{"id":"bgbl1-2004-66-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=30","order":6,"title":"Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3242,"pdf_page":30,"num_pages":57,"content":["3242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nGesetz\nzur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RVOrgG)\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Artikel 31 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Artikel 32 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel 33 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nInhaltsübersicht                            Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbind-\nlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und\nArtikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                    der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen\nArtikel 2 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-    Artikel 35 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nbuch\nArtikel 36 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pen-\nArtikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                      sionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-\nbahnen\nArtikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 37 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nArtikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 38 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes\nArtikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 39 Änderung des Betriebsrentengesetzes\nArtikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 40 Aufhebung des Gesetzes über den Ausgleich von\nArtikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                     Aufwendungen für das Altersübergangsgeld\nArtikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch          Artikel 41 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                     sicherungs-Gesetzes\nArtikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch        Artikel 42 Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Mel-\ndeverordnung\nArtikel 12 Änderung des Abgeordnetengesetzes\nArtikel 43 Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämp-\nArtikel 13 Änderung der Verordnung zur Durchführung des                    fungsgesetzes\nBundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel-\nbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge- Artikel 44 Änderung der Postrentendienstverordnung\nschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesund-    Artikel 45 Änderung des Fremdrentengesetzes\nheit und Soziale Sicherung\nArtikel 46 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der\nArtikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                           Landwirte\nArtikel 15 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-      Artikel 47 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-\nschlussgesetzes                                                 lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nArtikel 16 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes        Artikel 48 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nArtikel 17 Änderung der Bundespflegesatzverordnung              Artikel 49 Änderung des Gesetzes zu der Vereinbarung vom\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-            10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkom-\ngen sozialen Jahres                                             mens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Vereinigten Königreich\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-            Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicher-\ngen ökologischen Jahres                                         heit\nArtikel 20 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung     Artikel 50 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom\n4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 21 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes                       Deutschland und dem Spanischen Staat über Sozia-\nArtikel 22 (weggefallen)                                                   le Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom\n17. Dezember 1975\nArtikel 23 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sozial-\ngerichtsgesetzes                                     Artikel 51 Änderung des Sozialversicherungs-Angleichungs-\ngesetzes-Saar\nArtikel 24 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im\nVersorgungsausgleich                                 Artikel 52 (weggefallen)\nArtikel 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes              Artikel 53 Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes\nArtikel 26 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes               Artikel 54 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\nführungsgesetzes\nArtikel 27 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5\nAbs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes                 Artikel 55 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung\nArtikel 28 Änderung der Abgabenordnung                          Artikel 56 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstel-\nlungsgesetzes\nArtikel 29 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990\nArtikel 57 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nArtikel 30 Änderung des Einkommensteuergesetzes                            rung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004                3243\nArtikel 58 Weitere Änderung der Wahlordnung für die Sozial-                                  Artikel 1\nversicherung\nÄnderung des\nArtikel 59 Änderung der Schiedsamtsverordnung                                Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 60 Änderung des Sozialversicherungs-Organisations-\ngesetzes Saar                                                                     (860-6)\nArtikel 61 Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des              Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-\nSelbstverwaltungsgesetzes                              tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-\nArtikel 62 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 62a Änderung der Arbeitsentgeltverordnung                  4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geän-\nArtikel 63 Änderung der Beitragszahlungsverordnung                 dert:\nArtikel 64 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 65 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nverordnung                                                   a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt\nArtikel 66 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-               werden wie folgt gefasst:\nverordnung                                                                         „Drittes Kapitel\nArtikel 67 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nOrganisation, Datenschutz und Datensicherheit\nArtikel 68 Änderung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mit-\ngliederkreises von Bundesknappschaft und See-                                     Erster Abschnitt\nKrankenkasse\nArtikel 69 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-\nOrganisation\nabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik                                   Erster Unterabschnitt\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-                       Deutsche Rentenversicherung\nbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens                  § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung\nArtikel 70 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\nArtikel 71 Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung                                     Zweiter Unterabschnitt\nArtikel 72 Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung                                   Zuständigkeit\nArtikel 73 Änderung der Reha-Pauschalerstattungsverordnung                       in der allgemeinen Rentenversicherung\nArtikel 74 Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei-                § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenver-\ntragsverordnung                                                         sicherung\nArtikel 75 Änderung der Verordnung über die Erstattung eini-                § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinter-\ngungsbedingter Leistungen an die Träger der Ren-                        bliebene\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger\nArtikel 76 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-\nrungs- und Versicherungsverlaufsverordnung                      § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-\nArtikel 77 Aufhebung des Gesetzes zur Ausgleichszahlung                             sicherung Knappschaft-Bahn-See für Ver-\ndurch die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-                       sicherte\nrung an die Krankenkassen\n§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-\nArtikel 78 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung                          tenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nund Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundes-\nagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-          § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen\ntenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten\nwegen voller Erwerbsminderung\nDritter Unterabschnitt\nArtikel 79 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes\nZuständigkeit in der\nArtikel 80 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge-                         knappschaftlichen Rentenversicherung\nsetzes\n§ 132 Versicherungsträger\nArtikel 81 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nArtikel 82 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversiche-              § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-\nrung Bund und der Deutschen Rentenversicherung                          sicherung Knappschaft-Bahn-See für Be-\nKnappschaft-Bahn-See                                                    schäftigte\nArtikel 83 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisations-                 § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten\nreform in der gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 135 Nachversicherung\nArtikel 84 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung\nim Rahmen der Organisationsreform in der gesetz-                § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-\nlichen Rentenversicherung                                               tenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nArtikel 85 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der\nArtikel 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                          Versicherung und bei den Leistungen","3244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nVierter Unterabschnitt                 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch\ndas Wort „Beschäftigte“ ersetzt.\nGrundsatz- und\nQuerschnittsaufgaben der Deutschen\nRentenversicherung, Erweitertes Direktorium        3. § 31 wird wie folgt geändert:\n§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der           a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Rentenversicherung\n„Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der\n§ 139 Erweitertes Direktorium                               Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht,\ndie im Benehmen mit dem Bundesministerium\n§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung       der            für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen\nDeutschen Rentenversicherung                         werden.“\nFünfter Unterabschnitt                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Bereich der\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter so-\nVereinigung von Regionalträgern                     wie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt\n§ 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Be-               für Angestellte und der Bundesknappschaft“ ge-\nschluss ihrer Vertreterversammlungen                 strichen.\n§ 142 Vereinigung von Regionalträgern durch\nRechtsverordnung“.                            4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\nb) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende An-            die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\ngaben eingefügt:\n„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Mel-       5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter „Rentenversiche-\ndungen für sonstige Versicherte und           rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die\nNachversicherte                               Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n„§ 212b Prüfung der Beitragszahlung bei ver-\nsicherungspflichtigen Selbständigen“.      6. § 68 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe           a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wör-\neingefügt:                                                  ter „Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\ngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-\n„§ 214a Liquiditätserfassung“.\ntenversicherung“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 218 (weggefallen)“.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „des Verban-\ne) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:                      des Deutscher Rentenversicherungsträger“\ndurch die Wörter „der Deutschen Renten-\n„§ 219 Finanzverbund in der allgemeinen Ren-\nversicherung Bund“ ersetzt.\ntenversicherung“.\nbb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Renten-\nf) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst:\nversicherung der Arbeiter und der Angestell-\n„§ 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-                    ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“.                         versicherung“ und das Wort „Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „Deutsche Ren-\ng) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst:                     tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\n„§ 273b (weggefallen)“.                                          setzt.\nh) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst:            c) In Absatz 7 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-\nter „dem Verband Deutscher Rentenversiche-\n„§ 274a (weggefallen)“.                                     rungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen\ni) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende An-                 Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\ngabe eingefügt:\n„Dritter Titel                    7. In § 80 werden jeweils die Wörter „Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die\nÜbergangsvorschriften zur Zuständigkeit             Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nder Rentenversicherungsträger\n§ 274c Ausgleichsverfahren                           8. In § 83 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-\n§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenver-          sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\nsicherung bis zur Errichtung der Deut-         die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-\nschen Rentenversicherung Bund und der          setzt.\nDeutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See“.                           9. In § 84 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren-\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“\nj) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\n„§ 287c (weggefallen)“.                                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004            3245\n10. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter                               Erster Unterabschnitt\n„Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nDeutsche Rentenversicherung\nstellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nsicherung“ ersetzt.\n§ 125\n11. In § 87 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren-             Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“             (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenver-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-               sicherung (allgemeine Rentenversicherung und\nrung“ ersetzt.                                              knappschaftliche Rentenversicherung) werden von\nRegionalträgern und Bundesträgern wahrgenom-\n12. In § 93 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-         men. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch          Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.        „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz\nfür ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.\n13. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         (2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversi-\na) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Landes-           cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-\nversicherungsanstalt, die“ durch die Wörter „der        rung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Ren-\nRegionalträger, der“ ersetzt.                           tenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz-\nund Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen\nb) In den Sätzen 3 und 4 zweiter Halbsatz werden            Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche-\njeweils die Wörter „der Verband Deutscher Ren-          rung wahr.\ntenversicherungsträger“ durch die Wörter „die\nDeutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                               Zweiter Unterabschnitt\nZuständigkeit\n14. In § 115 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gemein-                   in der allgemeinen Rentenversicherung\nsamen Richtlinien der Träger der Rentenversiche-\nrung“ durch die Wörter „Richtlinien der Deutschen                                     § 126\nRentenversicherung Bund“ ersetzt.\nZuständigkeit der Träger der Rentenversicherung\n15. § 119 wird wie folgt geändert:                                 Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversi-\ncherung sind in der allgemeinen Rentenversiche-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Renten-            rung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversi-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“         cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-           rung Knappschaft-Bahn-See zuständig.\nrung“ ersetzt.\n§ 127\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „den Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die            Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene\nWörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“              (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der\nersetzt.                                                Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der\nVersicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist\n„Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt             eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist\nfür die Träger der allgemeinen Rentenversiche-          bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die\nrung die Vorschüsse fest.“                              Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen\n„Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt             Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung\nfür die Träger der allgemeinen Rentenversiche-          von Versicherten zu einem Träger der Rentenver-\nrung die Vorschüsse fest.“                              sicherung nach folgenden Grundsätzen:\n1. Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den\n16. In § 120a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Ren-           Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deut-\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“              schen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“               Hundert der Deutschen Rentenversicherung\nersetzt.                                                        Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.\n2. Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß\n17. Das Dritte Kapitel Erster Abschnitt Erster bis Fünfter          § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversiche-\nUnterabschnitt wird wie folgt gefasst:                          rung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung\nauf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.\n„Drittes Kapitel\n3. Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern\nOrganisation, Datenschutz und Datensicherheit\nso viele der verbleibenden Versicherten zuge-\nordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeits-\nErster Abschnitt\nbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils\nOrganisation                               die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.","3246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n4. Im dritten Schritt werden die übrigen Versicher-                                  § 129\nten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1\nZuständigkeit\nzwischen der Deutschen Rentenversicherung\nder Deutschen Rentenversicherung\nBund und, unter Anrechnung der Vorwegzuord-\nKnappschaft-Bahn-See für Versicherte\nnung nach Nummer 2, der Deutschen Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Da-            (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nbei werden der Deutschen Rentenversicherung             schaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicher-\nKnappschaft-Bahn-See Versicherte in Branden-            ten\nburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen,\n1. beim Bundeseisenbahnvermögen,\nOberbayern, Sachsen und im Saarland gleich-\nmäßig zugewiesen.                                       2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder\nden gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Grün-\n(3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines               dungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\nverstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die                   S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-\nRentenversicherung geltend machen, ist der Träger               schaften,\nder Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt\nBeiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt          3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des\nworden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch               genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaf-\nzuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Ver-                ten ausgegliedert worden sind, von diesen über-\nsicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei                wiegend beherrscht werden und unmittelbar und\ngleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der                überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen er-\nTräger der Rentenversicherung zuständig, an den                 bringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betrei-\nder letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an          ben,\nmehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge              4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Kran-\ngezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach              kenversorgung der Bundesbahnbeamten und\nfolgender Reihenfolge:                                          dem Bahnsozialwerk,\n1. Deutsche Rentenversicherung          Knappschaft-        5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei)\nBahn-See,                                                   oder\n2. Deutsche Rentenversicherung Bund,                        6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See\n3. Regionalträger.\nbeschäftigt sind.\n§ 128                                  (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nÖrtliche Zuständigkeit der Regionalträger             schaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig\nTätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küs-\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger        tenfischer versicherungspflichtig sind.\nrichtet sich, soweit nicht nach über- und zwischen-\n§ 130\nstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,\nnach folgender Reihenfolge:                                                 Sonderzuständigkeit\nder Deutschen Rentenversicherung\n1. Wohnsitz,                                                               Knappschaft-Bahn-See\n2. gewöhnlicher Aufenthalt,                                    Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein\n3. Beschäftigungsort,\nBeitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selb-\n4. Tätigkeitsort                                            ständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2\ngezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deut-\nder Versicherten oder der Hinterbliebenen im In-             sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche          auch die Versicherung durch.\nZuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maß-\n§ 131\ngebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den über-\nlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen                       Auskunfts- und Beratungsstellen\nein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der\nDie Regionalträger unterhalten für den Bereich\nfür die jüngste Waise bestimmte Regionalträger\nder Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für\nzuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von\ndie Deutsche Rentenversicherung.\nHinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig,\nist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein\nDritter Unterabschnitt\nAntrag gestellt worden ist.\nZuständigkeit in\n(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht              der knappschaftlichen Rentenversicherung\nim Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zu-\nletzt nach Absatz 1 zuständig war.                                                   § 132\nVersicherungsträger\n(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständig-\nkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht ge-            Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung\ngeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rhein-            ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nprovinz zuständig.                                          Bahn-See.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3247\n§ 133                              Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden\nZuständigkeit\nist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenver-\nder Deutschen Rentenversicherung\nsicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Ver-\nKnappschaft-Bahn-See für Beschäftigte\nsicherung durch.\nDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\n§ 137\nBahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten\nBesonderheit bei der Durchführung\n1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt\nder Versicherung und bei den Leistungen\nsind,\nDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\n2. ausschließlich oder überwiegend knappschaft-\nBahn-See führt die Versicherung für Personen, die\nliche Arbeiten verrichten oder\nwegen\n3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitge-            1. einer Kindererziehung,\nberorganisationen, die berufsständische Interes-\nsen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den               2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,\nBergämtern, Oberbergämtern oder bergmän-                3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von\nnischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Ret-            Vorruhestandsgeld\ntungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Auf-\nbei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen\nnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge\nRentenversicherung durch, wenn diese im letzten\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung ge-\nJahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer\nzahlt worden sind.\nBeschäftigung in der knappschaftlichen Rentenver-\n§ 134                              sicherung versichert waren.\nKnappschaftliche Betriebe und Arbeiten\nVierter Unterabschnitt\n(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben\ndenen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmän-\nder Deutschen Rentenversicherung,\nnisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der\nErweitertes Direktorium\nSteine und Erden jedoch nur dann, wenn sie über-\nwiegend unterirdisch betrieben werden.                                                 § 138\n(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Ver-                Grundsatz- und Querschnittsaufgaben\nsuchsgruben des Bergbaus.                                             der Deutschen Rentenversicherung\n(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebs-           (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt\nanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbe-             die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut-\ntriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem          schen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:\nräumlich und betrieblich zusammenhängen.                      1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Ge-\n(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich                samtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-,\nund betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam-                 Europäischen und sonstigen nationalen und\nmenhängenden, aber von einem anderen Unterneh-                    internationalen Institutionen sowie Sozialpart-\nmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser                  nern, Abstimmung mit dem verfahrensführen-\nArbeiten bestimmt das Bundesministerium für Ge-                   den Träger der Rentenversicherung in Verfah-\nsundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsver-                   ren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                           Bundesverfassungsgericht und dem Bundes-\nsozialgericht,\n§ 135\n2. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Heraus-\nNachversicherung                                gabe von regelmäßigen Informationen zur Al-\nFür die Nachversicherung ist die Deutsche Ren-                 terssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger                   Rentner und der Grundsätze für regionale Bro-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung nur zu-                  schüren,\nständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti-           3. Statistik,\ngung bei dem Träger der knappschaftlichen Ren-\n4. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechts-\ntenversicherung durchgeführt wird. Sie ist auch zu-\nfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechts-\nständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-\nanwendung aus den Bereichen\ngung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer\nbergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe die-                  a) Rehabilitation und Teilhabe,\nser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knapp-              b) Sozialmedizin,\nschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden\nsind.                                                             c) Versicherung,\n§ 136                                    d) Beitrag,\nSonderzuständigkeit                              e) Beitragsüberwachung,\nder Deutschen Rentenversicherung                         f) Rente,\nKnappschaft-Bahn-See\ng) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkom-\nDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-                       men, Recht der Europäischen Union, soweit\nBahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein                       es die Rentenversicherung betrifft,","3248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n5. Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlich-           (4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Ver-\nkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, ins-            treterversammlung oder den Vorstand unterbreitet,\nbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Auf-        die verbindliche Entscheidungen oder notwendig\nbau und Durchführung eines zielorientierten            werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und\nBenchmarking der Leistungs- und Qualitäts-             Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der\ndaten,                                                 vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direk-\ntorium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse,\n6. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforgani-           in denen alle Träger der Rentenversicherung vertre-\nsation, das Personalwesen und Investitionen            ten sind, sind an die Vertreterversammlung oder\nunter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,          den Vorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die\n7. Grundsätze und Steuerung der Finanzausstat-            Satzung.\ntung und -verwaltung im Rahmen der Finanz-                (5) Die verbindlichen Entscheidungen und die\nverfassung für das gesamte System,                     Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnitts-\n8. Koordinierung der Planung von Rehabilitations-         aufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der\nmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs-             Deutschen Rentenversicherung Bund veröffent-\nund Belegungsplanung,                                  licht.\n9. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar-                                   § 139\nbeitung und Servicefunktionen,                                        Erweitertes Direktorium\n10. Funktion zur Registrierung und Authentifizierung           (1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen\nfür die elektronischen Serviceangebote der Ren-        Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Ge-\ntenversicherung,                                       schäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger,\n11. Funktion als Signaturstelle,                            den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen\nRentenversicherung Bund und einem Mitglied der\n12. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,                Geschäftsführung der Deutschen Rentenversiche-\nrung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direk-\n13. Grundsätze der Organisation und Aufgabenzu-             torium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von\nweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,           mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen\n14. Bereitstellung von Informationen für die Träger         einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem\nder Rentenversicherung,                                Bereich der Regionalträger werden durch die Ver-\ntreter der Regionalträger in der Vertreterversamm-\n15. Forschung im Bereich der Alterssicherung und            lung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger\nder Rehabilitation und                                 im Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfas-\n16. Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Rege-             sung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131      Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen\ndes Grundgesetzes fallenden Personen.                  Rentenversicherung Bund.\n(2) Die Entscheidungen der Deutschen Renten-                (2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums wer-\nversicherung Bund zu Grundsatz- und Quer-                   den mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\nschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversiche-              aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen\nrung sowie die notwendig werdende Festlegung                der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom\nweiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wer-           Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt\nden durch die Vertreterversammlung der Deutschen            45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stim-\nRentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des               men der Bundesträger untereinander nach der An-\nVierten Buches getroffen; für die Träger der Renten-        zahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur\nversicherung sind die Entscheidungen verbindlich.           Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Sat-\nDie Vertreterversammlung kann die Entscheidungs-            zung.\nbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches\nganz oder teilweise auf den Vorstand der Deutschen                                  § 140\nRentenversicherung Bund übertragen, der gemäß\nArbeitsgruppe Personalvertretung\n§ 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Ent-\nder Deutschen Rentenversicherung\nscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen\nwerden von der Vertreterversammlung und vom                    (1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deut-\nVorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichte-         schen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1\nten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl              über\ngetroffen.\n1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisa-\n(3) Der Vorstand kann die Entscheidungsbefug-                tion und das Personalwesen,\nnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz\noder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes           2. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar-\nübertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschus-                 beitung,\nses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss                3. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,\nlegt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vor-\nstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches             4. Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und\nabweichende Entscheidungen treffen.                             Beratungsstellen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004            3249\n5. Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher              ten Landesbehörde mindestens eines betroffenen\nWeise wie die Umsetzung von Entscheidungen              Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigun-\ngemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die              gen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeits-\nArbeitsbedingungen der Beschäftigten haben              mengenverteilung auf die Gebiete der Länder ge-\nkönnen,                                                 troffen werden, auf die sich die an der Vereinigung\nbeteiligten Regionalträger erstrecken.\nist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deut-\nschen Rentenversicherung anzuhören.                            (3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach\nder Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine\n(2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der             Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglie-\nDeutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt           der der Organe und eine Vereinbarung über die\nzusammen:                                                   Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichts-\n1. drei Mitglieder aus der Personalvertretung der           behörde genehmigt im Einvernehmen mit den Auf-\nDeutschen Rentenversicherung Bund und ein               sichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Ge-\nMitglied aus der Personalvertretung der Deut-           biete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-              und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Or-\nSee; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des        gane und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Ver-\nGesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenver-         einigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt\ntretung besteht, der Vorsitzende des Hauptper-          der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten\nsonalrates, bei der Personalvertretung der Deut-        des bisherigen Regionalträgers ein.\nschen Rentenversicherung Bund auch die bei-                (4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des\nden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie            neuen Regionalträgers, die von der im Vereini-\n2. je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines         gungsbeschluss getroffenen Festlegung über den\njeden landesunmittelbaren Trägers der Renten-           Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung\nversicherung; die Regelungen zur Auswahl die-           wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung\nser Mitglieder und das Verfahren der Entsen-            der für die Sozialversicherung zuständigen obers-\ndung werden durch Landesrecht bestimmt.                 ten Landesbehörden der Länder, auf die sich der\nneue Regionalträger erstreckt.\nDie Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertre-\ntung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertre-                                 § 142\ntungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamt-                             Vereinigung von\npersonalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personal-                 Regionalträgern durch Rechtsverordnung\nvertretung der Deutschen Rentenversicherung be-\nschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglie-           (1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger\nder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über              ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesse-\nden Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbil-         rung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähig-\ndung und zur Beschlussfassung enthalten muss.               keit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechts-\nErgänzend finden die Regelungen des Bundesper-              verordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Lan-\nsonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentra-              desregierung nach Anhörung der beteiligten Regio-\ngende Dienststelle im Sinne des § 44 des Bundes-            nalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.\npersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Ren-\n(2) Die Landesregierungen von höchstens drei\ntenversicherung Bund.\nLändern können zu den in Absatz 1 genannten Zwe-\ncken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich\nFünfter Unterabschnitt                      auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger ver-\nVereinigung von Regionalträgern                  einigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\n§ 141\n18. § 147 wird wie folgt geändert:\nVereinigung von\nRegionalträgern auf Beschluss                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihrer Vertreterversammlungen                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Träger der\n(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung                    Rentenversicherung“ durch die Wörter „Die\nder Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf                    Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nBeschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem                       rung“ ersetzt.\nRegionalträger vereinigen, wenn sich durch die Ver-             bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort\neinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Re-                      „sie“ ersetzt.\ngionalträgers nicht über mehr als drei Länder er-\nstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Ge-           b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:\nnehmigung der für die Sozialversicherung zuständi-              „1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers\ngen obersten Landesbehörden der betroffenen Län-                     der Rentenversicherung,“.\nder.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson-\ndere Festlegungen über Name und Sitz des neuen                     „(3) Jede Person, an die eine Versicherungs-\nRegionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen                 nummer vergeben wird, und der für sie zustän-\nder für die Sozialversicherung zuständigen obers-               dige Träger der Rentenversicherung sind unver-","3250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nzüglich über die vergebene Versicherungsnum-        24. § 156 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu\n„Es werden\nunterrichten.“\n1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-\nrung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten\n19. § 148 wird wie folgt geändert:\nBuches je drei Vertreter der allgemeinen Renten-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            versicherung und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-             2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-\nknappschaft/Verwaltungsstelle      Cottbus“             rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der\ndurch die Wörter „der Deutschen Renten-                 knappschaftlichen Rentenversicherung je ein\nversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-                  Vertreter\nwaltungsstelle Cottbus“ ersetzt.                    der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschla-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:            gen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regional-\nträger und die Bundesträger gleichgewichtig im\n„Die Übermittlung darf auch durch Abruf im          Sozialbeirat vertreten sind.“\nautomatisierten Verfahren erfolgen, ohne\ndass es einer Genehmigung nach § 79\nAbs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“             25. § 158 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“                   „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\ndurch die Wörter „der Deutschen Rentenver-                  stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-\nsicherung Bund“ ersetzt.                                    versicherung“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\n20. § 150 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver-              ersetzt.\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Rentenversiche-\ndurch die Wörter „der Deutschen Rentenver-\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die\nsicherung Bund“ ersetzt.\nWörter     „allgemeinen      Rentenversicherung“\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:            ersetzt.\n„6. Anschrift.“\n26. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-           rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die\ndesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch           Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\ndie Wörter „der Deutschen Rentenversicherung\nBund“ ersetzt.\n27. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“\n21. In § 151a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Trä-          durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nger der Rentenversicherung und der Verband Deut-            rung“ ersetzt.\nscher Rentenversicherungsträger erstellen“ durch\ndie Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung\n28. In § 168 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-\nBund erstellt“ ersetzt.\nrung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch die\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n22. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die      29. In § 170 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.            versicherung der Arbeiter oder der Angestellten“\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\n23. § 154 wird wie folgt geändert:                               rung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“     30. In § 176 Abs. 2 werden die Wörter „Träger der Ren-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-            tenversicherung“ durch die Wörter „Deutsche Ren-\nrung“ ersetzt.                                           tenversicherung Bund“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-\n31. In § 176a werden die Wörter „der Verband Deut-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“\nscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\n„die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nrung“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die\n32. § 177 wird wie folgt geändert:\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und\nder Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen          a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-\nRentenversicherung“ ersetzt.                                 versicherung der Arbeiter und der Angestellten“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3251\ndurch die Wörter „allgemeine Rentenversiche-            len. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bei-\nrung“ ersetzt.                                          tragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung\nerfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nkürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zah-\n„(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt          lungspflichtige dies verlangt.\nin zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung\nund Auszahlung der Monatsraten sowie die Ab-               (2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von\nrechnung führt das Bundesversicherungsamt ent-          einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die\nsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschrif-           Träger der Rentenversicherung stimmen sich darü-\nten durch.“                                             ber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. So-\nweit die Prüfungen durch die Regionalträger durch-\ngeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zu-\n33. In § 178 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-          ständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die           seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim\nWörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.             Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll\nzusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungs-\n34. In § 187b Abs. 1 werden die Wörter „Rentenver-              pflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechen-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch          de Kennzeichnung des Arbeitgebers in der Datei\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-             nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist\nsetzt.                                                      zulässig.\n(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene\n35. § 196 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                        Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungs-\nverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zah-\n„(3) Die Handwerkskammern haben den Regio-\nlungspflichtigen und die Träger der Rentenversiche-\nnalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschun-\nrung treffen entsprechende Vereinbarungen.\ngen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis\nnach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf             (4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und ver-\nzulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzu-           gleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zah-\nteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträ-          lungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten\ngern an den zuständigen Träger der Rentenver-               Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder\nsicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium             Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen durch\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-           die Regionalträger durchgeführt werden, richtet\ntigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zu-        sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der\nstimmung des Bundesrates Art und Umfang der                 Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.\nMitteilungen der Handwerkskammern zu bestim-\nmen.“                                                          (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt\nfür die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen eine\nDatei, in der folgende Daten gespeichert werden:\n36. § 201 wird wie folgt geändert:\n1. der Name,\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter            2. die Anschrift,\n„die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-          3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein\ntenversicherung“ ersetzt.                                   weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-\npflichtigen,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-\nrung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch          4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“                 Daten der Zahlungspflichtigen und\nersetzt.                                                5. die Ergebnisse der Prüfung.\nSie darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur\n37. In § 212 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.\nfür die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei\nden Arbeitgebern verwenden. Die Datenstelle der\n38. Nach § 212 werden folgende §§ 212a und 212b ein-            Träger der Rentenversicherung führt für die Prüfung\ngefügt:                                                     der Zahlungspflichtigen eine Datei, in der\n„§ 212a                              1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein\nPrüfung der                                weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-\nBeitragszahlungen und Meldungen für                     pflichtigen,\nsonstige Versicherte und Nachversicherte              2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für\n(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei             welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge\nden Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Ver-          zu zahlen haben und\nsicherte sowie für nachversicherte Personen zu              3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht\nzahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre\nMeldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach            gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die\ndiesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der                   Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150)\nZahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfül-           und der Dateien nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 des","3252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nVierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungs-          39. § 213 wird wie folgt geändert:\npflichtigen verwenden. Die Datenstelle der Träger\nder Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anfor-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-\nderung des prüfenden Trägers der Rentenversiche-                 rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\nrung                                                             die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\nersetzt.\n1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 ge-\nspeicherten Daten,                                       b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die in den Versicherungskonten der Träger der                 „Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der all-\nRentenversicherung gespeicherten, auf den Prü-               gemeinen Rentenversicherung ändert sich im je-\nfungszeitraum entfallenden Daten der Versicher-              weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,\nten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflicht-            in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je\nbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,                durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\nund                                                          vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden\nBruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-\n3. die bei den Trägern der Rentenversicherung ge-                genen Kalenderjahr steht.“\nspeicherten Daten über die Nachweise der un-\nmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“\nzu erheben und zu verwenden, soweit dies für die\ndurch die Wörter „allgemeine Rentenversiche-\nPrüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem prü-\nrung“ ersetzt.\nfenden Träger der Rentenversicherung übermittel-\nten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der               d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nPrüfung bei der Datenstelle der Träger der Renten-\nversicherung und beim prüfenden Träger der Ren-                     „(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Mo-\ntenversicherung zu löschen. Die Zahlungspflich-                  natsraten sowie die Abrechnung führt das Bun-\ntigen und die Träger der Rentenversicherung sind                 desversicherungsamt durch.“\nverpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung\nBund und der Datenstelle der Träger der Rentenver-\nsicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erfor-       40. In § 214 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Renten-\nderlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung             versicherung der Arbeiter und der Angestellten“\ndarf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren           durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nerfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach                rung“ ersetzt.\n§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         41. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nNähere über                                                                         „§ 214a\n1. die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in                           Liquiditätserfassung\nAbsatz 4 genannten Stellen bei automatisierten\nAbrechnungsverfahren,                                       (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund er-\nfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemei-\n2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behe-              nen Rentenversicherung. Die Träger der allgemei-\nbung von Mängeln, die bei der Prüfung festge-            nen Rentenversicherung melden die hierfür erfor-\nstellt worden sind, und                                  derlichen Daten an die Deutsche Rentenversiche-\n3. den Inhalt der Datei nach Absatz 5 Satz 1 hin-            rung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der\nsichtlich der für die Planung und für die Speiche-       Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die\nrung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zah-               Einzelheiten des Verfahrens.\nlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über            (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt\nden Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei           dem Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-\nbestimmen.                                                    le Sicherung und dem Bundesversicherungsamt\nmonatlich oder auf Anforderung in einer Schnell-\n§ 212b                             meldung Angaben über die Höhe der aktuellen\nLiquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses\nPrüfung der Beitragszahlung\nMeldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwi-\nbei versicherungspflichtigen Selbständigen\nschen dem Bundesversicherungsamt und der Deut-\nDie Träger der Rentenversicherung sind berech-            schen Rentenversicherung Bund geregelt.“\ntigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen\nSelbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1\nbis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt ent-    42. § 216 wird wie folgt gefasst:\nsprechend. § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der\n„§ 216\nMaßgabe, dass die Prüfung auch bei von den ver-\nsicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten                            Nachhaltigkeitsrücklage\nsteuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf.\n§ 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2          (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversiche-\nund Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“            rung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3253\nlage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Über-           lich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an\nschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zuge-               den Renten Service der Deutschen Post AG oder an\nführt werden und aus der Defizite zu decken sind.           die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie\nDas Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der                 nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Ver-\nNachhaltigkeitsrücklage.                                    waltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die\nSchaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des\n(2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird          Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen\nbis zum Umfang von 50 vom Hundert der durch-                als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu\nschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Trä-         den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbe-\nger der allgemeinen Rentenversicherung für einen            sondere die Termine für die Vorschüsse zur Aus-\nKalendermonat dauerhaft von der Deutschen Ren-              zahlung der Rentenleistungen in das Inland und die\ntenversicherung Bund verwaltet. Überschreitet die           Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende\ngemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen               Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der\nlängeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit           Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durch-\nvon den Trägern der allgemeinen Rentenversiche-             führung des Zahlungsverkehrs für den Risikostruk-\nrung zu verwalten. Das Nähere hierzu regelt das Er-         turausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches. Das\nweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenver-           Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei\nsicherung Bund.“                                            der Deutschen Rentenversicherung Bund.\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt\n43. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-            die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der\nfügt:                                                       allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel\n„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf            unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf.\ndie Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise             Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der all-\nlängstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebe-            gemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jewei-\nnen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn ge-              ligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, bean-\nmäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkenn-            tragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.“\nbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung\ndie liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht\nausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfül-       46. § 220 wird wie folgt geändert:\nlen.“                                                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allge-\n44. § 218 wird aufgehoben.                                          meinen Rentenversicherung und der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen\n45. § 219 wird wie folgt gefasst:                                   zur Teilhabe werden entsprechend der voraus-\nsichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und\n„§ 219                                 -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftig-\nten Arbeitnehmer festgesetzt.“\nFinanzverbund\nin der allgemeinen Rentenversicherung                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattun-                 „(2) Die Träger der allgemeinen Rentenver-\ngen, die von der allgemeinen Rentenversicherung                 sicherung stimmen die auf sie entfallenden An-\nzu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung                   teile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur\nund die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistun-            Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung\ngen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwal-                  Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die\ntungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen                 Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den\nsind, werden von den Trägern der allgemeinen Ren-               Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das\ntenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitrags-             Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium\neinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam                bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.“\ngetragen. Die Zuschüsse des Bundes, die Beitrags-\nzahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten               c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nund die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme\nder Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und               „Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt\nder Erstattung durch den Träger der Versorgungs-                darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und\nlast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der           Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom\nallgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem                 Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwal-\nVerhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die              tungs- und Verfahrenskosten für das Kalender-\ngemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließ-                  jahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an\nlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allge-            hat die Deutsche Rentenversicherung Bund\nmeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis                   jedes Jahr dem Bundesministerium für Gesund-\nihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.                             heit und Soziale Sicherung über die Entwicklung\nder Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den\n(2) Die Regionalträger und die Deutsche Renten-              einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Ren-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der                tenversicherung sowie über die umgesetzten\nallgemeinen Rentenversicherung überweisen monat-                und geplanten Maßnahmen zur Optimierung die-","3254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf         c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Renten-\ndie Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich               versicherung der Arbeiter und der Angestellten“\naus dem Benchmarking der Versicherungsträger                 durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nergeben.“                                                    rung“ ersetzt.\n47. In § 221 Satz 3 werden die Wörter „im Verband           50. In § 224a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die              jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter\nWörter „in der Deutschen Rentenversicherung                 und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemei-\nBund“ ersetzt.                                              nen Rentenversicherung“ ersetzt.\n48. § 223 wird wie folgt geändert:                          51. § 227 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 227\nAbrechnung der Aufwendungen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ver-\n„Soweit im Leistungsfall die Deutsche Ren-\nteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als\nTräger der allgemeinen Rentenversicherung und\nTräger der knappschaftlichen Rentenver-\nführt die Abrechnung der Träger der allgemeinen\nsicherung zuständig ist, erstatten ihr die\nRentenversicherung mit dem Träger der knapp-\nTräger der allgemeinen Rentenversicherung\nschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der\nden von ihnen zu tragenden Anteil der Leis-\nDeutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zah-\ntungen.“\nlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der all-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-              gemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließ-\nsicherung der Arbeiter oder der Angestell-          lich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der all-\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-          gemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der\nversicherung“ ersetzt.                              knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der\nDeutschen Post AG werden von der Deutschen\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wo-\n„Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemei-        chen nach Bekanntgabe der Abrechnung durch-\nnen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet          geführt.\nihm die Deutsche Rentenversicherung Knapp-                  (1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-              rechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetz-\nlichen Rentenversicherung den von ihr zu tra-            liche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen\ngenden Anteil der Leistungen.“                           des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung\nwerden zugunsten der Deutschen Rentenversiche-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nrung Bund und Nachzahlungen an die knappschaft-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-              liche Rentenversicherung werden an den Träger der\nsicherung der Arbeiter und der Angestell-           knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-          von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrech-\nversicherung“ und die Wörter „der Bundes-           nung ausgeführt.\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-\n(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen\nschen Rentenversicherung Knappschaft-\nRentenversicherung Bund und dem Bundesver-\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen\nsicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die\nRentenversicherung“ ersetzt.\nBeträge mit, die auf Anweisung der Träger der allge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-              meinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.\nsicherung der Arbeiter und der Angestell-              (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direkto-\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-          rium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\nversicherung“ ersetzt.                              die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steue-\nrung der Finanzausstattung und der Finanzverwal-\n49. § 224 wird wie folgt geändert:                               tung im Rahmen des geltenden Rechts für das ge-\nsamte System der Deutschen Rentenversiche-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Ter-           rung.“\nmin der Rentenvorschusszahlung eines jeden\nKalendervierteljahres fällig werden“ durch die\nWörter „am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse      52. § 248 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nin das Inland für den letzten Monat eines Kalen-         „Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig\ndervierteljahres zu zahlen sind“ ersetzt.                Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen\nRentenversicherung zugeordnet.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-       52a. In § 255a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Renten-\nrung“ und die Wörter „Rentenversicherung der             versicherung der Arbeiter und der Angestellten“\nArbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-          durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nversicherung“ ersetzt.                                   rung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3255\n53. § 255e wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Renten-                bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“                   2001“ durch die Angabe „31. Dezember\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-                     2004“ ersetzt.\nrung“ ersetzt.\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Renten-                   „(4) Beschäftigte, die bei der Bundesknapp-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“              schaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. Sep-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-                tember 2005 in der knappschaftlichen Renten-\nrung“ ersetzt.                                               versicherung versichert. Für Versicherte, die am\nc) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Renten-                30. September 2005 bei der Bundesknapp-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“              schaft beschäftigt und in der knappschaftlichen\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-                Rentenversicherung versichert sind, bleibt die\nrung“ ersetzt.                                               Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Rentenversiche-                tenversicherung für die Dauer dieser Beschäfti-\nrung der Arbeiter und der Angestellten“ durch                gung zuständig. Dies gilt auch für Beschäftigte\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“                  der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nersetzt.                                                     schaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmit-\ntelbar an ein am 30. September 2005 bei der\nBundesknappschaft bestehendes Ausbildungs-\n54. In § 269 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten-                verhältnis anschließt.“\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-                f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\nrung“ ersetzt.                                                   satz 5 angefügt:\n„(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember\n1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bun-\n55. § 273 wird wie folgt geändert:                                   desbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Ver-\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Bun-                sicherungsträger versichert waren und nicht zu\ndesknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-                  dem Personenkreis gehören, für den die Deut-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                   sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nSee“ ersetzt.                                                nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deut-\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              zuständig.