{"id":"bgbl1-2004-68-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":68,"date":"2004-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_68.pdf#page=15","order":3,"title":"Neununddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-12-12T00:00:00Z","page":3363,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004                     3363\nNeununddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 12. Dezember 2004\nAuf Grund                                                                                  Artikel 1\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, f, g, h, i, j, k, l, n, t                          Verordnung\nund Nr. 7 und des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenver-                       über die EG-Typgenehmigung für land-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung                   ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen\nmit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Straßen-                 auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,\nverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtli-                       Bauteile und selbständige technische\ncher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I                                Einheiten dieser Fahrzeuge\nS. 3574, 2003 I S. 276) und                                                             (LoF-EG-TypV)\n– des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-                                   Inhaltsübersicht\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nAbschnitt 1\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nEG-Typgenehmigung\nWohnungswesen,\n§ 1 Anwendungsbereich\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 in Verbindung mit Abs. 2a               § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren\ndes Straßenverkehrsgesetzes sowie des § 38 Abs. 2 in\nVerbindung mit den §§ 39 und 51 des Bundes-Immissi-                § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung\nonsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                    § 4 Änderung der EG-Typgenehmigung\nchung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)\n§ 5 Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen\nverordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissi-                  § 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion\nonsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Krei-                 § 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknah-\nse, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                        me und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaß-\nnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,                            nahmen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                    § 8 Widerspruch\n§ 9 Besondere Verfahren\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die    § 10 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten\nTypgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren          § 11 Zulassung und Veräußerung\nMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische\nEinheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie        § 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der\n74/150/EG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Richtlinie        Europäischen Union und der Kommission der Europäi-\n2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).       schen Gemeinschaften","3364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nAbschnitt 2                           (3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typ-\nAnerkennung und Akkreditierung                genehmigungsrichtlinie.\nvon Stellen zur Prüfung und Begutachtung\nvon Fahrzeugen, selbständigen                                               §2\ntechnischen Einheiten und Bauteilen\n§ 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle                                          Genehmigungsbehörde\nund Genehmigungsverfahren\n§ 14 Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung\n(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik\nDeutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\nAbschnitt 3\nAkkreditierung                          (2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf\nvon Stellen zur Kontrolle                 Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in\nder Systeme zur Sicherstellung               Verbindung mit Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie.\nder Übereinstimmung der Produktion              Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach\n§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle                 Artikel 3 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklä-\nren, dass für denselben Typ in einem anderen Mitglied-\nAbschnitt 4\nstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden\nist.\nSchlussvorschriften\n(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgese-\n§ 16 Harmonisierte Normen\nhene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Syste-\n§ 17 Freistellungsklausel                                     me, selbständige technische Einheiten und Bauteile ent-\n§ 18 Übergangsvorschriften                                    fällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen\nbereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.\n(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigen-\nAbschnitt 1                           den Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehö-\nrigen\nE G - Ty p g e n e h m i g u n g\n1. Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,\n§1                             2. Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbö-\nAnwendungsbereich                              gen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungs-\nrichtlinie,\n(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung\n3. Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3\nvon\nAbs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder\n1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-\n4. gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der\nwechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der\nEuropäischen Union nach Artikel 12 der Typgenehmi-\nLand- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän-\ngungsrichtlinie anerkannt hat,\ngig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen\ngefertigt werden, sowie                                   einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,\nder Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der\n2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und\nTypgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht\nBauteilen\nmuss von einem Technischen Dienst nach näherer\nnach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parla-        Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt\nments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typge-          worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen,\nnehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-          dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmi-\nschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen            gung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei\nauswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bautei-          ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.\nle und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeu-\n(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-\nge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. EU\nBundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-\nNr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die\nhandensein eines wirksamen Systems zur Sicherstellung\nRichtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Typ-\nder Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV\ngenehmigungsrichtlinie bezeichnet.\nder Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                        notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bun-\ndesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nakkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines\nHöchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;\nanderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn\n2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte      diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wur-\nMaschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rücke-          den. