{"id":"bgbl1-2004-66-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n    (Anhörungsrügengesetz)","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3220,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["3220             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nGesetz\nüber die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(Anhörungsrügengesetz)\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\nArtikel 1                               die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-\nÄnderung                                 chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an\nder Zivilprozessordnung                          einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-\nlässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt               das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-           durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                 kurz begründet werden.\nGesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie                (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nfolgt geändert:                                                      ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die\n0a. In § 81 werden nach den Wörtern „eine Wiederauf-                 Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss\nnahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe                 der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt ent-\n„eine Rüge nach § 321a“ eingefügt.                             sprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stel-\nle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der\n0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                   Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-\n„einer Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein Komma                den können.“\nund die Angabe „einer Rüge nach § 321a“ eingefügt.\n2.   Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 307 Abs. 2,               „(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des\n§ 331 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 307, 331 Abs. 3“            Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in ent-\nersetzt.                                                       scheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das\nRevisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem\n1.    § 321a wird wie folgt gefasst:                                 der Beschwerde stattgebenden Beschluss das ange-\n„§ 321a                               fochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\nAbhilfe bei Verletzung des                     fungsgericht zurückverweisen.“\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\n(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung           3.   § 705 wird wie folgt gefasst:\nbeschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,                                     „§ 705\nwenn\nFormelle Rechtskraft\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und                 Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für\ndie Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des\n2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-           zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.\nliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise            Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige\nverletzt hat.                                             Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende                   gehemmt.“\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.\n(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei    4.   In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bean-\nWochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-             tragt“ die Wörter „oder die Rüge nach § 321a erho-\nlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-             ben“ eingefügt.\nniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf\neines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen\nArtikel 2\nEntscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben\nwerden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten                                  Änderung\nmit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als                             der Strafprozessordnung\nbekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem\nGericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nfen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-        machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1         letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Sep-\nSatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.          tember 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3221\n1. § 33a wird wie folgt gefasst:                               2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\n„§ 33a                               rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise\nverletzt hat.\nHat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch\neines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei-       Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-\ndungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen        scheidung findet die Rüge nicht statt.\nden Beschluss keine Beschwerde und kein anderer              (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nRechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte        Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu\ndadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder            erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-\nauf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in       haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Be-\ndie Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung       kanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen\nbestand. § 47 gilt entsprechend.“                          Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.\nFormlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem drit-\n2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt:                 ten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.\n„§ 356a                           Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-\nstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung\nHat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung        angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entspre-\nden Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör       chende Anwendung, soweit die Entscheidung eines\nin entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt       Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die\nes insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss       angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-\nin die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entschei-       gen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-\ndung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche            gen darlegen.\nnach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen\nGehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-          (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Ge-\nstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begrün-     legenheit zur Stellungnahme zu geben.\nden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-          (4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder\nhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.“                   Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist\ndie Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die\nEntscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.\nArtikel 3\nDer Beschluss soll kurz begründet werden.\nÄnderung\ndes Jugendgerichtsgesetzes                       (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund\nder Rüge geboten ist.“\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt                                     Artikel 5\ngeändert:                                                                               Änderung\nDem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                       der Grundbuchordnung\n„(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der       § 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-\nAnfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach          kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die\nAbsatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsent-             zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober\nscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozess-         2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt\nordnung entsprechend.“                                         geändert:\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nArtikel 4\nÄnderung des                                  „(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die\nGesetzes über die Angelegen-                       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                 die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend\nanzuwenden.“\nNach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-     2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Geset-\nzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-\nden ist, wird folgender § 29a eingefügt:                                                  Artikel 6\n„§ 29a                                                     Änderung\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-                         der Schiffsregisterordnung\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort-        § 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der\nzuführen, wenn                                                 Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen        zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 29. Oktober\ndie Entscheidung oder eine andere Abänderungs-             2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt\nmöglichkeit nicht gegeben ist und                          geändert:","3222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                   Begründung beigefügt werden. Von einer Begrün-\ndung kann abgesehen werden, wenn sie nicht\n„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über\nbeizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-\ndie Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des\nsen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben\nAnspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend\nwird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch\nanzuwenden.