{"id":"bgbl1-2004-66-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":66,"date":"2004-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des\n    Schuldrechts","law_date":"2004-12-09T00:00:00Z","page":3214,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3214          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nGesetz\nzur Anpassung von Verjährungsvorschriften\nan das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\nVom 9. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 5\nÄnderung der Insolvenzordnung\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nArtikel 1                          S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nÄnderung                            vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:\ndes Arzneimittelgesetzes\n1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom       2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird        „Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Scha-\naufgehoben.                                                      dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenz-\nverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Rege-\nlungen über die regelmäßige Verjährung nach dem\nArtikel 2                              Bürgerlichen Gesetzbuch.“\nÄnderung                            3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Lebensmittelspezialitätengesetzes\n„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs\n§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom          richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßi-\n29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20       ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“\nAbs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                        4. § 147 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nArtikel 3                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung\ndes Bundes-Bodenschutzgesetzes                                              Artikel 6\nÄnderung des Einführungs-\nIn § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Arti-\nkel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I              Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nS. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzen-      lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung\nde durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz        vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I\neingefügt:                                                   S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,\n„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        wird folgender § 12 angefügt:\nsind nicht anzuwenden.“\n„§ 12\nÜberleitungsvorschrift zum\nGesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften\nArtikel 4                             an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\nÄnderung                               (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das\nder Bundesrechtsanwaltsordnung                    Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-        das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-      9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vor-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-    schriften\nkel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I            1. im Arzneimittelgesetz,\nS. 718), wird wie folgt geändert:                              2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,\n3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,\n1. § 51b wird aufgehoben.\n4. in der Insolvenzordnung,\n2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“         5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,\ndurch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt.                    6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004              3215\n7. im Handelsgesetzbuch,                                   1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein\n8. im Umwandlungsgesetz,\nKomma ersetzt.\n9. im Aktiengesetz,                                            b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und das Wort „und“ angefügt.\n10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-\nschränkter Haftung,\nfügt:\n11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-                „6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der\ngenossenschaften,                                                    Zwangsvollstreckung.“\n12. in der Patentanwaltsordnung,                             2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“\nersetzt.\n13. im Steuerberatungsgesetz,\n14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für        3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,                    „(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert,\ndas Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den\n15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für            Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inven-\ndie Gasversorgung von Tarifkunden,                          tarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte\nFrist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf sei-\n16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für            nen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventar-\ndie Versorgung mit Wasser,                                  frist zu bestimmen.“\n17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für\ndie Versorgung mit Fernwärme,                           4. § 1997 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1997\n18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,                                           Hemmung des Fristablaufs\n19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung                 Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996\nund                                                         Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die\nfür die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210\n20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-              entsprechende Anwendung.“\nrungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-\nverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-\ngen                                                                                Artikel 8\nÄnderung des Gesetzes\nist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein ande-                zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nres bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der\n15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001         § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-\nder 14. Dezember 2004.                                       nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I\nS. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\n(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung      vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wor-\nsich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 gel-         den ist, wird aufgehoben.\ntenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßi-\nge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch be-\nstimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung                                   Artikel 9\nvon Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni-                                 Änderung\nsierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be-                        des Handelsgesetzbuchs\nstimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\neingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\n15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjäh-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nrungsfrist eingerechnet.“\nGesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von\nÄnderung                               dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                        von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne\ngrobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                 ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                sige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des       des Geschäfts an.“\nGesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird\nwie folgt geändert:                                          2. § 88 wird aufgehoben.","3216          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\n3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                      5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von             „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in\ndem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesell-             drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen\nschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von            persönlich haftenden Gesellschafter und die Auf-\nder Teilnahme des Gesellschafters an der anderen             sichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz ver-\nGesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe               pflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne\nFahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne          grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren\nRücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige           ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-\nUnkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“          sige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung\nan.“\n4. § 902 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjäh-\n5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-      ren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintra-\nchen.                                                        gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsre-\ngister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt\n6. § 905 wird aufgehoben.                                       gemacht gilt.“\n7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10\nÄnderung                                   „(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere\ndes Umwandlungsgesetzes                           Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Ver-\nbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesell-\n§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto-             schaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem\nber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt          Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche\ndurch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember            gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197\n2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird aufgeho-       Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nben.                                                            bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtli-\nche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge-\nnommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtli-\nArtikel 11\nchen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-\nÄnderung des Aktiengesetzes                        waltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I               die Eintragung des Endes der Eingliederung in das\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes         Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs\nvom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt          als bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gel-\ngeändert:                                                       tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend\n1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“            anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197\ndurch die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt.                 