{"id":"bgbl1-2004-66-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=23","order":5,"title":"Gesetz zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA-Errichtungsgesetz)","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3235,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3235\nGesetz\nzur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\n(BImA-Errichtungsgesetz)\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        tet. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Immo-\nbilienaufgaben“ (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr\nInhaltsübersicht                      vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie\nsonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu ge-\nArtikel   hört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften,\nGesetz über die Bundesanstalt für Immobilien-                die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung\naufgaben (BImAG)                                      1      ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften).\nDie Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwal-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                 2\ntung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                3      kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht\nbetriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräu-\nÄnderung des Vermögenszuordnungsgesetzes              4\nßern. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf\nÄnderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom                     der Grundlage des Wirtschaftsplanes.\n12. Oktober 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der                              (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken            5      das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen\nÄnderung der Bundesobergrenzenverordnung              6\neinzurichten.\nÄnderung der Leistungsstufenverordnung                7\n§2\nÄnderung der Leistungsprämien-\nund -zulagenverordnung                                8                  Aufgaben, Vermögen, Zielsetzung\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang            9\n(1) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,\nInkrafttreten                                        10      die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensäm-\ntern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermö-\ngensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen\nArtikel 1                          sind. Dazu gehören neben den sonst übertragenen Auf-\ngaben insbesondere die Deckung des Grundstücks- und\nGesetz                            Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfür-\nüber die Bundesanstalt                      sorge des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung\nfür Immobilienaufgaben                       von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des\n(BImAG)                            Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Auf-\ngabenbereich des Bundes benötigt werden (Allgemeines\n§1                             Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen\neinschließlich forstlicher Bewirtschaftung und natur-\nErrichtung, Zweck, Sitz\nschutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermö-\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der        gens des Bundes. Soweit derartige Aufgaben anderen\nFinanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige An-       Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes über-\nstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errich-     tragen sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.","3236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n(2) Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1. Januar                                   §4\n2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grund-                              Organe, Satzung\nstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen\nRechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum              (1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand gelei-\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen         tet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem\ngehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsbe-        Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben\nrechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Soweit die in        und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Ge-\nSatz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des      setz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher\nEinigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und         führt die Amtsbezeichnung „Sprecherin des Vorstandes\ndie Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentü-       der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ oder „Spre-\nmerin festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Ver-   cher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilien-\nmögenszuordnungsgesetz Anwendung.                            aufgaben“; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbe-\nzeichnung „Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt\n(3) Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr       für Immobilienaufgaben“.\n2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an\nallen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes              (2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat ge-\nübertragen. Die Bundesanstalt und die abgebenden             bildet. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vor-\nDienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen     stand. Der Verwaltungsrat setzt sich aus bis zu zehn\nmit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Lie-         sachverständigen Personen zusammen, die vom Bun-\ngenschaften, an denen das Eigentum übergehen soll. Mit       desministerium der Finanzen nach Maßgabe der Satzung\nAbschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht       benannt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates\ndas Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über.        wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.\nSoweit bis zum 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung           Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungs-\nnach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das            rates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen\nEigentum an den Dienstliegenschaften am 1. Januar            wird.\n2012 auf die Bundesanstalt über. Die Bundesanstalt ist          (3) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die\nantragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Die         Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbe-\nfür die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung           sondere Bestimmungen aufzunehmen über\nder Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen\nEinzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten           1. den Aufbau und die Organisation,\nMittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in        2. die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,\nden Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.\n3. die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,\n(4) Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden        4. die rechtsgeschäftliche Vertretung,\nobersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium\nder Finanzen können Ausnahmen von der Eigentums-             5. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung\nübertragung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für         und Rechnungslegung.\ndie von den Verfassungsorganen, den obersten Bundes-         Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.\nbehörden und den obersten Bundesgerichten unmittel-\nbar genutzten Dienstliegenschaften.                                                      §5\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der                             Rechtsstellung\nBundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche                       der Vorstandsmitglieder\nÜbertragung von beweglichen Sachen schließen.\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer\n(6) Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundes-     von bis zu fünf Jahren berufen. Verlängerungen sind\nrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie      zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sollen in einem\nübt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen       öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß den Bestim-\nAufgaben aus. Diese Einschränkung ist von den Grund-         mungen der Absätze 2 bis 7 stehen.