“\n„(1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger         56. In § 273a werden die Wörter „der Bundesknapp-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung auch            schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nzuständig, wenn die Versicherten auf Grund der           versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der\nBeschäftigung in einem nichtknappschaftlichen            knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.\nBetrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der\nBundesknappschaft versichert waren, solange\n57. § 273b wird aufgehoben.\ndiese Beschäftigung andauert. Werden Beschäf-\ntigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für des-\nsen Beschäftigte die Bundesknappschaft be-           58. § 274a wird aufgehoben.\nreits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, in-\nfolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder\neiner sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Ka-        59. Im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Zehnter Unter-\nlendermonaten nach dieser Maßnahme in einem              abschnitt wird nach dem Zweiten Titel folgender\nanderen Betrieb oder Betriebsteil des Unterneh-          Dritter Titel angefügt:\nmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversiche-                               „Dritter Titel\nrung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer                  Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit\ndieser Beschäftigung zuständig.“                                     der Rentenversicherungsträger\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche                                      § 274c\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als                               Ausgleichsverfahren\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung“ ersetzt.                                              (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine\nVersicherungsnummer erhalten haben (Bestands-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         versicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zu-\nständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind\naa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 140“               Zuständigkeitswechsel\ndurch die Angabe „nach § 130 und § 136“\nersetzt.                                           1. zwischen den Regionalträgern,","3256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-            gen zwischen den Trägern der Rentenversicherung\nsicherung Knappschaft-Bahn-See und                      besteht und beschließt die erforderlichen Maßnah-\nmen.\n3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Ab-\nsatz 2 bis 6.                                                                    § 274d\n(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen                                Zuständigkeit der\nRentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichs-                      Träger der Rentenversicherung\nverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsver-                      bis zur Errichtung der Deutschen\nsicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von                Rentenversicherung Bund und der Deutschen\n15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert              Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nzwischen den Bundesträgern und den Regionalträ-                (1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle\ngern hergestellt wird. Für das Ausgleichsverfahren          der Deutschen Rentenversicherung Bund in § 125\nwird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und            Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1\njeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regio-          und 4 und Abs. 3 Nr. 2 die Bundesversicherungs-\nnalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-        anstalt für Angestellte.\nVerteilung und der Soll-Verteilung zwischen den\nBundes- und den Regionalträgern ermittelt und                  (2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuord-\njeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil          nungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom Vorstand\nder auszugleichenden Versichertenzahl neu zuge-             des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-\nordnet. Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Be-           ger mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\nstandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945              aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl\nund jünger. In den Folgejahren ist der Geburtsjahr-         festgelegt.\ngang, ab dem Bestandsversicherte in das Aus-                   (3) Bis zum 30. September 2005 treten an die\ngleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um              Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\neins zu erhöhen.                                            schaft-Bahn-See\n(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren              1. die Bundesknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4,\nsind Bestandsversicherte,                                       § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in den Vorschriften des\nDritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unter-\n1. für die die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nabschnitt,\nschaft-Bahn-See zuständig ist,\n2. die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungs-\n2. die bereits einmal von einem Zuständigkeits-                 anstalt und die Seekasse in §§ 125, 126, 127\nwechsel nach Absatz 2 betroffen waren,                      Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in der angegebenen Rei-\n3. die bereits Leistungen beziehen oder bei denen               henfolge, in Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1\nein Leistungsverfahren anhängig ist, oder                   Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1,\n3. die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1\n4. solange deren Anwartschaften oder Renten-                    Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in § 130,\nansprüche ganz oder teilweise im Sinne der\n§§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen,              4. die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2\nverpfändet oder gepfändet sind.                             sowie in § 130.“\n(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder\nüberstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind         60. In § 275a Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-\nebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bun-              sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\ndes- und Landesebene unter Berücksichtigung der             die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-\nAufgabenentwicklung der Verbindungsstellen aus-             setzt.\nzugleichen.\n61. In § 277a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\n(5) Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens er-\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der\nfolgt durch die Datenstelle der Träger der Renten-\nAngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-\nversicherung; der zur Abwicklung verwendete\ntenversicherung“ ersetzt.\nStammdatensatz ist entsprechend den Erfordernis-\nsen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu\nerweitern. Über Zuständigkeitswechsel sind die be-      62. § 287c wird aufgehoben.\ntroffenen Versicherten und deren Rentenversiche-\nrungsträger unverzüglich zu unterrichten.\n63. § 287d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens\n„(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Be-\nveröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung\nträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die\nBund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht\nknappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vor-\nüber die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwi-\nschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für\nschen den Bundes- und den Regionalträgern im\ndie Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist\nBerichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige\n§ 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“\nEntwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grund-\nlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob\nweiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmen-      64. § 287e Abs. 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004            3257\n„(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben\nder allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für       70. § 292a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-\nBeitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in       „Das Bundesversicherungsamt führt die Abrech-\nder Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Ren-           nung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenver-\ntenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich           sicherung durch.“\nder Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen\nfür Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und\nabzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und        71. § 293 wird wie folgt geändert:\nRententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden,        a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nin dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik                 ter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Ren-                „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\ntenausgaben desselben Kalenderjahres einschließ-                schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-\nlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kin-               lichen Rentenversicherung“ ersetzt.\ndererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-\ngänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Bei-                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rentenversiche-\ntrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Ren-            rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\ntenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend                 die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-\nihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnah-              setzt.\nmen buchhalterisch aufzuteilen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n65. In § 287f wird die Angabe „nach § 219 Abs. 1 und 2“             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\ndurch die Angabe „nach § 227 Abs. 1 und 1a“ er-                      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch\nsetzt.                                                               die Wörter „Deutschen Rentenversicherung\nBund“ ersetzt.\n66. § 289 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                    bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-\n„(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenver-                   schen Rentenversicherung Knappschaft-\nsicherung eine Gesamtleistung mit einem knapp-                       Bahn-See als Träger der knappschaftlichen\nschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet              Rentenversicherung“ ersetzt.\ndie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen Renten-            d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nversicherung den auf sie entfallenden Leistungs-\n„(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund\nanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allge-\nund die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nmeinen Rentenversicherung.\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-\n(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knapp-              lichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen                Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nRentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem                Sicherung über die Erfüllung der Verpflichtungen\nLeistungsanteil der allgemeinen Rentenversiche-                 nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Ab-\nrung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allge-          stand zu unterrichten. Die Erfüllung der Ver-\nmeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tra-                 pflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch\ngenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.“                 die vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übri-\ngen ist das Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung berechtigt, die Deutsche\n67. § 289a wird wie folgt geändert:                                 Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als\na) In Satz 1 werden die Wörter „Träger der Renten-\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nversicherung der Arbeiter“ durch das Wort\nrung im Benehmen mit diesen bei allen Rechts-\n„Regionalträger“ und die Wörter „der Bundes-\ngeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen\nVerpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als\nsind; insoweit tritt das Bundesministerium für\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nGesundheit und Soziale Sicherung an die Stelle\nrung“ ersetzt.\ndes jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministe-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               rium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann\nsich dabei eines Dritten bedienen. Die Deutsche\n„§ 227 ist entsprechend anzuwenden.“                       Rentenversicherung Bund und die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als\n68. In § 291b werden die Wörter „Rentenversicherung                 Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nder Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter             rung haben dem Bundesministerium für Ge-\n„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                       sundheit und Soziale Sicherung oder dem von\ndiesem beauftragten Dritten die für die Vor-\nnahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen\n69. In § 291c werden die Wörter „Rentenversicherung                 Unterlagen zu übergeben und die hierfür be-\nder Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter             nötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte\n„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                       über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermö-","3258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\ngensgegenstände, die von der Deutschen Ren-                              Siebter Unterabschnitt\ntenversicherung Bund oder von der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als                  Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-            § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nrung vorgenommen werden, bedürfen der Ein-                      rung“.\nwilligung des Bundesministeriums für Gesund-\nheit und Soziale Sicherung.“\n2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Landesversicherungs-\nanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-\n72. In § 297 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-\nrung“ ersetzt.\nversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\n3. Im Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden der Sechs-\n73. In § 307 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten-             te und der Siebte Unterabschnitt wie folgt gefasst:\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten“                             „Sechster Unterabschnitt\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nrung“ ersetzt.                                                        Beschäftigte der Versicherungsträger\n74. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                                   § 143\nIn der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten               Bundesunmittelbare Versicherungsträger\nSpalte die Wörter „Rentenversicherung der“ durch\ndie Wörter „Allgemeine Rentenversicherung“ er-                 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nsetzt.                                                      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nund die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen\nDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-\n75. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:                        tenrechtsrahmengesetzes.\nIn der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten           (2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen\nSpalte die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter          Rentenversicherung Bund werden von dem Bundes-\nund Angestellten“ durch die Wörter „Allgemeine              präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für\nRentenversicherung“ ersetzt.                                die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit er-\n76. Die Anlage 2b wird wie folgt geändert:                        nannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die\nLaufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwen-\na) In der Tabelle für den Zeitraum vom 1. Januar 1935       den.\nbis 31. Dezember 1990 werden in der Über-\nschrift zur zweiten Spalte die Wörter „Rentenver-          (3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen\nsicherung der“ durch die Wörter „Allgemeine             Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder\nRentenversicherung“ ersetzt.                            Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden,\nruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und\nb) In der Tabelle für den Zeitraum ab 1.1.1991 wer-         Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richter-\nden in der Überschrift zur zweiten Spalte die           verhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Aus-\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und             nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des\nAngestellten“ durch die Wörter „Allgemeine              Verbots der Annahme von Belohnungen und Ge-\nRentenversicherung“ ersetzt.                            schenken. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes\nist entsprechend anzuwenden.\nArtikel 2                                 (4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen\nRentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten-\nWeitere Änderung des                           oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wor-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                       den, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-\n(860-6)                               zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch\nauf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-           mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebens-\ntenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung               jahres entsteht. Die Höhe des Ruhegehalts ist ent-\nvom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-            sprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversor-\nletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie          gungsgesetzes zu berechnen.\nfolgt geändert:\n(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Ren-\ntenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Prä-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Drit-           sidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund\nten Kapitel Erster Abschnitt Sechster und Siebter             ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversor-\nUnterabschnitt wie folgt gefasst:                             gungsgesetzes entsprechend.\n„Sechster Unterabschnitt\n(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der\nBeschäftigte der Versicherungsträger                 Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee und der bundesunmittelbaren Regionalträger\n§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger\nwerden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem\n§ 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger                  Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3259\n(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und                  (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf\nSoziale Sicherung ernennt die übrigen Beamten der             eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich\nDeutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen              einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der               zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann\nbundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag              führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich\ndes jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse           bestimmt ist.\nauf den Vorstand übertragen, dieser für den ein-                 (3) Die Datenstelle nimmt für die Träger der Ren-\nfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das                tenversicherung die Aufgaben als Bezeichnete Stelle\nDirektorium oder die Geschäftsführung. Soweit die             für Datenübermittlungen innerhalb der Europäischen\nErnennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das              Union wahr.\nDirektorium oder die Geschäftsführung übertragen\nwird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernen-                 (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des\nnungsurkunde zu vollziehen ist.                               Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nSicherung, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund\n(8) Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des\neines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind.\nDirektoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund\nFür die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten\nund für die Mitglieder der Geschäftsführungen der\nBuches entsprechend. Das Bundesministerium für\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nGesundheit und Soziale Sicherung kann die Aufsicht\nSee und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist\nganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nübertragen.“\nSicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Die-\nser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das\nDirektorium, den Geschäftsführer oder auf die Ge-                                   Artikel 3\nschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdiszip-                                Änderung des\nlinargesetzes bleiben unberührt.                                       Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n(9) Beschäftigte der Deutschen Rentenversiche-                                    (860-1)\nrung Knappschaft-Bahn-See können Beschäftigte der           Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nSee-Berufsgenossenschaft sein. Die Deutsche Ren-          (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für diese      S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nBeschäftigten die Verwaltungskosten einschließlich        vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt ge-\nder bereits entstandenen und noch entstehenden            ändert:\nPensionslasten. Das Nähere bestimmt die Satzung\nder Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\n1. In § 21 Abs. 2 und § 21b Abs. 2 werden jeweils die\nBahn-See.\nWörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter\n§ 144                                „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nLandesunmittelbare Versicherungsträger                 See“ ersetzt.\n(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen\n2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nim Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im\nSinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.                 „(2) Zuständig sind\n(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regional-          1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regio-\nträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine lan-             nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund\ndesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.                   und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See,\n(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen\ndie Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.             2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSiebter Unterabschnitt                            See,\nDatenstelle                             3. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirt-\nder Träger der Rentenversicherung                       schaftlichen Alterskassen.“\n§ 145\n3. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „der\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung             Leistungsträger und ihre Verbände,“ die Wörter „die\n(1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten          Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,“ ein-\ngemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen             gefügt.\nRentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist\nsicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deut-\nsche Rentenversicherung Bund als Träger der Ren-                                    Artikel 4\ntenversicherung führt, und die Datenbestände der                                 Änderung des\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung dauer-                   Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nhaft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversiche-\nrung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle ein-                              (860-3)\nschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die         Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nAusstellung von Sozialversicherungsausweisen ver-         (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\nanlassen.                                                 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän-      7. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Bundes-\ndert:                                                             knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger\n1. In § 336 werden die Wörter „die Bundesversiche-                der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die\nDeutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                  8. § 25 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitrags-\n2. In § 341 Abs. 4 werden die Wörter „Rentenversiche-             zahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der\nrung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter           Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen\n„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                      Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prü-\nfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen\nsind.“\nArtikel 5\nÄnderung des                            9. § 28b in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fas-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                       sung wird wie folgt geändert:\n(860-4-1)                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verband\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-               Deutscher Rentenversicherungsträger, die\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt                       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Novem-                       durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nber 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:                       sicherung Bund“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Datenstelle der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-\na) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:                          ter „Datenstelle der Träger der Rentenver-\nsicherung“ ersetzt.\n„§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“.                 b) Absatz 2a wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:                c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche\n„§ 116 (weggefallen)“.                                        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\nc) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:                    setzt.\n„§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaft-               d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verband Deut-\nlichen Krankenversicherung der Rentner“.             scher Rentenversicherungsträger, die Bundes-\nversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\nWörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“\n2. § 7a wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „die Bundesversicherungs-          10. In § 28b Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2006 gel-\nanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die            tenden Fassung werden die Wörter „der Verband\nDeutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundes-\nb) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 und 5             versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nwerden jeweils die Wörter „Die Bundesversiche-            ter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter            setzt.\n„Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-\nsetzt.                                                11. § 28f Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 7c Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-             „Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stel-\nschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                           le auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,\nden sie arbeitstäglich durch Überweisung unmit-\ntelbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:\n4. In § 18a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die                1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                      rung an die zuständigen Einzugsstellen,\n2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß\n5. In § 18f Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die                    § 28k,\nWörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\n3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun-\nte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung\ndesagentur für Arbeit.“\nBund“ ersetzt.\nb) Satz 6 wird aufgehoben.\n6. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch        12. In § 28h Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Datenstel-\ndie Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.           le der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3261\n„Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“          15. In § 28l Abs. 2 werden die Wörter „den Trägern der\nersetzt.                                                     Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der\nDeutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\n13. In § 28i Satz 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle         16. § 28p wird wie folgt geändert:\nCottbus“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden\njeweils das Wort „Landesversicherungsanstalten“\n14. § 28k wird wie folgt gefasst:                                   durch das Wort „Regionalträger“ ersetzt.\n„§ 28k                              b) In Absatz 7 Satz 2 werden der zweite Halbsatz auf-\ngehoben und das Semikolon durch einen Punkt\nWeiterleitung von Beiträgen                       ersetzt.\n(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Trä-         c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung\nund der Bundesagentur für Arbeit die für diese ge-              aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundes-\nzahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträ-               versicherungsanstalt für Angestellte“ durch\nge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die                   die Wörter „Deutsche Rentenversicherung\nDeutsche Rentenversicherung Bund teilt den Ein-                      Bund“ ersetzt.\nzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenver-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenstelle\nsicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis                    der Rentenversicherungsträger“ durch die\nzum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende                  Wörter „Die Datenstelle der Träger der Ren-\nKalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung                    tenversicherung“ ersetzt.\nBund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung\nder Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenver-                cc) In Satz 3 werden die Wörter „der bei ihr\nsicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksich-                 geführten Datei der geringfügig Beschäftig-\ntigung der folgenden Parameter fest:                                 ten und“ gestrichen und nach dem Wort\n„Arbeitgebern“ die Wörter „und für Prüfun-\n1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver-                   gen nach § 212a des Sechsten Buches“ ein-\nsicherung Bund und Regionalträgern:                              gefügt.\na) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der ge-              dd) In Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „ , sofern die\nzahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversiche-                   Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht\nrung der Arbeiter und der Rentenversicherung                  durchgeführt wurden oder unzulässige Ab-\nder Angestellten im Jahr 2003,                                weichungen ergeben haben, und das Ergeb-\nnis der Abstimmungen“ gestrichen.\nb) Fortschreibung dieser Anteile in den folgen-\nden Jahren unter Berücksichtigung der Verän-             ee) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesver-\nderung des Anteils der bei den Regionalträ-                   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\ngern Pflichtversicherten gegenüber dem je-                    Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“\nweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.                         ersetzt.\n2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regio-\nnalträgern:                                          17. § 28q wird wie folgt geändert:\nDas Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Trä-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nger untereinander.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-\n3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver-                   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\nsicherung Bund und Deutsche Rentenversiche-                      Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“\nrung Knappschaft-Bahn-See:                                       ersetzt.\nDas Verhältnis der in der allgemeinen Rentenver-            bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesver-\nsicherung Pflichtversicherten dieser Träger unter-               sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\neinander.                                                        Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“\nersetzt.\n(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden\ndie Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Ren-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Verband\ntenversicherung Bund, bei Versicherten in der land-                  Deutscher Rentenversicherungsträger, die\nwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bun-                     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“\ndesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen                    durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nweitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des                        sicherung Bund“ ersetzt.\nAnteils des Bundesverbandes der landwirtschaft-\nlichen Krankenkassen, insbesondere über eine pau-               bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Bundes-\nschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die                    knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche\nSpitzenverbände der beteiligten Träger der Sozial-                   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“\nversicherung.“                                                       ersetzt.","3262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Bun-         22. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b\ndesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche            eingefügt:\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-\n„(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-\nwaltungsstelle Cottbus“ ersetzt.\nsicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als\nVorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grund-\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                 satz- und Querschnittsaufgaben und die Außendar-\nstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenom-\n„Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei             men. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der\nder Deutschen Rentenversicherung Bund durch               Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung be-\ndas Direktorium wahrgenommen.“                            stimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer\nund § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direkto-\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-             rium entsprechend.\nfügt:\n(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-\n„(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung             sicherung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes\nBund werden ein Ausschuss der Vertreterver-               von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4\nsammlung und ein Ausschuss des Vorstandes                 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Vor-\ngebildet. Diese Ausschüsse entscheiden anstelle           stand der Deutschen Rentenversicherung Bund ge-\nder Vertreterversammlung und des Vorstandes,              mäß § 64 Abs. