{"id":"bgbl1-2004-65-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":65,"date":"2004-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/65#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_65.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für\n    Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs-\n    und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"2004-12-03T00:00:00Z","page":3194,"pdf_page":30,"num_pages":10,"content":["3194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nVerordnung\nüber die Durchführung von Stützungsregelungen\nund gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs-\nund Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 3. Dezember 2004\nEs verordnen                                               1. der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nüber\n– auf Grund des § 9a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 6\nAbs. 5, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-           a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,\nmen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in\nb) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftli-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September\ncher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs-\n1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 9a\nund Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\ndes Absatzes 2,\nS. 1763) eingefügt und § 6 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän-        c) die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Ver-\ndert worden ist, die Bundesregierung,                            pflichtungen bei Direktzahlungen nach Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s sowie\n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für\nNr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit\nDirektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-\nAbs. 5, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 31 Abs. 2 und des\nlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\n§ 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der\nund zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-\n2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,\nlungen, von denen § 6 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 Satz 1,\n(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.\ndie §§ 15 und 38 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 4\n1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän-\nund (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in\ndert worden sind und § 31 Abs. 2 durch Artikel 4 des\nder jeweils geltenden Fassung,\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert\nworden ist, das Bundesministerium für Verbraucher-            d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-               Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Direktzahlun-\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für               gen,\nWirtschaft und Arbeit sowie\n2. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des InVeKoS-Daten-             Betriebsprämiendurchführungsverordnung,\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) das Bun-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und        3. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-              der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.\nnisterium der Finanzen:                                      (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten\nStützungsregelungen umfassen\n1. die einheitliche Betriebsprämie,\nArtikel 1\n2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,\nVerordnung\nüber die Durchführung von Stützungs-                 3. die Prämie für Eiweißpflanzen,\nregelungen und gemeinsamen Regeln                    4. die Beihilfe für Energiepflanzen,\nfür Direktzahlungen nach der Verordnung\n5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,\n(EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des\nIntegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems             6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemein-\n(InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV)                      schaften.\n§2\nAbschnitt 1\nZuständigkeit\nAllgemeines\n(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1\nNr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes\n§1                                bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verord-\nnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die\nAnwendungsbereich\nnach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die      des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen\nDurchführung                                                 Betriebssitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3195\n(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle             nung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfe-\nmaßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zustän-         betrag\ndigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, an dem der\nBetriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veran-          bezieht.\nlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in                                    § 2a\nderen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.\nAllgemeine Bestimmungen\n(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte\nund liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als        „Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)“ im Sinne dieser\nder Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk     Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaft-\ndie Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach       lich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer\nAbsatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zu-        Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion\nstimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im           genommen ist.\nAnwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen;\nBetriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.\n§3\n(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nFlächenidentifizierungssystem\nrung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung\ndieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf                  Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des\n§ 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf\n1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau\nwelche der nachfolgend genannten Referenzparzellen\nnachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen\nsich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechts-\nbetreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsre-\nakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirt-\ngelungen hinsichtlich\nschaftlicher Parzellen stützt:\na) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistun-\n1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene\ngen,\nzusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flä-\nb) der Kontrollen der Verarbeitung                           che, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern\nmit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz\naa) nachwachsender Rohstoffe nach der Liefe-              oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus\nrung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter             der Produktion genommen ist,\nsowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen\nab der Verwiegung oder Ermittlung des Volu-      2. Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag): eine zusam-\nmens und                                             menhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche\neines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt,\nbb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an             stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,\neinen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung\nzu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der      3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaft-\nVerwiegung oder Ermittlung des Volumens,             lich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit\neiner oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder\nc) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexem-          teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der\nplare,                                                    Produktion genommen ist,\n2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelun-    4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.\ngen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeuger-\ngemeinschaften,\n§4\n3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stüt-\nzungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydro-                           Mindestbeihilfebetrag\ncannabinolgehaltes des Faserhanfs.\nJe Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundes-      sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen\nfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der      Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Ver-\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen          ordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro\nErzeugnisse ausgeführt werden sollen.                        beläuft.\n(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchfüh-\nrung des § 27 Abs. 3 dieser Verordnung.                                                   §5\n(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchfüh-                  Muster, Vordrucke und Formulare\nrung dieser Verordnung, soweit sie sich auf\n(1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten und\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit     dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Verträge oder\nAbs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der       Meldungen können die zuständigen Stellen Muster\nÜberwachung und Berechnung der in der nationalen         bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in\nReserve zur Verfügung stehenden Mittel,                  elektronischer Form, bereithalten.\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechts-        (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt\nakte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der     geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind\nnationalen Obergrenze nach Anhang II der Verord-         diese zu verwenden.","3196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n§6                                  b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend\nstillgelegt,\nElektronische Kommunikation\nc) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter\n§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-\ngenutzt werden,\nchend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-                d) Flächen, die für den Anbau von Faserhanf genutzt\nganisationen und der Direktzahlungen nichts anderes                   werden,\nvorsehen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elek-\ne) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5\ntronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signatur-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Ver-\ngesetzes ist dann zulässig, wenn die Anforderungen an\nbindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter\ndie elektronische Übermittlung von Daten und die elek-\nUnterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,\ntronische Antragstellung nach Artikel 18 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt werden. Für die Über-           f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für\nmittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermitt-                 den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras,\nlung der einem elektronisch übermittelten Dokument bei-               Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrün-\nzufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermit-                 land genutzt werden,\ntelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden\ng) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2\nkönnen, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar\nnicht elektronischer Übermittlung zu beachten.\ngetrennt\naa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe\nAbschnitt 2                                          genutzte Flächen,\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n                bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unter-\nabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\n§7                                      cc) sonstige stillgelegte Flächen,\nSammelantrag                               h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen,\ndie aus der Produktion genommen sind,\n(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nbe b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Stüt-         i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen,\nzungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag             j) Flächen, für die ein Antrag auf\nmuss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der\nVerordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom                       aa) einheitliche Betriebsprämie,\n21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-                 bb) Prämie für Eiweißpflanzen,\nhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation\nund zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem                  cc) Beihilfe für Energiepflanzen,\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit                  dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen\nder Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-                 gestellt wird,\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betrie-          k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt\nbe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-            werden,\nsung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen\nbeantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle ein-           l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für\ngegangen sein.                                                        Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003 sind,\n(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbe-\nschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten                besonders zu bezeichnen,\nRechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzuge-              3. die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsin-\nben:                                                              haber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3\nAbs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung\n1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Per-\nfestgelegt hat.\nsonen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinha-\nbers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers        (3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben\nvon der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer          nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung\n(Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie –         der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Fol-\nim Falle mehrerer Betriebsteile – Name, Anschrift und      gendes anzugeben:\ndie nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung\n1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen\nder Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I\nlandwirtschaftlichen Nutztiere,\nS. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Be-\ntriebsteile,                                               2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch\nsoweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr\n2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes,\nzum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,\ngetrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind\n3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den\na) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und\nEndverbraucher,\nanderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt wer-         4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede ein-\nden, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen,           zelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftsele-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004             3197\nmente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-                                   §8\nVerpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirt-\nMindestgröße\nschaftlichen Fläche sind,\neiner landwirtschaftlichen Parzelle\n5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen               (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-\nBetrieben aufgenommen wird.                              zelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt\n0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche\n(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faser-\nnach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\nhanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von\nNr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens\nmehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das\nzehn Metern.\nEtikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von\neinem von ihnen einzureichen sowie von jedem der                (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-\nBetriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Auftei-     gierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßga-\nlung des Saatguts vorzulegen.                                be des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere\n(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat    Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforder-\ner im Sammelantrag zusätzlich                                lich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-\nnung zu tragen.\n1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfener-\nzeugergemeinschaft er angehört,\n§9\n2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfen-\nGewährung von\nsorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorü-\nZahlungen bei Übertragung des Betriebes\nbergehend stillgelegt hat.\nWird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf\n(6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen       Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller\nim Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungs-          Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von\nverordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag,        einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber\nspätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zustän-        übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Arti-\ndigen Behörde anzuzeigen.                                    