“\ndas Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-\nkräftig.“\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nd) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n„(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so\nArtikel 7                                   wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsver-\nÄnderung                                     fahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form-\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes                            und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-\nbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                    Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisi-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),                 onsbegründungsfrist.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:                  (7) Hat das Landesarbeitsgericht den An-\nspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise ver-\n1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch               letzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abwei-\neinen Punkt ersetzt; Nummer 9 wird aufgehoben.                    chend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-\ngebenden Beschluss das angefochtene Urteil\n2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                               handlung und Entscheidung an das Landesar-\nbeitsgericht zurückverweisen.“\n„1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage\ngrundsätzliche Bedeutung hat,\".\n4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:\nb) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\n„§ 72b\n„oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nSofortige\n„3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547\nBeschwerde wegen verspäteter\nNr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine\nAbsetzung des Berufungsurteils\nentscheidungserhebliche Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör geltend ge-               (1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts\nmacht wird und vorliegt.“                            kann durch sofortige Beschwerde angefochten\nwerden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der\n3. § 72a wird wie folgt geändert:                                Verkündung vollständig abgefasst und mit den\nUnterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.\n„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch             § 72a findet keine Anwendung.\ndas Landesarbeitsgericht kann selbständig durch              (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer\nBeschwerde angefochten werden.“                           Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit\ndem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung\n„Die Begründung muss enthalten:                           des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 fin-\n1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung            det keine Anwendung.\neiner Rechtsfrage und deren Entscheidungs-               (3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einrei-\nerheblichkeit,                                        chung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Be-\n2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der              schwerdeschrift muss die Bezeichnung der ange-\ndas Urteil des Landesarbeitsgerichts ab-              fochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-\nweicht, oder                                          ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung\neingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit\n3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrun-\nbegründet werden, dass das Urteil des Landesar-\ndes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessord-\nbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der\nnung oder der Verletzung des Anspruchs auf\nVerkündung noch nicht vollständig abgefasst und\nrechtliches Gehör und der Entscheidungser-\nmit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der\nheblichkeit der Verletzung.“\nKammer versehen der Geschäftsstelle übergeben\nc) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgen-         worden ist.\nde Sätze ersetzt:\n(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet\n„Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,             das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der\nwenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu-              ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne\nlässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder      mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Be-\nnicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt        schluss soll eine kurze Begründung beigefügt wer-\nund begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze          den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3223\n(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und                (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nbegründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts          ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung               grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die\nund Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zu-             Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss\nrückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an                der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivil-\neine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts                 prozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen\nerfolgen.“                                                   Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-\nlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-\n5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                sätze eingereicht werden können.\n„Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt               (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5\nwerden.“                                                     erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen\nRichter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,\n6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ers-         wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder\nten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:     sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hin-\nzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen\n„Vierter Unterabschnitt                     wurde.\nBeschwerdeverfahren,\nAbhilfe bei Verletzung                        (7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör“.                Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der\nBeklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung\nihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen\n7. § 78 erhält die Überschrift:                                 würde.\n„§ 78\n(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absät-\nBeschwerdeverfahren“.                        ze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.“\n8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:                 9. § 92a wird wie folgt gefasst:\n„§ 78a                                                      „§ 92a\nAbhilfe bei Verletzung des                                  Nichtzulassungsbeschwerde\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch\n(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be-           das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch\nschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen,             Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2\nwenn                                                         bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und         10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:\n2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht-                                  „§ 92b\nliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise\nSofortige\nverletzt hat.\nBeschwerde wegen verspäteter\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende                        Absetzung der Beschwerdeentscheidung\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.\nDer Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach\n(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei        § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten\nWochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht-           werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der\nlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt-           Verkündung vollständig abgefasst und mit den\nniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf            Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer\neines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen              versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.\nEntscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben                § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet\nwerden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten            keine Anwendung.“\nmit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als\nbekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem\n11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nGericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-\nfen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-           „Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1            werden.“\nSatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\n(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-\nheit zur Stellungnahme zu geben.                                                   Artikel 8\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob                               Änderung\ndie Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-               der Verwaltungsgerichtsordnung\nchen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an\neinem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-      Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nlässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist     Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\ndas Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht          zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\ndurch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll       24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-\nkurz begründet werden.                                   