{"id":"bgbl1-2004-65-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":65,"date":"2004-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/65#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_65.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG\n    beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)","law_date":"2004-11-30T00:00:00Z","page":3185,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004            3185\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung\nfür die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(LAP-PostV)\nVom 30. November 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechtsge-                                      Titel 4\nsetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),                                  Aufstieg für\nder durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe b und c des Geset-                          besondere Verwendungen\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden       § 20 Zulassungsvoraussetzungen\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf\n§ 21 Auswahlverfahren\nVorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:\n§ 22 Einführung\n§ 23 Feststellungsverfahren\nInhaltsübersicht\nTitel 5\nKapitel 1\nÜbernahme auf Grund\nAllgemeine Bestimmungen                                     einer gleichwertigen Befähigung\n§ 1 Geltungsbereich\n§ 2 Laufbahnen                                               § 24 Anerkennung der Befähigung\n§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst                        § 25 Geeignete Studienabschlüsse\n§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst                        § 26 Einführung\n§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst\n§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst                                                        Titel 6\nZulassung zu einer\nKapitel 2                                          höheren Laufbahn bei Besitz der\nAufstieg und                                       erforderlichen Hochschulausbildung\nÜbernahme in eine höhere Laufbahn                § 27 Zulassung und Auswahlverfahren\nTitel 1\nKapitel 3\nGrundsätze\nSonstige Vorschriften\n§ 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und\nVerwendungsaufstieg                                    § 28 Schwerbehinderte Menschen\n§ 8 Auswahlverfahren                                         § 29 Ausführungsanweisungen\n§ 9 Einführung                                               § 30 Inkrafttreten\n§ 10 Feststellungsverfahren\n§ 11 Bewährungszeit\nKapitel 1\nTitel 2                                          Allgemeine Bestimmungen\nAusbildungsaufstieg\n§ 12 Zulassungsvoraussetzungen                                                              §1\n§ 13 Auswahlverfahren                                                              Geltungsbereich\n§ 14 Einführung                                                 (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b\n§ 15 Feststellungsverfahren                                  Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nPostpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Post AG\nTitel 3                          im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten\neinschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach\nPraxisaufstieg\n§ 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit\n§ 16 Zulassungsvoraussetzungen                               zugewiesen ist.\n§ 17 Auswahlverfahren\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für\n§ 18 Einführung                                              die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung\n§ 19 Feststellungsverfahren                                  einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG oder einem","3186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nTochterunternehmen der Deutschen Post AG beurlaubt           1. in der Probezeit bis\nsind, wenn                                                      zur Anstellung             Postoberwartin zur\n1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1                                     Anstellung (z. A.)/\nder Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,                                        Postoberwart zur\nAnstellung (z. A.),\n2. die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende\nTätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den            2. im Eingangsamt\nBewertungsmaßstäben der Deutschen Post AG für               (Besoldungsgruppe A 4)     Postoberwartin/\ndie dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und                                      Postoberwart,\nBeamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den        3. in den Beförderungsämtern\nAnforderungen der angestrebten Laufbahn oder des\nVerwendungsbereichs entspricht und                          a) der Besoldungs-\ngruppe A 5             Posthauptwartin/\n3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen\nPosthauptwart,\nBeurteilungen des Tochterunternehmens denen für\ndie bei der Deutschen Post AG im Hauptamt beschäf-          b) der Besoldungs-\ntigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.                gruppe A 6             Posthauptwartin/\n(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach                                         Posthauptwart.\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deut-\nschen Post AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf                                     §4\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des\nmittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisati-                Laufbahnämter im mittleren Dienst\nonseinheiten der Deutschen Post AG, die die Befugnisse         (1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des\neiner Dienstbehörde innehaben, übertragen.                   mittleren Postdienstes führen folgende Dienst- und\nAmtsbezeichnungen:\n§2\n1. in der Probezeit bis\nLaufbahnen                               zur Anstellung             Postsekretärin zur\nFür die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Be-                                     Anstellung (z. A.)/\namtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deut-                                        Postsekretär zur\nschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als einge-                                         Anstellung (z. A.),\nrichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die\nihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter     2. im Eingangsamt\nder jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen;         (Besoldungsgruppe A 6)     Postsekretärin/\nin den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der                                     Postsekretär,\nBesoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.                    3. in den Beförderungsämtern\na) der Besoldungs-\n§3\ngruppe A 7             Postobersekretärin/\nLaufbahnämter im einfachen Dienst                                               Postobersekretär,\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des           b) der Besoldungs-\neinfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und                  gruppe A 8             Posthauptsekretärin/\nAmtsbezeichnungen:                                                                         Posthauptsekretär,\n1. in der Probezeit bis\nc) der Besoldungs-\nzur Anstellung               Postoberschaffnerin\ngruppe A 9             Postbetriebsinspektorin/\nzur Anstellung (z. A.)/\nPostbetriebsinspektor.\nPostoberschaffner zur\nAnstellung (z. A.),           (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\n2. im Eingangsamt                                            des mittleren posttechnischen Dienstes führen folgende\n(Besoldungsgruppe A 3)       Postoberschaffnerin/        Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nPostoberschaffner,          1. in der Probezeit bis\n3. in den Beförderungsämtern                                    zur Anstellung             Technische Postsekretä-\nrin zur Anstellung (z. A.)/\na) der Besoldungs-\nTechnischer Postsekre-\ngruppe A 4               Posthauptschaffnerin/\ntär zur Anstellung (z. A.),\nPosthauptschaffner,\nb) der Besoldungs-                                       2. im Eingangsamt\ngruppe A 5               Postbetriebsassistentin/       (Besoldungsgruppe A 6)     Technische Postsekretä-\nPostbetriebsassistent,                                    rin/Technischer Post-\nsekretär,\nc) der Besoldungs-\ngruppe A 6               Postbetriebsassistentin/    3. in den Beförderungsämtern\nPostbetriebsassistent.         