{"id":"bgbl1-2004-68-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":68,"date":"2004-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_68.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung einfuhrrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-12-08T00:00:00Z","page":3353,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004                     3353\nVerordnung\nzur Änderung einfuhrrechtlicher Vorschriften\nVom 8. Dezember 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                               negesetzes,\n– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f in              2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-\nVerbindung mit Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3                 fleischhygienegesetzes,\nsowie des § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der                 3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft und\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September                         4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.\n1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 49 Abs. 1 Satz 1\nund 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 zuletzt durch Artikel 4               (2) Diese Verordnung lässt, unbeschadet der tierseu-\nNr. 17 und § 50 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 18 des           chenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen\nGesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert                 nach § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung und\nworden sind, in Verbindung mit den §§ 2 und 4 des                   § 17a der Fleischhygiene-Verordnung unberührt.\nBVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084)                     (3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                       der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverord-\nFinanzen,                                                           nung, der Fischhygiene-Verordnung, der Eier- und Ei-\n– des § 5 Nr. 6 sowie des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 12              produkte-Verordnung, der Speisegelatine-Verordnung\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-                   und der Kollagen-Verordnung in ihren jeweils geltenden\nkanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1243), die               Fassungen bleiben unberührt.\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 des\nGesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert                                             §2\nworden sind, und\nBegriffsbestimmungen\n– des § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 13 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), der zuletzt              (1) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebens-\ndurch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004                 mittel gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n(BGBl. I S. 934) geändert worden ist:\n1. Sendung: eine Menge gleichartiger Lebensmittel, auf\ndie sich die gleiche amtliche Genusstauglichkeits-\nArtikel 1                                  bescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung\nVerordnung                                    oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die mit\nüber die Durchführung                                demselben Beförderungsmittel befördert wird und\nder veterinärrechtlichen Kontrollen                           aus demselben Drittland stammt;\nbei der Einfuhr und Durchfuhr von                         2. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zu-\nLebensmitteln tierischer Herkunft                            ständigen Behörde für die Durchführung der Doku-\naus Drittländern sowie                               menten-, Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersu-\nüber die Einfuhr                                 chung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem\nsonstiger Lebensmittel aus Drittländern                          Hafen oder Flughafen;\n(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)*)                        3. Nämlichkeitsprüfung: die Inaugenscheinnahme der\nSendung zur Prüfung der Übereinstimmung mit der\n§1                                      amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtli-\nAnwendungsbereich                                  chen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen ver-\ngleichbaren Urkunden;\n(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-\nfuhr von                                                               4. Warenuntersuchung: die Untersuchung zur Prüfung\nder Einhaltung lebensmittel-, fleischhygiene- und ge-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG des       flügelfleischhygienerechtlicher Anforderungen, insbe-\nRates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-    sondere durch sensorische Prüfung der Lebensmittel,\nführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).                     Kontrolle der Verpackung und der Temperatur;","3354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\n5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die          kontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersu-\nBescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG)          chung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche\nNr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004            hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nmit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-   unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die\nländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkon-         Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der\ntrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11).    zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten,\n(2) Für die Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 gelten       sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeit-\ndarüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen:                  raumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder\nweniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die\n1. Drittland: ein ausländischer Staat, der der Europäi-        für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sen-\nschen Union oder dem Abkommen über den Europäi-            dungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2,\nschen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island,             aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder\nnicht angehört, ausgenommen die Färöer Inseln;             20 Tagen im Seeverkehr überschritten wurde, einer\n2. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des § 4 Nr. 10 des Fleisch-       Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien,\nhygienegesetzes;                                           zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige\nBehörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1\n3. Durchfuhr: Durchfuhr im Sinne des § 4 Nr. 11 des            durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 über-\nFleischhygienegesetzes;                                    schritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Grün-\n4. Beseitigung: Beseitigung im Sinne des § 4 Nr. 13 des        de des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des\nFleischhygienegesetzes.                                    Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglau-\nbigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhrunter-\n§3                                suchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenz-\nkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Ver-\nVerfahren bei der Anzeige\nbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu ver-\nWer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung        gewissern.\n(EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige min-\ndestens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abwei-              (3) Besondere Vorschriften über die Einfuhruntersu-\nchend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle          chung in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind\nzuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als frist-        nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1\ngerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemä-           genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der\nße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht         Europäischen Gemeinschaft Abweichendes bestimmt ist\nbehindert wird.                                                und das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die-\n§4                                sen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.\nDas Bundesministerium macht auch Änderungen und die\nEinfuhr                             Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger be-\nSendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten           kannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.\nLebensmittel aus Drittländern dürfen in das Inland nur\neingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung            (4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten\nnach § 5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn       Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2\ndie Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder           genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den             Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen\nEuropäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle von Le-           oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesminis-\nbensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, auf den Färöer Inseln       terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt\neiner Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen          gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Ände-\nnationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.          rungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-\nSatz 1 gilt nicht für Fischereierzeugnisse, lebende            desanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.\nMuscheln, Stachelhäuter, Manteltiere sowie Meeres-\nschnecken, die in Island einer Einfuhruntersuchung\nentsprechend den nationalen Rechtsvorschriften unter-                                       §6\nzogen worden sind.