{"id":"bgbl1-2004-68-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":68,"date":"2004-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_68.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler\n    (Integrationskursverordnung IntV)","law_date":"2004-12-13T00:00:00Z","page":3370,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["3370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nVerordnung\nüber die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler\n(Integrationskursverordnung – IntV)\nVom 13. Dezember 2004\nEs verordnen                                               reicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben\nin seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfin-\n– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes\nden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) die Bundesregie-\nein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken\nrung und\nkann.\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), der durch Artikel 6 Nr. 3                           Abschnitt 2\nBuchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium                   Rahmenbedingungen für die Teil-\ndes Innern:                                                    nahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren\n§4\nAbschnitt 1\nTeilnahmeberechtigung\nAllgemeine Bestimmungen                           (1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung\nsind\n§1\n1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch\nDurchführung der Integrationskurse                     nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundes-       2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesver-\namt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit           triebenengesetzes sowie deren Familienangehörige\nAusländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kom-                nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset-\nmunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsiche-            zes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach\nrung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial-            § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes\ngesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes             haben,\nKursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der\nRegel von privaten oder öffentlichen Trägern durchfüh-       3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-\nren.                                                             zes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und\n4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Auf-\n§2                                    enthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden\nsind.\nAnwendungsbereich der Verordnung\nTeilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am\nDie Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer,        Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1,\nderen Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsge-         die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-\nsetz/EU bestimmt.                                            che verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungs-\nkurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der\n§3                                Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne\ndie Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne\nInhalt des Integrationskurses\nDurchführung eines Sprachtests davon auszugehen,\n(1) Der Kurs dient                                         dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art münd-\nlich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststel-\n1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen\nlung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den\nSprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes\nAusländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung.\nund § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset-\nWenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt\nzes und\nund ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, beschei-\n2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kennt-        nigt sie diese dem Ausländer.\nnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Ge-\n(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nschichte in Deutschland, insbesondere auch der\nbesteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf.\nWerte des demokratischen Staatswesens der Bun-\nEin solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn\ndesrepublik Deutschland und der Prinzipien der\nRechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz         1. ein Ausländer\nund Religionsfreiheit.\na) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss\n(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deut-                oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es\nschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben, ist er-               sei denn, er kann wegen mangelnder Sprach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3371\nkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeit-          Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu ver-\nraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechen-     tretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren,\nde Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt auf-       sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.\nnehmen, oder\n§6\nb) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine\nQualifikation nach Buchstabe a erfordert, und                  Bestätigung der Teilnahmeberechtigung\n(1) Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberech-\n2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Auslän-\ntigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 das Recht auf\nder ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesell-\nTeilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des\nschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik\nErlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Ver-\nDeutschland integrieren wird.\npflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu ver-\n(3) Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberech-         merken.\ntigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nur begründen, wenn            (2) Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaus-\nein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar        siedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1\nerreichbar ist. Das Bundesamt unterrichtet die Auslän-        Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestätigung\nderbehörden regelmäßig über verfügbare Kursplätze in          soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15\nihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Kurs ist in der Regel        Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu-\nzumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des             sammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit\nAusländers oder in angemessener Entfernung von sei-           das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung\nnem Wohnort stattfindet. Die Angemessenheit bestimmt          nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenenge-\nsich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönli-       setzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auf-\nchen Umständen des Ausländers. Eine Teilnahmeberech-          lage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei\ntigung kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot         der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem\nbegründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzu-             Bundesamt nachzuweisen.\nschuss der Kurs zumutbar erreichbar wird. Ein Fahrtkos-          (3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck\ntenzuschuss kann vom Bundesamt gewährt werden.                für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vor-\n(4) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im      namen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmebe-\nSinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Auf-      rechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen\nenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen           sind.\nwerden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Perso-           (4) Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtig-\nnensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges       ten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen\nKind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache münd-        Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskur-\nlich verständigen kann. Dies gilt nicht, wenn die Integrati-  ses, die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden\non des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich        Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der\nauch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrati-        Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Trä-\nonskurs gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme          ger sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme\nvoraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann.        informiert werden. Das Bundesamt stellt das Merkblatt\nsowie weiteres Informationsmaterial bereit.\n(5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf\nnicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn                                        §7\neinem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teil-\nnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet wer-                     Anmeldung zum Integrationskurs\nden kann.                                                        (1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zuge-\nlassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmel-\nden. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der\n§5\nTeilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung\nZulassung zum Integrationskurs                   kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2\nbeim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kosten-\n(1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am          befreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das\nIntegrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar          Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Anga-\nsind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der An-    ben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Ge-\ntrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt         burtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkei-\nwerden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2        ten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum\nkann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.            Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen\n(2) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie       Sprache. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vor-\nergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahme-    druck für das Anmeldeformular fest.\nberechtigung.                                                    (2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrati-\nonskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu\n(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die        einem Integrationskurs anzumelden.\nIntegrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksich-\ntigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilneh-                                   §8\nmen möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse\nfür die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für                         Datenverarbeitung\neine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die              (1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmebe-\neinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem            rechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Stelle mit, die","3372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nnach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufent-           (3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über\nhaltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt         die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kurs-\nhat.                                                          abschnitts zu entrichten.\n(2) Die Ausländerbehörden und das Bundesverwal-               (4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursab-\ntungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung sei-         schnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht\nner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungs-           teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für\nfunktion die Daten der nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 ausge-     den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht,\nstellten Bestätigungen.                                       wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten\n(3) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Er-       haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs\nfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durch-        nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.\nführungsfunktion unverzüglich nach Anmeldung die im              (5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die\nAnmeldeformular angegebenen Daten. Zum Zweck der              ausländischen Familienangehörigen von Spätaussied-\nAbrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt            lern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenenge-\nüber den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende          setzes.\neines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Ge-\nburtsdatum der Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1\nSatz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme. Vierteljährlich                              Abschnitt 3\nsind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug\nStruktur, Dauer\nan das Bundesamt zu machen:\nund Inhalt des Integrationskurses\n1. die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließ-\nlich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach                                 § 10\nKursabschnitten,\nGrundstruktur des Integrationskurses\n2. die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich\nder Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kurs-       (1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstun-\nabschnitten,                                              den und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und\nAufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientie-\n3. die Anzahl der abgebrochenen Teilnahmen an Kursen          rungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die\nund                                                       600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils\n4. die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17).                   drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstu-\n(4) Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kurs-   fen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den\nträger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn            Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.\neines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines              (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele\njeden Kursabschnitts (§ 10 Abs. 1), welche Ausländer          für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und\nwann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind.          für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung\nDie Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahme-        der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfah-\npflicht nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des        rungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitspra-\nAufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grund-        che.\nsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch mit.                                                                     § 11\n(5) Das Bundesamt darf die personenbezogenen                           Grundstruktur des Sprachkurses\nDaten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchfüh-\n(1) Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit\nrung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu\nhöchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teil-\nNamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten\nzeitunterricht mit mindestens fünf Wochenunterrichts-\nsind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personen-\nstunden angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem\nbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.\nUnterricht nicht länger als sechs Monate dauern.\n§9                                  (2) Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der\nRegel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das\nKostenbeitrag                           gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmebe-\n(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Aus-       rechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht\nländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unter-      mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer kön-\nrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung         nen mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen\nist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch      bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, über-\nderjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung       springen oder wiederholen.\ndes Lebensunterhalts verpflichtet ist.                           (3) Vor Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger\n(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die        einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs\nLeistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch             einzustufen; die Kosten übernimmt das Bundesamt. Dies\noder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch         ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf\nSozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuel-        einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen\nlen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu        kann. Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nach-\nleisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht be-     weis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Ein-\nfreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unver-         stufungstest ersetzen. Der Kursträger ermittelt am Ende\nzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hil-      des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten\nfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.                    Leistungsstand des Teilnehmers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004            3373\n(4) Während des Aufbausprachkurses kann der Teil-          Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines\nnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstim-            Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht\nmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum                 mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts\ninteraktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann           auf die Förderdauer.\nder Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeit-\n(3) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des\nraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erho-\nSprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den\nben.\nKurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die\nHöchstförderdauer von 600 Unterrichtsstunden erreicht\n§ 12                              hat.\nGrundstruktur des Orientierungskurses                   (4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Beschei-\nnigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende\n(1) Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für       eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist\nden Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchge-         die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am\nführt. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustim-      Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der\nmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen               Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder\nTräger beauftragen, den Orientierungskurs durchzufüh-         häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.\nren.\n(2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 3                                    § 15\nkönnen gesonderte Orientierungskurse vorgesehen wer-\nden.                                                                                  Lehrkräfte\n(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als\n§ 13                              Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abge-\nschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder\nIntegrationskurse für spezielle Zielgruppen            Deutsch als Zweitsprache vorweisen.\nBei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Ziel-       (2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vor-\ngruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer                liegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich,\nUnterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erfor-         wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebe-\nderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen      nen Qualifizierung teilgenommen hat.\nkönnen insbesondere eingerichtet werden für Teilnahme-\nberechtigte, die                                                 (3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt\nauf Antrag des Kursträgers Lehrkräfte zulassen, die die\n1. nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr      Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.