kel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem\n(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit        Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die\nzwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben.         Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.\nSofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den\nAntrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen\nzur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vor-                             Abschnitt 3\ndruck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichti-                 Einheitliche Betriebsprämie\ngen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen\nAngaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind\n§ 10\ndie Änderungen durch das Kataster oder andere geeig-\nnete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügen-                            Mindestbetriebsgröße\nder Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen            Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die ein-\nist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im         heitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden,\nSinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirt-    wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer\nschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie   Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt\nbisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Refe-    nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3\nrenzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen        Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festge-\nnicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle      setzt werden.\nbereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten\nsind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen\nsind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit                                    § 11\nsich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaft-                           Antrag auf\nliche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft,                Festsetzung der Zahlungsansprüche\nnach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben.\n(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die\n(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsan-      einheitliche Betriebsprämie einschließlich des betriebs-\nsprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verord-    individuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2\nnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für    des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum\nwelche besonderen Zahlungsansprüche er von der               15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantra-\nRegelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG)          gen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufge-\nNr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der               führten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum\nGroßvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebs-       15. Mai 2003 als\nprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug           1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b,\ndes Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai           e, g und i,\ndem Antrag beizufügen.\n2. sonstige Ackerflächen,\n(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben\n3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder\nfordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsanga-\nben erforderlich ist.                                        4. Wald","3198           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\ngenutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während           Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum\ndes gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeit-           15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen\nraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcher-       Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantra-\nzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine          gen.\nMilchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die\n(5) § 10 gilt entsprechend.\nin der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienver-\nordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004                                          § 14\n(BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten An-\nGenehmigung nach Artikel 60 Abs. 3\ngaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie\noder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung fin-\nden insofern Anwendung.                                         (1) Die Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der\n(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG)          Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist im Antrag nach § 11\nNr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestim-         Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum\nmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verord-         15. Mai 2005 zu beantragen.\nnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen               (2) Auf Antrag des Betriebsinhabers, der im Sammel-\nRegelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der             antrag zu stellen ist, wird die Genehmigung nach Absatz 1\nGemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-            von einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung auf\nzungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betrie-     einen anderen Zahlungsanspruch übertragen.\nbe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag\n§ 15\ndes Käufers unter Angabe von Name oder Firma,\nAnschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu ver-                 Übertragung von Zahlungsansprüchen\nweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produk-\ntionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2           (1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der             der Übertragende sowie der Übernehmer der Landes-\nFestsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers                stelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck\nberücksichtigt werden sollen.                                oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach Ver-\ntragsschluss zu melden.\n§ 12                               (2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Anga-\nben enthalten:\nHärtefälle\n1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertrage-\nDie Berücksichtigung von Härtefällen im Sinne des\nnen Zahlungsansprüche,\nArtikels 40 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.\n1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen         2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,\nist unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag\n3. Betriebsnummer von Übergeber und, soweit vorhan-\nnach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der Betriebsinha-\nden, Übernehmer,\nber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnli-\ncher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach         4. Zeitpunkt der Übertragung,\n§ 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landes-\n5. Art des der Übertragung zugrunde liegendem Schuld-\nstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb\nverhältnisses,\nvon zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er\nhierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags         6. bei befristeten Schuldverhältnissen den Zeitraum der\nschriftlich mitzuteilen.                                         Übertragung.\n(3) Wer einen Zahlungsanspruch erhalten hat, ist,\n§ 13                            sofern er noch nicht über registrierte Prämienrechte ver-\nBesondere Antragsfristen                     fügt, verpflichtet, sich bei der Landesstelle als Inhaber\nvon Zahlungsansprüchen registrieren zu lassen.\n(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den\n§§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverord-\nnung ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landes-                                  § 16\nstelle zu beantragen.                                                           Landschaftselemente\n(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß              (1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtun-\n§ 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist          genverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind\nnach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf       im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprä-\nden Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der      mie Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftli-\nLandesstelle zu beantragen.                                  chen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmit-\n(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16       telbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt\nder Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach          auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Min-\nÜbernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs            destgrößen unterschreitet.\noder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernah-\n(2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Systems der\nme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.