat-\nten“ gestrichen.\n„Dritter Abschnitt\nNachversicherung, Versorgungs-                 9. In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6\nausgleich und Rentensplitting“.                  werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter\n„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               10. In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den\nAbsätzen 1 bis 3 die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-\n„§ 8                             chen.\nNachversicherung, Versorgungs-\nausgleich und Rentensplitting“.            11. § 86 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „unter         a) In Absatz 1 werden die Wörter „geschiedenen\nEhegatten“ gestrichen.                                        Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ er-\nsetzt.\n4. § 46 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort\na) In Absatz 2b werden die Wörter „unter Ehegatten“              „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-\ngestrichen.                                                   schaftszeit“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n12. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder\n„(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem\nWitwerrente gelten als Heirat auch die Begrün-\nvorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente\ndung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch\noder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspart-\neine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer\nner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspart-\nauch ein überlebender Lebenspartner und als\nner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute\nEhegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung\nBegründung einer Lebenspartnerschaft und als\noder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die\nerneute Ehe auch die erstmalige oder erneute\nAufhebung oder Auflösung einer erneuten\nLebenspartnerschaft.“\nLebenspartnerschaft.“\n13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ren-\n5. § 47 wird wie folgt geändert:                                tensplittings“ und dem Wort „Rentensplitting“ die\na) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Ehegatten“           Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.\ngestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                     14. In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“\n„(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente            eingefügt.\ngelten als Scheidung einer Ehe auch die Auf-\nhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschie-        15. In § 105 werden die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-\ndener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner,            chen.\nals Heirat auch die Begründung einer Lebenspart-\nnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein\n16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:\nüberlebender Lebenspartner und als Ehegatte\nauch der Lebenspartner.“                                                          „§ 105a\nWitwenrente und\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                                              Witwerrente in Sonderfällen\na) In der Überschrift werden die Wörter „unter Ehe-             Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für\ngatten“ gestrichen.                                       einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht,\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-             wenn\nzeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“          1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-\neingefügt.                                                    schaften eines Versicherten Anspruch auf eine","3400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nWitwenrente oder Witwerrente für einen Ehegat-        25. § 187 wird wie folgt geändert:\nten besteht oder\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-\n2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.“                      berechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-\ngleichsberechtigten“ ersetzt.\n17. § 107 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wer-\na) In der Überschrift werden die Wörter „bei Wieder-             den jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter\nheirat von Witwen und Witwern“ gestrichen.                   „oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste     26. § 210 wird wie folgt geändert:\nWiederheirat auch die erste Wiederbegründung              a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\neiner Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach\neiner Lebenspartnerschaft sowie die erste Be-                „3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspart-\ngründung einer Lebenspartnerschaft nach einer                    nern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter\nEhe.“                                                            allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente\nwegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber\n18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die                nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein\nWörter „unter Ehegatten“ gestrichen.                                 überlebender Lebenspartner nicht vorhanden\nist. Mehreren Waisen steht der Erstattungs-\n19. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter                betrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf\nEhegatten“ gestrichen.                                               eine Beitragserstattung für einen überleben-\nden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein\nAnspruch auf Beitragserstattung für eine\n20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nWitwe oder einen Witwer besteht.“\n„Dritter Unterabschnitt\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die\nRentensplitting“.                            Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-\nfügt.\n21. § 120a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                27. § 225 wird wie folgt geändert:\n„§ 120a                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-\nGrundsätze für das                           gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-\nRentensplitting unter Ehegatten“.                   fügt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „bei Wiederheirat            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\nvon Witwen und Witwern“ gestrichen.                          zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“\neingefügt.\n22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:\n„§ 120d                          28. § 243 wird wie folgt geändert:\nRentensplitting unter Lebenspartnern                 a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das\n(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen,                 Wort „nicht“ durch das Wort „weder“ ersetzt und\ndass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft                    nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „noch\nerworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige                   eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.\nRente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Renten-               b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Renten wegen\nsplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung                Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für\ndes Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht                eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten\naufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und                 aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht“\ndie Abänderung des Rentensplittings unter Lebens-                durch die Wörter „auf Renten wegen Todes weder\npartnern richtet sich nach den vorangegangenen                   ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine\nVorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als            Witwe oder einen Witwer noch für einen über-\nEheschließung die Begründung einer Lebenspart-                   lebenden Lebenspartner des Versicherten aus\nnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als              dessen Rentenanwartschaften besteht“ ersetzt.\nEhegatte ein Lebenspartner.\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erklärt ist“\n(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist              die Wörter „oder wenn eine Lebenspartnerschaft\nausgeschlossen, wenn während der Lebenspartner-                  begründet und diese wieder aufgehoben oder\nschaft eine Ehe geschlossen wurde.“                              aufgelöst ist“ eingefügt.\n23. In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten“ durch           29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\ndas Wort „Ausgleichsberechtigten“ ersetzt.                    dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-\nschaftszeit“ eingefügt.