{"id":"bgbl1-2004-66-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=87","order":7,"title":"Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich\n    Engagierter und weiterer Personen","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3299,"pdf_page":87,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004            3299\nGesetz\nzur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen\nSchutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach Nummer 2 der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 3 angefügt:\nArtikel 1                                 „3. Personen, die\nÄnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                           a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatli-\nchen oder überstaatlichen Organisation\n(860-7)                                         ausüben und deren Beschäftigungsver-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-                        hältnis im öffentlichen Dienst während\nfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August                     dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7                     erstreckt sich auch auf Unfälle oder\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),                         Krankheiten, die infolge einer Verschlep-\nwird wie folgt geändert:                                                     pung oder einer Gefangenschaft eintreten\noder darauf beruhen, dass der Versicher-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          te aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zu-\nsammenhängenden Gründen, die er nicht\na) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:\nzu vertreten hat, dem Einflussbereich sei-\n„§ 98      Anrechnung anderer Leistungen“.                         nes Arbeitgebers entzogen ist,\nb) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe                    b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt\neingefügt:                                                         durch das Bundesverwaltungsamt an\n„§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Betei-                       Schulen im Ausland vermittelt worden\nligung von Bund, Ländern, Gemeinden                     sind.“\noder Gemeindeverbänden an Unter-\nnehmen“.                                   3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt\nc) Nach der Angabe zu § 218c wird folgende Anga-             durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3\nbe eingefügt:                                            und 4 angefügt:\n„§ 218d Besondere Zuständigkeiten“.                      „3. Personen, die\na) im Ausland bei einer staatlichen deutschen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEinrichtung beschäftigt werden,\na) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\nb) im Ausland von einer staatlichen deutschen\n„10. Personen, die                                              Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleis-\na) für Körperschaften, Anstalten oder Stif-               tung zur Verfügung gestellt werden;\ntungen des öffentlichen Rechts oder                 Versicherungsschutz besteht nur, soweit die\nderen Verbände oder Arbeitsgemein-                  Personen nach dem Recht des Beschäfti-\nschaften, für die in den Nummern 2                  gungsstaates nicht unfallversichert sind,\nund 8 genannten Einrichtungen oder für\nprivatrechtliche Organisationen im Auf-         „4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Enga-\ntrag oder mit ausdrücklicher Einwilli-              gierte.“\ngung, in besonderen Fällen mit schriftli-\ncher Genehmigung von Gebietskörper-          4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt\nschaften ehrenamtlich tätig sind oder an        durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3\nAusbildungsveranstaltungen für diese            und 4 angefügt:\nTätigkeit teilnehmen,\n„3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen\nb) für öffentlich-rechtliche Religionsge-\nOrganisationen,\nmeinschaften und deren Einrichtungen\noder für privatrechtliche Organisationen        „4. Personen, die in Verbandsgremien und Kom-\nim Auftrag oder mit ausdrücklicher Ein-             missionen für Arbeitgeberorganisationen und\nwilligung, in besonderen Fällen mit                 Gewerkschaften sowie anderen selbständigen\nschriftlicher Genehmigung von öffent-               Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder\nlich-rechtlichen Religionsgemeinschaf-              berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeit-\nten ehrenamtlich tätig sind oder an                 nehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind\nAusbildungsveranstaltungen für diese                oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese\nTätigkeit teilnehmen,“.                             Tätigkeit teilnehmen.“","3300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                     bb) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Num-\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 11 Buch-\nmer 11 angefügt:\nstabe a“ ein Komma und die Angabe „Nr. 12“\neingefügt.                                                        „11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.“\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein                Die Angabe „Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9“ wird ersetzt\nErsatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der                  durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11“.\nEinsatz der infolge der versicherten Tätigkeit            c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nbeschädigten Sache im Interesse des Hilfsunter-\nnehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht\n9b. § 129 wird wie folgt geändert:\nwurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwen-\ndung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstal-               a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird eingefügt:\ntungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versi-                „1a. für Unternehmen, die in selbständiger\ncherungsfällen nach § 8 Abs. 2.“                                   Rechtsform betrieben werden und an\ndenen Gemeinden oder Gemeindeverbän-\n6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                          de\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte                         a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3.“                                                    beteiligt sind oder\nb) auf deren Organe sie einen ausschlag-\n7. § 98 wird wie folgt geändert:                                              gebenden Einfluss haben,“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n„§ 98                              c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absatz 3“\nAnrechnung anderer Leistungen“.                       