a) der Besoldungs-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen                 gruppe A 7             Technische Postober-\ndes einfachen posttechnischen Dienstes führen folgende                                     sekretärin/Technischer\nDienst- und Amtsbezeichnungen:                                                             Postobersekretär,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004           3187\nb) der Besoldungs-                                       2. im Eingangsamt\ngruppe A 8                Technische Posthaupt-\na) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-\nsekretärin/Technischer\nschluss\nPosthauptsekretär,\n(Besoldungs-\nc) der Besoldungs-\ngruppe A 9)            Technische Postinspek-\ngruppe A 9                Technische Postbe-\ntorin/Technischer Post-\ntriebsinspektorin/\ninspektor,\nTechnischer\nPostbetriebsinspektor.        b) Beamtinnen und Beamte mit Fachholschulab-\nschluss\n§5                                     (Besoldungs-\ngruppe A 10)           Technische Postoberin-\nLaufbahnämter im gehobenen Dienst\nspektorin/Technischer\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des                                      Postoberinspektor,\ngehobenen Postdienstes führen folgende Dienst- und\n3. in den Beförderungsämtern\nAmtsbezeichnungen:\na) der Besoldungs-\n1. in der Probezeit\ngruppe A 10            Technische Postoberin-\nbis zur Anstellung            Postinspektorin zur\nspektorin/Technischer\nAnstellung (z. A.)/\nPostoberinspektor,\nPostinspektor zur\nAnstellung (z. A.),           b) der Besoldungs-\ngruppe A 11            Technische Postamt-\n2. im Eingangsamt                                                                         frau/Technischer Post-\n(Besoldungsgruppe A 9)        Postinspektorin/                                         amtmann,\nPostinspektor,\nc) der Besoldungs-\n3. in den Beförderungsämtern                                       gruppe A 12            Technische Postamtsrä-\na) der Besoldungs-                                                                     tin/Technischer Post-\ngruppe A 10               Postoberinspektorin/                                     amtsrat,\nPostoberinspektor,            d) der Besoldungs-\nb) der Besoldungs-                                              gruppe A 13            Technische Postober-\ngruppe A 11               Postamtfrau/                                             amtsrätin/Technischer\nPostamtmann,                                             Postoberamtsrat.\nc) der Besoldungs-\ngruppe A 12               Postamtsrätin/                                       §6\nPostamtsrat,                          Laufbahnämter im höheren Dienst\nd) der Besoldungs-                                         Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des\ngruppe A 13               Postoberamtsrätin/         höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und\nPostoberamtsrat.           des höheren hochbautechnischen Dienstes führen fol-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen          gende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\ndes gehobenen posttechnischen Dienstes und des geho-        1. in der Probezeit\nbenen hochbautechnischen Dienstes führen folgende              bis zur Anstellung         Posträtin zur\nDienst- und Amtsbezeichnungen:                                                            Anstellung (z. A.)/\n1. in der Probezeit bis zur Anstellung                                                    Postrat zur\nAnstellung (z. A.),\na) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-\n2. im Eingangsamt\nschluss\n(Besoldungsgruppe A 13)    Posträtin/Postrat,\n(Besoldungs-\n3. in den Beförderungsämtern\ngruppe A 9)               Technische Postinspek-\ntorin zur Anstellung          a) der Besoldungs-\n(z. A.)/Technischer               gruppe A 14            Postoberrätin/\nPostinspektor zur                                        Postoberrat,\nAnstellung (z. A.),\nb) der Besoldungs-\nb) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulab-                   gruppe A 15            Postdirektorin/\nschluss                                                                            Postdirektor,\n(Besoldungs-                                            c) der Besoldungs-\ngruppe A 10)              Technische Postoberin-            gruppe A 16            Leitende Postdirektorin/\nspektorin zur Anstellung                                 Leitender Postdirektor\n(z. A.)/Technischer Post-                                oder Abteilungspräsi-\noberinspektor zur                                        dentin/Abteilungs-\nAnstellung (z. A.),                                      präsident,","3188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nd) der Besoldungs-                                       oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-\ngruppe B 2               Abteilungspräsidentin/      sig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht\nAbteilungspräsident,        öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-\nsionen gebildet werden.\ne) der Besoldungs-\ngruppe B 3               Leitende Postdirektorin/       (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\nLeitender Postdirektor.     dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\nkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\ndes Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des\nVorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des geho-\nKapitel 2                           benen und des höheren Dienstes ist die Eignung darüber\nhinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Einzelauf-\nAufstieg und Übernahme                       gabe nachzuweisen.\nin eine höhere Laufbahn\n(4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nstieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung.\nTitel 1\n(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen\nGrundsätze                            und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich\nabsolviert haben, können an drei weiteren Auswahlver-\nfahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das\n§7                               Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben,\nAllgemeine Regelungen                      können es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal\nfür den Ausbildungs-,                     wiederholen.\nPraxis- und Verwendungsaufstieg\n§9\n(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen\nin § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung                                Einführung\nmit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16           (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nAbs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn         Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der\nhierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.             Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen\n(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem ent-          Laufbahn eingeführt.\nsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen             (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nPost AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Auf-          bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\nstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.               einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und\naus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der\nEinführung sind auf die Anforderungen der neuen Lauf-\n§8\nbahn auszurichten.\nAuswahlverfahren                           (3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-      mäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter\nstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahl-      Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit\nkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und            durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendi-\nBewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach-       gen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt\nlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die      werden können.\nTeilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der\nDeutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle                                     § 10\nauf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine\nFeststellungsverfahren\nVorauswahl treffen.\n(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten\n(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deut-     die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leis-\nschen Post AG im Hauptamt beschäftigte Beamtinnen            tungen während der Einführung.