\nVerfahren nach\nAbschluss der Einfuhruntersuchung\n§5\nEinfuhruntersuchung                          (1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nGrenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten\nführt die Einfuhruntersuchung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nauf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen\ngenannten Lebensmittel durch, die die Dokumentenprü-\nGenusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesund-\nfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004,\nheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Ur-\ndie Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Waren-\nkunde auszustellen.\nuntersuchung nach Anlage 2 umfasst.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen der              (2) Werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die über     genannten Lebensmittel nach der Einfuhruntersuchung\neine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen         an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung\neintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff    das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 der\numgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenz-           Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004              3355\n(3) Stellt die für die Grenzkontrollstelle zuständige           Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12\nBehörde fest, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Lebens-            Abs. 4 Buchstabe b oder Artikels 13 Abs. 1 Buch-\nmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen             stabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom\nentsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger               18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln\noder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung bin-            für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die\nnen 60 Tagen an einen von diesen Personen beantragten              Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\nBestimmungsort außerhalb der Europäischen Union                    Nr. L 24 S. 9) anerkanntes oder zugelassenes Lager zu\nzurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken                transportieren und einzulagern.\nnicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde hat das\nOriginal der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesund-         Wird von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen\nheitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren           Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen\nUrkunde mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe               nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung\n„Zurückgewiesen“ zu kennzeichnen. Wenn die Sendung             mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder\nzurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkon-         dass die Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung zur\ntrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren       Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zur\nnach Artikel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entschei-      Beanstandung gibt, so hat sie entsprechend § 6 Abs. 3 zu\ndung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die           verfahren.\nInformatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren\n(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese\nbei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in\nder jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Ansonsten           1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren\nsind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen.                  nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\n(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige\nder Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),\nBehörde eine Sendung beanstandet, können verstärkte\nKontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ur-               2. ohne Umladung oder Teilung und\nsprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden.\nDies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der          3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen\nersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zuge-              oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach\nlassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte             näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach\nvon Stoffen nachgewiesen sind, die festgesetzte oder               ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,\nnach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich\nunbedenkliche Höchstmengen überschreiten.                      zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-\ndokument für die Einfuhr im Original beizufügen.\n§7                                (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die\nGrenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die\nDurchfuhr                           Sendung ins Inland verbracht wurde (Eingangsgrenz-\nkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle\n(1) Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nzuständige Behörde über den Transport zu unterrichten.\nLebensmittel, die nicht den lebensmittelrechtlichen An-\nDie für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Be-\nforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach\nhörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr\nden Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes\nangezeigt wurden, dürfen, unbeschadet der tierseuchen-\nfür die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die\nrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in\nSendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für\ndas Inland verbracht werden, sofern sie einer Dokumen-\ndie Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu\ntenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/\nunterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der\n2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1\nSendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sen-\nunterzogen wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen Sen-\ndung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle\ndungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke\nzuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um\nder Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die\nNachforschungen über den weiteren Verbleib der Sen-\nSendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem\ndung zu ersuchen.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle ent-           (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für\nsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften         die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im\nunterzogen worden sind.                                        Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen,\ndie unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff\n(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind\numgeladen werden, entsprechend § 5 Abs. 2 verfahren.\ndie Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des\nAbweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle\nAbsatzes 3\nzuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheits-\n1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen           schutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Ver-\nüber eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontroll-      stoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es er-\nstelle) in ein Drittland zu verbringen oder                fordern, eine Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 durch-\nzuführen.\n2. in ein nach § 10 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 10\nAbs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von         (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 hat die für die\nder zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder         Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über           und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten,\nden Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen           wenn die für das Lager nach Absatz 2 Nr. 2 zuständige","3356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nBehörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des           2. in ein nach § 10 Abs. 2 registriertes Lager im Inland\nAbsatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle       oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mit-\nzuständige Behörde hat die für das Lager zuständige             gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des\nBehörde über den Transport der Sendung über das Infor-          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nmationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung                nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung\n91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein            des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/\ninformatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehör-           EG des Rates zugelassenen Betrieb nach § 7 Abs. 3\nden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3       befördert und eingelagert werden, oder\nder Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom\n30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und          3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be-\nzur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU               hörde zugeführt werden.\nNr. L 94 S. 63) zu unterrichten. Der Beteiligte hat das\nDer Transport zwischen nach § 10 Abs. 1 anerkannten\nEintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen\nLagern ist verboten.\nBehörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumen-\ntes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt ent-      (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 10\nsprechend.                                                   Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original\ndes Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr\n§8                              einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein\nneues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde\nLagerung zur                          hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 7\nDurchfuhr bestimmter Sendungen                    Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2\ngemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.