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder be-\nsoweit nicht § 64 Abs. 4 gilt.“                           trägt sechs Jahre.“\n19. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       23. § 39 wird wie folgt geändert:\n„(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Orga-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nne der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeiter und\nder See-Berufsgenossenschaft und der See-Kran-                        der Angestellten“ gestrichen.\nkenkasse können vorsehen, dass für beide Versiche-\nrungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nStellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu            b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Arbeiter\nbestimmen.“                                                       und der Angestellten“ gestrichen.\n20. § 33 wird wie folgt geändert:                             24. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund                    „Die Vertreterversammlungen der Träger der ge-\nwird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64                setzlichen Rentenversicherung haben jeweils\nAbs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu              höchstens 30 Mitglieder; bis zum Ablauf der am\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut-                 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt\nschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen                  Satz 2. Für die Vertreterversammlung der Deut-\nAngelegenheiten der Träger der Rentenversiche-                schen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5.“\nrung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder abgegebenen Stimmen der durch Wahl der\nVersicherten und Arbeitgeber der Deutschen                    aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „3“\nRentenversicherung Bund bestimmten Mitglie-                       durch die Angabe „5“ ersetzt.\nder.“\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                  fügt:\n„(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmun-                    „Bei dem Vorstand der Deutschen Renten-\ngen über die Vertreterversammlung oder deren Vor-                 versicherung Bund sind Stellvertreter die als\nsitzenden trifft, gelten diese für den Ausschuss                  solche gewählten Personen. Bei der Vertre-\nder Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder                   terversammlung der Deutschen Rentenver-\ndessen Vorsitzenden entsprechend. Für den Be-                     sicherung Bund gilt Entsprechendes für die\nschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 3.“                   von den Regionalträgern und der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\ngewählten Mitglieder.“\n21. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31        25. § 44 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Rege-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten\nTitels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss                  aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 4“ durch\ndie Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Aus-                     die Angabe „und 3“ ersetzt.\nschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nden Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sons-\ntiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.“                       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3263\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bahn-               der Landesversicherungsanstalt, in deren“ durch\nVersicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen.                  die Wörter „bei dem Regionalträger der gesetz-\nlichen Rentenversicherung, in dessen“ ersetzt.\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „und der Seekas-\n„(5) Die Vertreterversammlungen der Regional-             se“ sowie die Wörter „oder der Seekasse“ gestri-\nträger der gesetzlichen Rentenversicherung und               chen.\nder Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung je-            c) In Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b werden die Wörter\nweils zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung            „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der\nder Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Ge-               Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nwählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Ver-             Bahn-See“ ersetzt.\nsicherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-\nhören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterver-      29. § 52 wird wie folgt geändert:\nsammlung der Deutschen Rentenversicherung\nBund werden von den Versicherten und Arbeit-              a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2, 3 und 4“\ngebern der Deutschen Rentenversicherung Bund                 durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\ngewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung fest-         b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.\nBis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden                 „(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deut-\nWahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschrei-           schen Rentenversicherung Bund werden gemäß\nten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung                  § 64 Abs. 4 gewählt.“\nnach § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der\nVersicherten und Arbeitgeber der Deutschen            30. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nRentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder\nan.\n31. § 60 wird wie folgt geändert:\n(6) Der Vorstand der Deutschen Rentenver-\nsicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nMitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der            fügt:\nRegionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der               „(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder\nnach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der                 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nDeutschen Rentenversicherung Bund und zwei                   Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertre-\nMitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deut-             tende Mitglieder der Vertreterversammlung der\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                   Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert\nSee gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte              der Vorsitzende des Vorstandes den jeweiligen\nder Gruppe der Versicherten und der Gruppe der               Regionalträger oder die Deutsche Rentenver-\nArbeitgeber angehören. Dem Ausschuss des Vor-                sicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüg-\nstandes nach § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder             lich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den\ndes Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-                 Regionalträgern oder der Deutschen Rentenver-\nrung Bund an, die auf Vorschlag der nach Ab-                 sicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlage-\nsatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen              ne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des\nRentenversicherung Bund bestimmt wurden.“                    Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung\nBund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstan-\ndes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich\n26. § 46 wird wie folgt geändert:                                    Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere\nregelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2,\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.“\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-              b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch\nsätze 2 und 3.                                               die Angabe „§ 46 Abs. 3“ ersetzt.\n27. § 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                32. § 61 wird wie folgt geändert:\n„Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nRegionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nist unerheblich, bei welchem Regionalträger der ge-              sätze 1 und 2.\nsetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahl-\nberechtigt sind.“                                             c) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\n„bei den anderen Versicherungsträgern“ gestri-\nchen.\n28. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die         33. § 62 wird wie folgt geändert:\nWörter „einer hiernach zuständigen Landesver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsicherungsanstalt“ durch die Wörter „einem hier-\nnach zuständigen Regionalträger der gesetz-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „und in der\nlichen Rentenversicherung“ und die Wörter „bei                    Knappschaftsversicherung“ gestrichen.","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           38. § 71 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-\n„Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellver-             sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\ntretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-\nlung und des Vorstandes der Deutschen Renten-             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in                  „(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Renten-\nden ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehr-              versicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt\nheit nach § 64 Abs. 4 erforderlich.“                         nach knappschaftlicher Krankenversicherung,\nknappschaftlicher Pflegeversicherung, knapp-\n34. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       schaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner\nRentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten\n„(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und                  Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-\ndes Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung                  kenversicherung und der allgemeinen Rentenver-\nBund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und                  sicherung als Verwaltungsausgaben der knapp-\nin gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der                    schaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung\nRentenversicherung werden mit der Mehrheit von                   nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt\nmindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen               unberührt.“\nder satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei\nBeschlüssen der Vertreterversammlung und des Vor-             c) In Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter\nstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit                „und die allgemeine Rentenversicherung haben“\ninsgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger                ersetzt.\nmit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Ver-           d) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „Bundes-\ntreterversammlung orientiert sich die Gewichtung                 knappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Ren-\ninnerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bun-              tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt\ndesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der             und nach dem Wort „knappschaftliche“ die Wör-\neinzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entsprechendes                ter „oder allgemeine“ eingefügt.\ninnerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stim-\nmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Sat-           39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzung.“\na) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch\n35. § 65 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Ge-\n36. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnehmigung des Bundesministeriums für Gesund-\n„(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in              heit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen\ngeeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.“                    mit dem Bundesministerium der Finanzen er-\nfolgt.“\n37. § 70 wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Träger der              „Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der\nRentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör-              Beschluss der Genehmigung des Bundesministe-\nter „Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-              riums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einverneh-\nsicherung“ ersetzt.                                          men mit dem Bundesministerium der Finanzen\nerfolgt.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für        40. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAngestellte“ werden durch die Wörter „Deut-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\nsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                          „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\n„Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-           b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesknappschaft“\nsicherung Bund werden die Einnahmen und                 durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-\nAusgaben für Grundsatz- und Querschnitts-               rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\naufgaben und für gemeinsame Angelegen-\nheiten der Träger der Rentenversicherung in      41. § 77 wird wie folgt geändert:\neiner gesonderten Anlage zum Haushalt aus-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngewiesen. Die Anlage wird vom Vorstand\ngefügt:\ngemäß § 64 Abs. 4 aufgestellt und von der\nVertreterversammlung der Deutschen Ren-                 „Über die Entlastung des Vorstandes und des\ntenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4                  Geschäftsführers wegen der Rechnungsergeb-\nfestgestellt.“                                          nisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004            3265\nben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund         2. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-\nbeschließt die Vertreterversammlung mit der              schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nMehrheit von mindestens zwei Dritteln der ge-            versicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wör-\nwichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitglie-           ter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die\nderzahl.“                                                Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee als Träger der knappschaftlichen Krankenver-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundes-\nsicherung“ ersetzt.\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\nsetzt und nach den Wörtern „Pflegeversicherung        3. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\nund die“ die Wörter „allgemeine sowie die“ einge-        knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-\nfügt.                                                    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n4. In § 72 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-\n„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung              schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nBund sind die Rechnungsergebnisse für die                sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert\nnachzuweisen.“                                        5. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 67 bis 70\nAbs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1\n42. In § 79 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Träger der          und 3“ ersetzt.\nRentenversicherung der Angestellten“ durch die\nWörter „Träger der allgemeinen Rentenversicherung“        6. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-\nersetzt.                                                     schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n43. Nach § 90 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n7. In § 83 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-\n„(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversi-         schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\ncherung Bund führt das Bundesversicherungsamt.               sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nSoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,\nführt das Bundesministerium für Gesundheit und            8. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\nSoziale Sicherung die Aufsicht; es kann die Aufsicht         knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-\nteilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.“            tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n9. In § 87 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 werden je-\n44. In § 115 werden die Wörter „Rentenversicherung der\nweils die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die\nArbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allge-\nWörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nmeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n45. § 116 wird aufgehoben.                                   10. § 89 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-\n46. In der Überschrift zu § 117 wird das Wort „Bundes-               desknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche\nknappschaft“ durch die Wörter „knappschaftlichen                 Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\nKrankenversicherung der Rentner“ ersetzt.                        setzt.\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-\ndesknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-\nArtikel 6                                  schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nÄnderung des                                   See“ ersetzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\n11. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-\n(860-5)\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-           tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert        12. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.            knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-\nS. 2014), wird wie folgt geändert:                               tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „die Bundesknapp-        13. § 165 wird wie folgt geändert:\nschaft als Träger der knappschaftlichen Kranken-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nversicherung“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger                                       „§ 165\nder knappschaftlichen Krankenversicherung (Deut-\nSee-Krankenkasse“.\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)“\nersetzt.                                                     b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:","3266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n„(1) Die See-Krankenversicherung wird von der      18. In § 201 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver-\nSee-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die              band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch\nVorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-            die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“\nrung.                                                     ersetzt.\n(2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse\nkönnen Beschäftigte der See-Berufsgenossen-           19. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70\nschaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der           Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1\nBeschäftigten der See-Krankenkasse richten sich           und 3“ ersetzt.\nnach den für die See-Berufsgenossenschaft maß-\ngeblichen Vorschriften.“                              20. § 212 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                          schaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n14. In der Überschrift zum Sechsten Titel und in der              b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nÜberschrift zu § 167 wird jeweils das Wort „Bundes-               schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-\nknappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-                   versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n21. § 213 wird wie folgt geändert:\n15. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-                a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-                 schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem                    versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nNamen Knappschaft“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-\ndesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen\n16. § 174 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-                setzt.\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.           22. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundes-                 a) Die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5“ wird durch\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen                  die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3“ ersetzt.\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-\nsetzt.                                                    b) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1“\nwird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“\nersetzt.\n17. § 177 wird wie folgt gefasst:\n„§ 177                           23. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-\nZuständigkeit                            sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die\nder Deutschen Rentenversicherung                    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nKnappschaft-Bahn-See\n(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Deut-       24. In § 228 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversiche-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                 rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter\nsind abweichend von § 173 die in den §§ 133 und 273           „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nAbs. 1 bis 4 des Sechsten Buches genannten Per-\nsonen, für die die Deutsche Rentenversicherung            25. In § 255 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2\nKnappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-              werden jeweils die Wörter „Bundesversicherungs-\nlichen Rentenversicherung zuständig ist.                      anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche\n(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Ver-         Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nsicherungspflichtigen und die in § 189 genannten\nRentenantragsteller gehören der Deutschen Renten-         26. In § 266 Abs. 6 Satz 6 werden die Wörter „Bundes-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zu-            versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nletzt bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-             ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nschaft-Bahn-See versichert waren oder die Deut-\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n27. In § 267 Abs. 7 Nr. 4 werden die Wörter „dem Ver-\nals Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die\nrung für die Feststellung der Rente zuständig ist;\nWörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“\n§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gelten.\nersetzt.\n(3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bis 10 genann-\nten Versicherungspflichtigen gehören der Deutschen\n28. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn\nsie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung              a) Die Angabe „§ 70 Abs. 5“ wird durch die Angabe\nKnappschaft-Bahn-See versichert waren; § 173 gilt.“               „§ 70 Abs. 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3267\nb) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster      2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nHalbsatz“ wird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1\na) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesversiche-\nund 2 Satz 1“ ersetzt.\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\n29. In § 283 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „der Bundes-\nschaft deren Sozialmedizinischer Dienst“ durch die\nknappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter\nWörter „der knappschaftlichen Krankenversicherung\n„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nder Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Ren-\nBahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n3. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\n30. In § 309 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenver-           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nsicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die           „Deutschen Rentenversicherung Bund“ sowie die\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.             Wörter „der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle“\ndurch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung des                           4. § 81 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                       „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\n(860-7)                               nach § 145 Abs. 1 des Sechsten Buches gilt als öffent-\nliche Stelle des Bundes.“\nIn § 143 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\n5. In § 101a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nS. 2014) geändert worden ist, werden die Wörter „die\nSeekasse“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wörter „der\nSeekasse“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-                                   Artikel 10\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.                                             Änderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n(860-11)\nArtikel 8\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\nÄnderung des                           sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                    BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10\n(860-9)                           des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\nwird wie folgt geändert:\nIn § 64 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-\n1. § 44 wird wie folgt geändert:\nschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,\nBGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des           a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „141“ durch die\nGesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert                 Angabe „137“ ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „des Verbandes Deutscher\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Ver-\nRentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deut-\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch\nschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\ndie Wörter „der Deutschen Rentenversicherung\nBund“ ersetzt.\nArtikel 9\n2. In § 46 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und\nÄnderung des                               im bisherigen Satz 6 die Wörter „Die Bundesknapp-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                       schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n(860-10-1)\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-           3. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung             knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),          versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-\n4. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 67b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und deren                „Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle\nVerbänden“ gestrichen und vor dem Wort „Arbeits-                  Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen\ngemeinschaften“ das Wort „deren“ eingefügt.                       der allgemeinen Rentenversicherung am fünften","3268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nArbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in        1. § 1 wird wie folgt gefasst:\ndem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds\nder Pflegeversicherung (§ 65) weiter.“                                              „§ 1\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversicherungs-                         Oberste Dienstbehörde\nanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-            (1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-\nsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                   sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-\nbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-\n5. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesversiche-            den für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-        Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertra-\nschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                      gen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder\nden Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen\nRentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt\n6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-         nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-            Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.               Mitglieder des Direktoriums.\n(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-\nsundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-\nArtikel 11                              behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-\nden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen\nÄnderung des\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vor-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste\n(860-12)                               Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die\nIn § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 des Zwölften          Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht\nBuches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des          für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der\nGesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,                Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\n3023), das durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom            See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wer-\nden jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Renten-              (3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-\nversicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche             sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-\nRentenversicherung Bund“ ersetzt.                               behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-\nden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse\ndes Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und\nBeamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand\nArtikel 12                              der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Be-\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                      fugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Ge-\nschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter\n(1101-8)                               übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen\nund Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die\nIn § 23 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der\nGeschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Un-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996\nfallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2\n(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\ngelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Ge-\nvom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459) geändert worden ist,\nschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder\nwerden die Wörter „Rentenversicherung der Angestell-\nseine Vertretung sowie für die Vertretung der Ge-\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\nschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Ange-\nersetzt.\nlegenheiten der Künstlersozialkasse.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung                            „1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\ndes Bundesdisziplinargesetzes bei den\nbundesunmittelbaren Körperschaften mit                           a) für die Präsidentin oder den Präsidenten\nDienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des                           und die übrigen Mitglieder des Direkto-\nBundesministeriums für Gesundheit und                               riums die Bundesministerin oder der Bun-\nSoziale Sicherung                                      desminister für Gesundheit und Soziale\nSicherung,\n(2031-4-18)\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-                      leiter die Präsidentin oder der Präsident der\nnargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-                       Deutschen Rentenversicherung Bund und\nten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-                    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\nrung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt                  die Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-\ngeändert:                                                                  leiter Personal der Körperschaft;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3269\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-            1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nfügt:\na) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bahnver-\n„2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-               sicherungsanstalt“ gestrichen,\nschaft-Bahn-See\nb) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-\na) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di-\nversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-\nrektor und die übrigen Mitglieder der Ge-\nvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-\nschäftsführung die Bundesministerin oder\nschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-\nder Bundesminister für Gesundheit und\ndungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ durch die Amts-\nSoziale Sicherung,\nbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-         der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den\nleiter die Geschäftsführung der Körperschaft          Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer\nund                                                   oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der\nErste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten                ist –“ ersetzt.\ndie Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-\nleiter Personal der Körperschaft;“.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                  2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden\na) die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und\nder Zusatz „– als Leiter einer besonders großen\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund besonders bedeutenden Abteilung –“ durch\n„1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund                 die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der\nDeutschen Rentenversicherung Bund“ und den\na) für die Präsidentin oder den Präsidenten und          Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und\ndie übrigen Mitglieder des Direktoriums die           besonders bedeutenden Abteilung –“ ersetzt,\nBundesministerin oder der Bundesminister\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung,             b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-         versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-\nleiter der Vorstand der Körperschaft und              vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-\nschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die            dungsgruppe B 4 eingestuft ist –“ durch die Amts-\nPräsidentin oder der Präsident der Deut-              bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger\nschen Rentenversicherung Bund;“.                      der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den\nZusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\noder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der\nfügt:\nErste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft\n„2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-               ist –“ ersetzt,\nschaft-Bahn-See\nc) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahn-\na) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di-          versicherungsanstalt“ gestrichen,\nrektor und die übrigen Mitglieder der Ge-\nschäftsführung die Bundesministerin oder          d) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-\nder Bundesminister für Gesundheit und                 desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als\nSoziale Sicherung,                                    Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nführung der Landesversicherungsanstalt Branden-\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-\nburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern,\nleiter der Vorstand der Körperschaft und\nNiederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten                land, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unter-\ndie Geschäftsführung der Körperschaft;“.              