{"id":"bgbl1-2004-69-12","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=76","order":12,"title":"Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vermögensanlagen\n    Verkaufsprospektverordnung VermVerkProspV)","law_date":"2004-12-16T00:00:00Z","page":3464,"pdf_page":76,"num_pages":4,"content":["3464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nVerordnung\nüber Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte\n(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV)\nVom 16. Dezember 2004\nAuf Grund des § 8g Abs. 2 und 3 des Verkaufspro-          der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die\nspektgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes        verlangten Mindestangaben befinden.\nvom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden\n(4) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Auf-\nist, verordnet die Bundesregierung:\nstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.\n§1                                 (5) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10\nAbs. 1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres-\nAnwendungsbereich                         abschluss unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im\nDiese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für Ver-    Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.\nmögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-\nprospektgesetzes anzuwenden.                                                              §3\nAngaben\n§2                                         über Personen oder Gesellschaften,\nAllgemeine Grundsätze                                     die für den Inhalt des Verkaufs-\nprospekts die Verantwortung übernehmen\n(1) Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen\nund rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der      Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift\nangebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Aus-            und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesell-\nkunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss        schaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesell-\nmindestens die nach dieser Verordnung vorgeschriebe-         schaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für\nnen Angaben enthalten. Er ist in deutscher Sprache und       bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er\nin einer Form abzufassen, die sein Verständnis und seine     muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften\nAuswertung erleichtert. Die Bundesanstalt für Finanz-        enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann gestatten,      keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.\ndass der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im\nAusland ganz oder zum Teil in einer anderen in internatio-                                §4\nnalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst\nAngaben\nwird. In diesem Fall ist dem Prospekt eine deutsche Zu-\nüber die Vermögensanlagen\nsammenfassung voranzustellen, die Teil des Prospekts\nist und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen         Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanla-\nAngaben zu dem Emittenten, der Vermögensanlage und           gen angeben:\ndem Anlageobjekt enthält.                                     1. Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Ver-\n(2) Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis           mögensanlagen sowie die mit den Vermögensanla-\nenthalten. Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist ein         gen verbundenen Rechte. Steht die Anzahl oder der\nhervorgehobener Hinweis aufzunehmen, dass die inhalt-             Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufspro-\nliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben               spekts noch nicht fest, ist ein hervorgehobener Hin-\nnicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die              weis aufzunehmen, der eine Mindestanzahl und\nBundesanstalt ist. Die wesentlichen tatsächlichen und             einen Mindestbetrag angibt;\nrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebo-           2. die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Kon-\ntenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer               zeption der Vermögensanlage. Übernimmt der An-\nFremdfinanzierung einhergehenden Risiken sind in einem            bieter die Zahlung von Steuern, so ist dies anzugeben;\ngesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält,\ndarzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maxi-       3. wie die Vermögensanlagen übertragen werden kön-\nmale Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben.               nen und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit\nNach dieser Verordnung geforderte und darüber hinaus-             eingeschränkt ist;\ngehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die             4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestim-\neine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen             mungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen;\nkenntlich zu machen.\n5. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder\n(3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verord-          Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung;\nnung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge\n6. die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb\nihrer Nennung in der Verordnung enthalten. Stimmt die\nvon Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willens-\nReihenfolge der Angaben in dem Prospekt nicht mit der\nerklärungen des Publikums entgegennehmen;\ndieser Verordnung überein, kann die Hinterlegungsstelle\nvor Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufspro-          7. eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermö-\nspekts von dem Anbieter eine Aufstellung verlangen, aus           gensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004             3465\nten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,           legt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und der\nAnteile oder Beteiligungen zu kürzen;                         Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital;\n8. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-       2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere\nzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-          oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des\nbeträgen erfolgt. Sind die Teilbeträge zum Zeitpunkt          Verkaufsprospektgesetzes.\nder Veröffentlichung des Prospekts noch nicht be-         Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-\nkannt, ist anzugeben, in welchen Staaten das Ange-        gesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über\nbot erfolgt;                                              das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag\n9. den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder,            der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein\nsofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und    Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, an-\nden Zeitplan für seine Festsetzung;                       geben. Daneben muss er die Bedingungen und das Ver-\n10. die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräu-          fahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.\nßerung der Vermögensanlage verbundenen weiteren\nKosten;                                                                               §7\n11. unter welchen Umständen der Erwerber der Vermö-                                     Angaben\ngensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu                            über Gründungs-\nerbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten;                    gesellschafter des Emittenten\n12. in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere               (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungs-\nVermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergü-         gesellschafter des Emittenten angeben:\ntungen, geleistet werden.                                 1. Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Per-\nUnbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnis-             sonen Firma und Sitz;\nsen sind bei Unternehmensbeteiligungen im Sinne des            2. Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesell-\n§ 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Ge-            schaftern insgesamt gezeichneten und der eingezahl-\nsellschaftsvertrag und bei Treuhandvermögen im Sinne               ten Einlagen;\ndes § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der\nTreuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen.             3. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jah-\nresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesonde-\nre der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-\n§5                                    schädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen\nAngaben                                  und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungs-\nüber den Emittenten                            gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages\nDer Verkaufsprospekt muss über den Emittenten ange-              insgesamt zustehen.\nben:                                                           Die Angaben nach Satz 1 können entfallen, wenn der\n1. die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift;             Emittent mehr als fünf Jahre vor Aufstellung des Ver-\nkaufsprospekts gegründet wurde.\n2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine\nbestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer sei-            (2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthal-\nnes Bestehens;                                             ten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren\nBeteiligungen der Gründungsgesellschafter an\n3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung\nund die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kom-          1. Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten\nmanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft             Vermögensanlagen beauftragt sind;\nauf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struk-    2. Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur\ntur des persönlich haftenden Gesellschafters und die           Verfügung stellen, sowie\nvon der gesetzlichen Regelung abweichenden Be-             3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstel-\nstimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsver-              lung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Liefe-\ntrags aufzunehmen;                                             rungen oder Leistungen erbringen.\n4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-\nstimmten Gegenstand des Unternehmens;                                                  §8\n5. das für den Emittenten zuständige Registergericht und                            Angaben über die\ndie Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist;              Geschäftstätigkeit des Emittenten\n6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Ein-              (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstä-\nordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein      tigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:\nKonzernunternehmen ist.\n1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;\n§6                                2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von\nPatenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-\nAngaben                                  lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung\nüber das Kapital des Emittenten                      für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emit-\nDer Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emit-             tenten sind;\ntenten angeben:                                                3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentli-\n1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapital-            chen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emit-\nanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zer-       tenten haben können;","3466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen           zierungsmitteln, gesondert ausweist. Zu den Eigen-\nmit Ausnahme der Finanzanlagen.                               und Fremdmitteln sind die Fälligkeiten anzugeben und\nin welchem Umfang und von wem diese bereits ver-\n(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außerge-            bindlich zugesagt sind.\nwöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf\nhinzuweisen.\n§ 10\n§9                                            Angaben über die Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten\nAngaben über die Anlageziele\nund Anlagepolitik der Vermögensanlagen                   (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:\n(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele\nund Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, für           1. den letzten nach anderen Vorschriften jeweils geprüf-\nwelche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem              ten Jahresabschluss und Lagebericht oder,\nAngebot genutzt werden sollen, welchen Realisierungs-\ngrad diese Projekte bereits erreicht haben, ob die Netto-     2. soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und eine\neinnahmen hierfür alleine ausreichen und für welche               Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, jeweils\nsonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.               nach der Nummer 1, nach den anderen Vorschriften\nnicht zwingend vorgeschrieben ist,\n(2) Der Verkaufsprospekt muss über Anteile, die eine\nBeteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,              a) einen nach § 8h Abs. 1 des Verkaufsprospektge-\nüber Anteile an einem Treuhandvermögen und über An-                   setzes aufgestellten und jeweils geprüften Jahres-\nteile an einem sonstigen geschlossenen Fonds zusätzlich               abschluss und Lagebericht oder\nüber die Anlageziele und Anlagepolitik angeben:                   b) einen deutlich gestalteten Hinweis nach § 8h\n1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt                  Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes und\nsind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser     3. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-\nFinanzierung die von den Erwerbern der Vermögens-             sicht.\nanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei\neinem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise           Der Stichtag der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ab-\naus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am         schlüsse darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung\nErgebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die        des Verkaufsprospekts liegen.\nStelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des\n(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern-\nUnternehmens;\nabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs-\n2. ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Perso-        prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines\nnen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentli-           Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von\nchen Teilen desselben zustand oder zusteht oder die-      Abschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des Ab-\nsen Personen aus anderen Gründen eine dingliche           schlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der\nBerechtigung am Anlageobjekt zusteht;                     Abschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzli-\nchen Aussagen enthält. Ein Konzernabschluss kann auch\n3. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des           im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufge-\nAnlageobjekts;                                            nommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund\n4. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Ver-       anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht\nwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbe-           worden ist. Der Verweis muss angeben, wo der Konzern-\nsondere im Hinblick auf das Anlageziel;                   abschluss veröffentlicht ist. In diesem Fall muss der bei\nder Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein ge-\n5. ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen           drucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.\nvorliegen;\n(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach\n6. welche Verträge der Emittent über die Anschaffung          Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder der Zwischenübersicht, die\noder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentli-         nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufspro-\ncher Teile davon geschlossen hat;                         spekt erläutert werden.\n7. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Be-\nwertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat,                                  § 11\ndas Datum des Bewertungsgutachtens und dessen\nErgebnis;                                                                 Angaben über die Prüfung\ndes Jahresabschlusses des Emittenten\n8. in welchem Umfang nicht nur geringfügige Leistungen\nund Lieferungen durch Personen erbracht werden, die          Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift\nnach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;                  und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der\nden Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der\n9. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageob-           gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten. Ferner\njekts in einer Aufgliederung, die insbesondere An-        ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher\nschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige         Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des\nKosten ausweist und die geplante Finanzierung in          Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-\neiner Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, unter-      sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-\ngliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinan-        sagung und deren Begründung wiedergegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3467\n§ 12                             Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte\nAngaben über Mitglieder                      offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben\nder Geschäftsführung oder des Vorstands,               über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindes-\nAufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,             tens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.\nden Treuhänder und sonstige Personen\n§ 14\n(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der\nGeschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien                    Gewährleistete Vermögensanlagen\nund Beiräte des Emittenten angeben:                             Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren\n1. den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder        Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person\nund ihre Funktion beim Emittenten;                        oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat,\nsind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Per-\n2. die den Mitgliedern insgesamt für das letzte abge-\nson oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung über-\nschlossene Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge,\nnommen hat, aufzunehmen.\ninsbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-\nwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Pro-\nvisionen und Nebenleistungen jeder Art, getrennt                                      § 15\nnach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgre-                   Verringerte Prospektanforderungen\nmien und Beiräten.\n(1) Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als\n(2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher          18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jah-\nArt und Weise die nach Absatz 1 zu nennenden Personen         resabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erstellt hat,\nauch tätig sind für                                           muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anfor-\n1. Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen          derungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben\nVermögensanlagen betraut sind;                            enthalten:\n2. Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital geben;        1. die Eröffnungsbilanz;\n3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstel-          2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger\nlung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Liefe-          als zwei Monate zurückliegt;\nrungen oder Leistungen erbringen.                         3. die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Er-\n(3) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder              tragslage mindestens für das laufende und das fol-\nangeben:                                                          gende Geschäftsjahr;\n1. Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma        4. Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu Investi-\nund Sitz;                                                     tionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis, mindestens\n2. Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;                    für die folgenden drei Geschäftsjahre.\n3. seine wesentlichen Rechte und Pflichten;                   Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die\nzugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wir-\n4. den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Auf-          kungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.\ngaben vereinbarten Vergütung;\n(2) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-\n5. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte         kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn\nbegründen können.\n1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht\n(4) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den             geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Fi-\nAbsätzen 1 und 2 auch für solche Personen enthalten, die          nanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-\nnicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflich-       ten des Emittenten zu beeinflussen, oder\ntigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des\nProspekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots        2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten\nder Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben.            erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf-\nfentlichung das Publikum nicht über die für die Beur-\n§ 13                                 teilung der Vermögensanlagen wesentlichen Tatsa-\nchen und Umstände täuscht.\nAngaben\nüber den jüngsten Geschäftsgang\n§ 16\nund die Geschäftsaussichten des Emittenten\nDer Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen                                 Inkrafttreten\nüber die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}