\n24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“          30. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „geschiedenen\neingefügt.                                                    Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3401\n31. In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils               „(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat kei-\ndie Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.                          nen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe,\ndie im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädig-\n32. § 281a wird wie folgt geändert:                                   ten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwen-\nversorgung hat.“\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-\nberechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-\n7. In § 40 werden nach dem Wort „Witwe“ die Wörter\ngleichberechtigten“ ersetzt.\n„oder der hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-\nzeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“       8. § 40a wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“\nArtikel 4                                         die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspart-\nÄnderung des                                        ner“ und nach dem Wort „Ehemann“ die Wör-\nBundesversorgungsgesetzes                                    ter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“\neingefügt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                        Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspart-\nzuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom                         ner“ eingefügt.\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-          b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\ndert:                                                                 Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspart-\nner“ eingefügt.\n1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nBuchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c wer-\n„Witwe“ die Wörter „oder des hinterbliebenen\nden jeweils nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und\nLebenspartners“ eingefügt.\nhinterbliebenen Lebenspartnern“ eingefügt.\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwe“ die\n2. In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2           Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“\nund § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort                     eingefügt.\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-\ngefügt.                                                    9. § 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ die\n3. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „Witwen und Wit-                 Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“\nwer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer oder hinter-                und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder\nbliebene Lebenspartner“ ersetzt.                                  Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter\n4. In § 27c Satz 3 werden die Wörter „Schwerbeschä-                  „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\ndigte oder Witwen“ durch die Wörter „Schwer-\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die\nbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene\nWörter „ oder der Lebenspartner“ eingefügt.\nLebenspartner“ ersetzt.\n10. § 41 wird wie folgt geändert:\n5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem\nWort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“               a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort\neingefügt.                                                        „Witwen“ die Wörter „oder hinterbliebene\nLebenspartner“, nach dem Wort „Verheiratung“\n6. § 38 wird wie folgt geändert:                                     die Wörter „oder Begründung einer Lebenspart-\nnerschaft“ und nach dem Wort „Witwe“ die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                        ter „oder einem hinterbliebenen Lebenspartner“\n„Witwe“ ein Komma und die Wörter „der hinter-                 eingefügt.\nbliebene Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspart-\n„(2) Die Witwe oder der hinterbliebene                     ners“ eingefügt.\nLebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die\nEhe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der        11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSchädigung geschlossen worden ist und nicht                  „(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder\nmindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,            Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der\ndass nach den besonderen Umständen des Fal-               Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder\nles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es         Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder\nder alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat          einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn\noder der Begründung der Lebenspartnerschaft               der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach\nwar, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebens-           ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus\npartner eine Versorgung zu verschaffen.“                  sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung","3402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte         das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar\noder Lebenspartner nach den ehe- oder familien-               erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene\nrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewe-           Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen\nsen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten             Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der\nhätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder            Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder\nwehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so               Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.\nbleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusam-\n(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene\nmenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstor-\nLebenspartner keine Witwenrente nach diesem\nbenen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1\nGesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder\nwar, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt\nLebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1)\noder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen\ngestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entspre-\nGrunde aufgehoben worden, so steht der frühere\nchend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverhei-\nEhegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraus-\nratung oder Begründung einer neuen Lebenspartner-\nsetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hin-\nschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte.“\nterbliebenen Lebenspartner gleich.“\n13. § 48 wird wie folgt geändert:\n12. § 44 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 44\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ ein\n(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-                     Komma und die Wörter „dem hinterbliebenen\ndung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe                         Lebenspartner“ eingefügt.\noder im Falle der Verheiratung oder Begründung                    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\neiner neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinter-                      Wörter „oder des hinterbliebenen Lebens-\nbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf                       partners“ eingefügt.\nRente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der\nmonatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“\noder der Begründung der neuen Lebenspartner-                            ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen\nschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente                          Lebenspartner“ eingefügt.\nbestand.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\n(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig                     Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebens-\nerklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufge-                        partner“ eingefügt.\nhoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenversorgung wieder auf.\n„Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-\n(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der              dung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder\nWiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt             im Falle der Verheiratung oder Begründung einer\nworden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit                neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen\naufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum                  Lebenspartners gilt § 44 entsprechend.