dert:","3224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Ab-                                  Artikel 9\nschnitt wie folgt gefasst:                                                          Änderung\n„14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung,             An-                   des Sozialgerichtsgesetzes\nhörungsrüge … §§ 146 bis 152a“.\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),\n2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ngefasst:\n24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-\n„14. Abschnitt                       dert:\nBeschwerde,\nErinnerung, Anhörungsrüge“.                  1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Dritten\nUnterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten\nTeils wie folgt gefasst:\n3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:\n„Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung,\n„§ 152a                               Anhörungsrüge … §§ 172 bis 178a“.\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-\n1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren\ngabe „5“ ersetzt.\nfortzuführen, wenn\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf          1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und\n„In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf             Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vor-\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher              schlagsliste der Bundesvereinigung der kommuna-\nWeise verletzt hat.                                        len Spitzenverbände mit.“\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.                  1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-\ngefügt:\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\n„Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nNr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abge-\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nwichen werden, gehören dem Großen Senat außer-\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\ndem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\nvon der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-\ndie Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\nzenverbände Vorgeschlagenen an.“\nteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage\nnach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die\nRüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des            2.  Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht             Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt\nzu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.              gefasst:\n§ 67 Abs.1 bleibt unberührt. Die Rüge muss die ange-                            „Dritter Unterabschnitt\ngriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-                                 Beschwerde,\ngen darlegen.                                                               Erinnerung, Anhörungsrüge“.\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,   3.  Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n„§ 178a\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,\nfortzuführen, wenn\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht\ndurch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll             1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\nkurz begründet werden.                                             gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht        2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-             rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\ngrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die              Weise verletzt hat.\nLage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss            Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende\nder mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen            Entscheidung findet die Rüge nicht statt.\nVerfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nchen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\ndes Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nsprechend anzuwenden.\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\n(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-           die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mit-\nden.“                                                          geteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3225\nnach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die               zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nRüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-          glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht             Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\nzu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.            die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\n§ 166 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegrif-          teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage\nfene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen               nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-         Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-\ngen darlegen.                                                kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht\nzu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\n§ 62a bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffe-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nne Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der       Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als         darlegen.\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-\nschluss soll kurz begründet werden.                             (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht     unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-       weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht\ngrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die        durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll\nLage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss          kurz begründet werden.\nder mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen\nVerfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-           (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-        ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\nsätze eingereicht werden können. Für den Aus-                grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die\nspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessord-           Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss\nnung entsprechend anzuwenden.                                der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen\nVerfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-\n(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“           chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-\nsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch\ndes Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-\nArtikel 10                              sprechend anzuwenden.\nÄnderung                                   (6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nder Finanzgerichtsordnung                        den.“\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nArtikel 11\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,\n2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-                            Änderung\nzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt                   des Gerichtskostengesetzes\ngeändert:\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\n1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V     S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes\nwird wie folgt gefasst:                                    vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt\ngeändert:\n„Unterabschnitt 2\nBeschwerde,                         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69\nErinnerung, Anhörungsrüge“.                    folgende Angabe eingefügt:\n„§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf\n2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:                            rechtliches Gehör“.\n„§ 133a\n2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wör-\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-        ter „Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckba-\nscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren           ren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und\nfortzuführen, wenn                                            über“ eingefügt und die Angabe „oder § 886“ durch\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf             ein Komma und die Angabe „886 bis 888 oder § 890“\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und              ersetzt.\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf         3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher             Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.\nWeise verletzt hat.\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende               4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.\n„Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach            mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als be-\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs            kannt gemacht.“","3226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:                      c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der\n„§ 69a                                  Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:\nAbhilfe bei Verletzung                       „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG“.\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                  d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-\n(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung               abschnitt 9 eingefügt:\nbeschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-\nren, wenn                                                                                              Gebühr oder\nSatz der\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf                     Nr.         Gebührentatbestand\nGebühr nach\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und                                                          § 34 GKG\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                                   „Hauptabschnitt 9\nWeise verletzt hat.                                                                