{"id":"bgbl1-2004-68-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":68,"date":"2004-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_68.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten\n    sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz\n    (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpAIV)","law_date":"2004-12-13T00:00:00Z","page":3376,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["3376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nVerordnung\nzur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie\nder Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz\n(Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung – WpAIV)\nVom 13. Dezember 2004\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7                  c) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft ins-\nSatz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2                     besondere, ob es sich aus Kundensicht um einen\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung                      Kauf oder Verkauf handelt,\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    d) Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der\nS. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Okto-                 Geschäftsausführung,\nber 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verord-\nnet das Bundesministerium der Finanzen:                              e) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültig-\nkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,\nf) dem Finanzinstrument einschließlich seiner inter-\nAbschnitt 1                                      nationalen Wertpapierkennnummer,\nAnwendungsbereich                                    g) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen\nsowie\n§1\nh) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator\nAnwendungsbereich                                    und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige von             3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme\nVerdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgeset-                eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach\nzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinfor-           § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes\nmationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die                stützt,\nVeröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach\n§ 15a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Führung               4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Ver-\nvon Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapier-                 dacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein\nhandelsgesetzes.                                                     Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpa-\npierhandelsgesetzes verstoßen wird,\n5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer\nAbschnitt 2                                  Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum\nA n z e i g e v o n Ve r d a c h t s f ä l l e n            Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtig-\nten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen\n§2                                     am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils\nInhalt der Anzeige                             a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen\nPersonen ihren Namen,\n(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanz-                 b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten,            c) den Tag ihrer Geburt,\nsoweit die Daten verfügbar sind:\nd) die Depotnummer des betroffenen Depots und die\n1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die                 zugehörige Kundenidentifikationsnummer,\nAnzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,\ne) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,\na) den Vor- und Familiennamen und\nf) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwi-\nb) die Geschäftsanschrift,                                            schen Auftraggeber und der aus dem Geschäft\n2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10                      berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben                      personenverschieden sind,\nzu                                                                g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten\na) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen                    Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft\nMarktes,                                                          sowie\nb) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel                 6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vor-\noder elektronischer Handel,                                   gangs von Belang sein können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3377\n(2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu            7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information\nerstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten        geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwer-\nzur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzuge-            dens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beein-\nben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei              flussen, soweit sich dies nicht schon aus den Anga-\ndem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder               ben zu Nummer 4 ergibt.\nGebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsge-\nDie Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15\nsetzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden,\nAbs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes eine\nsind sie unverzüglich nachzureichen.\nPerson, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emitten-\nten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den\nEmittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in\n§3\nder Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und\nForm der Anzeige                         ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.\n(1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall        (2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der\nder Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf         bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffent-\nVerlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter-            lichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.             zu erfolgen, so muss sie enthalten:\n(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,       1. in der Kopfzeile\ndie Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernüber-              a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-\ntragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der                Aktualisierung nach § 15 WpHG“,\nTechnik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung\nvon Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden,             b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\ndie insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit               Buchstabe b,\nder Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung       2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1\nallgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der             Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und\nTechnik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an-               das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem\ngewendet werden.                                                  im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n3. die zu veröffentlichende Information über die verän-\nderten Umstände und\nAbschnitt 3\n4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.\nVe r ö f f e n t l i c h u n g u n d\nMitteilung von Insiderinformationen                          (3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des\nWertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:\n§4                           1. in der Kopfzeile\nInhalt der Veröffentlichung                       a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-\nhoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“,\n(1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wert-\npapierhandelsgesetzes sind anzugeben:                             b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b,\n1. in der Kopfzeile\n2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1\na) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-          Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffent-\nMeldung nach § 15 WpHG“,                                  lichung der unwahren Information und das hierbei\nb) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den            genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des\nwesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam-           § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nmenfasst,                                             3. die wahre Information und\n2. zum Emittenten                                             4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7,\nbezogen auf die wahre Information.