\nbuchämtern nicht zu prüfen.\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bun-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann der           despräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vor-\nBundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese          schlag der Bundesministerin oder des Bundesministers\nwieder entziehen. Andere Bundesministerien können der        der Finanzen ernannt. Das Amtsverhältnis der Mitglieder\nBundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weite-    des Vorstandes beginnt mit der Aushändigung der Ernen-\nre Aufgaben übertragen.                                      nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer\nTag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-\n§3                             chen der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 des Bundesbeam-\nAufsicht                          tengesetzes oder mit der Entlassung. Die Bundespräsi-\ndentin oder der Bundespräsident entlässt ein Mitglied\n(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und          des Vorstandes auf dessen Verlangen oder auf Beschluss\nFachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.            der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis\n(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem             oder aus wichtigem Grund. Vor dem Beschluss ist dem\nGeschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums            Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme\nerledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus.       zu geben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnis-\nFachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder       ses erhält das Mitglied des Vorstandes eine von der Bun-\norganisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt         despräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene\nergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aus-\nder Finanzen.                                                händigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3237\ndrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung      und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt\naus wichtigem Grund oder bei gestörtem Vertrauensver-        kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jah-\nhältnis wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bun-        resabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des\ndesregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich        Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der\nfür einen späteren Tag beschließt.                           Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu\nbeschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.\n(3) Die Mitglieder des Vorstandes leisten nach Aus-\nhändigung der Ernennungsurkunde vor der Bundesmi-               (2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am\nnisterin oder dem Bundesminister der Finanzen folgen-        Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maß-\nden Eid:                                                     gabe des Haushaltsgesetzes.\n„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik         (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nDeutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch-       Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insol-\nland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-          venzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden,\npflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott      dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den\nhelfe.“                                                   Bund richten.\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet\nwerden.                                                                                    §7\nWirtschaftsplan\n(4) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mit-\nglieder des Vorstandes durch Verträge geregelt, die das         (1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres\nBundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des       einen Wirtschaftsplan auf, der\nVorstandes schließt.                                         – eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,\n(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter        – eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausga-\nzum Mitglied des Vorstandes ernannt, scheidet sie oder          ben einschließlich der Investitionsplanung,\ner mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen\nAmt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die       – eine Personalplanung\nin dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und              umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bil-\nPflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie-        dung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesan-\ngenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen          stalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bun-\noder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt      desministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundes-\noder bis zur Versetzung in den Ruhestand.                    haushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nEinzelheiten regelt die Satzung.\n(6) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird\ndie oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes       (2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des\nöffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen,      Bundesministeriums der Finanzen. Übersichten über die\ntreten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht inner-        Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem\nhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des          Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder\nvergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein ande-                                     §8\nres Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem\nBuchung, Jahresabschluss\nDienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhe-\nstand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die            (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der\ngesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Sie erhalten ein    kaufmännischen Buchführung.\nRuhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzu-          (2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist\nrechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-    nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Die\nnisses erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses ist    Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanz-\nauch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Be-          gesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die\namten nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhält-         Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes\nnis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des        mit Ablauf des Jahres 2009 endet.\nVorstandes gilt § 107b des Beamtenversorgungsgeset-\nzes entsprechend. Für Mitglieder des Vorstandes, die in         (3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr\nkeinem Beamtenverhältnis standen oder stehen, bleibt         einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handels-\neine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4          rechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung\nunberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften           auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur\ndes Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß an-            abschließenden Festsetzung der Abführungen an den\nzuwenden.                                                    Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor.\nNäheres regeln die Satzung und die vom Bundesministe-\n(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Richterinnen und       rium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungs-\nRichter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten         bestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundes-\nentsprechend.                                                haushaltsordnung ist anzuwenden.