franken –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Di-\nrektor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                         tenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-\nführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei\nhöchstens 900 000 Versicherten und laufenden\nArtikel 14                                Rentenfällen –“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                     3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden\n(2032-1)\na) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                  versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-                  vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-\nkanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das               schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-                   dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ durch die Amts-\nber 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird wie             bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger\nfolgt geändert:                                                      der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den","3270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nZusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer               Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen –“ durch\noder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der                  die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regio-\nErste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft             nalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“\nist –“ ersetzt,                                               und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsit-\nzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Mil-\nb) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-                lionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“\ndesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als                ersetzt.\nGeschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nführung der Landesversicherungsanstalt Berlin,\nHamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken,        6. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeich-\nRheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein –“           nung „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt\ndurch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines          für Angestellte“ und der Zusatz „– als stellvertretender\nRegionalträgers der gesetzlichen Rentenversiche-          Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“\nrung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder          gestrichen.\nVorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als\n900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten       7. In der Besoldungsgruppe B 8 werden die Amtsbezeich-\nund laufenden Rentenfällen –“ ersetzt.                    nung „Präsident der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer\noder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ durch die\n4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden\nAmtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Ren-\na) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes-              tenversicherung Bund“ und den Zusatz „– als Mitglied\nknappschaft“ und der Zusatz „– als stellvertreten-        des Direktoriums“ ersetzt.\nder Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäfts-\nführung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor         8. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbe-\nbei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-               zeichnung „Ministerialdirektor“ und dem Zusatz „– als\nschaft-Bahn-See“ und den Zusatz „– als stellver-          Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –“\ntretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-           die Amtsbezeichnung „Präsident der Deutschen Ren-\nschäftsführung –“ ersetzt,                                tenversicherung Bund“ eingefügt.\nb) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-\nversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-\nvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-                              Artikel 15\nschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-                        Änderung des Dienst-\ndungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ durch die Amts-           rechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes\nbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger\nder gesetzlichen Rentenversicherung“ und den                                     (2038-1)\nZusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-\noder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der\nAbschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I\nErste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft\nS. 2442) wird wie folgt gefasst:\nist –“ ersetzt,\n„Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstat-\nc) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-         tung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maß-\ndesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als         gabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. De-\nGeschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-       zember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Ren-\nführung der Landesversicherungsanstalt Hanno-          tenversicherung durchgeführt gelten.“\nver, Hessen –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster\nDirektor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-\nführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei                               Artikel 16\nmehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen                           Änderung des\nVersicherten und laufenden Rentenfällen –“ er-                   Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nsetzt.\n(2126-9)\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\n5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\na) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bundes-        zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli\nknappschaft“ und der Zusatz „– als Geschäfts-          2004 (BGBl. I S. 1776), wird wie folgt geändert:\nführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“\ndurch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der         1. In § 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „gesetzlichen\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-            Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestell-\nSee“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder           ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nVorsitzender der Geschäftsführung –“ ersetzt,             rung“ ersetzt.\nb) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-\ndesversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als         2. In § 27 werden die Wörter „die Bundesknappschaft“\nGeschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-          durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung\nführung der Landesversicherungsanstalt Baden-             Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3271\nArtikel 17                             b) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiterrenten- und\nÄnderung                                    Angestelltenrentenversicherung“ durch die Wörter\nder Bundespflegesatzverordnung                           „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n(2126-9-13-2)\n3. In der Anlage 4 wird in der Satzbeschreibung zum Ant-\nIn § 27 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-           wortdatensatz an DSRV/Träger der Sozialhilfe in der\ntember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b      Spalte Feldinhalt zu Feld 01 das Wort „Knappschaft“\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) ge-             durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung\nändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-           Knappschaft-Bahn-See (knappschaftliche Renten-\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-           versicherung)“ ersetzt.\nrung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nArtikel 21\nArtikel 18\nÄnderung\nÄnderung                                        des Entschädigungsrentengesetzes\ndes Gesetzes zur Förderung\neines freiwilligen sozialen Jahres                                        (251-7-2)\n(2160-1)                             Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992\n(BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 27 des\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung      Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird\neines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Be-     wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das\ndurch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter      1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“               a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-                sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nsetzt.                                                               ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-\nArtikel 19                                 sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes zur Förderung\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\neines freiwilligen ökologischen Jahres\n(2160-2)                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\neines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der                 rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nBekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600),                       „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\ndas durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die                    rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-                    „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“                    setzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nArtikel 20                                 „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nÄnderung der\n3. In § 7 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt\nSozialhilfedatenabgleichsverordnung\nfür Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-\n(2170-1-21)                              versicherung Bund“ ersetzt.\nDie Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Janu-\nar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 16\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),                                  Artikel 22\nwird wie folgt geändert:                                                             (weggefallen)\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-                                Artikel 23\nversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der\nknappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.                                    Änderung\ndes Gesetzes zur\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n(330-2)\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten-          Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichts-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der      gesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) wird aufge-\nknappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.        hoben.","3272           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nArtikel 24                           2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nÄnderung des                               schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nGesetzes zur Regelung                           sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der\nvon Härten im Versorgungsausgleich                      knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.\n(404-19-3)\nIn § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im                                 Artikel 27\nVersorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I                                    Änderung der\nS. 105), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom                    Verordnung zur Durchführung von\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wer-            § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes\nden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der                                 (600-1-1-4)\nAngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nsicherung“ ersetzt.                                              In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung\nvon § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3405) werden die Wörter „Bundes-\nArtikel 25                           versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(53-2)                                                       Artikel 28\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Be-                     Änderung der Abgabenordnung\nkanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),                                      (610-1-3)\nzuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. De-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:          In § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12g Abs. 11\n1. In § 14a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\ndes Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) ge-\nsicherung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die\nändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-\n2. In § 14b Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-         rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nrung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die Wörter\n„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nArtikel 29\nÄnderung des\nArtikel 26                                         Berlinförderungsgesetzes 1990\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                                            (610-6-5)\n(600-1)                               In § 6b Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 des Berlinförderungsgeset-\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti-       zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I              2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-\nS. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-      kel 32 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nsetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird wie       S. 2954) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nfolgt geändert:                                               „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten“ durch\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 18 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 30\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-                                 Änderung\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter                 des Einkommensteuergesetzes\n„Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-                                       (611-1)\nsetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche-      kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter    2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\n„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.       setzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie\nb) Nummer 20 wird wie folgt geändert:                     folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-      1. § 3 wird wie folgt geändert:\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als              a) In Nummer 62 Satz 3 werden jeweils die Wörter\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-              „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\nrung“ ersetzt.                                            ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Bundesknapp-             sicherung“ ersetzt.\nschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Ren-           b) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter „Renten-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als                  versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-              die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-\nrung“ ersetzt.                                            setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3273\n2. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „gesetzlichen     1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“             „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“             durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\nersetzt.                                                      ersetzt.\n3. In § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ren-      2. In § 36 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-\ntenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch          fügt:\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.             „(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist\n4. § 40a Abs. 6 wird wie folgt geändert:                         erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwen-\nden.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.                                        Artikel 33\nb) In den Sätzen 4 und 6 werden die Wörter „Die Bun-                              Änderung des\ndesknappschaft“ jeweils durch die Wörter „Die                     Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\n(653-1)\nSee“ ersetzt.\n§ 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im\nc) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,\nschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nArtikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. In § 81 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Renten-       1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-\nversicherung Bund“ ersetzt.                                   rung der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen\nRentenversicherung“ ersetzt.\nArtikel 31                         2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                   „(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. De-\ndes Körperschaftsteuergesetzes                       zember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Renten-\nversicherung durchgeführt.“\n(611-4-4)\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),                                   Artikel 34\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De-                     Änderung des Gesetzes zur\nzember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert:              Regelung der Verbindlichkeiten national-\nsozialistischer Einrichtungen und der\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-           Rechtsverhältnisse an deren Vermögen\nter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-                                   (653-2)\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nrung“ ersetzt.                                               In § 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur\nRegelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer\nEinrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Ver-\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                             mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:      durch Artikel 9a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden jeweils die\n„(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Arti-    Wörter „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die\nkels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004             Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 2005 anzuwenden.“\nb) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.                                          Artikel 35\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 32                                                    (7631-1)\nÄnderung                               In § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ndes Gewerbesteuergesetzes                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 8\n(611-5)\nAbs. 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-             S. 3166) geändert worden ist, werden die Wörter „die\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),         Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. De-   Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nzember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:      Bahn-See“ ersetzt.","3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nArtikel 36                           4. In § 18 Abs. 9 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nÄnderung des Gesetzes                           „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch\nzur Neuordnung der Pensionskasse                      die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen                    ersetzt.\n(7633-1)\nIn § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der                                  Artikel 40\nPensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah-                                  Aufhebung des\nnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                    Gesetzes über den Ausgleich\nmer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das            von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975                                 (810-1-47-2)\n(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter\n„gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und An-           Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für\ngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-          das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I\nsicherung“ ersetzt.                                           S. 2044, 2056), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), wird aufgehoben.\nArtikel 37\nArtikel 41\nÄnderung des\nArbeitssicherstellungsgesetzes                                   Änderung des Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\n(800-18)\n(822-15)\nIn § 22 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-\nzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch        Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-\nArtikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I       setz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert\nS. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „zu den        durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I\nRentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten“           S. 1427), wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „zur allgemeinen Rentenversicherung“\nersetzt.                                                      1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-\nter „Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör-\nter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nArtikel 38\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung\nÄnderung des Lohnfortzahlungsgesetzes\nder Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter\n(800-19-2)                              „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nIn § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Lohnfort-\nzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das      3. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-\nzuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 23. Dezember           sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden               die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.\njeweils die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die\nWörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See“ ersetzt.                                                                       Artikel 42\nÄnderung der Studenten-\nkrankenversicherungs-Meldeverordnung\nArtikel 39\n(8230-31-2)\nÄnderung des Betriebsrentengesetzes                   In der Anlage 7 der Studentenkrankenversicherungs-\n(800-22-1)                           Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die\ndurch Artikel 315 der Verordnung vom 25. November 2003\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das\n(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nWort „Bundesknappschaft“ durch das Wort „Deutsche\nGesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\ngeändert:\n1. In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-                                   Artikel 43\nsicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                            Änderung des Kranken-\nversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Renten-                                 (8230-33)\nversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die       In Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Kosten-\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.          dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069),\ndas durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember\n3. In § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die        1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, werden die\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-         Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-\nstellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-        tenversicherung der Angestellten“ durch die Wörter „all-\nsicherung“ ersetzt.                                       gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3275\nArtikel 44                                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger, der\nÄnderung der Postrentendienstverordnung\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte“\n(8232-50)                                        durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-\nDie Postrentendienstverordnung vom 28. Juli 1994                         sicherung Bund“ ersetzt sowie nach dem\n(BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 316 der                  Wort „Sicherung“ das Wort „und“ durch ein\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                        Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bun-\nwird wie folgt geändert:                                                   desministerium der Finanzen“ die Wörter „und\ndem Bundesversicherungsamt“ eingefügt.\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-             b) In Absatz 6 wird das Wort „Postrentendienst“ durch\nfasst:                                                            die Wörter „Renten Service“ sowie die Wörter\n„dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-\n„Verordnung                                träger“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nüber die Wahrnehmung von Aufgaben                         versicherung Bund“ ersetzt.\nder Träger der Rentenversicherung\nund anderer Sozialversicherungsträger\ndurch den Renten Service der Deutschen Post AG           6. § 5 wird wie folgt geändert:\n(Renten Service Verordnung – RentSV)“.                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-\nscher Rentenversicherungsträger und der Post-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     rentendienst“ durch die Wörter „Die Deutsche\nRentenversicherung Bund und der Renten Ser-\na) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Postrenten-                vice“ ersetzt.\ndienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-\nsetzt.                                                    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postrentendiens-\ntes“ durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.\nb) In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Postrenten-\ndienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-             c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nsetzt.                                                        gefasst:\nc) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                     „Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung\nsind, werden vom Renten Service dokumentiert\n„§ 21 Ausstellung von Ausweisen“.                             und den Trägern der Rentenversicherung und der\nd) Die Überschrift zu § 30 wird wie folgt gefasst:                Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den\nin Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und\n„§ 30 Zahlung der Vorschüsse“.                                dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung ge-\ne) In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Postrenten-               stellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforde-\ndienstes“ durch die Wörter „Renten Service“ er-               rung ganz oder teilweise über die getroffenen Ver-\nsetzt.                                                        einbarungen zu unterrichten; er kann von dem\nDritten eine Erstattung seiner Auslagen verlan-\n3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                gen.“\n„(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG\n7. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut-\n1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches               scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter\nSozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der             „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nRentenversicherung und\n2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch           8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zum Fällig-\nauf Verlangen der Träger der Unfallversicherung           keitstag“ durch die Wörter „am Auszahlungstag“ und\nam Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon\nwahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gel-\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:\nten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie\nnicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maß-               „bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers\ngabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallver-             bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die\nsicherung die Träger der Unfallversicherung und ihre          rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnli-\nSpitzenverbände an die Stelle der Träger der Renten-          chen Verlauf die Wertstellung des Betrages der lau-\nversicherung und der Deutschen Rentenversiche-                fenden Geldleistung unter dem Datum des letzten\nrung Bund treten.“                                            Bankarbeitstages erfolgen kann.“\n4. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Verband        9. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Ver-\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-           band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch\nter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-                die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“\nsetzt.                                                        ersetzt.\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                              10. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und\naa) In Satz 2 wird das Wort „Postrentendienst“            jeweils das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.            ter „Renten Service“ ersetzt.","3276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n11. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut-          Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestim-\nscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter            mung der Übermittlung an die Datenstelle der Trä-\n„der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und das              ger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der\nWort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten             Stammsatzdatei weiter.“\nService“ ersetzt.\n16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n12. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-\na) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch\nscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter\ndie Wörter „Renten Service“ ersetzt.\n„Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und das\nWort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten             b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-\nService“ ersetzt.                                                scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-\nter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                                    das Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter\n„Renten Service“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Rentnerauswei-\nsen“ durch das Wort „Ausweisen“ ersetzt.\n17. In § 26 werden das Wort „Postrentendienst“ durch\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         die Wörter „Renten Service“ und die Wörter „den\nVerband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“\n„Der Renten Service soll den Empfängern der          ersetzt.\nAnpassungsmitteilung im Rahmen der Ren-\ntenanpassung einen auf den Namen der Be-\n18. In § 27 werden die Wörter „Der Verband Deutscher\nrechtigten ausgestellten Ausweis zur Ver-\nRentenversicherungsträger“ durch die Wörter „Die\nfügung stellen, mit dem die Rentenberechti-\nDeutsche Rentenversicherung Bund“ und das Wort\ngung nachgewiesen werden kann.“\n„Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten Ser-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Rentnerausweis“           vice“ ersetzt.\njeweils durch das Wort „Ausweis“ und das\nWort „Postrentendienst“ durch die Wörter         19. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Renten Service“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch\nc) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das               die Wörter „Renten Service“ ersetzt.\nWort „Rentnerausweis“ jeweils durch das Wort\n„Ausweis“ ersetzt.                                       b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verband Deut-\nscher Rentenversicherungsträger, die Bundes-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-                versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch              Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“\ndie Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung                  und das Wort „fernschriftlich“ durch die Wörter\nBund“, das Wort „Postrentendienst“ durch die                 „per Telefax“ ersetzt.\nWörter „Renten Service“ und das Wort „Rentner-\nausweis“ durch das Wort „Ausweis“ ersetzt.\n20. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                   „(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen\nmit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“           sicherung Bund festgesetzt.“\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband         21. § 30 wird wie folgt geändert:\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Die Deutsche Rentenversiche-\nrung Bund“ ersetzt.                                         „(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-                1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag\nband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch                  (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a\ndie Wörter „die Deutsche Rentenversicherung                      Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch\nBund“ und jeweils das Wort „Postrentendienst“                    Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.                       Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Sieb-\ntes Buch Sozialgesetzbuch),\n15. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeits-\ntag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treu-\n„Der Renten Service wertet die ihm von den Melde-\nhandvermögen keine ausreichende Deckung\nbehörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittel-\nausweist,\nten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der\nÜbermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei               3. für Zahlungen in das Ausland frühestens\nlaufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Las-                     sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als\nten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden                   neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag\n(Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die                 der laufenden Geldleistungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3277\nDurch die Optimierung des grenzüberschreiten-              b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb\n„Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die\nder Europäischen Union, können weitere Vor-\nDeutsche Rentenversicherung Bund die Angaben\nschusstermine zwischen der Deutschen Renten-\ndes Renten Service, stellt die Abrechnungsergeb-\nversicherung Bund und dem Renten Service im\nnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden\nEinvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt\nAusgleich durch.“\nvereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 ge-\nnannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen\nSamstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vor-            23. § 33 wird wie folgt geändert:\nschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fäl-              a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nlig; dabei werden regionale Feiertage berücksich-\ntigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndem die Beschäftigten der Geldinstitute im All-               aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absätzen 1\ngemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.“                   bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                          sowie das Wort „Postrentendienstes“ durch\ndie Wörter „Renten Service“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verband\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Postrentendiens-\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die\ntes“ und das Wort „Postrentendienst“ jeweils\nWörter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt, der\nund das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-\nPunkt am Ende des Satzes durch ein Semi-\nter „Renten Service“ sowie das Wort „Fälligkeits-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\ntermine“ durch die Wörter „Termine für die Vor-\nfügt:\nschüsse“ ersetzt.\n„Leistungseinschränkungen auf anderen Ge-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbieten sind zu verrechnen.