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere\nHauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt\n2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nhat.“\n„(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung\nder Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-\nhung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-\nmögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-                             Artikel 12\nrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-                           Änderung des\npunkt der Eröffnung ein.“                                         Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\nsetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt\n„(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften ver-       durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004\njähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung.      (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender\n§ 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“       § 26e eingefügt:\n4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 26e\nÜbergangsregelung\n„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in                      zum Gesetz zur Anpassung\ndrei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen                  von Verjährungsvorschriften an das\nVorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder             Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts\nvon der zum Schadensersatz verpflichtenden Hand-\nlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässig-          § 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem\nkeit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht       15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem\nauf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis       Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden,\nin fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“                  wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004                 3217\n1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das                                    Artikel 14\nHandelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs\nÄnderung\nnach diesem Datum als bekannt gemacht gilt und\ndes Gesetzes betreffend die\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ndem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Ein-\ngenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung\ngliederung in das Handelsregister nach § 10 des Han-\nvom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert\ndelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, fällig wer-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004\nden.\n(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:\nAuf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des\nSatzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe        1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nanwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“\n„(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung\nvon Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in\nzehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-\nArtikel 13                                venzverfahren über das Vermögen der Genossen-\nÄnderung                                  schaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf\ndes Gesetzes betreffend die                        von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                    ein.“\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,    2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben.\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes        3. § 74 wird aufgehoben.\nvom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt\ngeändert:                                                     4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“\ndurch die Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt.\n1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort\n„zehn“ ersetzt.                                            5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArtikel 15\n„(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung\nder Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-                              Änderung\nhung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-                         der Patentanwaltsordnung\nmögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-\nDie Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966\nrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 48\npunkt der Eröffnung ein.“\ndes Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie\nfolgt geändert:\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                        1. § 45b wird aufgehoben.\n„(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren\nin den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie      2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50\nin den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die           bis 52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“\nVerjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an            ersetzt.\nwelchem die Zahlung, deren Erstattung bean-\nsprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absat-\nzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende                                    Artikel 16\nAnwendung.“\nÄnderung\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                            des Steuerberatungsgesetzes\n„Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden             Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\nentsprechende Anwendung.“                              Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-\n4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                        dert:\n„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über\nden Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie\n§ 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme               folgt gefasst:\nmehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in\n§ 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsicht-          „(weggefallen) § 68“.\nlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm-\neinlagen Anwendung.“                                       2. § 68 wird aufgehoben.","3218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004\nArtikel 17                                                   Artikel 21\nÄnderung                                                  Änderung des\nder Verordnung über                                   Rindfleischetikettierungsgesetzes\nAllgemeine Bedingungen für die                     § 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom\nElektrizitätsversorgung von Tarifkunden               26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch § 20\nAbs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)\n§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für          geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndie Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni\n1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1\nNr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)                             Artikel 22\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung der\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung\n§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverord-\nArtikel 18                           nung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die\nzuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni\nÄnderung                             2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt\nder Verordnung über                        gefasst:\nAllgemeine Bedingungen für die\n„§ 8\nGasversorgung von Tarifkunden\nVerjährung\n§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für            Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Tele-\ndie Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979           kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit\n(BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12   und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über\nder Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-      die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen\ndert worden ist, wird aufgehoben.                             Gesetzbuch.“\nArtikel 23\nArtikel 19\nÄnderung der Verordnung über\nÄnderung                                   die Allgemeinen Beförderungsbedingungen\nder Verordnung über                                für den Straßenbahn- und Obusverkehr\nAllgemeine Bedingungen                          sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nfür die Versorgung mit Wasser                     § 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-\nrungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver-\n§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für          kehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\ndie Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I          vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch\nS. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der  Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nVerordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert       S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 24\nArtikel 20                                                   Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung                               Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden\nder Verordnung über                        Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können\nAllgemeine Bedingungen                       auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen\nfür die Versorgung mit Fernwärme                   durch Rechtsverordnung geändert werden.\n§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für\ndie Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980                                        Artikel 25\n(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14\nder Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-                            Inkrafttreten\ndert worden ist, wird aufgehoben.                               Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3219\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nMatthias Platzeck\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}