\n(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder La-\ngers in einer Freizone im Sinne des § 10 Abs. 1 hat die in     (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern\n§ 7 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit         Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einla-\nder Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdoku-            gerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittel-\nmentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich          rechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im\ngetrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmit-     Sinne des § 10 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten\ntelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendun-        Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 2\ngen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die   unterziehen.\nLagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendun-\ngen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung\ndarf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige                                 §9\nBeeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen\nsein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen                         Schiffsausrüster\ntageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu\nführen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen           (1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1\nLagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind        ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu die-\nArt und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des          sem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 10\nUrsprungslandes und die entsprechende Eingangs-              Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach\ngrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind     Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1\nName und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer            und 4 Satz 1 einzuhalten und\ndes Bestimmungslagers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2,         1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang\ndas Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland             von Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 in ein von ihm\nmit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen.          geführtes Lager im Sinne des § 10 Abs. 2 oder in ein\nDie Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre           Lager im Sinne des § 10 Abs. 1 zu melden;\nlang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftrag-\nten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollie-       2. darf die Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur ohne Zwi-\nren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen              schenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein\ndurchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfü-        von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in\ngung zu stellen.                                                dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet\nwerden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die\n(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der          Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen\nVorschriften des Absatzes 1 und des § 10 Abs. 1 sowie           anderen Bestimmungsort verbracht werden;\ndie Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sen-\ndung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I            3. der für das Versandlager zuständigen Behörde unver-\nder Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlich-             züglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe\nkeitsprüfung nach Anlage 1 zu überprüfen.                       ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzu-\nzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genann-\n(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten        ten Bescheinigung zu erstatten;\nSendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern in\nFreizonen im Sinne des § 10 Abs. 1 nur auslagern, sofern     4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet\nsie                                                             werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2\nzuständige Behörde mittels einer Kopie der Beschei-\n1. nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden,     nigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der\noder                                                        Sendung zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004               3357\nSchiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur         3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal\nan Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küsten-               vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen durch-\nzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten             führt.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zustän-\nraum liefern.\ndigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen\n(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2  des § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes\ngenannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Beschei-        Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollier-\nnigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5          bar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.\nAbs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung             (3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der\nder Kommission 2000/571/EG vom 8. September 2000              Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über-\nzur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen      wachen.\nvon Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager\noder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von        (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nBeförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr be-         bensmittelsicherheit führt ein Verzeichnis der nach Ab-\nstimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils gel-     satz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 regis-\ntenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im        trierten Schiffsausrüster.\nexternen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän                                     § 11\noder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung\nEinfuhr bestimmter\nder Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Sat-\nLebensmittel tierischer Herkunft\nzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsaus-\nrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für           (1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und\ndas Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.           Gelee Royale, die zur Verwendung als Lebensmittel\nbestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern eingeführt\n(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung              werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Anforde-\nnach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und            rungen der Entscheidung der Kommission 2003/812/EG\neiner Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 hat die zustän-       vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen\ndige Behörde des Versandlagers für die Beförderung            von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein-\neiner Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Beschei-         fuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie\nnigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sen-        92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr\ndungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft           zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), in der jeweils gelten-\neine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die             den Fassung erlaubt ist.\nzuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständi-\ngen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der              (2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse da-\nSendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über           raus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,\ndas Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entschei-        dürfen nur eingeführt werden, wenn die Sendung von\ndung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991              einer Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des\nüber ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinär-     Absatzes 3 begleitet ist.\nbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach             (3) Die Bescheinigung muss dem in der Richtlinie 92/\nArtikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission         118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die\nvom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems           tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-\nund zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl.            gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ur-\nEU Nr. L 94 S. 63) anzukündigen.                              sprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die\nGemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezi-\nfischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapi-\n§ 10                             tel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krank-\nheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen\nAnerkennung von Lagern und\n(ABl. EG Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung\nRegistrierung von Schiffsausrüstern\ngeregelten Muster einer Genusstauglichkeitsbescheini-\n(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in denen  gung entsprechen, insbesondere bei Schnecken und\nLebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr      Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapi-\nentsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag        tel 3 Abschnitt I Unterabschnitt C Nr. 2 und bei Frosch-\nvon der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die fol-          schenkeln und Erzeugnissen daraus dem Muster nach\ngenden Voraussetzungen erfüllt sind:                          Anhang II Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt C Nr. 2.