\n§6                                                            §9\nFinanzierung                                                   Prüfungsrecht\n(1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2                  des Bundesrechnungshofes\nübertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung           Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt\nund Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens          § 111 der Bundeshaushaltsordnung.","3238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n§ 10                             chen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit\nAnwendung des Haushaltsrechts                     dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.\nSatz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen\n(1) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie       und außertariflichen Leistungen entsprechend.\ndie Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung\ngelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45\nsowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Ein-                                         § 13\nnahmen und Ausgaben voraussetzen. Hinsichtlich der                           Auflösung von Organisations-\nnach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben                einheiten der Bundesvermögensverwaltung\ndie §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unbe-\nrührt.                                                           Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdi-\ntigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vor-            rektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermö-\nschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung         gensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages            aufgelöst.\nzuzulassen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere                                     § 14\nBundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben\nÜberleitung von Verfahren\nübertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile\ndes Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gel-            Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am\nten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ein-          31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren\nschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften       werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundes-\nin der jeweils geltenden Fassung.                             anstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und ver-\ntritt ihn auch vor Gericht.\n§ 11\nBeamtinnen und Beamte                                                     § 15\n(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Be-                             Übergangsregelung\namtinnen und Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bun-                             Personalvertretung\ndesbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Übernahme von\nBeamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur              (1) Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung\nmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen            nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bun-\nzulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesan-         desanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren\nstalt nicht begründen.                                        Errichtung statt.\n(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste                (2) Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wäh-\nDienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des            lenden Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein\nVorstandes.                                                   Übergangspersonalrat wahr. Diesem können nur Be-\n(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident         schäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan-\nernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesol-           stalt übergeleitet werden. Er setzt sich zusammen aus\ndungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des          den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates.\nVorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beam-           Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirksper-\nten.                                                          sonalräte der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensab-\n(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bun-         teilung verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der\ndesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und              Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der\nZuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über          ehemaligen Bundesvermögensabteilungen. Mitglied ist\nRechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe,       jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmit-\nReise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die           glied oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung.\nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten           Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträ-\nganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungs-         ger in Betracht, so findet § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\nkosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung über-          personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.\ntragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-      Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundes-\nöffentlichen.                                                 ministerium der Finanzen beruft die Mitglieder unter\nÜbersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein\n§ 12                             und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner\nArbeitnehmerinnen                         Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt\nund Arbeitnehmer, Auszubildende                   hat.\n(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus-          (3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvor-\nzubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehme-       stand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.\nrinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes                (4) Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Dienst-\njeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-         vereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögens-\nmungen anzuwenden.                                            verwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bun-\n(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten          desanstalt fort, längstens aber für die Dauer von\ntarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertarifli-    18 Monaten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3239\n§ 16                                 (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinhei-\nten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und\nÜbergangsregelung                         Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in\nSchwerbehindertenvertretung                     den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-\n(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinderten-          anstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte\nvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch             und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehen-\nfinden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach       den Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.\nderen Errichtung statt.\n§ 19\n(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung\nnimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangs-                     Verteilung der Versorgungslasten\nschwerbehindertenvertretung wahr. Dieser können nur              (1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfe-\nBeschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan-       leistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten\nstalt übergeleitet werden. Aus der Mitte der ehemaligen       der Bundesvermögensverwaltung.\nBezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauensper-\n(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die\nsonen werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie\nBeamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die\nzwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit\nBeihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.\nbestimmt.