{"id":"bgbl1-2004-65-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":65,"date":"2004-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/65#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_65.pdf#page=40","order":7,"title":"Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n    (Betriebsprämiendurchführungsverordnung BetrPrämDurchfV)","law_date":"2004-12-03T00:00:00Z","page":3204,"pdf_page":40,"num_pages":9,"content":["3204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nVerordnung\nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV)\nVom 3. Dezember 2004\nEs verordnen                                               stehen muss, auf einen Tag innerhalb des in Artikel 24\n– auf Grund des § 9a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur           Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-        Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr.\nmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146,           1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für\n2003 I S. 178), § 9a eingefügt durch Artikel 4 des Geset-  die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen\nzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), und des § 5       Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Direktzahlungen-Verpflichtun-      Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141\ngengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1767) die        S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeit-\nBundesregierung und                                        raums fest.\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4       (2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr.\nSatz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 38 Abs. 3 Satz 3   795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen              nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung für\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen, § 6           das jeweilige Antragsjahr im Durchschnitt ermittelt. Für\nAbs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 3 zuletzt geän-     Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004        Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. Au-\n(BGBl. I S. 1763), das Bundesministerium für Verbrau-      gust des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Be-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-        standsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und          nachzuweisen.\nfür Wirtschaft und Arbeit:\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1                                     Obligatorische Flächenstilllegung\nAllgemeine Vorschriften\n§4\n§1                                               Flächenstilllegungssätze\nAnwendungsbereich                           Für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebs-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          prämiendurchführungsgesetzes werden, vorbehaltlich\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-            einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung\nmission der Europäischen Gemeinschaften über die              (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Anpassung, die Flä-\nBetriebsprämienregelung und des Betriebsprämien-              chenstilllegungssätze in Anlage 1 festgesetzt.\ndurchführungsgesetzes.\n§5\n§2                                      Anpassung des Flächenstilllegungssatzes\nRegionaler Durchschnitt                        Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbrau-\nDer regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungs-        cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens\nansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der       20 Kalendertage vor dem in Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2\nsich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jewei-    der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Termin die\nligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprä-         Hektarzahl mit, für die vorbehaltlich der Anwendung des\nmiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des                 Artikels 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)\njeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche           Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung\ndurch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird.         zuzuweisen sind.\n§3                                                           §6\nVerfügbarkeit der beihilfefähigen                                       Kleinerzeuger\nFläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit              Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund\n(1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach          des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verordnung (EG)\n§ 7 der InVeKoS-Verordnung den einheitlichen Beginn           Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit\ndes Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die            gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen\nGesamtheit seiner für die Betriebsprämie angemeldeten         der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-\nbeihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung          zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3205\nund zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93,                                       §9\n(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001,\n(EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999,                             Austausch\n(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr.                      von Flächen für die Stilllegung\nL 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung keine Zah-          (1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Ver-\nlungsansprüche bei Flächenstilllegung erhält, sind            ordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen kön-\n1. für die in Spalte 1 der Anlage zur Flächenzahlungs-        nen die zuständigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2\nVerordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36),        Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abwei-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom       chen.\n8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeu-\n(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchsta-\ngungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für\nbe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb seines\nGetreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurch-\nBetriebes nicht stilllegungsfähige gegen stilllegungsfähi-\nschnittserträge und\nge Flächen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember\n2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebs-     des dem Jahr des Antrages auf Gewährung der Betriebs-\nprämiendurchführungsgesetzes die Koeffizienten in         prämie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei\nAnlage 2                                                  der zuständigen Landesstelle beantragen. Der Genehmi-\ngungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe\nzugrunde zu legen.                                            der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die\nAngabe der geltend zu machenden Gründe für den beab-\n§7                               sichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen\nAustausch ist insbesondere:\nStilllegungszeitraum\n1. die Gesunderhaltung des Bodens,\n(1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis\nzum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sammel-         2. die Erosionsvermeidung,\nantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird,\naus der Erzeugung genommen werden.                            3. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere\nZusammenlegung von Flächen innerhalb des Betrie-\n(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillge-         bes oder\nlegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vor-\nbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden            4. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke\nKalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbauli-           des Natur- und Landschaftsschutzes oder die\nchen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums erfor-          Umwidmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwe-\nderlich ist.                                                      cken im öffentlichen Interesse.\n(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten    Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung        werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so\nzulässig.                                                     muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einver-\nständnis des Eigentümers nachweisen. Der Austausch\ndarf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des\n§8\nBetriebes zur Folge haben.\nAnforderungen an die Stilllegung\n(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des\n(1) Auf einer stillgelegten Fläche sind                     Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die Flä-\nchen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstilllegung\n1. das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen\neingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig für die\nim Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG)\nFlächenstilllegung eingestuften Flächen um höchstens\nNr. 1782/2003 in Reinsaat,\n5 vom Hundert übersteigen.\n2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des\nder Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede\nVornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung\nbestimmten pflanzlichen Erzeugung und                                             Abschnitt 3\n3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede                         Obst, Gemüse und\nlandwirtschaftliche Nutzung des während des Stillle-               andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln\ngungszeitraums entstandenen Bewuchses\nverboten.                                                                                 § 10\n(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\nEinhaltung regionaler Obergrenzen\nFläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\n(3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige Rechts-         Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Arti-\npflichten, insbesondere die der Direktzahlungen-Ver-          kel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die\npflichtungenverordnung, bleiben unberührt.                    regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl, für die je\n(4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach-        Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmä-\nsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts-        ßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der Verordnung\nakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden.         (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entsprechend.","3206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n§ 11                             grenze von weniger als 1,9 Großvieheinheiten vorge-\nAnbau von Nebenkulturen                      schrieben ist und deswegen die tierische Produktion ent-\nsprechend verringert wurde. Jedoch wird der Referenz-\nDer Betriebsinhaber darf auf nach Artikel 44 Abs. 3 der   betrag nur erhöht, wenn sich der ohne die Anwendung\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen         des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder min-\nunbeschadet des § 7 Abs. 1 während eines Zeitraums           destens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500\nvon höchstens drei Monaten, der an dem im Gemein-            Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht, wobei für\nschaftsrecht festgelegten Zeitpunkt beginnt, die in Arti-    diese Berechnung die kalkulatorischen flächenbezoge-\nkel 51 Buchstabe b Unterabs. 1 der Verordnung (EG)           nen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt werden. Diese\nNr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse als Nebenkulturen        Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von\nanbauen, ohne dass er über eine Genehmigung nach             Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umge-\nArtikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.             wandelt wurde. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5\n1782/2003 verfügt.                                           Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-\nzes zur Anwendung kommt, sind für die Berechnung\nnach Satz 3 die Beträge in Anlage 3 entsprechend ange-\nAbschnitt 4                           passt zugrunde zu legen.\nHärtefälle, Betriebsinhaber\nin besonderer Lage, Neueinsteiger                                             § 14\nÜbertragung verpachteter\n§ 12                                          Flächen im Falle des Artikels 20\nder Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nFlächenbezogene Beträge für Dauer-\ngrünland und sonstige beihilfefähige Flächen             (1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten\nBetriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der\n(1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des\nflächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland\nReferenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller\ndem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2\nBetrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertra-\nAbs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im\ngung nicht ausschließlich Flächen sind.\nJahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprä-\nmiendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer                 (2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah-\nRechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs-        lungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der\nprämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flä-         Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwen-\nchen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt          dung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entwe-\nwurden, angewendet wurde.                                    der mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um\n500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur\n(2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der     Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht\nflächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefä-    wird, werden\nhige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im\nSinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungs-       1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht be-\ngesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des           rücksichtigt,\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund          2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des                sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige\nbeihilfefähige Flächen angewendet wurde.                     3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete\neinzelbetriebliche Milchreferenzmenge oder eine ver-\npachtete Produktionsquote für Rohtabak war, die\n§ 13\njeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 und 4a\nHärtefälle nach Artikel 40 Abs. 5                   des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003                    Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen\n(1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung             mit einbezogen.\neines Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung       Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr\n(EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kür-     2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in\nzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die           Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle\njeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in der         des Satzes 3 entsprechend.\nHöhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerken-        (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr\nnung dieses Härtefalles erhöht, für die Verpflichtungsjah-   2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der\nre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme         betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1\nzuzustimmen.                                                 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf\n(2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der  der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermittlung        Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhal-\ndes Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag         tenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor\nund der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des         der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen\nKalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumwelt-         gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird\nmaßnahme berechnet. Im Falle einer Beeinträchtigung          der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2\nder tierischen Erzeugung wird ein zusätzlicher Referenz-     Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nbetrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden Agrarum-      auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber,\nweltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichte-           die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchsta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004                3207\nbe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten,        Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche ent-\nberechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine           spricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des\nverpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so         Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.