\na) sein Name und\nb) seine Anschrift,                                                                    §5\n3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom                            Art der Veröffentlichung\nEmittenten ausgegebenen Aktien und Schuldver-\nschreibungen, die zum Handel an einem inländischen           (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu\norganisierten Markt zugelassen sind oder für die eine     erfolgen\nsolche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und       1. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-\ndas Handelssegment, für die die Zulassung besteht             breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53\noder beantragt wurde,                                         Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter-\nnehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im\n4. die zu veröffentlichende Information,\nInland haben und an einer inländischen Börse zur Teil-\n5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde lie-          nahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-\ngenden Umstände,                                              rungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie\n6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den        2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern\nEmittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht       er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindes-\nschon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie               tens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deut-","3378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informa-                                   §8\ntionen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die                        Inhalt der Mitteilung\nVeröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.\n(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapier-\nDie Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der     handelsgesetzes sind anzugeben:\nVeröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen.\n1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,\n(2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist\ngestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emit-       2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und\ntenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung aus-          3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnnummer.\nschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn\n(2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des\ndadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlich-\nWertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die\nkeit nicht gefährdet erscheint.\nBundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpa-\n(3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich      pierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der\noder elektronisch an die Geschäftsführung der organi-         unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des\nsierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2     Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesan-              (3) Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4\nstalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröf-         des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der\nfentlichung erkennbar sein.                                   Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1\nNr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:\n§6                               1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insi-\nBerechtigte Interessen                         derinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht\nfür eine verzögerte Veröffentlichung                   worden ist,\nBerechtigte Interessen, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des    2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht\nWertpapierhandelsgesetzes von der Pflicht zur sofortigen          besteht, ihre Privatanschrift,\nVeröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-      3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie\nhandelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die\n4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wertpapierhandels-\nInteressen des Emittenten an der Geheimhaltung der\ngesetzes die Umstände der unwissentlichen Informa-\nInformation die Interessen des Kapitalmarktes an einer\ntionspreisgabe.\nvollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwie-\ngen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn          § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt ent-\nsprechend.\n1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen\nüber Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall          (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können\nihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder        innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nach-\nMarktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröf-      gereicht werden.\nfentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt         (5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15\nwürden und eine Veröffentlichung die Interessen der       Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu ent-\nAnleger ernsthaft gefährden würde, oder                   halten:\n2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten            1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröf-\nabgeschlossene Verträge oder andere getroffene Ent-           fentlichung sowie\nscheidungen zusammen mit der Ankündigung\nbekannt gegeben werden müssten, dass die für die          2. die Angabe\nWirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustim-                a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Auf-\nmung eines anderen Organs des Emittenten noch                     schub der Veröffentlichung, der späteren Termine,\naussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der                 an denen der Fortbestand der Gründe überprüft\nInformation durch das Publikum gefährden würde.                   wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung\nüber die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und\n§7                                       Veröffentlichung sowie\nb) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäfts-\nGewährleistung der\nanschriften und Rufnummern aller Personen, die\nVertraulichkeit während der Befreiung\nan der Entscheidung über die Befreiung beteiligt\nvon der Veröffentlichungspflicht\nwaren.\nWährend der Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des\nWertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang                                      §9\nzur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirk-\nsame Vorkehrungen dafür trifft,                                                  Form der Mitteilungen\n(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax\n1. dass andere Personen als solche, deren Zugang zu\nzu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die\nInsiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Auf-\neigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Post-\ngaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen\nweg nachzureichen. Gleiches kann auch die Geschäfts-\nZugang zu dieser Information erlangen und\nführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4\n2. dass er die Information unverzüglich bekannt geben         Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ver-\nkann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertrau- langen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mittei-\nlichkeit zu gewährleisten.                                lung erhält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004               3379\n(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,                                   § 11\ndie Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertra-\nForm der Mitteilung\ngung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der\nTechnik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung               (1) Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-\nvon Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden,         pierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. Im\ndie insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit       Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist\nder Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung       auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter-\nallgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der         schriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.