{"id":"bgbl1-2004-68-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":68,"date":"2004-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_68.pdf#page=38","order":9,"title":"Bekanntmachung einer Änderung der Hausordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2004-11-25T00:00:00Z","page":3386,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["3386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nBekanntmachung\neiner Änderung der Hausordnung des Deutschen Bundestages\nVom 25. November 2004\nIm Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung,             b) Diplomatenpasses,\nImmunität und Geschäftsordnung habe ich die Hausord-\nnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der                c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäi-\nBekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483)                  schen Parlaments oder der EU-Kommission,\nab dem 1. Januar 2005 wie folgt geändert:                        wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besu-\nDer § 2 wird wie folgt gefasst:                                  che besteht,\n„§ 2                             2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form\neines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jah-\nZutrittsberechtigung                          resakkreditierung durch das Pressezentrum des Deut-\n(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugängli-      schen Bundestages oder Wahlperiodenakkreditierung\nchen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben                    durch das Presse- und Informationsamt der Bundes-\nregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des\n1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,\nDeutschen Bundestages).\nb) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-\ndesrates sowie deren Beauftragte,                      Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung\neines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis)\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun-        jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form\ndestages,                                              eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage\n2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundes-         ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Tagesaus-\ntag ausgegebenen Bundestagsausweises,                     weise vom Pressereferat.\n3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab-           (4) Andere Personen (z. B. Verbandsvertreter, Hand-\nsätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebe-         werker, Lieferanten) können für einen nicht nur gelegent-\nnen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis            lich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen\ngelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie      Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis maxi-\nder Bundestagspresseausweis.                              mal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen\nder geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche\n(2) Einen Bundestagsausweis erhalten\nBesuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildauswei-\n1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises                        ses (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein\na) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-       Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum\nments,                                                Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.\nb) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommis-            (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Licht-\nsionen,                                               bildausweises erhalten auch\n2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mit-        1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige\nglieder des Deutschen Bundestages,                            deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,\n3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses               2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der\na) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen              deutschen Länderparlamente,\nBundestages und des Bundesrates,                      3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht\nb) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio-          in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten\nnen,                                                      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mit-\nglieder des Europäischen Parlaments.\nc) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder\ndes Deutschen Bundestages,                               (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberech-\ntigt auf Grund\nd) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-\nschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der      1. einer Einlasskarte,\ndeutschen Mitglieder des Europäischen Parla-\nments,                                                2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen\nHinterlegung des Personalausweises oder Passes\ne) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparla-       ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten\nmentarischen Arbeitsgemeinschaft.                         Zutritt berechtigt.\n(3) Einen Bundestagsausweis können erhalten                   (7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich\n1. Inhaber eines                                             sichtbar vermerkt.\na) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder            1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis\nLandesbehörde,                                            zum Ende des laufenden Kalenderjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3387\n2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gel-              (8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in\nten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß            den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätz-\nAbsatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer        lich für jeden erkennbar offen zu tragen.\ndes Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch\n(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-\nbis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bun-\naufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\ndestages beziehungsweise des Europäischen Parla-\nhaben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich\nments.\nin den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten,\n3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a gel-           die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich\nten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsver-        ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in Verbin-\nhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des        dung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres\nDienstausweises.                                             Aufenthaltes anzugeben.\n4. Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer               (10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei-\nGültigkeit als Tages- oder Jahresausweise bezie-             tung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be-\nhungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. Die in          ziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der\nKooperation vom Presse- und Informationsamt der              Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der\nBundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten                 Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur\nlängstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahl-           Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Be-\nperiode des Deutschen Bundestages.                           suchergruppen bleiben unberührt.\n(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit\n5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an\nerweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.\ndem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall\nder Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzuge-             (12) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaß-\nben.                                                         nahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.“\nBerlin, den 25. November 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nWo l f g a n g T h i e r s e"]}