\neinheitlichen Betriebsprämie folgende Landschaftsele-\n(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18       mente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen\nder Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach          Parzelle:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3199\n1. Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie abge-          Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflan-\nstorben sind,                                             zen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.\n2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare               (2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Aus-\nFeuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der         gangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe\nDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung genann-         angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII\nten Obergrenze,                                           der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom\n3. Feldraine,                                                 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der\n4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,             Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verord-\n5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen        nung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die\nbis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Ver-   Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der\npflichtungenverordnung genannten Obergrenze,              jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festge-\nlegt werden.\n6. Binnendünen.\n(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten\nNach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung            repräsentativen Erträge.\n(EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen im\nRahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie\nüber Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere                                         § 20\nLandschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der land-                   Lager- und Bestandsbuchhaltung\nwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erfor-\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten              (1) Wer nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflan-\nRechnung zu tragen.                                           zen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder\nverwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\n(3) Die Landesregierungen können bei anderen als der       Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich\nin § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stützungsregelung durch         aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall\nRechtsverordnung von der Befugnis nach Artikel 30             einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit\nAbs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004           dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.\nGebrauch machen, soweit dies erforderlich ist, um\nbesonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra-             (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen\ngen.                                                          sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestands-\nbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vor-\nschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-\nAbschnitt 4                            führungen können anstelle der Lager- und Bestands-\nbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1\nNachwachsende                              geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent-\nRohstoffe, Energiepflanzen                         halten.\n§ 17                                                         § 21\nAnbauvertrag                                            Verarbeitungskontrolle\nZusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\nDie Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter\nRechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Ver-\nvon nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflan-\ntrag über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen\nzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die\noder von Energiepflanzen die von der Landesstelle zuge-\nVerarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksa-\nteilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für\nme Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann ins-\nden Betriebsinhaber zuständige Landesstelle angegeben\nbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und\nwerden.\ndes Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer\nMindestmenge für die Verarbeitung anordnen.\n§ 18\nVorlage der Anbauverträge                                                 § 22\nDer Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bun-               Ablieferung der Ausgangserzeugnisse\ndesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen\nAnbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der                (1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber\nAnbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den          muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nAnbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflä-           genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über\nchen und über den Anbau von Energiepflanzen für Win-          die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen\ntersaaten bis 31. Januar und für Sommersaaten bis             geernteten Ausgangserzeugnisse oder Energiepflanzen\n15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt          in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,\nwird.                                                         1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,\nFlachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September\n§ 19                                 und\nRepräsentative Erträge                      2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens\nbis zum 15. November\n(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftli-\nchen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende               melden. Die Meldung nach Satz 1","3200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen,     Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buch-\ndie nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis     stabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ge-\nspätestens zum 15. November,                             wonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf\n2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,     das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraft-\ndie nach dem 10. November abgeliefert werden, spä-       stoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester\ntestens bis zum 30. November und                         denaturiert werden.\n(6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrich-\n3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,\nten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen.\ndie nach dem 25. November abgeliefert werden,\nunverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen\nabweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten                                 Abschnitt 5\nerfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer\nStärkekartoffeln\noder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins\nnachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in\nSatz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist.                                                § 24\n(2) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im                              Vorschusszahlung\nFalle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geern-     Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21\nteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus          Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse\nanderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Anga-      auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.\nben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten\noder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen\ngeernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November                                     Abschnitt 6\ndes Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die\nFaserhanf\nnach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb\nvon fünf Arbeitstagen melden.\n§ 25\n§ 23                                              Erntetermin, Kontrollen\nVerwendung oder                           (1) Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2\nVerarbeitung durch den Betriebsinhaber               festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch\nvor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet\n(1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Arti-\nwerden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichte-\nkel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energie-\nte Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese\npflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG)\nMitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn\nNr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Be-\nder Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat,\ntriebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden.\ndie im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der\n(2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den        Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis\nBeginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Ernteter-      zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden\nmin schriftlich mit.                                         dürfen.\n(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist             (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die\ndurch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkun-        Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der\ndige und unabhängige Stelle mit einer geeichten Waage        Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder\nvorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Aus-            sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn\ngangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt       der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet\nzugelassene fachkundige Person vorzunehmen.                  schriftlich mit.\n(4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des        (3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollie-\nAusgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeich-       renden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden,\nnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in    sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für\nden Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte        die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des\nEnergiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Ver-         Faserhanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den\nwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirt-        Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahy-\nschaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchsta-       drocannabinolgehaltes mit.\nbe a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen\nBetrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnun-                          Abschnitt 7\ngen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff einge-                Zahlungen an anerkannte\nsetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärme-              Hopfenerzeugergemeinschaften\nmengenzähler zu verwenden.\n(5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4                                § 26\nder Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denatu-\nrierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bun-                                 Antrag\ndesanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass min-          Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden\ndestens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaa-        anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren\nten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann         Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Sep-\ndas durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25      tember des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004              3201\nAbschnitt 8                          Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan-\nSchalenfrüchte                          gen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnun-\ngen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und\nsonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,\n§ 27\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung\nFlächenzahlung für Schalenfrüchte                  zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnun-\n(1) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine       gen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen\nFlächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die         verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke\nnationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je      zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlan-\nBetriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in       gen.\ndem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert.                   (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-\n(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum             geren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antrag-\n30. August die Summe der Fläche mit, für die bei ihren        steller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilli-\nLandesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte          gungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zah-\nbeantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen       lungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser\nGarantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den           Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\nKoeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche     Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen,\nnach Absatz 2 im Bundesanzeiger.                              Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige\nUnterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der\nAntragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-\nAbschnitt 9                          lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und\nBuchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorge-\nZusätzlicher Beihilfebetrag nach\nschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwa-\nA r t i k e l 1 2 Ve r o r d n u n g ( E G )\nchung nach dieser Verordnung verwendet werden.\nN r. 1 7 8 2 / 2 0 0 3\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\n§ 28                          Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\nVerfahren                         die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechts-\nnachfolger.\nDer zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen\nbewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Ober-\ngrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr.                                             § 30\n1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen                                   Nachweis- und\nBeihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtli-                  Meldepflichten des Betriebsinhabers\nchen Regelung vorbehalten.\n(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3\nAbs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der\nAbschnitt 10                         Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des\nAntragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für\nDuldungs-,\nSchafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August des-\nMitwirkungs- und Meldepflichten\nselben Jahres vorzulegen.\n§ 29                             (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Verände-\nrung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtli-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nchen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben                        Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen\n1. der Betriebsinhaber,                                       Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich\nschriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechts-\n2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstver-       vorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\narbeiter,                                                  andere Frist vorgeschrieben ist.\n3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch\nder Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,\n§ 31\njede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren\nBeauftragte,                                                                   Mitteilungspflichten\n4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der                       der Länder und der Bundesstellen\nErstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter            (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ver-\nund der Endverarbeiter,                                    braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-\n5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verord-       ministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik\nnung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hop-           Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen\nfenerzeugergemeinschaft                                    Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten\nRechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderli-\nden Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt\nchen Angaben mit.\nund der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer\nZuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei-          (2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem\ntung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemein-             anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das\nschaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und            Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen\nLagerräume sowie der Betriebsflächen während der              Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.","3202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum     2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf\n30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7           das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden\nerfolgt,                                                          Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstel-\n1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die              len ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge\neine Zahlung beantragt wurde,                             mit.