\n1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und                                     § 12\nmüssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.\nVerbote auf Grund von Schutz-\n2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-              maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft\nräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne\n(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1\ndes § 7 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu\nder Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der\nlagern. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung nicht eingeführt oder\nBehörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Rau-\nsonst verbracht werden\nmes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des\n§ 7 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden        1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-\nist.                                                          negesetzes,","3358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\n2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-       1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-,\nfleischhygienegesetzes                                        Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleich-\nmit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die                 bare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rück-\nVoraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.          nahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zuge-\nstimmt hat, und\n(2) Lebensmittel\n2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Origi-\n1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nnal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Ge-\noder\nnusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder\n2. pflanzlicher Herkunft,                                         sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und\ndie in Drittländern hergestellt oder behandelt worden             a) die Sendung von einer Bescheinigung der zustän-\nsind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht wer-              digen Behörde des Drittlandes begleitet ist, in der\nden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absat-                  die Gründe für die Zurückweisung angegeben wer-\nzes 3 erfüllt sind.                                                  den und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen\n(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absat-                Lagerungs- und Transportbedingungen eingehal-\nzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit                                    ten worden und die Lebensmittel keiner Behand-\nlung unterzogen worden sind, oder\n1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in oder\ndie Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft              b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-\ndurch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt,               dung von einer Bescheinigung des Transportunter-\nden die Europäische Gemeinschaft auf Grund des                   nehmens begleitet ist, in der bestätigt wird, dass\nArtikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des            die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen\nArtikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates in der             worden sind.\njeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betref-\nfende Drittland oder einem in einem Drittland gelege-        (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\nnen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten        hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumen-\nist,                                                      tenprüfung und Nämlichkeitsprüfung sowie bei begrün-\ndetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittel-\n2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Euro-\nrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersu-\npäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar\nchung nach § 5 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in\ngeltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein-\namtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder\nschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG)\nBehältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für\nNr. 178/2002 oder des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/\nden die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist,\nEWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittel-\nzurückzuverbringen. Die Sendung hat zur Sicherstellung\nhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils gelten-\neiner kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in\nden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\noder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-\nerlassen hat, beschränkt oder verboten ist und\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\n3. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen             des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 253 S. 1)\nRechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;          in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter\ndas Bundesministerium macht auch Änderungen und           zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestim-\ndie Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger           mungsbetrieb zu verbleiben.\nbekannt.\n(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde\n(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmit-    unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige\ntel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung             Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Infor-\nnach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt     mationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/\noder sonst verbracht worden sind.                             398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein\n(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden            informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehör-\nmit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt,    den (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3\nwirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer           der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom\nZeitpunkt bestimmt ist.                                       30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und\nzur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU\n§ 13                             Nr. L 94 S. 63).\nVerfahren bei der Wiedereinfuhr\n(1) Abweichend von den § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1,                                       § 14\nauch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von                            Ausnahmeregelungen\nLebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit\nUrsprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem             (1) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5\npäischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder,         oder als Warenmuster und -proben nach § 47 Abs. 2 Nr. 9\nim Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden             des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nMuscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeres-            eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde des\nschnecken mit Ursprung in Island, die von einem Dritt-        Bestimmungsortes das Verbringen für den vorgesehenen\nland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungs-       Verwendungszweck zuvor genehmigt hat. Die zuständige\nbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn              Behörde des Bestimmungsortes hat zu überwachen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004                3359\ndass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungs-               e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine\nzweck zugeführt und nicht ansonsten in den Verkehr                    Sendung liefert,\ngebracht werden. Wer Lebensmittel nach Satz 1 einge-\nf) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine\nführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentspre-\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nchender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\nnach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde\nin ein Drittland zu verbringen.                                   g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nbestätigt oder\nten gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Ver-\npflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen             h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung\nmitgeführt und nicht entladen werden. Die zuständige                  nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nBehörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Doku-\n2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine\nmente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang\nSendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ein-\nund Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.\nführt,\n(3) Wer Lebensmittel nach Absatz 2 Satz 1 entlädt, hat      3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-\ndiese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 1             mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder\ngilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmit-\ntelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr ein-          4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1\ngesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umla-               Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndungen im Sinne des Satzes 2 sind der zuständigen                 nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.\nBehörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des\nkann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente\nGeflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndurchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und\noder fahrlässig\nBeschaffenheit der Lebensmittel zulassen.