\n(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den\n(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Über-         Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ngangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüg-           Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten\nlich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach         sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig\nAbsatz 1.                                                     beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.\n§ 17\nArtikel 2\nÜbergangsregelung                                                  Änderung\nGleichstellungsbeauftragte\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\n(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt\nnach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der             Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nGleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in     des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\nDienststellen des Bundes. Die Bestellung muss danach          kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das\ninnerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundes-        zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004\nanstalt abgeschlossen sein.                                   (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n(2) Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten\nGleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach            1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nder Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit\naus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt über-           a) bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Ab-\ngeleiteten ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus                teilungspräsident“ der Funktionszusatz „– als Lei-\njedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdi-                 ter der Gruppe Forstinspektion bei einer Ober-\nrektionen mit Bundesvermögensabteilung eine Gleich-                  finanzdirektion –“ gestrichen und\nstellungsbeauftragte. Diese und die Gleichstellungsbe-            b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nauftragte des Bundesministeriums der Finanzen nehmen                 Bahnversicherungsanstalt“ die Amtsbezeichnung\nbis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr. Sie ent-                   „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienauf-\nscheiden mit einfacher Mehrheit. Soweit im Bereich der               gaben“ sowie der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt.\nOberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung\nkeine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt        2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amts-\nübergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung              bezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt Die\nder Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftrag-            Deutsche Bibliothek“ die Amtsbezeichnung „Direktor\nte das Übergangsmandat wahr.                                      bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ und\nder Fußnotenhinweis „15)“ eingefügt.\n§ 18\n3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amts-\nÜberleitung von Beschäftigten                       bezeichnung „Direktor und Professor des Deutschen\nHistorischen Instituts in Rom“ die Amtsbezeichnung\n(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genann-\n„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-\nten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom\naufgaben“ eingefügt.\n1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesan-\nstalt. § 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmenge-\nsetzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten                                        Artikel 3\nAmtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten\nihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten                                   Änderung\nAmtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhal-                  des Finanzverwaltungsgesetzes\nten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3\ngilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechen-         Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti-\ndes Amt innehatten.                                           kels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I","3240           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nS. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                                   Artikel 6\nGesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird\nwie folgt geändert:\nÄnderung der\nBundesobergrenzenverordnung\n1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Bundesobergrenzenverordnung vom 21. Januar\n„4. als örtliche Behörden die Hauptzollämter ein-         2003 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:\nschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkom-\nmissariate) und die Zollfahndungsämter.“             1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:\n„§ 2\n2. § 2a Abs. 3 und § 2b werden aufgehoben.\nBeförderungsämter in der\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nIm gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immo-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Bun-\nbilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungs-\ndesvermögensabteilung“ gestrichen.\nämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nIn der Besoldungsgruppe A 11         30 vom Hundert,“\n4. In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestri-          in der Besoldungsgruppe A 12         20 vom Hundert,“\nchen.                                                        in der Besoldungsgruppe A 13           9 vom Hundert.“\n5. § 16 wird aufgehoben.                                      2. Der bisherige § 2 wird § 3.\nArtikel 4                                                   Artikel 7\nÄnderung                                                    Änderung\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes                                der Leistungsstufenverordnung\nDas Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der             In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in\nBekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709),            der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom             2002 (BGBl. I S. 3743), die durch Artikel 15 des Gesetzes\n28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geän-      vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-\ndert:                                                         den ist, wird nach dem Wort „bei“ die Angabe „der Bun-\ndesanstalt für Immobilienaufgaben,“ eingefügt.\nIn § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesver-\nmögensamt vertreten, in dessen Bezirk das Grundstück\nliegt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Immobi-                                 Artikel 8\nlienaufgaben vertreten“ ersetzt.\nÄnderung der\nLeistungsprämien- und -zulagenverordnung\nArtikel 5\nIn § 6 Satz 1 der Leistungsprämien- und -zulagenver-\nÄnderung                            ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Gesetzes zu dem Vertrag                      25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die durch Arti-\nvom 12. Oktober 1990 zwischen der                    kel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nBundesrepublik Deutschland und                      S. 2848) geändert worden ist, wird nach dem Wort „bei“\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken               die Angabe „der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,“\neingefügt.\nDas Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingun-                                Artikel 9\ngen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des                               Rückkehr\nplanmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Dezem-\nber 1990 (BGBl. 1991 II S. 256), geändert durch Artikel 17      Die auf Artikel 6, 7 und 8 beruhenden Teile der dort\n§ 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I               geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nS. 2182), wird wie folgt geändert:                            einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nArtikel 4 § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden sind die\nOberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilun-                                   Artikel 10\ngen)“ durch die Wörter „Behörde ist die Bundesanstalt                           Inkrafttreten\nfür Immobilienaufgaben“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3241\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}