“\nAblauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünf-\nzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente\nanzurechnen.                                              14. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem\nMonat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch                  „(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebens-\nmit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig-                   partnerschaft nur ein Partner anspruchsberech-\nerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung                   tigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das\nder Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei                      anzurechnende Einkommen beider Partner zu\nScheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der                    mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für\nEhe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist                einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen\ndies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwal-                  nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.“\ntungsakt rechtskräftig geworden ist.\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\n(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-                   gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie\nsprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebens-                  nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder\npartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente                 Lebenspartner“ eingefügt.\n(Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen\nsind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederauf-          15. In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die\ngelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt            Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners“\nhaben und nicht auf den Kostenträger der Kriegs-              eingefügt und das Wort „hinterlässt“ durch das Wort\nopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung             „hinterlassen“ ersetzt.\neiner Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wie-\nderaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem\n16. Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung\nvor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wie-            „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene\nderaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen,              Lebenspartner entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3403\nArtikel 5                          1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die\nAngabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.\nÄnderung\nsonstigen Bundesrechts                       2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\n(1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes           eingefügt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar             3. In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-\n1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des           gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän-            (11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“              des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990\njeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.            (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 3b des\n(2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsge-          Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird\nrichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          wie folgt geändert:\n11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch das      1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte,“ die\nGesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2546) geän-              Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt.\ndert worden ist, werden nach dem Wort „war“ die Wörter\n„ , eine Lebenspartnerschaft führt oder führte“ eingefügt.    2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n(3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom\n3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“\n20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt\ndie Angabe „ , der Lebenspartner“ eingefügt.\ndurch das Gesetz vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „oder Verlobten“       4. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „sowie gegenüber dem Verlobten, auch              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „verheira-\n(4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in                   tete“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. November                            nerschaft lebende“ eingefügt.\n2004 (BGBl. I S. 2836) wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“\n1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die                          die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\nWörter „oder der Lebenspartnerin“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden\n„2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kin-                stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspart-\ndes, eines Elternteils oder des Lebenspartners               ner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebens-\n2 Arbeitstage,“.                                             partnerschaft aufgehoben wurde.“\n(5) In § 13 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung         5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-\nvom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach dem Wort            ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach dem\n„Ehegatten“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.              Wort „geheiratet“ die Wörter „oder die Lebenspartner-\nschaft begründet“ eingefügt.\n(6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002               6. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des         a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „Ehegatten,“               „5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines\ndie Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt.                                    Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten\noder Lebenspartners, wenn dieser in hohem\n(7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes                 Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Arti-               oder Familienangehörigen des Berechtigten\nkel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                         erhält;“.\nS. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-\nb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ngatte“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengeset-          (12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),\n13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch        zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom\nArtikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I          8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:\nS. 3322) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt.             1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG            a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nvom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch            „5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines\nArtikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I                      Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten\nS. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-                    oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem\ngatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt.                         Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners\n(10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der                        oder Familienangehörigen des Berechtigten\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998                            erhält;“.\n(BGBl. I S. 189), geändert durch die Verordnung vom               b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“\n15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert:             die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.","3404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort                (19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-           vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt\ngefügt.                                                    