{"id":"bgbl1-2004-66-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen\n    Rechtsschutzes","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3232,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["3232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nGesetz\nzur Änderung des Patentgesetzes\nund anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  § 131 Einspruchsverfahren\n§ 132 Löschungsverfahren\nArtikel 1                                   § 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation“.\nÄnderung des Patentgesetzes                         e) Nach § 133 wird folgende Angabe eingefügt:\n(420-1)                                    „§ 133a Rechtsmittel“.\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),             2. In der Überschrift des § 29 wird das Wort „Konkurs-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes             verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:        ersetzt.\n1. In § 27 Abs. 4 werden die Wörter „und die Bewilligung       3. § 107 wird wie folgt geändert:\nder Verfahrenskostenhilfe“ gestrichen.\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n2. § 147 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              Wort „Sprache“ angefügt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2005“                b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt.                   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember                          „(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-\n2004“ durch die Angabe „30. Juni 2006“ ersetzt.                lungen im Verfahren der internationalen Registrie-\nrung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-\nleistungen sind in französischer Sprache einzurei-\nArtikel 2                                   chen.“\nÄnderung des Markengesetzes\n(423-5-2)                            4. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                     „(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert          und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der\ndurch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I          Reihenfolge der internationalen Klassifikation von\nS. 1414), wird wie folgt geändert:                                Waren und Dienstleistungen, einzureichen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 29 wird das Wort „Konkursver-        5. § 119 wird wie folgt geändert:\nfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“               a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nersetzt.                                                      Wort „Sprachen“ angefügt.\nb) Der Angabe zu § 107 werden ein Semikolon und               b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndas Wort „Sprache“ angefügt.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Der Angabe zu § 119 werden ein Semikolon und\ndas Wort „Sprachen“ angefügt.                                    „(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-\nlungen im Verfahren der internationalen Registrie-\nd) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie                   rung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-\nfolgt gefasst:                                                leistungen sind nach Wahl des Antragstellers in\n„§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterlei-                französischer oder in englischer Sprache einzu-\ntung                                                 reichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004             3233\n6. § 120 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                                  § 131\n„(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren                           Einspruchsverfahren\nund Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der\n(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verord-\nReihenfolge der internationalen Klassifikation von\nnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von\nWaren und Dienstleistungen, einzureichen.“\ngeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-\ngen in das von der Kommission der Europäischen\n7. In § 125 Abs. 3 wird vor dem Wort „Übersetzung“ das          Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschütz-\nWort „deutsche“ eingefügt.                                   ten geografischen Angaben und der geschützten\nUrsprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung\n8. § 125d Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Ab-            der Spezifikation einer geografischen Angabe oder\nsätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.                    einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt\ninnerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung\n9. Die §§ 130 bis 133 werden durch folgende §§ 130              im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Arti-\nbis 133a ersetzt:                                            kel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ein-\nzulegen.\n„§ 130\n(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr\nVerfahren vor\nrichtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengeset-\ndem Patentamt; Weiterleitung\nzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist\n(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen            und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist\nAngabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das                nicht gegeben.\nVerzeichnis der geschützten geografischen Angaben\nund der geschützten Ursprungsbezeichnungen, das                                       § 132\nvon der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92                                Löschungsverfahren\ndes Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo-                 (1) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-\ngrafischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen                grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG               sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a\nNr. L 208 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung          der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patent-\ngeführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.              amt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt\n(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfah-        das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag\nren sind die im Patentamt errichteten Markenabtei-           an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterlei-\nlungen zuständig.                                            tung an die Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn\n(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent-          das Patentamt zurück.\namt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,                (2) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-\nder interessierten öffentlichen Körperschaften sowie         grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-\nder interessierten Verbände und Organisationen der           sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b\nWirtschaft ein.                                              der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim\nPatentamt eingereicht werden. Die Anträge werden\n(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im\nohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz\nMarkenblatt. Innerhalb von vier Monaten seit Veröf-\nzur Weiterleitung an die Kommission der Europäi-\nfentlichung des Antrags kann von jeder Person beim\nschen Gemeinschaften übermittelt.\nPatentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit\nder geografischen Angabe oder der Ursprungs-\nbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, ein-                                     § 133\ngereicht werden.                                                                    Antrag auf\n(5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung                        Änderung der Spezifikation\nder Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den                Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer\nVoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92             geschützten geografischen Angabe oder einer\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif-          geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9\nten, so stellt das Patentamt dieses durch Beschluss          der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entspre-\nfest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss            chend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.\nzurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragstel-\nler und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist\n§ 133a\nvon Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.\nRechtsmittel\n(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den\nVoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92                Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif-          den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die\nten entspricht, so unterrichtet das Patentamt den            Beschwerde zum Bundespatentgericht und die\nAntragsteller hierüber und übermittelt den Antrag            Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.\ndem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesmi-              Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1\nnisterium der Justiz übermittelt den Antrag mit den          steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die\nerforderlichen Unterlagen an die Kommission der              gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stel-\nEuropäischen Gemeinschaften.                                 lung genommen haben und die durch die Entschei-","3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\ndung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.               bb) Nach der Nummer 336 200 wird folgende\nIm Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes                        Nummer 336 300 angefügt:\nüber das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-\nGebühr\npatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechts-                           Nr.        Gebührentatbestand\nin Euro\nbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof\n(§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.“                                 „336 300     Löschungsverfahren\n(§ 132 Abs. 1\n10. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „Antrags- und Ein-                                  MarkenG).................     120“.\nspruchsverfahren“ durch die Wörter „Antrags-, Ein-\nspruchs- und Löschungsverfahren“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 3                                   Änderung des Geschmacksmustergesetzes\nÄnderung des Patentkostengesetzes                                                  (442-5)\n(424-4-9)                               Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004\n(BGBl. I S. 390), geändert durch Artikel 4 Abs. 52 des Ge-\nTeil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)        setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-\ndes Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001                 ändert:\n(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 47 des\nGesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-        1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 der Bundes-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die\nAngabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-\n1. In der Vorbemerkung wird das Wort „Anmeldeverord-                zes“ ersetzt.\nnung“ durch die Wörter „nach der jeweiligen Verord-\nnung des Deutschen Patent- und Markenamts“                  2. In § 53 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe\nersetzt.                                                         „§ 14“ ersetzt.\n2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:\na) Im Unterabschnitt 2 wird bei Nummer 332 100 der                                      Artikel 5\nbisherige Gebührenbetrag „600“ durch „750“                                       Inkrafttreten\nersetzt.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nb) Der Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:            Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\naa) Im Gebührentatbestand zu Nummer 336 200             ist.\nwird die Angabe „§ 132“ durch die Angabe              (2) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in\n„§ 131“ ersetzt.                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}