\n2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf      (10) Die Länder teilen einander bis zum 30. September\nangebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers             2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebs-\nerforderlich sind, sowie                                  prämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben\n3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die             mit.\ndarauf ausgesäten Faserhanfsorten                           (11) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich\nmit.                                                          bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an\nder landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum\n(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei-         15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den ent-\nchungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 fest-       sprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.\nstellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\n(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelan-\ntrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erho-                             Abschnitt 11\nbenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesan-\nOrdnungswidrigkeiten\nstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der\nMittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugerge-\nmeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG)                                      § 32\nNr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die                      Ordnungswidrigkeiten\nanerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die\nsie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7                Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nAbs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr.             Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-\n1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsa-        ganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-\nme Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1)      sätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine\nin der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.            Angabe nicht oder nicht vollständig macht.\n(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen\ndie zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs                                       § 33\nerforderlichen Daten betreffend die Verträge über den                       Zuständige Verwaltungsbehörde\nAnbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flä-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur\nchen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nsich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffen-\nund der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rah-\nergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt\nmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte,\nwurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer\ndas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\nPrüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach\norganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Ver-\nSatz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.\nordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und\n(7) Die Länder teilen bis zum 15. September des jewei-     Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des\nligen Antragsjahres der Bundesanstalt                         Landes unterstehenden juristischen Personen des\n1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen        öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Lan-\nReserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3    desrecht zuständige Stelle.\nbis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten\nFällen, und\nAbschnitt 12\n2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen\nZahlungsansprüche                                                        Schlussbestimmungen\nmit.\n§ 34\n(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen\njährlich bis zum 30. September die von den Ländern an                             Übergangsregelung\ndie Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemelde-                         für die Milchprämie und die\nten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den                        Ergänzungszahlung zur Milchprämie\njeweiligen Stand der nationalen Reserve.                         (1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des\n(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetra-     Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnen-\nges teilen                                                    den Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3\nund 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2\n1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegen-\nbis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in\nüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen\nder in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den\nund die notwendigen Angaben für die Bewilligung des\nMaßgaben entsprechend anzuwenden, dass\nzusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf\ndas Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die      1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf\nBewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils         Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1\nzuständigen Land und                                          tritt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004                        3203\n2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderli-                 2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nchen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoS-\nDaten-Gesetzes übermittelt werden können.                                                              „§ 1\n(2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßga-                                       Anwendungsbereich\nbe entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszah-\nlung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je                            Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nKilogramm beträgt.                                                           Durchführung der Rechtsakte des Rates und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften hin-\n§ 35                                           sichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstel-\nlung von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontin-\nAufhebung von Verordnungen\ngentierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartof-\n(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar                          felstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung (EG)\n2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2                   Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einfüh-\nder Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595),                        rung einer Kontingentierungsregelung für die Kartof-\nund die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe                            felstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in der\nvom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geän-                       jeweils geltenden Fassung.“\ndert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002\n(BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1                      3. § 5 wird aufgehoben.\ngenannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die\nsich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschafts-                  4. Die Bezeichnung des Abschnittes 4 wird wie folgt\njahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwen-                        gefasst:\nden.\n„IV.\n(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar\n2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der                                       Schlussvorschriften“.\nVerordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird\naufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung                      5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004\n„§ 12\ngestellt worden sind, weiter anzuwenden.\nÜbergangsregelung\nArtikel 2                                            Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am\n9. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Anträge,\nÄnderung der\ndie sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirt-\nKartoffelstärkeprämienverordnung                                  schaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung                       anzuwenden.“\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815,\n2032), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung                   6. Der bisherige § 12 wird § 13.\nvom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngefasst:                                                                                        Artikel 3\n„Verordnung                                                           Inkrafttreten\nüber die Gewährung einer Prämie\nfür die Herstellung von Kartoffelstärke                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(Kartoffelstärkeprämienverordnung)“.                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}