{"id":"bgbl1-2004-66-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=90","order":8,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG)","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3302,"pdf_page":90,"num_pages":3,"content":["3302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(7. SGGÄndG)\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              zialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen\nEntschädigung bei Gesundheitsschäden) und des\nArtikel 0                                Schwerbehindertenrechts gebildet.“\nÄnderung                              4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                          „(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landes-\n(860-10-1)                                sozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Rich-\nter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von\nIn § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-\nmindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nDauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nernannt werden.“\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I               5. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nS. 3242) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                    „(5) In den Kammern für Angelegenheiten der\n„§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.“              Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehren-\namtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Ar-\nbeitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kam-\nArtikel 1                                mern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des\nÄnderung                                  Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamt-\ndes Sozialgerichtsgesetzes                         liche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise\nund der kreisfreien Städte mit.“\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-          5a. In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern „der Ar-\nletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. De-             beitsförderung,“ die Wörter „der Grundsicherung\nzember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:            für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird in\n„Erster Teil                      6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nfügt:\nGerichtsverfassung“\n„(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\nwie folgt geändert:                                          Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten\na) Nach der Angabe                                           der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken,\nwerden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.\n„Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38\nbis 50“ wird eingefügt:                                     (5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\nRichter, die in den Kammern für Angelegenheiten\n„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der\nder Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungs-\nVerwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d“.\ngesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und\nb) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“ wird         den kreisfreien Städten aufgestellt.“\ndie Angabe „Fünfter“ durch die Angabe „Sechs-\nter“ ersetzt.                                        6a. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Kassen-\närztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung“ das\n2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                       Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den\n„Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts                Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter\nauch durch besondere Spruchkörper der Verwal-                „und der Kreise und kreisfreien Städte“ eingefügt.\ntungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus-           7. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeübt werden.“\n„Bei den Landessozialgerichten werden Senate für\n3. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\n„Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-              beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben\ngelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-           der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten\nförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der            der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Ange-\nBundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der            legenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerber-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegen-            leistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des\nheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleis-             sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-\ntungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des so-              behindertenrechts gebildet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3303\n7a. § 46 wird wie folgt geändert:                                    „6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des\nAsylbewerberleistungsgesetzes,“.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-\nderung“ die Wörter „sowie der Grundsicherung        11. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:\nfür Arbeitsuchende“ eingefügt.\n„§ 52\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nIst ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten\n„(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate        für den betroffenen Bereich die besonderen Spruch-\nfür Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-        körper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der\nbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag           Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper\nder Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-            des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Lan-\nverbände berufen.“                                       dessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revi-\n8. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter             sion und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nAbschnitt eingefügt:                                         der Revision entscheidet das Bundessozialgericht.“\n„Fünfter Abschnitt                    12. § 57 wird wie folgt geändert:\nBesondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ört-\nlich zuständig ist das Sozialgericht“ die Wörter\n§ 50a                                   „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlas-\nDurch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass                 sen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt.\ndie Sozialgerichtsbarkeit                                    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht“\n1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-              die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach\nbewerberleistungsgesetzes,                                   § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ ein-\ngefügt.\n2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Ar-\nbeitsuchende                                        13. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch besondere Spruchkörper der Verwaltungs-                   „(4) Für das Verfahren vor den besonderen\ngerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausge-              Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der\nübt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über              Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungs-\ndie Besetzung der Spruchkörper gelten entspre-               gerichtsordnung.“\nchend, soweit sich aus den Vorschriften dieses\n14. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbschnitts nichts anderes ergibt.\na) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bundes-\n§ 50b\nagentur für Arbeit“ die Wörter „mit Ausnahme\nDie Berufsrichter der besonderen Spruchkörper                 der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch\nsind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und                  Sozialgesetzbuch“ eingefügt und der Punkt durch\nwerden nach den hierfür geltenden Vorschriften                   ein Komma ersetzt.\nernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nund allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Ver-\nfügt:\nwaltungsgerichtsbarkeit sein.\n§ 50c                                   „4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbst-\nverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde,\nDas Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des                     soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt\nOberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die                     wird.“\nBesetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die\nVertretung und verteilt die Geschäfte.                       c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n§ 50d                                   „Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegen-\nheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\n(1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht              buch der zuständige Träger, der den dem Wider-\nund das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21                    spruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt er-\nbis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten                  lassen hat, auch für die Entscheidung über den\nehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des                  Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des\nVerwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-\nrichts die ehrenamtlichen Richter.                               rührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren\n(2) § 23 findet keine Anwendung.“                             Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Be-\nhörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse\n9. Der bisherige „Fünfte Abschnitt“ wird „Sechster                   oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1\nAbschnitt“.                                                      auch bei der Behörde gebildet werden, die den\n10. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Verwaltungsakt erlassen hat.“\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-           14a. In § 197a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\ngefügt:                                                  eingefügt:\n„4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für              „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger\nArbeitsuchende,“.                                  der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitig-\nkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.“\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\ngefügt:                                             15. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:","3304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n„§ 206                             „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-\n(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozial-        waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“.\nhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die       2. § 50d wird aufgehoben.\nnicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit\nübergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsord-       3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden            a) Die Angabe\nFassung anzuwenden.\n„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-\n(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den            waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“ wird gestrichen.\nbesonderen Spruchkörpern der Gerichte der Ver-\nwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die            b) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“ wird\n§§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezem-            die Angabe „Sechster“ durch die Angabe „Fünfter“\nber 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für ei-                 ersetzt.\nnen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines be-        4. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nsonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts,\ndie nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das        5. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige\nLandessozialgericht zuständig.“                            „Sechste Abschnitt“ wird „Fünfter Abschnitt“.\n6. § 52 wird aufgehoben.\nArtikel 2\n7. In § 57 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1\nÄnderung\ndie Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a\nder Verwaltungsgerichtsordnung\nerlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ gestrichen.\nIn § 188 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der\n8. § 60 Abs. 4 wird aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\n(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-                                      Artikel 3a\nden ist, werden die Wörter „der Sozialhilfe“ durch die                                 Änderung des\nWörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme                          Gesetzes zur Einordnung des\nder Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewer-                Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch\nberleistungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-\nArtikel 3                          rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.\nWeitere Änderung\ndes Sozialgerichtsgesetzes\nArtikel 4\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-                                   Inkrafttreten\nletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nfolgt geändert:                                               am 1. Januar 2005 in Kraft.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 9 tritt am Tag nach der Verkündung\nDie Angabe                                                in Kraft.\n„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-\n(3) Artikel 3 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d“ wird wie folgt ge-\nfasst:                                                       (4) Artikel 3 Nr. 3 bis 8 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}