Rüge wegen\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach                             Verletzung des Anspruchs\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs                                 auf rechtliches Gehör\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit                   3900     Verfahren über die Rüge\nBekanntmachung der angegriffenen Entscheidung                                 wegen Verletzung des\nkann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos                              Anspruchs auf rechtli-\nmitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten                             ches Gehör (§§ 33a,\nTage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die                           311a Abs. 1 Satz 1,\nRüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-                              § 356a StPO, auch\nscheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt ent-                      i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG\nsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-                           und § 120 StVollzG):\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1                             Die Rüge wird in vollem\nNr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.                                     Umfang verworfen oder\nzurückgewiesen ………         50,00 EUR“.\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\ne) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Haupt-\ndie Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-\nabschnitt 5 eingefügt:\nchen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu                                                  Gebühr oder\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge-                                                          Satz der\nricht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan-                                                    Gebühr 4110,\nfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be-                     Nr.         Gebührentatbestand         soweit\ngründet werden.                                                                                              nichts\nanderes\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht                                                  vermerkt ist\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Rüge geboten ist.\n„Hauptabschnitt 5\n(6) Kosten werden nicht erstattet.“\nRüge wegen\nVerletzung des Anspruchs\n6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                      auf rechtliches Gehör\n„§ 69a gilt entsprechend.“\n4500     Verfahren über die Rüge\nwegen Verletzung des\n7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-                         Anspruchs auf rechtli-\ndert:                                                                         ches Gehör (§§ 33a,\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:                                    311a Abs. 1 Satz 1,\n§ 356a StPO i. V. m.\naa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8                           § 46 Abs. 1 und § 79\nAbschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:                         Abs. 3 OWiG):\n„Hauptabschnitt 9    Rüge wegen Verletzung                          Die Rüge wird in vollem\ndes Anspruchs auf recht-                       Umfang verworfen oder\nliches Gehör“.                                 zurückgewiesen ………         50,00 EUR“.\nbb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4\nwird folgende Angabe eingefügt:                      f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand\n„Hauptabschnitt 5    Rüge wegen Verletzung              in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort „Be-\ndes Anspruchs auf recht-           schluss“ die Wörter „der Geschäftsstelle“ einge-\nliches Gehör“.                     fügt.\nb) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand                   g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die\nnach der Angabe „§ 321a ZPO“ ein Komma und die               Angabe „(§ 321a ZPO, § 173 VwGO)“ durch die\nAngabe „§ 71a GWB“ eingefügt.                                Angabe „(§ 152a VwGO)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3227\nh) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die               Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-\nAngabe „(§ 321a ZPO, § 155 FGO)“ durch die                 scheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-\nAngabe „(§ 133a FGO)“ ersetzt.                             sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1\ni) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die\nNr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\nAngabe „(§ 321a ZPO, § 202 SGG)“ durch die\nAngabe „(§ 178a SGG)“ ersetzt.                                (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nj) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die\nAngabe „(§ 321a ZPO)“ durch die Angabe „(§ 78a                (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes)“ ersetzt.                     die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-\nchen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem\nk) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu\nder Anmerkung die Wörter „die Mindestgebühr“\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das\ndurch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.\nGericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nunanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz\nbegründet werden.\nArtikel 12\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nÄnderung der Kostenordnung                          ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Rüge geboten ist.\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(6) Kosten werden nicht erstattet.“\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                  Artikel 13\nÄnderung des\n1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt:                           Gerichtsvollzieherkostengesetzes\n„§ 131d\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\nRüge wegen Verletzung                      2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör               des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird\nFür das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung        wie folgt geändert:\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen         1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nGerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3\n„Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialge-\nder Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsre-\nsetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der\ngisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben,\nDurchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nwenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder\ndie nach diesem Buch zuständigen Träger der Leis-\nzurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenom-\ntungen, bei der Durchführung des Achten Buches\nmen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist,\nSozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugend-\nwird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entspre-\nhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden\nchend.“\nAufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die\nTräger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren\n2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt:                     befreit.“\n„§ 157a\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-\nAbhilfe bei Verletzung des\nkostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „auf die\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung               ches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes“ ein-\nnach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das             gefügt.\nVerfahren fortzuführen, wenn\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und                                    Artikel 14\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf                                  Änderung\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                    der Justizverwaltungskostenordnung\nWeise verletzt hat.\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach           § 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist        veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit         Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748)\nBekanntmachung der angegriffenen Entscheidung              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos\nmitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten          1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nTage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die            vorangestellt.","3228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob\n„(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der         die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-\nKostenordnung entsprechend anzuwenden.“                        chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das\nArtikel 15                               Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nunanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz\nÄnderung des Artikels XI                          begründet werden.\ndes Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung kostenrechtlicher Vorschriften                      (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Rüge geboten ist.\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur\nÄnderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften                 (6) Kosten werden nicht erstattet.“\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt       3. In Anlage 1 wird in der Spalte „Gegenstand medizini-\ndurch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2004               scher und psychologischer Gutachten“ bei der Hono-\n(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           rargruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“\nfasst:                                                             gestrichen.\n„§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten\nentsprechend.