{"id":"bgbl1-2004-66-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=93","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das\n    Sozialgesetzbuch","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3305,"pdf_page":93,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3305\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     „(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die je-\nweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des\nFünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in\nArtikel 1                                  Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern\nÄnderung des Gesetzes                              der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die\nzur Einordnung des Sozialhilferechts                      Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leis-\nin das Sozialgesetzbuch                            tenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die\nzuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei\nDas Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das            Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Trä-\nSozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I                     ger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Kranken-\nS. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 21 Nr. 2 des               kasse spätestens bis zum 1. November des Vor-\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird               jahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2\nwie folgt geändert:                                                 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung\nnach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegan-\n1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\ngenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.\neingefügt:\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt\n„Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.“        die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe\n2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:             die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches\ngenannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar\n„Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-                oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung\nnung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum                    und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der\n1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen              vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzah-\nRegelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach                   lungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalen-\n§ 40 fest.“                                                      derjahres sind unverzüglich mitzuteilen.\n(5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse\nArtikel 2                                  die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches\ngenannte Bescheinigung abweichend von Ab-\nWeitere Änderung des Gesetzes                           satz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten\nzur Einordnung des Sozialhilferechts                      nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe\nin das Sozialgesetzbuch                            teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leis-\ntungsberechtigten spätestens bis zum 1. Januar\nArtikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-\n2005 mit.“\nrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Geset-    3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzes, wird wie folgt geändert:                                   „Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 er-\n1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe               folgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalen-\n„§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an             derjahr.“\nDeutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“       4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\ndie Angabe „§ 133a Übergangsregelung für Hilfeemp-           fügt:\nfänger in Einrichtungen“ eingefügt.\n„(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder\n2. § 35 wird wie folgt geändert:                                stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der\nMittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häus-\n„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen         lichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber\nentspricht dem Umfang der Leistungen der Grund-          hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbrin-\nsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.“                 gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf\nvoraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrich-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5             tung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-\nangefügt:                                                wiegend unterhalten.“","3306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:                   nat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter\nerbracht.“\n„§ 133a\nÜbergangsregelung für                                                Artikel 3\nHilfeempfänger in Einrichtungen                                        Inkrafttreten\nFür Personen, die am 31. Dezember 2004 einen               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nAnspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21       1. Januar 2005 in Kraft.\nAbs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben,           (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in\nwird diese Leistung in der für den vollen Kalendermo-     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}