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird die Angabe\n3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n„Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n„(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des\nBerechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine ent-           (20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgeset-\nsprechende Entschädigung nach den Vorschriften             zes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt\neines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte          durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I\nanstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3           S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1,           „2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren\nwenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebens-                  Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des\npartners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner              Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.\nan seinem Dienstort beschäftigt ist.“\n(21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\n4. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe „Ehegatten,“ die         blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\nAngabe „des Lebenspartners,“ eingefügt.                    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der               Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird\nFassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003               wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2360) wird wie folgt geändert:                     1. In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Partei“\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und        die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Ver-\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort               sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-              zu begründen,“ eingefügt.\ngefügt.                                                    2. § 661 wird wie folgt geändert:\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\naa) Nach Nummer 3 werden folgende Num-\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                            mern 3a bis 3d eingefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                     „3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaft-\n„(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent-                         liches Kind, soweit nach den Vorschriften\nsprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspart-                           des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür\nnerschaftsgesetzes und für Lebenspartner.“                                das Familiengericht zuständig ist,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                „3b. die Regelungen des Umgangs mit einem\ngemeinschaftlichen Kind, soweit nach\n(14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apotheker-                           den Vorschriften des Bürgerlichen\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht\n19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch                          zuständig ist,\nArtikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS.1950) geändert worden ist, werden jeweils nach den                        „3c. die Herausgabe eines gemeinschaftli-\nWörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens-                           chen Kindes, für das die elterliche Sorge\npartnerschaft führt“ eingefügt.                                                   besteht,\n(15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in                       „3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                                 gemeinschaftliches minderjähriges Kind,“.\n(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des             bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert                       eingefügt:\nworden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist“ die\nWörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt“ eingefügt.                     „4a. den Versorgungsausgleich der Lebens-\npartner,“.\n(16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeuten-\ngesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt             cc) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“\ndurch Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004                       gestrichen.\n(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den            b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“\nWörtern „verheiratet sind“ die Wörter „oder eine Lebens-              durch die Angabe „Nr. 1 bis 9“ ersetzt.\npartnerschaft führen“ eingefügt.\n(22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\n(17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Aus-         (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekannt-            Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird\nmachung von 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt      wie folgt geändert:\ndurch Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\n1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „sei-\n(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den\nnem früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem\nWörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens-\nLebenspartner, seinem früheren Lebenspartner“ ein-\npartnerschaft führt“ eingefügt.\ngefügt.\n(18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom\n2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort\n„Verlobten“ die Wörter „auch im Sinne des Lebenspart-             „2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1\nnerschaftsgesetzes“ eingefügt.                                         bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004               3405\nbezeichneten Lebenspartners in auf- und abstei-       Angabe „§ 621g der Zivilprozessordnung“ ein Komma\ngender Linie und voll- und halbbürtige Geschwis-      und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 661\nter des Schuldners oder des in Nummer 1               Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ eingefügt.\nbezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a\n(27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nbezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegat-\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom\nten oder Lebenspartner dieser Personen;“.\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),\n3. Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geän-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner\ndert:\nentsprechend.“\n1. Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze\n(23) In § 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in der\nangefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes            „Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-                anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen,\nden ist, werden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wör-              wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebens-\nter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Ver-             partner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des\nsprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu               Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft\nbegründen“ eingefügt.                                               angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen\nLebenspartnern kennt. Kann ein Versorgungsaus-\n(24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\ngleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag\n(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\neines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird\nzuführen, wenn der andere Lebenspartner während\nwie folgt geändert:\nder Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versor-\n1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 661 Abs. 1           gungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durch-\nNr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung“ durch die Anga-            führung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf\nbe „§ 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilpro-       die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch\nzessordnung“ ersetzt.                                           während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Bil-\nligkeit nicht widerspricht.“\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 661\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung“           2. In Artikel 51 werden nach den Wörtern „des Bürgerli-\ndurch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6         chen Gesetzbuchs“ die Wörter „oder des Lebenspart-\nder Zivilprozessordnung“ ersetzt.                               nerschaftsgesetzes“ eingefügt.\n3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder              (28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und\n§ 644“ durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Ver-        -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d“ ersetzt.             