\nwird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend\n§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchfüh-             (8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres\nrungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsin-         gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.\nhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung              (9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Arti-\nsteht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätz-    kel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5     Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Geneh-\nAbs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes         migungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem\nberechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine           nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nverpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird            erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr\nhierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag    vor der Verpachtung an den Dritten berechnet, soweit die\nentsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämien-            Flächen dem Betriebsinhaber nicht bereits im Jahr 2003\ndurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzli-          zur Verfügung standen. Zusätzliche Genehmigungen\ncher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5       werden nur gewährt, wenn sich die Hektarzahl, für die\nAbs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes              dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, ent-\nberechnet.                                                    weder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens\n(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem          jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur\nJahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages        Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Erhöhung erreicht\nder betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3    wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.\neinschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebs-\nprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages\n§ 15\nberechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine\nverpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird                             Investitionen im Falle des\nhierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entspre-              Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nchend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchfüh-\nrungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im          (1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im\nJahre 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabak-      Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämien-          wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der\ndurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezo-         betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1\ngenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.                      und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein-\nschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und\n(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem          Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf\nJahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1,       der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf\n2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des           der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verord-\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Be-           nung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazi-\ntrages ermittelt.                                             tät berechnet.\n(6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbetrag       (2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages\nwird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:               werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur\nberücksichtigt, wenn die Investition\nAntragsjahr                   Koeffizient\n1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazi-\n2006                           1,0\ntät und\n2007                           0,7\n2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder\n2008                           0,5                   mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um\n500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro\n2009                           0,3\nführt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Fest-\nab 2010                           0,2\nstellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung\nerreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatori-\nDie Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die         schen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde\nbeihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der      gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten\nBetriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende       (3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung\nAntragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipli-    von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen\nziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich,       bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenz-\nindem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch         betrages.\ndie nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche\ndividiert wird.                                                 (4) Der Betriebsinhaber muss insbesondere nachwei-\nsen, dass mit der Durchführung des Plans oder Pro-\n(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab              gramms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätes-\ndem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsan-          tens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist, indem bis zu\nsprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektar-        diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen\nzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG)           Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge in einem Umfang\nNr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder           von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens","3208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n20 000 Euro abgeschlossen worden sind und in diesem                                         § 16\nUmfang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1\nder InVeKoS-Verordnung erfüllt worden sind. Ist darüber                      Pacht oder Kauf verpachteter\nhinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung                      Flächen im Falle des Artikels 22\ndes Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen,                       der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\nso muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. De-\nzember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im             (1) In Fällen der Pacht oder des Kaufes eines verpach-\nBetrieb vorhanden sein.                                       teten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Arti-\nkels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der\n(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann-      Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsin-\nten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti-       dividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand\nonskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschaf-         des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flä-\nhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in        chen sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004\ndie der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechen-           (2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr\nden Prämienansprüche erworben worden sind.                    2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der\nbetriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2\nNr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\n(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann-      berechnet. Maßgeblich ist die dem Pachtvertrag oder\nten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti-       dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazi-\nonskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang           tät. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kauf-\nberücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der           vertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmen-\nzusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lie-         ge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag ent-\nferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen           sprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämien-\nworden sind.                                                  durchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem\nBetriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfü-\n(7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann-      gung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein\nten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti-       zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entspre-\nonskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berück-           chend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchfüh-\nsichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen    rungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pacht-\nProduktionskapazität entsprechenden Produktionsquo-           vertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktions-\nten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden            quote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein\nsind.                                                         betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5\nAbs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nund im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller\n(8) Bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung, die Hal-    Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprä-\ntung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rin-       miendurchführungsgesetzes berechnet.\nderhaltung müssen die für das Jahr 2004 für die Mutter-\nkuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und             (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem\ndie Extensivierungsprämie geltenden Besatzdichterege-         Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der\nlungen unter Berücksichtigung der durch die Investition       betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3\nangestrebten Gesamtkapazität im Jahr 2005 mit den             einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebs-\ndem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen rechne-           prämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages\nrisch eingehalten werden können.                              berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages\noder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für\n(9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für mehr als         Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabak-\nsechs Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnis-          betrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprä-\nsen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG)       miendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Sat-\nNr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003           zes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindivi-\nnoch nicht zur Verfügung standen, werden Genehmigun-          dueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Be-\ngen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verord-         triebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die\nnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl            flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.\nerteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmi-\ngung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hun-             (4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem\ndert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um           Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1,\n20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapa-     2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des\nzitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigun-        Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Be-\ngen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität ent-       trages ermittelt.\nsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach\nSatz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2               (5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.\nNr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Lie-\ngen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch             (6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie\ndes Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde\ngelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhö-     1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmun-\nhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unbe-           gen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens\nrücksichtigt.                                                     zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004             3209\n2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmun-                                         § 18\ngen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens\nzum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des                               Neueinsteiger\nPachtvertrages angezeigt worden sind.                        (1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Arti-\nkel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\n§ 17                              erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsan-\nsprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im\nUmstellung der Erzeugung                      Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hekt-\nim Falle des Artikels 23 Abs. 2                arzahl, die mindestens 30 Hektar betragen muss. Der\nder Verordnung (EG) Nr. 795/2004                  zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der\nBasis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermittelt. Ist\n(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung        ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher als der\nauf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23            regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der          regionale Durchschnittswert nach § 2 zugrunde gelegt.\nErmittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle      Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt\nBetrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebs-      wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig\nprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträ-        zu berücksichtigen.\nge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Be-\ntriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maß-               (2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn\ngeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhan-       sie\nges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kom-        1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tätig-\nmende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten                keit nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007\nnach Einstellung der Milcherzeugung.                              aufgenommen haben,\n(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah-          2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen\nlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der               Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und\nReferenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die\nAnwendung der Absätze 1, 3 und 4 für ihn ermittelt wor-       3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem aner-\nden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, min-               kannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder\ndestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000                einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studien-\nEuro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte          abschluss nachweisen.\nErhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flä-      Juristische Personen und Personengesellschaften müs-\nchenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt.            sen nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007\n§ 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.                         gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche\nTätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter\n(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berück-      der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Kom-\nsichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung           plementärgesellschaft haben die Anforderungen nach\nSatz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen.\n1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem\n31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber          (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Be-\nbeliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abge-       triebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnachfol-\ngeben wurde und                                           ge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Überge-\nber des Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten\n2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2           Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebs-\ngenannten Erzeugung im Betrieb zum 15. Mai 2004           prämienregelung zugewiesen worden sind.\nvorhanden sind.\n(4) Bei Umstellung der Erzeugung müssen die für das\nJahr 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für                               Abschnitt 5\nmännliche Rinder und die Extensivierungsprämie gelten-\nden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der\nSchlussbestimmungen\ndurch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität im\nJahr 2005 mit den dem Betrieb zur Verfügung stehenden                                     § 19\nFlächen rechnerisch eingehalten werden können.\nOrdnungswidrigkeiten\n(5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach                    Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nArtikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)             Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\nNr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Geneh-         ganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-\nmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser            sätzlich oder leichtfertig\nKulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmi-\ngungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für      1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit\ndie dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird,            einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nentweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens                  des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsa-\njedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur                 men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der\nFeststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht           Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-\nwird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.             zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher","3210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nBetriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)                   und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,               Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rah-\n(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG)                         men dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte,\nNr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71               das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nund (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt            organisationen und der Direktzahlungen sowie diese Ver-\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004                    ordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und\n(ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten Pflanze in Rein-              Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Lan-\nsaat begrünt,                                                      des unterstehenden juristischen Personen des öffentli-\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche           chen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht\neine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu-                  zuständige Stelle.\ngung vornimmt oder zulässt,\n§ 21\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche\neinen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirt-                                 Aufhebung der Verordnung\nschaftlich nutzt,                                                       zur Festsetzung der Flächenstilllegungssätze\n4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten                 Die Verordnung zur Festsetzung der Flächenstill-\nFläche zur Saatguterzeugung verwendet.                             legungssätze vom 2. August 2004 (BAnz. S. 17 153,\n17 385) wird aufgehoben.\n§ 20\n§ 22\nZuständige Verwaltungsbehörde\nInkrafttreten\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004  3211\nAnlage 1\n(zu § 4)\nFlächenstilllegungssätze\nRegion                               Flächenstilllegungssatz in %\nBaden-Württemberg                                               8,58\nBayern                                                          8,17\nBrandenburg und Berlin                                          8,73\nHessen                                                          8,81\nMecklenburg-Vorpommern                                          9,05\nNiedersachsen und Bremen                                        7,57\nNordrhein-Westfalen                                             8,05\nRheinland-Pfalz                                                 8,17\nSaarland                                                        8,64\nSachsen                                                         8,47\nSachsen-Anhalt                                                  8,95\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                  8,25\nThüringen                                                       9,00\nAnlage 2\n(zu § 6)\nKoeffizienten gemäß § 6 Nr. 2\nRegion                                  Regionaler Koeffizient\nBaden-Württemberg                                              0,858\nBayern                                                         0,817\nBrandenburg und Berlin                                         0,873\nHessen                                                         0,881\nMecklenburg-Vorpommern                                         0,905\nNiedersachsen und Bremen                                       0,757\nNordrhein-Westfalen                                            0,805\nRheinland-Pfalz                                                0,817\nSaarland                                                       0,864\nSachsen                                                        0,847\nSachsen-Anhalt                                                 0,895\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                 0,825\nThüringen                                                      0,900","3212                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nAnlage 3\n(zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2)\nKalkulatorische flächenbezogene Beträge\nKalkulatorischer\nKalkulatorischer\nflächenbezogener\nflächenbezogener\nBetrag für sonstige\nRegion                  Betrag für Dauer-\nbeihilfefähige\ngrünland in Euro\nFläche in Euro\nje Hektar\nje Hektar\nBaden-Württemberg                                        56                       317\nBayern                                                   89                       299\nBrandenburg und Berlin                                   70                       274\nHessen                                                   47                       327\nMecklenburg-Vorpommern                                   61                       316\nNiedersachsen und Bremen                               102                        259\nNordrhein-Westfalen                                    111                        283\nRheinland-Pfalz                                          50                       288\nSaarland                                                 57                       296\nSachsen                                                  67                       321\nSachsen-Anhalt                                           53                       337\nSchleswig-Holstein und Hamburg                           85                       324\nThüringen                                                61                       338"]}