“\nArtikel 17\nÄnderung des\nArtikel 16\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nÄnderung des Justiz-\nvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004\n(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz             Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt ge-       folgt geändert:\nändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4             folgende Angabe eingefügt:\nfolgende Angabe eingefügt:\n„§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf\n„§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-\nrechtliches Gehör“.\nliches Gehör“.\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n„§ 4a                                                          „§ 12a\nAbhilfe bei Verletzung des                                      Abhilfe bei Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör                                Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung                  (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung\nnach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das             nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das\nVerfahren fortzuführen, wenn                                   Verfahren fortzuführen, wenn\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf              1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und                   gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf             2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                  rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nWeise verletzt hat.                                            Weise verletzt hat.\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach                (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs             Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist            zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit             glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nBekanntmachung der angegriffenen Entscheidung                  Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung\nkann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos               kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos\nmitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten              mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten\nTage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die            Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die\nRüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-               Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-\nscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-        scheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 gilt ent-\nsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-            sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1              dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1\nNr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.                      Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,          (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                        Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004               3229\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob        Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\ndie Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-     S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nchen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem       „hatte“ die Wörter „oder ihm in sonstiger Weise das\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu    rechtliche Gehör versagt wurde“ eingefügt.\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das\nGericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch\nunanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz                                     Artikel 19\nbegründet werden.\nÄnderung\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht                    der Wehrdisziplinarordnung\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-\ngrund der Rüge geboten ist.\nDie Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001\n(6) Kosten werden nicht erstattet.“                     (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 56\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie\n3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 321a der Zivil-   folgt geändert:\nprozessordnung)“ gestrichen.\n1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:\n4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt\n„§ 121a\ngeändert:\nAbhilfe bei Verletzung des\na) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\n„soweit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das\nWort „besonderen“ gestrichen.                                 Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Beru-\nfungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten\nb) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemer-\nauf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher\nkung 3.3.1 eingefügt:\nWeise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch\n„Vorbemerkung 3.3.1:                                       beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag inso-\nDie Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-                weit das Verfahren durch Beschluss in die Lage\nschnitt 1.“                                                zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.\nDer Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach\nc) Die Nummer 3304 wird aufgehoben.                            Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Proto-\nd) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemer-                     koll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu\nkung 3.3.2 eingefügt:                                      stellen und zu begründen.“\n„Vorbemerkung 3.3.2:\n2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3\nDie Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab-                Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.\nschnitt 1.“\ne) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie          3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3\nfolgt gefasst:                                             Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.\n„Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über\ndie Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatz-\nschiedsrichters, über die Ablehnung eines                                        Artikel 20\nSchiedsrichters oder über die Beendigung des\nÄnderung des Gesetzes\nSchiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nBeweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger\nrichterlicher Handlungen anlässlich eines schieds-\nrichterlichen Verfahrens“.                                Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998\nf) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die           (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63\nAngabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen.                      des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie\ng) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die           folgt geändert:\nAngabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504,\n3506“ ersetzt.                                         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71\nh) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz             folgende Angabe eingefügt:\nangefügt:                                                  „§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf\n„Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.“                         rechtliches Gehör“.\n2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:\nArtikel 18\n„§ 71a\nÄnderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten                                         Abhilfe bei Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör\nIn § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ord-                 (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung               scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren\nvom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch          fortzuführen, wenn","3230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf             Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss\ngegen die Entscheidung nicht gegeben ist und              der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen\nVerfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nchen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch\nWeise verletzt hat.\ndes Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende                  wenden.\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.\n(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach            ordnung ist entsprechend anzuwenden.“\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist        3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 72, 73“ durch die\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit            Angabe „§§ 71 a, 72, 73“ ersetzt.\nBekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann\ndie Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-\nteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage                                    Artikel 21\nnach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nRüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht\nzu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.            Es werden aufgehoben:\nDie Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-\nzeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1          1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-\nNr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.                     leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2954) und\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des So-\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der         zialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. De-\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als          zember 2003 (BGBl. I S. 3022).\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht\ndurch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll                                   Artikel 22\nkurz begründet werden.                                                             Inkrafttreten\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht\nab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-       Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im\ngrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die      Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}