“\n„(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Ter-             cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband\nmine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem                        Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale                       die Wörter „der Deutschen Rentenversiche-\nSicherung, der Deutschen Rentenversicherung                        rung Bund“ sowie das Wort „Postrenten-\nBund und dem Renten Service fest und gibt die                      dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-\nFälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.“                 setzt.\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Für den Bereich der Unfallversicherung gilt\n„(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge-                    Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deut-\nwöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine                     schen Rentenversicherung Bund treten die\ninländische Bankverbindung geleistet werden,                       Spitzenverbände der Unfallversicherung.“\nsind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\ngleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich       c) In Absatz 5 wird das Wort „Postrentendienstes“\nfür die allgemeine Rentenversicherung den Anteil              durch die Wörter „Renten Service“ und das Wort\ndieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zah-                  „Sterbedatenabgleich“ durch die Wörter „Ab-\nlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem                  gleich der Sterbefallmitteilungen“ ersetzt.\nAufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag\nder Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge-             24. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine             „Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Be-\ninländische Bankverbindung geleistet werden,               nehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im\nwird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlun-             Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von\ngen im Inland fällig.“                                     der Deutschen Rentenversicherung Bund festge-\nsetzt.“\n22. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      25. § 36 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“             a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird je-\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.              weils das Wort „Postrentendienstes“ durch die\nWörter „Renten Service“, in Absatz 1 Satz 3 bis 6,\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils\ndas Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter\n„Die Monatsübersicht und die Jahresabrech-\n„Renten Service“ und in Absatz 1 Satz 3 werden\nnung sind den Trägern der Rentenversiche-\ndie Wörter „den Verband Deutscher Rentenver-\nrung, dem Bundesversicherungsamt und der\nsicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-\nDeutschen Rentenversicherung Bund zuzu-\nsche Rentenversicherung Bund“ und in Absatz 1\nleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus\nSatz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils\nauch dem Bundesministerium für Gesundheit\ndie Wörter „der Verband Deutscher Rentenver-\nund Soziale Sicherung.“\nsicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-\ncc) In Satz 5 wird das Wort „Postrentendienst“                sche Rentenversicherung Bund“, in Absatz 3\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.              Satz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-","3278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-              (2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden,\nter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und           sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer\nin Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ver-           der knappschaftlichen Rentenversicherung entspre-\nbandes Deutscher Rentenversicherungsträger“              chenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der\ndurch die Wörter „der Deutschen Rentenver-               knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet,\nsicherung Bund“ ersetzt.                                 wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im\nb) In Absatz 1 wird Satz 7 wie folgt gefasst:                Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nBeitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knapp-\n„Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen,         schaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.\ndass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle\nVorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen                   (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in\nGeschäftsbereichen der Deutschen Post AG er-             einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134\nhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückge-\nRenten Service beziehen oder damit im Zusam-             legt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaft-\nmenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vor-           lichen Rentenversicherung entsprechenden Berufs-\ngänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um        versicherung entrichtet sind, so werden sie der knapp-\nauszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen          schaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924\nder Deutschen Post AG vom Renten Service un-             an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im\ngerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden.“             Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-\ntrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils gel-\ntenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften\n26. In § 37 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und\nder Versicherungspflicht in der knappschaftlichen\ndie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Renten-\nRentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1\ndienst der Deutschen Bundespost vom 18. Juli 1985\nSatz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.\n(BAnz. S. 8169) werden“ ersetzt.\n(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifel-\n27. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2       haft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Be-\nund 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6      schäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie\nAbs. 1 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2,      der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und\n(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäfti-\nAbs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 14, § 15\ngungszeiten von Beschäftigten und versicherungs-\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1,\npflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1,\ndieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Renten-\n§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1, § 32\nversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung\nAbs. 1 und 3, § 34 und in den Überschriften zu den\noder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur\n§§ 3 und 15 wird jeweils das Wort „Postrentendienst“\nRentenversicherung der Angestellten, wenn sie über-\ndurch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.\nwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Hand-\nwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter\n28. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 2, in der         zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nÜberschrift zu § 33 und § 33 Abs. 1 wird jeweils das         zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags-\nWort „Postrentendienstes“ durch die Wörter „Renten           oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so wer-\nService“ ersetzt.                                            den sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeord-\nnet.\n29. In § 1, § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 werden\njeweils die Wörter „Deutsche Bundespost POST-                    (6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zu-\nDIENST“ und „Deutschen Bundespost POSTDIENST“                rückgelegten Beitragszeiten werden dem Versiche-\ndurch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt.                 rungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind.\nZeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung\neiner Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem\nArtikel 45                              Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der\nPflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zu-\nÄnderung                                zuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwil-\ndes Fremdrentengesetzes                          ligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten\n(824-2)                               Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit\nüberwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Ren-\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\ntenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen\nTeil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-\nVersicherung, die von nicht pflichtversicherten Per-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nsonen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie\nüberwiegend geistiger Art begonnen ist, der Renten-\nfolgt geändert:\nversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1\nbis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der frei-\n1. § 20 wird wie folgt gefasst:                                    willigen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zu-\n„§ 20                              rückgelegt wurden.“\n(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art\nwerden der allgemeinen Rentenversicherung zuge-             2. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-\nordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts           sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\nAbweichendes bestimmen.                                        die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3279\nArtikel 46                           3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-\nÄnderung                                 sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-\ndes Gesetzes über                             meinen Rentenversicherung“ ersetzt.\ndie Alterssicherung der Landwirte\n4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(8251-10)\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversiche-\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom               rung“ die Wörter „oder der Datenstelle der Träger\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert                der Rentenversicherung“ eingefügt.\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1791), wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“\n1. In § 68 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-\nersetzt.\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die\n2. § 106 wird wie folgt geändert:\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der        6. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver-\nAngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\ntenversicherung“ ersetzt.                                  „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n7. In § 37a zweiter Halbsatz werden die Wörter „Renten-\naa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Rentenver-\nversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“\nmeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nsicherung“ ersetzt.\n8. In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-          sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“          Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nsicherung“ ersetzt.\nArtikel 49\nArtikel 47                                             Änderung des Gesetzes\nzu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964\nÄnderung des Gesetzes                                 zur Durchführung des Abkommens vom\nzur Förderung der Einstellung                         20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                   Deutschland und dem Vereinigten Königreich\n(8252-4)                            Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit\nIn § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ein-                            (826-2-12)\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom            Artikel 2 des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. De-\n21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Arti-     zember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom\nkel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)         20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Rentenver-             und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die         irland über Soziale Sicherheit vom 15. September 1965\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.               (BGBl. 1965 II S. 1273, 1967 II S. 900) wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 48                           1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der örtlich zu-\nÄnderung des                               ständigen Knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                      schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nals Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-\n(8253-1)\nrung“ ersetzt.\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des    2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Arbeiter“ gestri-\nGesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird              chen und die Wörter „des § 1390 Reichsversiche-\nwie folgt geändert:                                                rungsordnung“ durch die Wörter „des § 219 Abs. 1\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n1. In § 1 werden die Wörter „Rentenversicherung der\nAngestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-        3. In Absatz 4 werden die Wörter „einem Träger der\nversicherung“ ersetzt.                                         knappschaftlichen Versicherung“ durch die Wörter\n„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\n2. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung              Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Kranken-\nder Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-          versicherung“ ersetzt und die Wörter „im Sinne des\ngemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                          § 132 des Reichsknappschaftsgesetzes“ gestrichen.","3280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nArtikel 50                           1. In § 6 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\nÄnderung des Gesetzes                           sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-\nzu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973                      meinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spanischen Staat                  2. § 8 wird wie folgt geändert:\nüber Soziale Sicherheit und dem\na) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver–\nErgänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\n(826-2-27)                                  ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nIn Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nvom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Spanischen Staat über Soziale                    aa) In Satz 3 werden die Angabe „§ 126 Abs. 1\nSicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. De-                         Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nzember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685),                     buch“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 4\ndas zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom                        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geändert worden ist, wer-                Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne\nden die Wörter „der Arbeiter“ gestrichen und die Wörter                   Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De-\n„des § 1390 Reichsversicherungsordnung“ durch die                         zember 2002 (BGBl. I S. 4621)“ und die Wörter\nWörter „des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialge-                    „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“\nsetzbuch“ ersetzt.                                                        durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-\nrung Bund“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter\nArtikel 51                                       „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter\nÄnderung des                                        „die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nSozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar                           schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung“ und die Wörter\n(826-19)                                        „die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\nIn § 30 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Angleichungs-                   te“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\ngesetzes-Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                 sicherung Bund“ ersetzt.\nderungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas-              cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nsung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom                       „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“\n18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden                       durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-\nist, werden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch                      rung Bund“ ersetzt.\ndie Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-                dd) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-\ntenversicherung“ ersetzt.                                                 rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nArtikel 52                           3. § 9 wird wie folgt geändert:\n(weggefallen)                             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nArtikel 53\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Renten-Überleitungsgesetzes                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n(826-30-1)\n„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nIn Artikel 27 des Renten-Überleitungsgesetzes vom\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche-\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Arti-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nkel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n„Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-\nS. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „die\nsetzt.\nBundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger\nder knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.            4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\nArtikel 54                                  ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nÄnderung des Anspruchs- und\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-\n(826-30-2)                                  ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nvom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geän-      5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-\ndert durch Artikel 196 der Verordnung vom 25. November           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                 „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3281\n6. In der Anlage 3 werden die Wörter „Rentenversiche-                      Bund“ und die Wörter „der Bundesversiche-\nrung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter                    rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.                                „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-\nsetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-\nArtikel 55                                       pauschale“ durch das Wort „Verwaltungskos-\nÄnderung der AAÜG-Erstattungsverordnung                               tenerstattung“ und das Wort „Rehabilitation“\ndurch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\n(826-30-2-1)\nDie AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992             5. In § 5 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 1“ gestrichen\n(BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-        und die Wörter „zum Postzahltermin“ durch die Wör-\nsetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt        ter „am Auszahlungstag der Rentenleistung in das In-\ngeändert:                                                         land“ ersetzt.\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 56\na) In den Nummern 4 und 4a werden jeweils die Wör-\nter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“                               Änderung des\ndurch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung                          Zusatzversorgungssystem-\nBund“ ersetzt.                                                           Gleichstellungsgesetzes\nb) In Nummer 8 wird das Wort „Rehabilitation“ durch                                 (826-30-6-2)\ndas Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nIn § 8 Abs. 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleich-\nstellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               1047), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\na) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2\nist, werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die\nAngestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-\nWörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-\nsicherung Bund“ ersetzt.\nte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-\nrung Bund“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Rehabili-                                Artikel 57\ntation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nÄnderung der\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-\nWahlordnung für die Sozialversicherung\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                                       (827-6-3)\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 317\n„§ 3                           der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:\nErstattung der Verwaltungskosten\nDer Deutschen Rentenversicherung Bund werden            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndie Verwaltungskosten, die zur Durchführung des An-\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes er-             a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-\nforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstat-                fasst:\ntet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist                                         „Zweiter Teil\ndem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum\n28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Er-                               Wahl der Mitglieder der\nstattung geltend gemacht wird, die für die Durchfüh-                   Vertreterversammlungen in der allgemeinen\nrung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die                 Rentenversicherung und der Unfallversicherung,\nErmittlung der Personalkosten gelten die Personal-                       der Mitglieder der Verwaltungsräte in der\nkostensätze des Bundes entsprechend.“                                 Kranken- und Pflegeversicherung sowie der\nVersichertenältesten der Bundesknappschaft“.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                   b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bun-               „§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die                    geber in der allgemeinen Rentenversiche-\nWörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-                        rung“.\nsetzt.\nc) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 58 Ermittlung der Wahlergebnisse durch den\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-                       Wahlausschuss bei den Versicherungsträ-\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die                     gern der allgemeinen Rentenversicherung,\nWörter „Die Deutsche Rentenversicherung                          der Unfall- und Krankenversicherung“.","3282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nd) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt wird                                „Zweiter Teil\nwie folgt gefasst:\nWahl der Mitglieder\n„Dritter Abschnitt                                 der Vertreterversammlungen in der\nRenten- und Unfallversicherung sowie\nWahl des Vorstandes in der                             der Mitglieder der Verwaltungsräte in\nallgemeinen Rentenversicherung, der                         der Kranken- und Pflegeversicherung“.\nUnfallversicherung und der Bundesknappschaft“.\nb) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\ne) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:\n„§ 30 (weggefallen)“.\n„Fünfter Teil\nc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nWahl von Versichertenältesten\nin der allgemeinen Rentenversicherung,                  „§ 32 (weggefallen)“.\nder Unfallversicherung und der Kranken- und             d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:\nPflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen“.\n„§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-\ngeber in der Rentenversicherung“.\n2. In der Überschrift zum Zweiten Teil werden die Wörter\ne) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt“ wird die\n„Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“\nAngabe „Erster Unterabschnitt Briefwahl“ ge-\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“\nstrichen.\nersetzt.\nf) Nach der Angabe zu § 46 werden die Wörter\n„Zweiter Unterabschnitt Wahl der Versicherten-\n3. § 35 wird wie folgt geändert:\nältesten der Bundesknappschaft durch Stimm-\nIn der Überschrift werden die Wörter „Rentenver-                  abgabe im Wahlraum“ gestrichen.\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch             g) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n„§ 47 (weggefallen)“.\n4. In § 41 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Rentenversi-          h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\ncherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die              „§ 48 (weggefallen)“.\nWörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.\ni) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\n5. In der Überschrift zu § 58 werden die Wörter „Renten-             „§ 49 (weggefallen)“.\nversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die          j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\n„§ 50 (weggefallen)“.\n6. In der Überschrift zum Vierten Teil Dritter Abschnitt          k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter                „§ 51 (weggefallen)“.\nund Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen\nRentenversicherung“ ersetzt.                                   l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\n„§ 52 (weggefallen)“.\n7. In der Überschrift zum Fünften Teil werden die Wörter          m) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\n„Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\n„§ 53 (weggefallen)“.\nten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-\nrung“ ersetzt.                                                 n) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:\n„§ 54 (weggefallen)“.\n8. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversicherung\no) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:\nder Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-\ngemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                             „§ 55 (weggefallen)“.\np) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\n„§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den\nArtikel 58                                        Wahlausschuss“.\nWeitere Änderung der                            q) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n„§ 59 (weggefallen)“.\n(827-6-3)\nr) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 57            „§ 60 (weggefallen)“.\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                         s) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\n„§ 62 (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nt) Nach § 62 werden die Wörter „Dritter Teil Wahl\na)   Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-              der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun-\nfasst:                                                      desknappschaft“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3283\nu)   Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:                   „oder“ ersetzt und die Wörter „oder als Versicher-\n„§ 63 (weggefallen)“.                                        tenältester der Bundesknappschaft“ gestrichen.\nv)   Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und der\nWahl der Versichertenältesten der Bundesknapp-\n„§ 64 (weggefallen)“.                                        schaft“ gestrichen.\nw) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:\n„§ 65 (weggefallen)“.                                 4. § 5 Abs. 8 wird aufgehoben.\nx)   Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:\n5. Die Überschrift zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-\n„§ 66 (weggefallen)“.                                    fasst:\ny)   Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:                               „Wahl der Mitglieder der\n„§ 67 (weggefallen)“.                                            Vertreterversammlungen in der Renten-\nund Unfallversicherung sowie der Mitglieder\nz)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:                       der Verwaltungsräte in der Kranken- und\n„§ 68 (weggefallen)“.                                                      Pflegeversicherung“.\naa) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 69 (weggefallen)“.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 70 (weggefallen)“.\ncc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:             7. § 14 wird wie folgt geändert:\n„§ 71 (weggefallen)“.                                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „und für die Wahl\ndd) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:                    der Versichertenältesten der Bundesknappschaft\n(§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\n„§ 72 (weggefallen)“.\ngesetzbuch)“ gestrichen.\nee) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt ge-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unfall-\nfasst:\nversicherung“ das Komma durch das Wort „und“\n„Dritter Teil                            ersetzt und die Wörter „und der Bundesknapp-\nWahl der Vorsitzenden                         schaft“ gestrichen.\nder Selbstverwaltungsorgane“.                  c) In Absatz 3 Nr. 16 wird die Angabe „Abs. 3“ durch\nff)  Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt                die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:                                  d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„Dritter Abschnitt\nWahl des Vorstandes                    8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nin der Renten- und Unfallversicherung“.             Anlage 1“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt\nund die Wörter „und für die Wahlen der Versicherten-\ngg) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt ge-            ältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken\nfasst:                                                   nach dem Muster der Anlage 3“ gestrichen.\n„Vierter Teil\nWahl von Versicherten-                  9. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.\nältesten und Vertrauenspersonen“.\n10. § 22 wird wie folgt geändert:\nhh) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt ge-\nfasst:                                                   a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ ge-\nstrichen.\n„Fünfter Teil\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nKosten“.\naa) In Nummer 2 wird das abschließende Komma\nii)  Die Angabe zum Siebten Teil wird wie folgt ge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nfasst:\n„Sechster Teil                            bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nSchlussvorschriften“.                         cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\njj)  Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.\n11. § 28 wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „und die Wahlleitungen         a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird die An-\nin den Wahlräumen für die Wahl der Versicherten-                  gabe „oder § 62“ gestrichen.\nältesten bei der Bundesknappschaft“ gestrichen.               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              12. § 30 wird aufgehoben.\na) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Vertre-\nterversammlung“ das Komma durch das Wort              13. § 32 wird aufgehoben.","3284          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n14. In der Überschrift zu § 35 wird das Wort „allgemei-                                 Artikel 59\nnen“ gestrichen.\nÄnderung der Schiedsamtsverordnung\n15. § 41 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.                                                  (827-10)\nDie Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetz-\n16. Vor § 43 wird die Überschrift „Erster Unterabschnitt     blatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten\nBriefwahl“ gestrichen.                                   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\nAbs. 71 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),\n17. § 45 wird wie folgt geändert:                            wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-            knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-\nsätze 2 bis 4.                                          tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nc) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „und § 59\nAbs. 4 und 5“ gestrichen.                            2. In § 11 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „der\nBundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen\n18. Nach § 46 wird der Zweite Unterabschnitt aufge-             Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nhoben.\n19. Die Überschrift zu § 58 wird wie folgt gefasst:                                     Artikel 60\n„Ermittlung des Wahl-                                            Änderung des\nergebnisses durch den Wahlausschuss“.                                  Sozialversicherungs-\nOrganisationsgesetzes Saar\n20. Die §§ 59 und 60 werden aufgehoben.                                                  (827-11)\nDas Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar in\n21. § 62 wird aufgehoben.                                    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\n22. Der Dritte Teil wird aufgehoben.                         dert durch § 24 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 1971 (BGBl. I S. 2104), wird wie folgt geändert:\n23. Der bisherige Vierte Teil wird neuer Dritter Teil.\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe\n24. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „ , bei der Bundes-        „(§ 27)“ gestrichen.\nknappschaft zwei Monate,“ gestrichen.\n2. Die §§ 27 und 30 werden aufgehoben.\n25. Vor § 77 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt\nwie folgt gefasst:\n„Wahl des Vorstandes                                               Artikel 61\nin der Renten- und Unfallversicherung“.                                      Änderung\ndes Achten Gesetzes zur\n26. In § 79 Abs. 4 werden die Wörter „der Bahn-Ver-                 Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes\nsicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen.\n(827-12)\n27. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Vierter Teil.         Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 8 des Achten Gesetzes zur\nÄnderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August\n1973 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 28 des Gesetzes\n28. Vor § 80 wird die Überschrift zum neuen Vierten Teil\nvom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert wor-\nwie folgt gefasst:\nden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Wahl von Versicherten-\nältesten und Vertrauenspersonen“.              „Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sit-\nzung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenos-\nsenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.“\n29. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestri-\nchen.\nArtikel 62\n30. Der bisherige Sechste Teil wird neuer Fünfter Teil.\nÄnderung\ndes Bundesversorgungsgesetzes\n31. Der bisherige Siebte Teil wird neuer Sechster Teil.\n(830-2)\n32. In der Anlage 1 werden in Nummer 9 der Anmerkun-           Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\ngen die Sätze 3 und 4 gestrichen.                        kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n33. Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.           21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3285\n1. In § 16a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-      1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bundesver-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nWörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.             „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\n2. § 86 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                      2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversicherungs-         schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-\nsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp-                                    Artikel 65\nschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.                             