chung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober\n4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1\n2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird folgen-\nzu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Anga-\nder Satz angefügt:\nbe „nach § 620 oder § 641d ZPO“ durch die Wörter\n„über einstweilige Anordnungen in Familien- oder            „Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entspre-\nLebenspartnerschaftssachen“ ersetzt.                        chend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.“\n(25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt               (29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbu-\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-      ches in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des            13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird          Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\nwie folgt geändert:                                             S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Vermö-           1. Nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „ , auch\ngensstand der Lebenspartner“ durch die Wörter                   im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-\n„deren Güterstand“ ersetzt.                                     fügt.\n2. § 99 wird wie folgt geändert:                                2. Nach den Wörtern „Ehegatten” werden jeweils die\nWörter „oder Lebenspartner” eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „bei Schei-\ndung oder Aufhebung einer Ehe“ gestrichen.                (30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwir-\nte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                        dert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren   2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:\nüber den Versorgungsausgleich nach Aufhebung           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14\nder Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartner-           folgende Angabe eingefügt:\nschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung.“\n„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene\n3. In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5“ durch                      Lebenspartner“.\ndie Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5“ ersetzt.\n2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n(26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungs-\n„§ 14a\ngesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember                                  Renten wegen Todes\n2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird nach der                       für hinterbliebene Lebenspartner","3406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten  1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden\nwegen Todes nach diesem Kapitel gelten ent-                   nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und hinterblie-\nsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.                   bene Lebenspartner“ eingefügt.\n(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente         2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“\nfür einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht,           die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner“\nwenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften            eingefügt.\neines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente\noder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.“               (34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom\n16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch\n3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76     Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nAbs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,      S. 3022), wird wie folgt geändert:\n§ 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort\n„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“      1. § 17 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 17\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Ver-\nsorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.“                               Förderungsmaßnahmen für Witwen,\nWitwer und hinterbliebene Lebenspartner“.\n5. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nhinterbliebene Lebenspartner.“                                       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebe-\nne Lebenspartner entsprechend.“\n(31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nzur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen       2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern“\nErwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233),          ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebens-\ndas zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezem-          partnern“ eingefügt.\nber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden\njeweils nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe „und        3. In § 27 Nr. 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte,\n§ 14a“ eingefügt und das Wort „gilt“ durch das Wort „gel-        Witwen und Witwer“ durch die Wörter „Schwerbe-\nten“ ersetzt.                                                    schädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene\nLebenspartner“ ersetzt.\n(32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),       4. § 45 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer“\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-\nein Komma und die Wörter „hinterbliebene\ndert:\nLebenspartner“ eingefügt.\n1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden\nnach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter               b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern“\n„hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.                         ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen\nLebenspartnern“ sowie nach dem Wort „Witwer“\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                     ein Komma und die Wörter „hinterbliebene\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Witwer“ ein                  Lebenspartner“ eingefügt.\nKomma und die Wörter „hinterbliebene Lebens-             (35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\npartner“ eingefügt.                                   Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Witwen und       7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\nWitwer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer und          das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299), wird\nhinterbliebene Lebenspartner“ ersetzt.                wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort         1. In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\n„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-          fügt:\ngefügt.\n„(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                 Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gel-\nten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebens-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Witwer“\npartner.“\nein Komma und die Wörter „hinterbliebene\nLebenspartner“ eingefügt.                             2. Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Witwe oder eines               „(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn\nWitwers“ durch die Wörter „Witwe, eines Witwers           Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit\noder eines hinterbliebenen Lebenspartners“                dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf\nersetzt.                                                  eine Witwen- oder Witwerrente haben.“\n(33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der         3. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984\n(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 19 des             „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die\nGesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird           Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebens-\nwie folgt geändert:                                              partner.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3407\n(36) In § 22b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes       ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.\nnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. Dezem-\nber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden\nnach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort                                     Artikel 7\n„Lebenspartnern“ eingefügt.                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 6                           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                (2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Arti-\nDie auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32  kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am\nbis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-      31. Dezember 2010 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}