\nnoch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den\nBesuch weiterführender Schulen oder Hochschulen\n§ 16\noder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrations-\nkurs),                                                               Zulassung der Lehr- und Lernmittel\n2. aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allge-         Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden\nmeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern-          vom Bundesamt zugelassen.\nbeziehungsweise Frauenintegrationskurse) und\n3. nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben                                      § 17\nkönnen (Integrationskurs mit Alphabetisierung).                                 Abschlusstest\nDas Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommu-                (1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Ab-\nnen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bun-              schlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den\ndes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrati-       Prüfteilen:\nonsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern\nden örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest.    1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche\ndie Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist, und\n§ 14                              2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kurs-\ninhalt angepasst ist.\nOrganisation der Integrationskurse,\nOrdnungsmäßigkeit der Teilnahme                       (2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine\nBescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung\n(1) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgrup-    nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch\npe 25 Personen nicht überschreiten. Das Bundesamt             erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu\nkann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Es ist eine den           bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests\nLernerfolg fördernde Zusammensetzung der Kursgruppe           ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitli-\nanzustreben, die möglichst Teilnehmer mit unterschiedli-      cher Vordruck zu verwenden.\nchen Muttersprachen umfasst.\n(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige\n(2) Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Ab-         Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte\nschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Das           nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt\nBundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des          kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschluss-\nÜbergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermögli-       tests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1\nchung der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer              Nr. 3 übernehmen.","3374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nAbschnitt 4                            (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antrag-\nstellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben\nZulassung der Kursträger                     enthalten:\n1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer\n§ 18                                allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung\nsowie ihrer Berufserfahrung,\nZulassung der Kursträger\n2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume\n(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung              sowie zur technischen Ausstattung,\nder Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger\nzulassen, wenn sie                                              3. zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und\nOrientierungskurses,\n1. zuverlässig sind,\n4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern\n2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen kön-                vor Ort,\nnen (Leistungsfähigkeit) und\n5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermitt-\n3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursange-              lung von Kenntnissen,\nbots anwenden.\n6. zum Einsatz von für das Zertifikat Deutsch lizenzierten\n(2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch von Trägerge-            Prüfern sowie zur Entwicklung und Durchführung des\nmeinschaften eingereicht werden. Im Antrag ist anzuge-             Tests zum Orientierungskurs sowie\nben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für meh-         7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlos-\nrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19               sener Integrationskurse.\nsind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Trä-\nger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder        Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbil-\nals Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgrup-       dung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte ent-\npen (§ 13) ist gesondert zu beantragen.                         halten.\n(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundes-              (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten\namt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes             Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag ins-\nAngebot an Integrationskursen im gesamten Bundesge-             besondere eine Dokumentation enthalten zu:\nbiet sicherzustellen.                                           1. den Methoden zur Förderung der individuellen Lern-\nprozesse,\n§ 19                             2. zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maß-\nnahmen mittels anerkannter Methoden,\nAnforderungen an den Zulassungsantrag\n3. zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick\n(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstel-\nauf die Teilnahme am Integrationskurs und\nlers oder den zur Führung seiner Geschäfte bestellten\nPersonen muss der Antrag folgende Angaben enthalten:            4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften.\n1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vorna-              (4) Für die Zulassung als Träger von Integrations-\nmen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger           kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) sind Angaben\nAnschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der            über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgege-\nZweigstellen, von denen aus der Integrationskurs an-        bener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu\ngeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen        machen.\nund Personengesellschaften zu Namen, Vornamen,\nGeburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz,                                     § 20\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Ge-\nschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der                             Prüfung und\nIntegrationskurs angeboten werden soll; soweit eine                     Entscheidung des Bundesamtes\nEintragung in das Vereins- oder Handelsregister er-           (1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf\nfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,        Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen\n2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzli-         und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entschei-\nchen Vertreters oder bei juristischen Personen oder         dung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach          staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-       vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist. Per-\ntung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insol-         sonen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gut-\nvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren,        achterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben,\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewer-        dürfen nicht über den Antrag entscheiden.\nbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre              (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelasse-\noder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechen-         ner Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach\nden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie           dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wäh-\nrend dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und           (3) Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientie-\nrungskurse (§ 12 Abs. 2) oder von Integrationskursen für\n3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren         spezielle Zielgruppen (§ 13) ist im Zertifikat für die Zulas-\nAktivitäten.                                                sung gesondert zu bescheinigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004               3375\n(4) Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt.                             Abschnitt 5\nZur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berech-\ntigt, vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzufüh-\nÜbergangsregelung,\nren, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nKurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem\nBundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der                                          § 22\nKursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswir-                               Übergangsregelung\nkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich\nanzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das                (1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004\nBundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Die        erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrations-\nZulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Trä-         kursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführ-\nger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.                          ten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember\n2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.\n(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht\n§ 21                                nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufent-\nhaltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integra-\nBewertungskommission                           tionskurs haben.\nZur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln                                      § 23\nund der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren\nder Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIntegrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommis-               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 15\nsion beim Bundesamt eingerichtet.                               Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}