Änderung der Daten-\nerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n(860-4-1-12)\nArtikel 62a                            Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nÄnderung                            vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert\nder Arbeitsentgeltverordnung                    durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004\n(BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:\n(860-4-1-1)\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der    1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984                scher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-\n(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 15 des       sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nGesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert            „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nworden ist, werden die Wörter „Rentenversicherung der\nArbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen\nRentenversicherung“ ersetzt.                                 2. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-\nscher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\n„der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nArtikel 63\nÄnderung                            3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Beitragszahlungsverordnung\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bundesver-\n(860-4-1-7)                                 sicherungsanstalt für Angestellte“ gestrichen.\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in           b) In Satz 3 werden die Wörter „ , dem Verband Deut-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997                    scher Rentenversicherungsträger und der Bun-\n(BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 111 des Ge-            desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die\nsetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geän-                Wörter „und der Deutschen Rentenversicherung\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           Bund“ ersetzt.\n1. Die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter“ werden       4. § 31 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“            a) In der Überschrift werden die Wörter „die Bundes-\nersetzt.                                                         knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n2. Die Wörter „der Bundesversicherungsanstalt für An-           b) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 werden\ngestellte, der Bundesknappschaft“ werden durch die               jeweils das Wort „Bundesknappschaft“ durch die\nWörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                  Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen                 schaft-Bahn-See“ ersetzt.\nRentenversicherung“ ersetzt.\n5. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 64                                „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten inner-\nhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt\nÄnderung der                             weiterzuleiten:\nBeitragsüberwachungsverordnung\n1. für Versicherte der Rentenversicherung an die\n(860-4-1-8)                                 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,\nDie Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung             2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenver-\nder Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),             sicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenver-\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom                  sicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:           knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.“","3286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n6. § 36 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 werden aufgehoben.                                   Artikel 67\nÄnderung der\n7. § 37 wird wie folgt geändert:                                      Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\na) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundes-\n(860-5-12)\nknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-             Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-\nsetzt.                                                ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131), wird wie\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesknapp-\nfolgt geändert:\nschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n8. In § 40 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\na) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nWörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“\nschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\ndurch die Wörter „Datenstelle der Träger der Renten-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der\nversicherung“ ersetzt.\nknappschaftlichen Krankenversicherung“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 66\n„(5) Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nÄnderung der Beitragseinzugs-                          rung im Sinne dieser Verordnung sind die Regio-\nund Meldevergütungsverordnung                            nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund\nund die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\n(860-4-1-13)\nschaft-Bahn-See.“\nDie Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung\nvom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch\nArtikel 114 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I      2. § 14 wird wie folgt geändert:\nS. 2848), wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nSatz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesversi-\n1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp-                cherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter\nschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „Die Deut-           „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-\nwaltungsstelle“ ersetzt.                                     b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 3 wer-\nden jeweils die Wörter „Bundesversicherungsan-\nstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-      3. In § 15 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-             rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-\nger der knappschaftlichen Rentenversicherung“             sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\nknappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter\n„die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-             a) In Absatz 2, Abs. 3a Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 1\nBahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.                         und 4 und Abs. 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              stellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-\ncherung Bund“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die           b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter\nSee als Träger der knappschaftlichen Rentenver-              „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch\nsicherung/Verwaltungsstelle“ ersetzt.                        die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“\nersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesknapp-\nschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-         5. § 19 wird wie folgt geändert:\nSee als Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung/Verwaltungsstelle“ und die Wörter „Bun-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesknapp-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die           schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-\nWörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-               versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nsetzt.                                                    b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f, Absatz 2 Satz 2,\nAbsatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden\n4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-                 jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für\nrungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-           Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-\nschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.                         versicherung Bund“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3287\nArtikel 68                           des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-\nÄnderung                             dert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-\ndes Gesetzes zur                         schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-\nStabilisierung des Mitgliederkreises von              rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nBundesknappschaft und See-Krankenkasse\n(860-5-19)                                                    Artikel 71\n§ 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei-                             Änderung\nses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom                       der RV-Pauschalbeitragsverordnung\n19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird wie folgt gefasst:\n(860-6-3)\n„§ 1\nDie RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober\nAbweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des             1991 (BGBl. I S. 2055), geändert durch die Verordnung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch können Versiche-               vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3830), wird wie folgt\nrungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum           geändert:\nInkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts\nder Krankenkassen\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nSee wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung              „Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der\nKnappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-              allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche\nlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung           Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-\nfür die Leistungsgewährung zuständig ist,                     ger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorge-\nnommen.“\n2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der\nRentenversicherung für die Leistungsgewährung zu-          2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung\nständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf        der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter\nGrund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäfti-             „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.\ngung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.\n3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversicherung\nFür die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften\nder Arbeiter, der Angestellten und die knappschaft-\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.“\nliche“ durch die Wörter „Träger der allgemeinen Ren-\ntenversicherung und der knappschaftlichen“ ersetzt.\nArtikel 69\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Gesetzes zu dem Zweiten                        a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\nZusatzabkommen vom 2. März 1989                            sicherung der Arbeiter, der Angestellten“ durch die\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964                           Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und                   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Arbeiterrenten-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über                       versicherung“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-\nSoziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung                    tenversicherung“ ersetzt.\nvom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\n5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(860-5-2)\n„Die Beiträge sind von der Grenzschutzverwaltung\nIn Artikel 2a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Zweiten        Mitte für das vergangene Kalenderjahr an\nZusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über               2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nSoziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März             Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-\n1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durch-                  tenversicherung\nführung des Abkommens vom 21. November 1989\nzu zahlen.“\n(BGBl. 1989 II S. 890), das zuletzt durch Artikel 60 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „Rentenversiche-\nArtikel 72\nrung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-\ngemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.                                                 Änderung der\nVersorgungslast-Erstattungsverordnung\n(860-6-5)\nArtikel 70\nDie Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. De-\nÄnderung\nzember 1991 (BGBl. I S. 2346), geändert durch Artikel 61\ndes Krankenhausentgeltgesetzes\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\n(860-5-24)                           wird wie folgt geändert:\nIn § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April\n2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a     1. § 4 wird wie folgt geändert:","3288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zu den Postzahl-                (4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen\nterminen“ durch die Wörter „an den Auszahlungs-            Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-\ntagen der Rentenleistungen in das Inland“ ersetzt.         ger der knappschaftlichen Rentenversicherung und\nder allgemeinen Rentenversicherung wird von der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.“\n„(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf\ndie allgemeine Rentenversicherung entfallenden Er-     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversiche-\nrung Bund und den auf die knappschaftliche Ren-            a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“\ntenversicherung entfallenden Anteil an die Deut-               durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See               b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-\nals Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-               sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch\nrung aus.“                                                     die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ und\ndas Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       habe“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     c) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.\n„Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen           d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-\nRentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf                   sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-\nden Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-               meinen Rentenversicherung“ und jeweils das Wort\nrung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.“                „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung                                Artikel 74\nentfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch                      Änderung der RV-Wehr- und\nauf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung               Zivildienstpauschalbeitragsverordnung\nentsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnah-\nmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche                             (860-6-15)\nRentenversicherung Bund durch.“                           Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverord-\nnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831) wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 73\nÄnderung der                           1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nReha-Pauschalerstattungsverordnung                       „Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen\n(860-6-7)                                Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nDie Reha-Pauschalerstattungsverordnung vom 3. De-               See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nzember 1992 (BGBl. I S. 1997) wird wie folgt geändert:            sicherung vorgenommen.“\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung\n„§ 1                               der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter\n„allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.\nGrundsatz\n(1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deut-        3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-\nsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als               sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-            Rentenversicherung“ ersetzt.\nständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen\nRentenversicherung den von ihnen nach § 223 Abs. 1         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tra-\ngenden Anteil an den Ausgaben.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Träger der              „(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für\nallgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, er-                 Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivil-\nstattet die Deutsche Rentenversicherung Knapp-                     dienst für das vergangene Kalenderjahr für die all-\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen                   gemeine Rentenversicherung an\nRentenversicherung ihnen den von ihr nach § 223                    1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,\nAbs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nzu tragenden Anteil an den Ausgaben.\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen\n(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Ver-                 Rentenversicherung\nfahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt\nzu zahlen.“\ndie Schlussabrechnung durch. Die Erstattungsbeträ-\nge der Träger der allgemeinen Rentenversicherung               b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Träger der\nwerden buchhalterisch auf diese entsprechend ihrem                 Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter\nAnteil an den Beitragseinnahmen verteilt.                          „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3289\n5. § 7 wird aufgehoben.                                            „Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und\nder allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der\nSchlussabrechnung führt das Bundesversicherungs-\nArtikel 75                               amt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund\ndurch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Er-\nÄnderung der Verordnung                          stattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buch-\nüber die Erstattung einigungsbedingter                    halterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenver-\nLeistungen an die Träger der Renten-                    sicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnah-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten                 men verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen\n(860-6-17)                               zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf\ndie Träger der allgemeinen Rentenversicherung in\nDie Verordnung über die Erstattung einigungsbeding-\nHöhe der ihnen entstandenen Aufwendungen.“\nter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I\nS. 233), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verord-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie                                   Artikel 76\nfolgt geändert:                                                                       Änderung der\nVersicherungsnummern-, Kontoführungs-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-                     und Versicherungsverlaufsverordnung\nfasst:\n(860-6-18)\n„Verordnung\nüber die Erstattung                        Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Ver-\neinigungsbedingter Leistungen an               sicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I\ndie Träger der allgemeinen Rentenversicherung“.         S. 475), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge-\nändert:\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Rehabilitation“\ndurch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                               „§ 1\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Verbandes                                      Vergabe und\nDeutscher Rentenversicherungsträger“ durch die                      Zuordnung der Versicherungsnummer\nWörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“\nersetzt.                                                   Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\nvergibt für Versicherte, an die noch keine inländische\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147\n„(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Bei-        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-\ntrages zur Krankenversicherung der Rentner ist             sicherungsnummer. Für andere Personen kann eine\nder halbe vom Bundesministerium für Gesundheit             Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies\nund Soziale Sicherung festgestellte jahresdurch-           zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erfor-\nschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Kran-          derlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß\nkenversicherung auf die zu erstattende Leistung            § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden\nanzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht             Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.“\ngenau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegever-\nsicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004       2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 werden jeweils\nerstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die            die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversiche-\nPflegeversicherung der Rentner nicht genau be-             rungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für An-\nstimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu er-          gestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-\nstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in          sicherung Bund“ ersetzt.\nder Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem\nFaktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur    3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nTeilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendun-                                         „§ 4\ngen erstattet.“\nZuständigkeit für die Kontoführung\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-\nknappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche                   Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als                Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen\nTräger der knappschaftlichen Rentenversiche-               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfül-\nrung“ ersetzt.                                             lung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig\nist.“\n4. In § 3 wird das Wort „zum Postzahltermin“ durch die\nWörter „am Auszahlungstag der Rentenleistungen in          4. In § 5 werden die Wörter „über vergebene Versiche-\ndas Inland“ ersetzt.                                           rungsnummern und“ gestrichen.\n5. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:           5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:","3290          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n„(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenver-           Rentenversicherungsträger    Bereichsnummer\nsicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass\ndie Voraussetzungen für einen Wechsel der Konto-              Seekasse\nführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenver-          bei Beschäftigung im Wirt-\nsicherungsträger zur Übernahme des Versicherungs-             schaftsbereich Seefahrt                  39\nkontos aufzufordern.“                                         Bundesknappschaft\nfür das Gebiet\n6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:                            – Berlin, Bremen, Hamburg,\n„Anlage                                                         Niedersachsen, Westfalen,\n(zu § 2 Abs. 2)                                                 Schleswig-Holstein                     80\nBereichsnummern                           – Hessen, Rheinprovinz                   81\nRentenversicherungsträger        Bereichsnummer         – Baden, Württemberg, Bayern,\nRegionalträger nach Gebiet:                                    Rheinland-Pfalz, Saarland              82\n– Brandenburg, Mecklenburg-\n– Mecklenburg-Vorpommern                      02\nVorpommern, Sachsen-Anhalt,\n– Thüringen                                   03               Sachsen, Thüringen                    “89“.\n– Brandenburg                                 04\n7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n– Sachsen-Anhalt                              08\n„Anlage\n– Sachsen                                     09\n(zu § 2 Abs. 2)\n– Hannover                                    10\nBereichsnummern\n– Westfalen                                   11                  Rentenversicherungsträger    Bereichsnummer\n– Hessen                                      12             Regionalträger nach Gebiet:\n– Rheinprovinz                                13             – Mecklenburg-Vorpommern                 02\n– Oberbayern                                  14             – Thüringen                              03\n– Niederbayern-Oberpfalz                      15             – Brandenburg                            04\n– Rheinland-Pfalz                             16             – Sachsen-Anhalt                         08\n– für das Saarland                            17             – Sachsen                                09\n– Oberfranken und Mittelfranken               18             – Hannover                               10\n– Freie und Hansestadt Hamburg                19             – Westfalen                              11\n– Unterfranken                                20             – Hessen                                 12\n– Schwaben                                    21             – Rheinprovinz                           13\n– Württemberg                                 23             – Oberbayern                             14\n– Baden                                       24             – Niederbayern-Oberpfalz                 15\n– Berlin                                      25             – Rheinland-Pfalz                        16\n– Schleswig-Holstein                          26             – für das Saarland                       17\n– Oldenburg-Bremen                            28             – Oberfranken und Mittelfranken          18\n– Braunschweig                                29             – Freie und Hansestadt Hamburg           19\nZentrale Zulagenstelle                                       – Unterfranken                           20\nfür Altersvermögen\nZulagenummer nach                                            – Schwaben                               21\n§ 90 Abs. 1 Satz 2 EStG                       40             – Württemberg                            23\nBundesversicherungsanstalt                                   – Baden                                  24\nfür Angestellte                       Die Bereichs-          – Berlin                                 25\nnummer wird\ndurch Addition         – Schleswig-Holstein                     26\nder Zahl 40 mit        – Oldenburg-Bremen                       28\nder Bereichs-\nnummer des Ge-         – Braunschweig                           29\nbietes – wenn          Zentrale Zulagenstelle\nein Regional-          für Altersvermögen\nträger zuständig       Zulagenummer nach\nwäre – gebildet.       § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG                  40\nBahnversicherungsanstalt                                     Deutsche Rentenversicherung\nbei Beschäftigung im Wirt-                                   Bund                              Die Bereichs-\nschaftsbereich Bahn                           38                                               nummer wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3291\nRentenversicherungsträger       Bereichsnummer      1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Der Verband Deut-\nscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter\ndurch Addition          „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.\nder Zahl 40 mit\nder Bereichs-       2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nnummer des Ge-             „(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversiche-\nbietes – wenn           rung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird\nein Regional-           vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224\nträger zuständig        Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwäre – gebildet.        ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Aus-\nDeutsche Rentenversicherung                                  gleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Renten-\nKnappschaft-Bahn-See                                         versicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragsein-\nnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten\nBeschäftigung im Wirt-                                       Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Auf-\nschaftsbereich Bahn                          38              teilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversi-\ncherung Bund durch.“\nBeschäftigung im Wirt-\nschaftsbereich Seefahrt                      39\nSonstige Zuständigkeit der Deut-                                                  Artikel 79\nschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See für das Gebiet                                                 Änderung des\nBehindertengleichstellungsgesetzes\n– Berlin, Bremen, Hamburg,\nNiedersachsen, Westfalen,                                                       (860-9-2)\nSchleswig-Holstein                         80             In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-\n– Hessen, Rheinprovinz                       81          lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),\ndas durch Artikel 210 der Verordnung vom 25. November\n– Baden, Württemberg, Bayern,                            2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die An-\nRheinland-Pfalz, Saarland                  82          gabe „§ 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialver-\nsicherung,“ gestrichen.\n– Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen-Anhalt,\nSachsen, Thüringen                       “89“.\nArtikel 80\nÄnderung des\nArtikel 77                                 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes\nAufhebung                                                      (931-4)\ndes Gesetzes zur Ausgleichs-                      Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom\nzahlung durch die Träger der gesetzlichen             27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),\nRentenversicherung an die Krankenkassen                zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(860-6-22)                          21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1341) wird aufge-            a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nhoben.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bahnversiche-\nrungsanstalt Abteilung A,“ gestrichen.\nArtikel 78\n2. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nÄnderung                                   „(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversiche-\nder Verordnung über                           rung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der\ndie Pauschalierung und Zahlung des                     Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nAusgleichsbetrags der Bundesagentur für                   See weitergeführt.“\nArbeit an die Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung für arbeitsmarktbedingte\nRenten wegen voller Erwerbsminderung\nArtikel 81\n(860-6-24)\nÄnderung des\nDie Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung                    Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\ndes Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an\n(931-5)\ndie Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeits-\nmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung              Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), geändert           ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), zuletzt\ndurch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003         geändert durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Okto-\n(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:                  ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:","3292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der         Bundesknappschaft wird unter dem Namen „Deutsche\nBahnversicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter          Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ fortgeführt.\n„ , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung        Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nKnappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.                         Bahn-See ist Bochum.\n§5\n2. In § 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in der Bahn-\nversicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter „ , ab                            Eingliederung der\n1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knapp-                Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse\nschaft-Bahn-See,“ eingefügt.\n(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse\nwerden aufgelöst und gehen in der Deutschen Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.\nArtikel 82\nGesetz                                (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der\nzur Errichtung der Deutschen                   Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als\nRentenversicherung Bund und der Deutschen                Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                 schaft-Bahn-See über.\nAbschnitt 1\nArtikel 83\nErrichtung der\nDeutschen Rentenversicherung Bund                                                Gesetz zu\nÜbergangsregelungen zur Organisations-\n§1\nreform in der gesetzlichen Rentenversicherung\nFortführung der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)\nAbschnitt 1\nDie durch das Gesetz über die Errichtung der Bundes-\nversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953          Dienstrechtliche Übergangsregelungen\n(BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt                                    §1\nfür Angestellte wird unter dem Namen „Deutsche Ren-\ntenversicherung Bund“ fortgeführt. Sitz der Deutschen                      Deutsche Rentenversicherung Bund\nRentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstel-          (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit\nlen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.                 Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-\n§2                               rungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem\nEingliederung des Verbandes                   Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenver-\nDeutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)          sicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstord-\nnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1,\n(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger        §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind\ne. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenver-      sinngemäß anzuwenden.\nsicherung Bund eingegliedert.\n(2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\n(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Ver-       empfänger des Verbandes Deutscher Rentenversiche-\nbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen        rungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deut-\nals Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund           scher Rentenversicherungsträger in entsprechender An-\nüber. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-      wendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen-\nden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Renten-            gesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.\nversicherungsträger ist aufgelöst.\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit\n(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher\nAuflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-\nRentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005\nrungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse\nals Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Ren-\nein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband\ntenversicherung Bund.\nDeutscher Rentenversicherungsträger und den dort be-\n§3                               schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und\nGenehmigung der Satzung                      Auszubildenden bestehen.\nDie Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund             (4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband\nwird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale         Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten\nSicherung genehmigt.                                          gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-\nlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-\nAbschnitt 2                            ten, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-\nvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Renten-\nErrichtung der Deutschen Renten-                       versicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehe-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See                        maligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Ren-\n§4                               tenversicherungsträger wird die Verbandszulage weiter-\ngezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungs-\nFortführung der Bundesknappschaft                 anpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der An-\nDie durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknapp-       passungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Ren-\nschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete          tenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004                 3293\nDeutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflich-         rechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungs-\nten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin            rechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher\naufgestellten Sozialplan ein.                                 Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der\n(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungs-         Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen          als bei ihr verbrachte Zeiten.\nAuflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu                                             §3\nGunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zuge-\nführt.                                                                                 Beschäftigte\nder Auskunfts- und Beratungsstellen\n§2\n(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungs-\nDeutsche\nanstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungs-\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nstellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Bera-\n(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfänge-          tungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4\nrinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversiche-             bestimmt werden, treten nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1,\nrungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005         §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in\nnach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Be-      den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Bera-\namtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenver-            tungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzli-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See über.                          chen Rentenversicherung über.\n(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-              (2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen\nBahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die        zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-\nDienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt        sicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen\nzwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit             der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem\nAufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrau-           Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungs-\nten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128,          stellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-         mern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungs-\nmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt            dienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 be-\nnicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des         stimmt werden, bestehen.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober\n2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufs-              (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deut-\ngenossenschaft bleiben.                                       schen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gel-\nten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-\n(3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\nlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-\nempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Auf-\nten und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen\ngaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut\nRegionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.\nwaren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in ent-\nsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamten-              (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verab-\nrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversiche-            schiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rah-\nrung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt             menkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und\neine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen           der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-          Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes ver-\nBerufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Be-       bunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis\nschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches             zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung\nSozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden          der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen\nFassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft             ist.\nbleiben.\n§4\n(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die            Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen\nArbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehme-            (1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetrete-\nrinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu           nen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen\ndem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungs-            der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter.\nanstalt beschäftigt sind.                                     Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind in-\n(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-           nerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-\nBahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die        verhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen\nArbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem          beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind\ngenannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossen-          unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der See-         unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besol-\nmannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-            dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am\nmer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht,           Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ent-\nsofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten       spricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrecht-\nBuches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 gel-        lichen Voraussetzungen erfüllen.\ntenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossen-              (2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nschaft bleiben.                                               Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnver-     oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-\nsicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft            sicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2\nverbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamten-          in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis","3294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem        desversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur\nneuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun-       nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen\ngen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen              Regionalträger im Amt.\nAltersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und\nder Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstands-            (5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deut-\nregelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber gel-       scher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des\ntenden Regelungen hinausgehen, gelten für die über-           30. September 2005 in die Deutsche Rentenversiche-\ngetretenen Beschäftigten weiter.                              rung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren\nsind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Be-\ntriebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, so-\nweit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der\n(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund\nden Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies\nder Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem\ngilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den\nArbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens\nArbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Ren-\ndem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten\ntenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 be-\nist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz\nstehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstver-\nzwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bishe-\neinbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,\nrigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs-\nes sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Ren-\noder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz\ntenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der\nzusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Aus-\nDeutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in\ngleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages,\nder eine Dienstvereinbarung über den gleichen Rege-\nsoweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beam-\nlungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die\ntinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13\nDienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenver-\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwen-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Ein-\nden. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direk-\nrichtungen.\ntorin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste\nDirektor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem             (6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen\nÜbertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knapp-          und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4\nschaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Be-         Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustim-\nsoldungsgruppe die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirek-          mung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maß-\ntorin bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-             nahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.\nschaft-Bahn-See“ oder „Abteilungsdirektor bei der Deut-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“.                  (7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertre-\nterinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen\nDienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der See-\n(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Ren-      kasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Ren-\ntenversicherung Bund und der Deutschen Rentenver-             tenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert\nsicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehema-            werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in\nligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenver-            der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.\nsicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststel-\nlen der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die           (8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nnicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversiche-      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen\nrung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung               Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Ver-\nKnappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben            treterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personal-\nbis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bis-       vertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb\nherigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines ört-           von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\nlichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten          treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelun-\nwahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in    gen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nDienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmit-\nund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-             telbaren Träger entsprechend anzuwenden.\nBahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zu-\nsammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der\njeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und                             Abschnitt 2\nsonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der\nBeschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund                                  Übergangs-\nund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-               regelungen zum Selbstverwaltungsrecht\nBahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des                                         §5\nBundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebs-\nverfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebs-                         Übergangsregelungen zu\nräte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-                       den Selbstverwaltungsorganen und\nger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die                  der Geschäftsführung der Deutschen\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\neingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange\nim Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliede-          Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-\nrung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und               periode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs-\nMitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalver-       organe und der Geschäftsführung sowie die Beschluss-\ntretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bun-        fassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3295\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend               (2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand\nvon den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten       der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befug-\nBuches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.                 nisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-\nrung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner\n§6\nersten Sitzung zusammentritt.\nZusammensetzung der\nVertreterversammlung der Deutschen                                             §8\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                         Selbstverwaltungsorgane der Deutschen\n(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-                 Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mit-            (1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Renten-\ngliedern.                                                     versicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer\n(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von     Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie\nden Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der         eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten\nBahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer           stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellver-\nMitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung         tretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertreten-\nden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende\na) der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertre-\nund die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste\nter der Versicherten und 16 Vertreterinnen und Vertre-\nstellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Grup-\nter der Arbeitgeber,\npen angehören.\nb) der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen\nund Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin          (2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen\noder ein Vertreter der Arbeitgeber und                    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die\nerstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der\nc) der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der         Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stim-\nVersicherten und vier Vertreterinnen und Vertreter der    men der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten\nArbeitgeber.                                              Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt\nBei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Ver-        kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde\nsicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches So-      die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die\nzialgesetzbuch nicht.                                         Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt\nund die Vertreterversammlung in der von der Aufsichts-\n(3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnver-          behörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt\nsicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder       oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird.\nder von der Vertreterversammlung der Bahnversiche-            Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung\nrungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat diesel-       bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der\nbe Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversamm-         abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen\nlung der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versicher-        vorsehen.\ntenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Ab-\nstimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen              (3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen\nabgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen         Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Be-\nund Versichertenvertretern zustehen.                          schlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-\nsicherten und der Arbeitgeber erforderlich für\n(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Ab-              1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die\nsatz 2 hat spätestens am 30. September 2005 zu erfol-             Wahl der oder des Vorsitzenden der Geschäftsfüh-\ngen.                                                              rung,\n(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-         2. die personelle Besetzung von Ausschüssen,\nversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am\n31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sit-        3. die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für\nzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften             die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-\nder §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversiche-          lung, die Beförderung und die Entlassung,\nrung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der          4. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von\nVorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die              Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und\nAufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschus-              Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätig-\nses wahrnimmt.                                                    keit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den\n§7                                  Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höhe-\nren Dienstes vergleichbar ist,\nZusammensetzung\ndes Vorstandes der Deutschen                   5. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversiche-\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                   rung über 11 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-\nnahmen.\n(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der                 (4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knapp-\nStimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6        schaftlichen Krankenversicherung und in Angelegen-\nAbs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird           heiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abtei-\ndurch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der           lung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2\nWahlordnung für die Sozialversicherung gilt entspre-          Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet An-\nchend.                                                        wendung.","3296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n§9                                                            § 13\nAmtsdauer                                                    Vorstand der\nDeutschen Rentenversicherung Bund\n(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-\ntungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversiche-             Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vor-\nrungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstma-           sitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstan-\nligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deut-        des der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.                die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-\nzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes\n(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft\ndes Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger\nsind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deut-\nnehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die\nRentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes\nSatzung kann bestimmen, dass die Vertreterversamm-\nder Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44\nlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Be-\nAbs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis\nreiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse\nzur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-\nwählt.\nrung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-\n§ 10                              gesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes\nGeschäftsführung der Deutschen                   nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See               die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-\nzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes\nDie am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder           der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.\nder Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen\ndie Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der                                       § 14\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                                 Geschäftsführung der\nbis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten                    Deutschen Rentenversicherung Bund\nBuches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 gel-\ntenden Fassung wahr.                                             Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder\nder Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt\n§ 11                              für Angestellte sowie die Geschäftsführerin oder der Ge-\nÜbergangsregelungen zu den                     schäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin\nSelbstverwaltungsorganen und der Geschäfts-            oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes\nführung der Deutschen Rentenversicherung Bund            Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. Sep-\ntember 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Ge-\nBis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-      schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund\nperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs-       bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der\norgane und der Geschäftsführung der Deutschen Ren-            Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2\ntenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Okto-\ndes Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetz-       ber 2005 geltenden Fassung wahr.\nbuch nach den §§ 12 bis 14.\n§ 15\n§ 12\nErweitertes Direktorium\nVertreterversammlung\nder Deutschen Rentenversicherung Bund                   Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und\ndie stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellver-\n(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun-       tretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Ren-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglie-       tenversicherungsträger, die am 30. September 2005 am-\nder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenver-         tieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direk-\nsicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches         toriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt. Dem Ausschuss der          dessen Aufgaben wahr.\nVertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreter-\nAbschnitt 3\nversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte hervorgegangenen Mitglieder an.                                    Überleitung des Satzungs-\n(2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-              rechts der Bahnversicherungsanstalt\nversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005              und sonstige Übergangsregelungen\nerstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreter-                                    § 16\nversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74\nÜberleitung des Satzungs-\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-\nrechts der Bahnversicherungsanstalt\nchend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende\ndes Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für An-            (1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen\ngestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des          auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, wer-\nWahlausschusses wahrnimmt.                                    den diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem je-\n(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterver-\nweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.\nsammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Ver-         (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwal-\ntreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung            tungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistun-\nBund.                                                         gen zu finanzieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3297\n(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwen-                                      § 19\ndungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Son-\ndervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der                     Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nverwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben               Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher\nist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen           Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen,            § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der\ndie nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches         ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen\nSozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bun-            Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil\ndesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen           unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.\nbedarf.                                                                                    § 20\n§ 17                                              Zuständigkeit der Träger\nder Rentenversicherung bis zur Errichtung\nVorlagefrist für die Haushaltspläne 2006                 der Deutschen Rentenversicherung Bund und der\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nIn Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71\n(1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die\nAbs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die\ndurch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-\nHaushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund\nlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert\nund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nworden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenver-\nBahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für\nsicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für An-\nGesundheit und Soziale Sicherung spätestens zum 30. No-\ngestellte.\nvember 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deut-\nschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Feb-              (2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die\nruar 2006 beanstandet werden.                                 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-\nlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geän-\n§ 18                            dert worden sind, an die Stelle der Deutschen Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknapp-\nFinanzierung der Träger der                   schaft.\nRentenversicherung im Kalenderjahr 2005\n§ 21\n(1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung               Information über die Organisationsreform\nder Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am\n31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt           Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in-\ninsbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger unter-      formiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-\neinander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum       rung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rent-\n31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der       ner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesent-\nÜbergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und          lichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Ren-\nAngestellten zur allgemeinen Rentenversicherung be-           tenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbeson-\nwirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach          dere über die neue Versichertenzuordnung.\nArtikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue\nFinanzverfassung für diese Träger.\n(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergel-                                 Artikel 84\ntenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung\nder Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum                                       Gesetz\n30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten,                      zur Abgaben- und Gerichtskosten-\ndie Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Trä-                befreiung im Rahmen der Organisations-\nger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem            reform in der gesetzlichen Rentenversicherung\nZeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Ange-\nstellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversiche-                                    §1\nrungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen                         Kosten bei Errichtung der\nRentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. De-                  Deutschen Rentenversicherung Bund und der\nzember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die           Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nRechtsnachfolger der genannten Träger.\n(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundes-\n(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalen-     versicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliede-\nderjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit        rung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-\nsie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnver-        ger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der\nsicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise           Umbenennung der Bundesknappschaft und der Einglie-\nderen Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Ren-           derung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse\ntenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005    in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\ndie allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der         See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren         Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der\nRechtsnachfolger wahrgenommen wird.                           Kostenordnung nicht erhoben.","3298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der        (4) Artikel 1 Nr. 1 in Buchstabe a die Angaben zu den\nzuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen,              §§ 131, 138 bis 140 Buchstabe f und g und in Buchstabe i\nwenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die             die Angabe zu § 274c Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14,\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See               Nr. 15 Buchstabe b, Nr. 16, in Nr. 17 die §§ 125 Abs. 1\nbestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses           Satz 2, §§ 131, 138, 139 und 140, Nr. 19 bis Nr. 21, Nr. 24,\nGesetzes dient.                                                Nr. 31, Nr. 47, Nr. 55 Buchstabe a bis c und f, Nr. 56 bis\n§2                               Nr. 57, in Nr. 59 der § 274c Abs. 2 bis 6, Nr. 71 Buchsta-\nbe a, c und d und Nr. 72, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4\nKosten bei                           Nr. 1, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15,\nder Vereinigung von Regionalträgern               Nr. 17 bis Nr. 22, Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\n§ 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regional-     Nr. 24 bis Nr. 36, Nr. 39 bis Nr. 40, Nr. 41 Buchstabe b und\nträgern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches           Nr. 43, Artikel 6 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 16, Nr. 18, Nr. 20,\nSozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfrei-         Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 25 bis Nr. 27, Nr. 28 Buch-\nheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung           stabe b und Nr. 29, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 1 bis\nanzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt,          Nr. 4, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis Nr. 6, Arti-\ndass die Maßnahme der Vereinigung dient.                       kel 11, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16 Nr. 2, Artikel 17,\nArtikel 20 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3, Artikel 21,\nArtikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 30 Nr. 4 und Nr. 5,\nArtikel 85                           Artikel 35, Artikel 38, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 42, Artikel 44\nNr. 1 bis Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 und\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                Nr. 25 bis Nr. 29, Artikel 48 Nr. 4 und Nr. 6, Artikel 49, Arti-\nDie auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59, kel 51, Artikel 53, Artikel 54 Nr. 2 bis Nr. 5, Artikel 55, Arti-\n63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort          kel 56, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61, Arti-\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der             kel 62 Nr. 2, Artikel 63 Nr. 2, Artikel 64, Artikel 65 Nr. 1, Nr. 2,\njeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-         Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 66, Arti-\nnung geändert werden.                                          kel 67, Artikel 68, Artikel 70, Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe a\nund c, Artikel 76 Nr. 2 und Nr. 7, Artikel 78 Nr. 1, Artikel 79,\nArtikel 80, Artikel 81, Artikel 82 und Artikel 84 treten am\nArtikel 86                           1. Oktober 2005 in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 15 Buchstabe c\nund d, Nr. 41 bis Nr. 46, Nr. 51, Nr. 63 bis Nr. 65, Nr. 67 und\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, so-\nNr. 70, Artikel 5 Nr. 10, Artikel 44 Nr. 20, Nr. 22 Buchstabe b\nweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nund Nr. 24, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 75 Nr. 5 und Arti-\nstimmt ist.\nkel 78 Nr. 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.\n(2) Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom         (6) Das Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskosten-\n1. Januar 2004 in Kraft.                                       befreiung im Rahmen der Organisationsreform in der ge-\n(3) Artikel 83 § 19 und § 21 tritt am Tage nach der Ver-    setzlichen Rentenversicherung tritt am 31. Dezember 2010\nkündung in Kraft.                                              außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}