{"id":"bgbl1-2004-69-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende\n    Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten\n    (EG-Prozesskostenhilfegesetz)","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3392,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["3392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher\nVorschriften über die grenzüberschreitende\nProzesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten\n(EG-Prozesskostenhilfegesetz)*)\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits\nwirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden\nkönnen und wenn die Unterlassung der Rechts-\nArtikel 1                                            verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen\nÄnderung der Zivilprozessordnung                                      Interessen zuwiderlaufen würde.“\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-                  4. Nach § 1075 werden folgende Vorschriften angefügt:\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                                                 „Abschnitt 3\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird\nwie folgt geändert:                                                                               Prozesskostenhilfe\nnach der Richtlinie 2003/8/EG\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1075 folgende                                                § 1076\nAngaben angefügt:\nAnwendbare Vorschriften\n„Abschnitt 3\nFür die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe\nProzesskostenhilfe\ninnerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie\nnach der Richtlinie 2003/8/EG\n2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Ver-\n§ 1076       Anwendbare Vorschriften                                      besserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen\n§ 1077       Ausgehende Ersuchen                                          mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung\ngemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozess-\n§ 1078       Eingehende Ersuchen“.                                        kostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26\nS. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114\n2. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:                                     bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes\n„Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in-                      bestimmt ist.\nnerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die                                              § 1077\n§§ 1076 bis 1078.“\nAusgehende Ersuchen\n3. § 116 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                     (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von\n„2. eine juristische Person oder parteifähige Vereini-                    Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschrei-\ngung, die im Inland, in einem anderen Mitglied-                      tende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zustän-\nstaat der Europäischen Union oder einem ande-                        dig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den                             sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungs-\nEuropäischen Wirtschaftsraum gegründet und                           stelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben\nder Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Be-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des              zirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung\nRates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht\nbei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung\nzuweisen. Sie können die Ermächtigung durch\ngemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derar-        Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\ntigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15).        übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3393\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-             das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anla-\ndes Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie      gen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache\n2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für An-             begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige\nträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe            Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.\nund für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Stan-\n(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen\ndardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende\nnach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der\nProzesskostenhilfe und für deren Übermittlung einge-\nübermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entschei-\nführt sind, müssen sich der Antragsteller und die\ndung.\nÜbermittlungsstelle ihrer bedienen.\n(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüber-\n(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung\nschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist,\ndurch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,\ndass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshal-\nwenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder\ntungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder\noffensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der\ngewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungs-\nRichtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen\nbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der\nÜbersetzungen von dem Antrag beigefügten fremd-\nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten\nsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorberei-\naufbringen kann.\ntung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.\nGegen die ablehnende Entscheidung findet die sofor-             (4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhil-\ntige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2                fe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der\nSatz 2 und 3 statt.                                          von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet\nwird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschrei-\n(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen\ntende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat\nÜbersetzungen der Eintragungen im Standardformu-\ndahin zu wirken, dass der Antragsteller die Vorausset-\nlar für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der bei-\nzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden\nzufügenden Anlagen\nProzesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug dar-\na) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der           legt.“\nzuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der\nAmtssprachen der Europäischen Union entspricht,\noder                                                                             Artikel 2\nb) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelas-                Änderung des Beratungshilfegesetzes\nsene Sprache.\nDas Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I\nDie Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des     S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des\nAntrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach      Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt\nihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag           geändert:\nerforderlich sind, beigefügt werden.\n(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag      1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung\nund die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation              „Beratungshilfegesetz“ die Abkürzung „ – BerHG“\noder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige          angefügt.\nEmpfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichts-\nstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die         2. Die Zwischenüberschriften „Erster Abschnitt Bera-\nÜbermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vor-        tungshilfe“, „Zweiter Abschnitt Änderung von Bun-\nliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Überset-            desgesetzen“ und „Dritter Abschnitt Schlussvor-\nzungen.                                                      schriften“ werden gestrichen.\n(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-\nstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund        3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nder persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\n„§ 10\ndes Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung\nangekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf              (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem\nAntrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus,             Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom\nwenn der Antragsteller in einem entsprechenden               27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum\ndeutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als              Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem\nbedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die       Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvor-\nÜbersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die              schriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen\nÜbermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle            Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32\ndes anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der             S. 15) wird Beratungshilfe gewährt\nBedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen\n1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick\nErsuchens um grenzüberschreitende Prozesskosten-\nauf eine außergerichtliche Streitbeilegung,\nhilfe.\n2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach\n§ 1078\n§ 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen\nEingehende Ersuchen                             im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen\nist.\n(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-\ntende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder            (2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.","3394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenz-       2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivil-\n„(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\nprozessordnung entsprechend.\ndie Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschrei-\n(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-            tende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen\ntende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 be-         Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfah-\nzeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2,        ren vor den Gerichten für Arbeitssachen entspre-\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt         chend.“\nentsprechend.“\nArtikel 5\n4. §§ 11 und 12 werden aufgehoben.\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\n5. Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden die §§ 11 bis 14.         Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 3\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                   folgt gefasst: „Auslagen in weiteren Fällen“.\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie      2. § 28 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 28\n1. In § 20 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 ein-\ngefügt:                                                                        Auslagen in weiteren Fällen“.\n„6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro-           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzesskostenhilfe innerhalb der Europäischen                        „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozess-\nUnion die in § 1077 der Zivilprozessordnung                    kostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf\nbezeichneten Maßnahmen sowie die dem Voll-                     Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskos-\nstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozess-                tenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Ausla-\nordnung obliegenden Entscheidungen; wird Pro-                  gen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von\nzesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder                 dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermitt-\nRechtsverteidigung beantragt, die eine richterli-              lung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder\nche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung                das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der\nnach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter                Empfangsstelle abgelehnt wird.“\nvorbehalten;“.\n2. In § 24a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bera-                                       Artikel 6\ntungshilfe“ die Wörter „einschließlich der grenzüber-                      Änderung der Kostenordnung\nschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des\nBeratungshilfegesetzes“ angefügt.                           In § 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-\nArtikel 4                            den ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einge-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                 fügt:\n§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der       „1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),               fe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenom-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-                men oder abgelehnt wird;“.\nber 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 7\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                                    Änderung des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die grenz-\nüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der            Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004\nEuropäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG          (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 17\ndes Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des        des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),\nZugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüber-         wird wie folgt geändert:\nschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer\nMindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in der-    1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 46\nartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU         nach dem Wort „Auslagen“ die Wörter „und Aufwen-\nNr. L 32 S. 15).“                                             dungen“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3395\n2. § 46 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 8\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Neufassung des Beratungshilfegesetzes\n„§ 46                              Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nAuslagen und Aufwendungen“.                    des Beratungshilfegesetzes in der vom Inkrafttreten die-\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 blatt bekannt machen.\n„Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2\nentsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten                                   Artikel 9\nfür die Zuziehung eines Dolmetschers oder Über-\nInkrafttreten\nsetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und\n-entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge be-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschränkt.“                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}