{"id":"bgbl1-2004-69-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":69,"date":"2004-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/69#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-69-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_69.pdf#page=68","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes","law_date":"2004-12-15T00:00:00Z","page":3456,"pdf_page":68,"num_pages":7,"content":["3456           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nGesetz\nzur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes\nVom 15. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           5. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a, 4b und 4c ein-\ngefügt:\nArtikel 1                                                           „§ 4a\nDas Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember 1997                                    Aufgabenplanung\n(BGBl. I S. 3094), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3           (1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verant-\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),             wortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichti-\nwird wie folgt geändert:                                          gen Informationen und Einschätzungen, insbeson-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  dere vorhandenem außenpolitischen Sachverstand,\neine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier\nIn Absatz 1 werden nach den Wörtern „des öffent-              Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungs-\nlichen Rechts“ die Wörter „für den Auslandsrund-              grundlage sind die finanziellen Rahmendaten der\nfunk“ angefügt.                                               Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betrof-\nfen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenpla-\nnung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Köln“            gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, auf-\ndurch das Wort „Bonn“ ersetzt.                      geschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Ziel-\ngruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen.\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgaben-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-              planung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von\nnen“ die Wörter „unter Berücksichtigung von               Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der\nMöglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und              internationalen Entwicklungszusammenarbeit und\nausländischen Rundfunkanstalten und Veranstal-            der Förderung der auswärtigen Beziehungen bei-\ntern“ eingefügt.                                          trägt.\n(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   Bewertung der Angebote maßgebenden Kriterien\n„§ 3                                und erläutert, aus welchen Gründen die vorgeschla-\ngenen Verbreitungswege und Angebotsformen für\nAufgabe                               die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgese-\nhen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit\n(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland\nDritten gemäß § 8 Abs. 1 und 4 vollziehen soll.\nRundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.\n§ 4b\n(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in\ndeutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen                               Beteiligungsverfahren\nverbreitet.“                                                     (1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer\nAufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung\nüber den jeweils nächsten Bundeshaushalt und\n„§ 4                                Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag\nZiele                               und der Bundesregierung zu.\n(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in\nDie Angebote der Deutschen Welle sollen Deutsch-\ngeeigneter Weise veröffentlicht, um der interessier-\nland als europäisch gewachsene Kulturnation und\nten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur\nfreiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat\nÄußerung zu geben.\nverständlich machen. Sie sollen deutschen und\nanderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor                   (3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhalt-\nallem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in            lichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deut-\nEuropa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben             schen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung.\nmit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der           Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgaben-\nKulturen und Völker zu fördern. Die Deutsche Welle            planung unter Berücksichtigung dieser Stellungnah-\nfördert dabei insbesondere die deutsche Sprache.“             me innerhalb von zwei Monaten befassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                3457\n(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle         2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalt-\ndie im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen                tätigkeiten gegen Menschen in einer Art schil-\nfinanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche                dern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung\nWelle betroffen ist.                                             solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das\nGrausame oder Unmenschliche des Vorgangs in\n(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den\neiner die Menschenwürde verletzenden Weise\nRundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates\ndarstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellun-\nihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stel-\ngen,\nlungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bun-\ndesregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb          3. den Krieg verherrlichen,\nvon zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enthält\n4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbeson-\nauch die Kalkulation der Betriebs- und Investitions-\ndere durch die Darstellung von Menschen, die\nkosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche\nsterben oder schweren körperlichen oder see-\nWelle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen\nlischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei\nnicht, so begründet sie ihre Entscheidung. Die Ent-\nein tatsächliches Geschehen wiedergegeben\nscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der\nwird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade\nDeutschen Welle.\nfür diese Form der Darstellung oder Berichterstat-\n(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deut-               tung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,\nsche Welle wird durch das jährliche Bundeshaus-\n5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugend-\nhaltsgesetz festgelegt.\nliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körper-\n(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem                 haltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen\nBundeszuschuss entsprechende Schlussfassung                      Darstellungen,\nder Aufgabenplanung.\n6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes\n§ 4c                                    aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste\nBewertung                                  aufgenommenen Werk ganz oder im Wesent-\nlichen inhaltsgleich sind,\n(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende\nBewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen                 7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von\ndurch.                                                           Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu\neiner eigenverantwortlichen und gemeinschafts-\n(2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjähri-          fähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung\ngen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen                   der besonderen Wirkungsform des Verbreitungs-\nBericht über die durchgeführte Bewertung ihrer                   mediums schwer zu gefährden.\nAngebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie\nden Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland             Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Straf-\nein.                                                         gesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3\ngilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entspre-\n(3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach          chend.\nAbsatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundes-\nregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und                   (2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste\nveröffentlicht ihn.“                                         nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Ver-\nbote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhalt-\n6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   lichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung\ndurch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\na) Nach den Wörtern „der Jugend und“ werden die              Medien.“\nWörter „zur Gleichberechtigung von Frauen und\nMännern sowie“ eingefügt.\n8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nb) Nach dem Wort „sowie“ wird das Wort „und“\n„§ 6a\ngestrichen.\nEntwicklungs-\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                                beeinträchtigende Angebote\n„§ 6                                  (1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet\noder zugänglich macht, die geeignet sind, die Ent-\nUnzulässige                             wicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer\nAngebote, Jugendschutz                        eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen\n(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlich-          Persönlichkeit zu beeinträchtigen, hat sie dafür\nkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie                      Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der\nbetroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht\n1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder\nwahrnehmen.\ngegen eine nationale, rassische, religiöse oder\ndurch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufsta-                 (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beein-\ncheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen            trächtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1\nsie auffordern oder die Menschenwürde anderer            grundsätzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugend-\ndadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung            schutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweili-\noder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,              gen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt\nböswillig verächtlich gemacht oder verleumdet            entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten\nwerden,                                                  Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.","3458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wir-              (2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprech-\nkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugend-           partner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und\nliche anzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre            berät den Intendanten in Fragen des Jugendschut-\nVerpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur            zes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei\nzwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugäng-            Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des\nlich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchti-        Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von An-\ngende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter              geboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung\n16 Jahren zu befürchten, darf das Angebot nur zwi-           des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu\nschen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich            beteiligen und über das jeweilige Angebot vollstän-\ngemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2             dig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine\ndes Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht               Beschränkung oder Änderung von Angeboten vor-\nfreigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem         schlagen.\nWohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.\n(3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die\n(4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen            zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche\nunterliegen, dürfen Programmankündigungen mit                Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätig-\nBewegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zei-          keit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer\nten ausgestrahlt werden. Sendungen, für die eine             Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur\nentwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder             Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur\noder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist,             Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitneh-\nmüssen durch akustische Zeichen angekündigt oder             mer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung\ndurch optische Mittel während der gesamten Sen-              ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich\ndung als ungeeignet für die entsprechende Altersstu-         von der Arbeitsleistung freizustellen.\nfe kenntlich gemacht werden.\n(4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deut-\n(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für       schen Welle soll mit den Beauftragten für den\nden Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutz-          Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlos-\ngesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschrän-           senen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der\nkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Aus-              privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter\nstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei             Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfah-\nFernsehserien, gerecht zu werden.                            rungsaustausch eintreten.“\n(6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche\nWelle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vor-        10. § 8 wird wie folgt geändert:\nsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, The-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in\neiner Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder                  „Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer\nJugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu                Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\nbeeinträchtigen.                                                 anstalten im In- und Ausland eng zusammen.“\n(7) Für Sendungen, die ausschließlich oder über-          b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\nwiegend für außereuropäische Länder bestimmt                     gefügt:\nsind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maß-\ngebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Tei-             „Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den\nlen der Zielländer.                                              Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem\nZDF zusammenarbeiten.“\n(8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rund-\nfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung                c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnach Absatz 2 abweichen. Dies gilt insbesondere für                 „(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig\nAngebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zu-                zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit\nrückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind                den Institutionen zusammen, die sich mit interna-\nvon der abweichenden Bewertung zu unterrichten.                  tionalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wis-\n(9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen,             senschaft befassen.“\nSendungen zum politischen Zeitgeschehen im\nRundfunk und vergleichbare Angebote bei Tele-            11. § 10 wird wie folgt geändert:\nmedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an\ndieser Form der Darstellung oder Berichterstattung           a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\nvorliegt.“                                                       gefügt:\n„Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                      körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.