durch die Verweisung „Nr. 1a“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n9c. Nach § 129 wird eingefügt:\n„(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Per-                                „§ 129a\nsonen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-                          Zuständigkeit bei gemeinsamer\ngensschadens nach diesem Buch erbracht wer-                    Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden\nden, sind gleichartige Geldleistungen anzurech-                oder Gemeindeverbänden an Unternehmen\nnen, die wegen desselben Schadens von Dritten\n(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die\ngezahlt werden. Geldleistungen auf Grund priva-\nZuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im\nter Versicherungsverhältnisse, die allein auf Bei-\nLandesbereich oder im kommunalen Bereich sind\nträgen von Versicherten beruhen, werden nicht\nBeteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und\nangerechnet.“\nGemeindeverbänden an Unternehmen, die in selb-\nständiger Rechtsform betrieben werden, zusam-\n8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    menzurechnen.\n„1. Satzungen über die Erstreckung des Versiche-                 (2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von\nrungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1               Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbän-\nNr. 2 und 3,“.                                           den an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit\nnach der mehrheitlichen Beteiligung.\n9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt                   (3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Län-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8                dern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und\nund 9 angefügt:                                               Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die\n„8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3            Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Ein-\nversichert sind,                                         vernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwi-\nschen der jeweils nach Landesrecht zuständigen\n„9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert\nStelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-\nsind.“\nsprechend. Kann ein Einvernehmen nicht herge-\nstellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im\n9a. § 128 wird wie folgt geändert:                                Landesbereich oder im kommunalen Bereich zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ständig.\naa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:                             (4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt\ndie Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen\n„1a. für Unternehmen, die in selbständiger\nEinvernehmen der nach Landesrecht zuständigen\nRechtsform betrieben werden und an\nStellen.\ndenen das Land\n(5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und\na) unmittelbar oder mittelbar überwie-\nGemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die\ngend beteiligt ist oder\nFestlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Ein-\nb) auf deren Organe es einen aus-               vernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zu-\nschlaggebenden Einfluss hat,“.               ständige Stelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3301\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des             b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7\ngemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von                       und 9“ durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9\nBund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbän-                      und 11“ ersetzt.\nden auf die Organe des Unternehmens entspre-\nchend.“                                                   13. § 186 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein\n10. § 135 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und nach der Angabe „7“ die\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      Angabe „und 8“ eingefügt.\n„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der           b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende des Satzes\nVersicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.“                      gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                      „und die Aufwendungen für die Versicherung\n„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der               nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige\nVersicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.“                       Dienststelle des Bundes.“\n11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt             14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5                                         „§ 218d\nangefügt:\nBesondere Zuständigkeiten\n„5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b\nVersicherten, die für eine privatrechtliche Orga-            (1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für\nnisation ehrenamtlich tätig werden oder an Aus-           selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in\nbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teil-         § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a\nnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffent-              treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft, soweit\nlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren           nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas\nAuftrag oder mit deren Zustimmung die Tätig-              anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens\nkeit erbracht wird.“                                      gelten ab 1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung.\n12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a\noder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der freiwillig\nbestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128,\nVersicherten“ die Angabe „nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\n129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zu-\nund 2“ eingefügt.\nständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128\n„Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig            Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die\nVersicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt              Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der\n§ 155 entsprechend.“                                       öffentlichen Hand nicht gestellt war.“\n12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 2\nbis 9“ durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9                            Inkrafttreten\nund 11“ ersetzt.                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}