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der\nzüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;                 Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemä-\nßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitäts-\n3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen\nmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000\nnach ISO-Norm 6165:2001;\noder eines gleichwertigen Standards erbringen, das\n4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Stra-\n1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\nßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollstän-\ndig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbau-        2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15\ngeräte).                                                       akkreditierten Zertifizierungsstelle oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3365\n3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen       näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt\nMitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,    auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstim-\ndie von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses             mungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein\nMitgliedstaates anerkannt wird,                          Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des\nFahrzeugbriefs und der Vermerk auf der Übereinstim-\nausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird\nmungsbescheinigung können auch von einem hierfür\nnur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit aner-\ndurch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-\nkannt.\ntreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung         ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung\nnach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie durch-          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das\nführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß           Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,\nAbsatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.                    nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefs und\ndie entsprechende Vornahme des Vermerks auf der\nÜbereinstimmungsbescheinigung nur durch einen be-\n§3\nvollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepu-\nErteilung der EG-Typgenehmigung                   blik Deutschland ansässig ist.\n(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,           (3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typ-      teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in\ngenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller       Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestell-\nüber ein wirksames System zur Sicherstellung der Über-       ten Bauteile oder selbständige technische Einheiten nach\neinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typ-          Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu kenn-\ngenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten,         zeichnen und, wenn die EG-Typgenehmigung Verwen-\ndass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstän-       dungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchsta-\ndigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem     be c der Typgenehmigungsrichtlinie enthält, jedem her-\ngenehmigten Typ übereinstimmen.                              gestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen\n(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmun-         technischen Einheit ausführliche Angaben über die Be-\ngen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül- schränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über\nlung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden           den Einbau beizufügen.\nPflichten durch den Inhaber sicherzustellen.\n§6\n§4\nSicherstellung der\nÄnderung der EG-Typgenehmigung                                Übereinstimmung der Produktion\nDer Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-             Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,\nfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in       Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bautei-\nden Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-        le nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft\nrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen         es nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 der\nTechnischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt,         Typgenehmigungsrichtlinie die erforderlichen Maßnah-\nkann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bun-          men, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem\ndesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswir-          genehmigten Typ erneut sicherzustellen.\nkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die\nÄnderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-\nbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder                                     §7\nErweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an\ndas Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt                      Nachträgliche Nebenbestimmungen,\nnimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der                 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der\nTypgenehmigungsrichtlinie vor.                                       EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung\n§5                             aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-\nÜbereinstimmungs-                         schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher\nbescheinigungen und Kennzeichnungen                  Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder\nBauteile erforderlichenfalls nachträglich Nebenbestim-\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende           mungen anordnen.\nFahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der               (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nTypgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese dem         mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlini-\nFahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini-          en ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden\ngung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird        Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgül-\nsie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit         tiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs\nfarbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeug-        eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen\nherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist.            technischen Einheit oder eines Bauteils.\n(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermäch-            (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgeneh-\ntigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das        migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-\nbetreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach           men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass","3366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\n1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini-             richtlinie eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die\ngung nach § 5 Abs. 1 oder selbständige technische         Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind ent-\nEinheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen        sprechend anzuwenden.\nKennzeichnung nach § 5 Abs. 3 oder Systeme nicht\nmit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder\n§ 10\n2. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder\nBauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefähr-                        EG-Typgenehmigungen\nden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungs-                     aus anderen Mitgliedstaaten\nbescheinigung beziehungsweise mit einer vorge-\nschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder                (1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typ-\ngenehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen\n3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur         gelten nach Artikel 7 der Typgenehmigungsrichtlinie auch\nÜberwachung der Übereinstimmung der Produktion            im Inland.\nnach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr\nin der vorgesehenen Weise anwendet.                          (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-\nzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-        § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Einheiten oder\nmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß             Bauteile mit einer nach § 5 Abs. 3 vorgeschriebenen\nArtikel 4 Abs. 2 bis 4, Artikel 8 Abs. 2 und den Artikeln 9,  Kennzeichnung oder Systeme nicht mit dem genehmig-\n11, 14 und 16 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie            ten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt\ninnerhalb der in den Artikeln genannten Fristen die erfor-    die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die\nderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs,           EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung\neines Systems, einer selbständigen technischen Einheit        gemäß Artikel 17 der Typgenehmigungsrichtlinie ersu-\noder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung         chen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulas-\nerteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückge-      sung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zustän-\nnommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.               digen Stellen über das Ergebnis unterrichten.\n§8                                  (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-\nzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile\nWiderspruch                            des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenver-\nkehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach\nGegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nArtikel 15 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie deren\nist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-\nVeräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im\nscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbe-\nInland für die Dauer von höchstens sechs Monaten unter-\nhörde.\nsagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der\nKommission unter Angabe der Gründe für seine Ent-\n§9                               scheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\nBesondere Verfahren\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 der         (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von\nTypgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben wer-           Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die\nden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-        betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr\nBundesamt wahrgenommen.                                       gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbo-\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne von Arti-   te oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs\nkel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie oder für die Bundes-      Monaten nicht überschreiten.\nwehr, Polizei, den Bundesgrenzschutz oder den Zoll-\ndienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Ein-\nrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Arti-                                    § 11\nkel 8 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt\nwerden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20                      Zulassung und Veräußerung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wer-              (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-\nden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für         bescheinigung nach § 5 Abs. 1 vorgeschrieben ist, dürfen\ndie in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung        im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräu-\nnach Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt wor-     ßert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer\nden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulas-       gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach An-\nsung im Inland anerkennen.                                    hang III der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind.\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt die           Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die\namtliche Zulassung, den Verkehr und die Inbetriebnahme        unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur\nvon Fahrzeugen aus auslaufenden Serien trotz nicht            Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert\nmehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Typ-        oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den\ngenehmigungsrichtlinie erlauben.                              entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und\nnach Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie\n(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische        gekennzeichnet sind.\nEinheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 11 der Typ-\ngenehmigungsrichtlinie kann nach Maßgabe von Arti-               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne\nkel 11 Buchstabe a, c, d und e der Typgenehmigungs-           von Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3367\n§ 12                                (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-\nfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der\nZusammenarbeit\nNorm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Ertei-\nmit den anderen Mitgliedstaaten\nlung, Änderung, Beendigung und Überwachung der\nder Europäischen Union und der\nAkkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typ-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\ngenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der\nDas Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die       jeweils geltenden Fassung.\nzuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\n(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch\nEuropäischen Union oder die Kommission der Europäi-\ndie zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im\nschen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgeneh-\nSinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.\nmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum\nersuchen.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                            Schlussvorschriften\nAnerkennung und Akkreditierung\nvon Stellen zur Prüfung und Begut-                                                  § 16\nachtung von Fahrzeugen, selbständigen                                        Harmonisierte Normen\ntechnischen Einheiten und Bauteilen\nSoweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Nor-\nmen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag\n§ 13                             GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen\nAnerkennung und Anerkennungsstelle                   Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.\n(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-\nten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in\nAnhang II Kapitel B der Typgenehmigungsrichtlinie auf-                                  § 17\ngeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweili-                      Freistellungsklausel\ngen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 12 der Typgenehmi-\ngungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen         Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-\nwahrnehmen, müssen nach Artikel 21 der Typgenehmi-           desrepublik Deutschland und die Länder von allen\ngungsrichtlinie anerkannt sein.                              Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die\ndurch die Ausübung der mit der Anerkennung und Akkre-\n(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-          ditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befug-\nfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung          nisse verursacht werden.\nan die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.\n§ 18\n§ 14\nÜbergangsvorschriften\nVerfahren der\nAnerkennung und Akkreditierung                       (1) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne\nvon Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist\nFür das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung       § 11\ngelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung\nüber die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahr-           1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,\nzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der      2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge\njeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die\nanzuwenden.\nNorm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) durch die Norm\nISO/ICE 17 025:2000 ersetzt wird.                               (2) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 1\ngenannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typge-\nnehmigungsrichtlinie ist § 11\nAbschnitt 3                            1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu\nAkkreditierung                                verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeug-\nvon Stellen zur Kontrolle                             typen,\nder Systeme zur Sicherstellung                        2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch\nder Übereinstimmung der Produktion                             zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahr-\nzeuge\n§ 15\nanzuwenden.