\n1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\n§ 15                                 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,\nStraftaten\nb) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2\n(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird               Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,\nbestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt             nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\noder sonst verbringt.                                                 Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-           c) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein See-\nzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflü-              schiff ausrüstet,\ngelfleisch einführt oder sonst verbringt.\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n§ 16                                     rechtzeitig macht,\nOrdnungswidrigkeiten                           e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine\nSendung liefert,\n(1) Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygie-         f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine\nnegesetzes ordnungswidrig.                                            Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\n(2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügel-             g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-\nfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.                                dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nbestätigt oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des\nFleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder              h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung\nfahrlässig                                                            nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1            2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine\nSendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ein-\na) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht          führt,\nrechtzeitig übermittelt,\n3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-\nb) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2          mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder\nNr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen       4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1\nWeise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,                Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.\nc) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein See-\nschiff ausrüstet,                                        (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe g des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung           degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in\nrechtzeitig macht,                                     § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet.","3360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des           f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-                     dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 bestätigt oder\n1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3               g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung\nnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\na) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht       2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine\nrechtzeitig übermittelt,                                   Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ein-\nführt,\nb) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2\nNr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,     3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen           mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert,\nWeise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\n4. entgegen § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel\nc) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung               einführt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Lebensmittel nicht, nicht\nrechtzeitig macht,                                         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der\nBeseitigung zuführt und nicht, nicht richtig, nicht voll-\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine            ständig oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt\nSendung liefert,                                           oder\ne) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine        6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       Abs. 1 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,                               nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1,\n§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1)\nDurchführung der Nämlichkeitsprüfung\n1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den\nAngaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbeschei-\nnigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Ur-\nkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen\na) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,\nb) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel,\nGenusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur\nIdentifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel\noder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,\nc) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vor-\ngeschriebene Etikettierung.\n2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-\nden, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt werden, ob die an dem\nContainer oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind\nund die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglich-\nkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstiger vergleich-\nbarer Urkunden übereinstimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004               3361\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs.1 Satz 1 und 2,\n§ 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1)\nDurchführung der Warenuntersuchung\n1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.\nDabei ist insbesondere festzustellen, ob\na) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transpor-\ntes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen\nBehörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes\nder Sendung geben;\nb) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.\n2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbe-\nscheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist ins-\nbesondere festzustellen, ob\na) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewicht entspricht,\nsofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;\nb) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten\nwurden.\n3. Die Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei\ngefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat min-\ndestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu\numfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Unter-\nsuchungen sind grundsätzlich an einem Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und\nhöchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der\nSendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff\nauf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung\nnach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen\nLebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzuneh-\nmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtli-\nchen Vorschriften zu überprüfen.\n4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen,\nsofern\na) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren voll-\nständige Überprüfung ermöglicht;\nb) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;\nc) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine\nUnregelmäßigkeit nahe legen.\n5. Neben den in § 6 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienli-\nchen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu\nwerden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffne-\nte Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.\n6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im\nAnhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontroll-\nhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/ EWG des Rates (ABl.\nEG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bun-\ndesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und\nLebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die\nVorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.\n7. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf oder\nInhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im\nBundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.","3362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004\nArtikel 2                                                                 Artikel 4\nÄnderung der                                                   Aufhebung der Verordnung über\nFleischhygiene-Verordnung                                      bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr\n§ 13 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fas-                             von Geflügelfleisch aus Brasilien\nsung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I                          Die Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen\nS. 1366), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom                 bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom\n9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist,                  22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4205), zuletzt geändert\nwird aufgehoben.                                                         durch die Verordnung vom 4. März 2004 (BAnz. S. 4301),\nwird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der                                                                  Artikel 5\nGeflügelfleischhygiene-Verordnung                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 16 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember                          Kraft. Zugleich tritt die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung\n2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999\nArtikel 7 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I                   (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nS. 2791) geändert worden ist, wird aufgehoben.                           ordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Dezember 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}