\nTechnik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an-\ngewendet werden.                                                 (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,\ndie Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsge-\nsetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersen-\nden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\nAbschnitt 4                             chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz\nund Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere\nVe r ö f f e n t l i c h u n g\ndie Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-\nund Mitteilung von Geschäften\nleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugäng-\nlicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entspre-\n§ 10                            chende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.\nInhalt der Mitteilung\n§ 12\nDie Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundes-                         Inhalt der Veröffentlichung\nanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:\nDie Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des\n1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Mitteilung        Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten\nüber Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a\n1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Mitteilung\nWpHG“,\nüber Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a\n2. zur mitteilungspflichtigen Person                              WpHG“,\na) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen     2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichti-\nPersonen ihren Namen,                                      gen Person,\nb) ihre Geschäftsanschrift,                               3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,\nc) ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners,        4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei\ndem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die\nd) bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und,         mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wert-\nsofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die          papierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung\nPrivatanschrift,                                           steht,\n3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,                5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende\nBeschreibung der Position und des Aufgabenbereichs\n4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende\nder Person mit Führungsaufgaben und\nBeschreibung\n6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.\na) der Position und des Aufgabenbereichs der Per-\nson mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten\nund                                                                                § 13\nb) im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhan-                       Art der Veröffentlichung\ndelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der\nmitteilungspflichtigen Person zur Person mit Füh-         (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im\nrungsaufgaben,                                         Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer\nvon mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die\n5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit         Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine\ndem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich      Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat,\nder internationalen Wertpapierkennnummer und              unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein\nmuss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffent-\n6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Anga-           lichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat\nben zu                                                    der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentli-\na) Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um          chung in der Ausgabe eines überregionalen Börsen-\neinen Kauf oder Verkauf handelt,                       pflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei\nWerktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten\nb) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses,                erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Spra-\nc) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen         che ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass\nsowie                                                  Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung aus-\nschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn\nd) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator        dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlich-\nund Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten.            keit nicht gefährdet erscheint.","3380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\n(2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a                                   § 15\nAbs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schrift-\nBerichtigung\nlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen.\nEs muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar             Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn\nsein.                                                         es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn\n1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Per-\nAbschnitt 5                                sonen ändert,\nInsiderverzeichnis                           2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind\noder\n§ 14                              3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu\nInhalt des Verzeichnisses                         Insiderinformationen mehr haben.\nDas Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes hat zu enthalten:                                                    § 16\n1. die deutliche hervorgehobene Überschrift „Insiderver-                   Aufbewahrung und Vernichtung\nzeichnis nach § 15b WpHG“,\n(1) Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des\n2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-         Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb\npierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderver-           angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Für\nzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der        die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsge-\nFührung des Insiderverzeichnisses beauftragten Per-       setzbuchs entsprechend. Das Verzeichnis darf nicht ver-\nsonen, bei natürlichen Personen den Vor- und Famili-      öffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die\nennamen,                                                  im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses ver-\n3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden            antwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses\nPersonen jeweils                                          beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetz-\nlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Perso-\na) ihren Vor- und Familiennamen,\nnen Zugang haben.\nb) Tag und Ort ihrer Geburt sowie\n(2) Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so\nc) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,                   aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeit-\n4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Ver-        raum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden\nzeichnis sowie                                            kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen\nhatten. Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Daten-\n5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu\nsatz neu. Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.\nInsiderinformationen hat, und gegebenenfalls das\nDatum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und\n6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der                                Abschnitt 6\nletzten Aktualisierung des Verzeichnisses.\nInkrafttreten\nDie Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können\ndurch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis\nersetzt werden, das diese Daten enthält. Sie müssen                                      § 17\njederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt wer-\nInkrafttreten\nden können. Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung\nan die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Anga-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nben enthalten.                                                Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}