\nAkkreditierung und Akkreditierungsstelle\n(3) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor\n(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von      dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des\nSystemen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der          Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor-\nProduktion nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3     schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis\nder Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizie-     für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf\nrungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen          Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch\ngemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und            die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 30. Januar\nEN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.             2001 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), erteilt worden sind, bleiben","3368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\neinschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerk-               d)   2003/37/EG des Europäischen Parlaments und\nmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG                 des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgeneh-\nauch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterun-                    migung für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\ngen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen               maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen\nGründen erlöschen.                                                      gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie\nfür Systeme, Bauteile und selbständige techni-\n(4) Vor dem 1. Juli 2005 gemäß § 20 der Straßenver-                  sche Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhe-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebs-                  bung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr.\nerlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3                 L 171 S. 1)“.\nim Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungs-\nrichtlinie bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli\n4. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni\n2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen           a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nerlöschen.                                                             „2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie\n2003/37/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typ-\nArtikel 2                                        genehmigung für land- oder forstwirtschaftli-\nche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von\nÄnderung der                                        ihnen gezogenen auswechselbaren Maschi-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                 nen sowie für Systeme, Bauteile und selbstän-\ndige technische Einheiten dieser Fahrzeuge\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder“.\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung           b) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebserlaubnisrichtli-\nvom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712), wird wie folgt                 nie 74/150/EWG“ durch die Angabe „Typgenehmi-\ngeändert:                                                              gungsrichtlinie 2003/37/EG“ ersetzt.\n5. In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wör-\n1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            tern „der Verordnung über die EG-Typgenehmigung\na) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ ein\nKomma und die Wörter „der Verordnung über die EG-\n„2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie                  Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche\n2003/37/EG des Europäischen Parlaments                 Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen\nund des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typ-           gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für\ngenehmigung für land- oder forstwirtschaftli-          Systeme, Bauteile und selbständige technische Ein-\nche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von            heiten dieser Fahrzeuge“ eingefügt sowie die Wörter\nihnen gezogenen auswechselbaren Maschi-                „sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif-\nnen sowie für Systeme, Bauteile und selbstän-          ten“ durch die Wörter „sowie die Einhaltung anderer\ndige technische Einheiten dieser Fahrzeuge             straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG\n(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder“.\nArtikel 2a\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Betriebserlaubnisrichtli-\nnie 74/150/EWG“ durch die Angabe „Typgenehmi-                                 Änderung der\ngungsrichtlinie 2003/37/EG“ ersetzt.                           Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nIm Anhang in den Mustern 2a und 2c der Straßenver-\n2. In § 22a Abs. 3 Nr. 3 werden nach der Angabe „(ABl.\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nEG Nr. L 124 S. 1)“ die Wörter „oder der Richtlinie\nmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die\n2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des\nzuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert wor-\nRates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für\nden ist, wird jeweils in der Zulassungsbescheinigung Teil I\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre\nim Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3) Satz 2 wie folgt ge-\nAnhänger und die von ihnen gezogenen auswechsel-\nfasst:\nbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und\nselbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge         „Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neu-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl.          ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür\nEU Nr. L 171 S. 1)“ eingefügt.                             nicht erforderlich.“\n3. § 23 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe c wird durch folgende                                    Artikel 2b\nBuchstaben c und d ersetzt:\nÄnderung der Fahrzeugregisterverordnung\n„c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-           § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m der Fahrzeugregisterver-\nmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahr-    ordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die\nzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie                zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Septem-\n92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S.1)           ber 2004 (BGBl. I S. 2374) geändert worden ist, wird wie\noder                                                  folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004                     3369\n„m) eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner                    den ist, werden nach den Wörtern „Verordnung über die\nBetriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis                 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige\ngenehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenver-              Kraftfahrzeuge,“ die Wörter „Verordnung über die EG-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als              Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\nvorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnun-               maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen\ngen der Bereifung je Achse,“.                                  auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bautei-\nle und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeu-\nge,“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr                                                     Artikel 4\nIn der Überschrift zu Unterabschnitt A des 1. Ab-                                        Inkrafttreten\nschnitts der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-\nnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I                    Die Artikel 2a und 2b treten am 1. Oktober 2005 in\nS. 865,1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung           Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2005 in\nvom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) geändert wor-             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Dezember 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}