“\n„§ 7                               b) In Absatz 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:\nJugendschutzbeauftragte/                           „a) Sie darf sich weder an Kinder oder Jugend-\nJugendschutzbeauftragter                                liche richten noch durch die Art der Darstel-\nlung Kinder und Jugendliche besonders\n(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauf-                   ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss\ntragte/einen Jugendschutzbeauftragten.                                darstellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004              3459\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Haushalts-\nfügt:                                                         plans“ durch die Wörter „des Wirtschaftsplans“\nersetzt.\n„(2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in\nTelemedien gilt Absatz 2 Buchstabe a entspre-         16. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nchend.“                                                      „(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist\nd) In Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4            ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu\nund 5 angefügt:                                           benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei\nVerhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberech-\n„Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit          tigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.“\nWerbung ist zulässig, wenn die Werbung vom\nübrigen Programm eindeutig optisch getrennt           17. § 37 wird wie folgt geändert:\nund als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen\nder Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nden ARD-Landesrundfunkanstalten und dem                       fügt:\nZDF ist von den Landesrundfunkanstalten über-                    „(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über\nnommene, nachträglich in das Bild eingegebene                 die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf\noder veränderte Werbung zulässig.“                            der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der\ne) In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz 3                 Grundlage einer Vorlage des Intendanten.“\neingefügt:                                                b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „des Haus-\nhaltsplans“ durch die Wörter „des Wirtschafts-\n„Bei Sendungen für regionale Verbreitungsge-\nplans“ ersetzt.\nbiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n12. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „kann“ die                    aa) In Nummer 5 wird die Angabe „300 000 Deut-\nWörter „aus ihrem Programmbestand“ gestrichen.                         sche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“\nersetzt.\n13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausgaben“\ndurch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.\n„(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten\nder Bundesregierung für Kultur und Medien die Infor-              cc) Nummer 8 wird aufgehoben.\nmationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer\nAuskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach         18. § 44 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom                                          „§ 44\n3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbin-\ndung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkom-                                Finanzierungsgarantie\nmens über das grenzüberschreitende Fernsehen                     Der Deutschen Welle wird die Finanzierung der-\nvom 5. Mai 1989, benötigt.“                                   jenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem\nGesetz unter Berücksichtigung der rundfunktech-\n14. § 31 wird wie folgt geändert:                                 nischen Entwicklung erforderlich ist.“\na) In § 31 Abs. 3 Nr. 7 wird die Angabe „Deutsche         19. § 45 wird wie folgt geändert:\nStiftung für internationale Entwicklung (DSE)“\ndurch die Angabe „Internationale Weiterbildung            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Entwicklung (InWent) gGmbH“ ersetzt.                      Nach dem Wort „Zuschuss“ werden die Wörter\nb) Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-                 „sowie Zuwendungen“ eingefügt.\nfügt:                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist                 „(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes\nein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu              bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des\nbenennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt                 Bundes.“\nbei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds voll-         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates\nund seiner Ausschüsse teil.“                                     „(3) Die Aufgabenplanung der Deutschen\nWelle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Pla-\nnungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                                     der Bundesregierung und die Entscheidungen\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                    des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.“\ngefügt:\n20. § 46 wird wie folgt gefasst:\n„(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufga-\nbenplanung der Deutschen Welle auf der Grund-                                       „§ 46\nlage einer Vorlage des Intendanten.“                                             Grundsätze\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           der Wirtschaftsführung\n(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsfüh-\naa) In Satz 1 wird Nummer 7 aufgehoben.\nrung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts ande-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               res bestimmt oder zulässt.","3460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\n(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches                 (4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann\nRechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu                     die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan\nführen.                                                       vorsehen.\n(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen              (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungs-\nmit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit                rechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaf-\nder Bundesregierung eine Finanzordnung, die die               tungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 recht-\nAufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,              zeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der\ndie Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungs-              Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof\nlegung der Deutschen Welle näher regelt.                      zu.“\n(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen\ngrundsätzlich nicht besser gestellt werden als ver-       24. § 50 wird wie folgt gefasst:\ngleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Ab-                                        „§ 50\nschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von\nSatz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser                       Deckungsfähigkeit von Ausgaben\nals vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen                (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der\nwürden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregie-             Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe\nrung herbeizuführen.                                          der folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt\n(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwe-           werden.\ncke – §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – sind ent-                (2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2\nsprechend anzuwenden.“                                        Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwen-\ndungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen\n21. § 47 wird aufgehoben.                                         können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig\nerklärt werden, soweit es sich um zahlungswirksame\n22. § 48 wird § 47 und wie folgt geändert:                        Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personal-\nausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Haus-            die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48\nhaltsplans“ durch die Wörter „des Wirtschafts-            Abs. 2 Nr. 3).\nplans“ ersetzt.\n(3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Haus-              Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwen-\nhaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“               dungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen\nersetzt.                                                  können jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einspa-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch            rung überschritten werden, soweit es sich um zah-\ndas Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.                       lungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt\nfür die Personalausgaben, die sächlichen Verwal-\n23. § 49 wird § 48 und wie folgt gefasst:                         tungsausgaben und die Investitionen der Überlei-\ntungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).“\n„§ 48\nAufstellung des Wirtschaftsplans              25. § 51 wird aufgehoben.\n(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschafts-\njahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen           26. § 52 wird wie folgt geändert:\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirt-\na) In der Überschrift wird das Wort „Haushaltsfüh-\nschaftsjahr ist das Kalenderjahr.\nrung“ durch das Wort „Wirtschaftsführung“ er-\n(2) Der Wirtschaftsplan enthält                                setzt.\n1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr           b) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch\nvoraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwen-               das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\ndungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrech-\nc) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnung darzustellen sind,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Haus-\n2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maß-\nhaltsjahres“ durch die Wörter „eines Wirt-\nnahmen zur Vermehrung des Anlage- und\nschaftsjahres“ und das Wort „Haushaltsplan“\nUmlaufvermögens darstellt,\ndurch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\n3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmit-\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-\ntel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die\ngrammauftrag“ die Wörter „im bisherigen\nAusgaben für Investitionen aufführt,\nUmfang“ eingefügt.\n4. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und\ncc) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Haushaltsplan“\nAusgaben entsprechend der Haushaltssystema-\ndurch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\ntik des Bundes,\n5. einen Stellenplan,\n27. § 53 wird wie folgt geändert:\n6. Bewirtschaftungsgrundsätze.\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Haus-\n(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2                    halts“ durch die Wörter „des Wirtschaftsplans“\nNr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004                3461\nb) In Satz 1 werden die Wörter „des Haushalts“                5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vor-\ndurch die Wörter „des Wirtschaftsplans“ ersetzt.             gänge von besonderer Bedeutung.\nHierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im\n28. § 54 wird wie folgt gefasst:                                  Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden\n„§ 54                                Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich\nnicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der\nÜber- und                              Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deut-\naußerplanmäßige Aufwendungen,                      schen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts\nNachtrag zum Wirtschaftsplan                      anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festge-\n(1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48         stellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht\nAbs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht aus-                unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundes-\nreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind             rechnungshof zu.“\n(über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur\nzulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweis-         30. § 56 wird wie folgt geändert:\nbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan                   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\ngewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Zahlungen, für           angefügt:\ndie die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten\nAnsätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze              „§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung\nvorhanden sind. Über- und außerplanmäßige Aus-                   bleibt hiervon unberührt.“\ngaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zu-                b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben\nkönnen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregie-                     „(5) Die Deutsche Welle lässt den Jahres-\nrung.                                                            abschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen.\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätze-\n(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedür-                 gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)\nfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei un-               ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des\naufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die                    Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrech-\nGenehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich                    nungshofes ab, gelten die Feststellungen des\neinzuholen.                                                      Bundesrechnungshofes.“\n(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum\nWirtschaftsplan auf, wenn                                31. In § 57 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das\nWort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\n1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß\n§ 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans\ntrotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit\nArtikel 2\nnicht ausgeglichen werden kann, oder\nÜbergangsregelung\n2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe\nvon mehr als 1 vom Hundert der Gesamtaus-               Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung\ngaben der Deutschen Welle geleistet werden           nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deut-\nmüssen.                                              sche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis\n2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung,\n(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten      Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß\nentsprechend.“                                           § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deut-\nschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jah-\n29. § 55 wird wie folgt gefasst:                             resabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes\nist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu\n„§ 55\nerstellen.\nJahresabschluss\nDie Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschafts-\njahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss                                      Artikel 3\nbesteht aus                                                 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und\nMedien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes\n1. der Vermögensrechnung (Bilanz),\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\n2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrech-         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nnung),\n3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),\nArtikel 4\n4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirt-\n(1) Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach\nschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen\nder Verkündung in Kraft.\nund tatsächlich geleisteten Ausgaben entspre-\nchend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4            (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in\nund                                                  Kraft.","3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}