\nund Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beam-\nten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgeset-         (2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich\nzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3      abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf\ndes Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung               der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten\neiner Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beurlaubte         während der Einführung erbrachten Leistungen und der\nBeamtinnen und Beamte berufen werden, die mit den            dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkom-\njeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen       mission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten\nBeamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur Verfü-         für den Ausschuss entsprechend.\ngung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zuläs-\nsig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vor-                                     § 11\nstand der Deutschen Post AG oder durch eine von ihm\nBewährungszeit\nbestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein\nErsatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur             Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der\nbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglie-     Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8\nder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehr-          der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4\nheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der       der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004             3189\nTitel 2                             dungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nAusbildungsaufstieg\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-\nten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den\n§ 12                             Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer\nZulassungsvoraussetzungen                      Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als\nVorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\nBeamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbil-          oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.\ndungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maß-\ngabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung und des              (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5\n§ 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.            der Bundeslaufbahnverordnung und § 10 Satz 5 der\nPostlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-\n§ 13                             stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann\nAuswahlverfahren                          einmal wiederholt werden.\nDie gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission be-\nsteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst                                   Titel 3\naus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                  Praxisaufstieg\noder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-\nzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des\n§ 16\ngehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder\nBeisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobe-                       Zulassungsvoraussetzungen\nnen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des\nBeamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxis-\nhöheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem\naufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahn-\nund zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nverordnung und des § 11 der Postlaufbahnverordnung\noder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim\nzugelassen werden.\nAusbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als\nVorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen                                         § 17\noder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.\nAuswahlverfahren\nFür das Auswahlverfahren gilt § 13 entsprechend.\n§ 14\nEinführung\n§ 18\n(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10\nEinführung\nSatz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-\nrungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.                          (1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11\nSatz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-\n(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt\nrungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.\nbeim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim\nAufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und                (2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnver-\nbeim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.                ordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den\nmittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den\n(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen\ngehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht\nund Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen\nWochen.\nLaufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kom-\npetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im          (3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt\nEinzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.              durch Ausführungsanweisung.\n(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforder-      (4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\nlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge wer-\nden von der bei der Deutschen Post AG für Ausbildung                                       § 19\nund berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit\ngegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeig-                            Feststellungsverfahren\nneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit          (1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän-\nsind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei             dige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.                   mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten\ndes gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-\n§ 15                             dem und einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\nbenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten\nFeststellungsverfahren\ndes mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgrup-\n(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän-     pe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den\ndige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in         gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beam-\nden mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem             ten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-\nBeamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder          zendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des geho-\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des             benen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisauf-\ngehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbil-          stieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem","3190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nBeamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder                                        § 23\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des\nFeststellungsverfahren\nhöheren Dienstes als Beisitzenden.\n(1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zustän-\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3          dige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in\nder Bundeslaufbahnverordnung und § 11 Satz 4 der              den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem\nPostlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt           Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-       Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann         des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem\neinmal wiederholt werden.                                     Beamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindes-\ntens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim\nTitel 4                           Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer\nAufstieg                            Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als\nf ü r b e s o n d e r e Ve r w e n d u n g e n       Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\noder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der\nBesoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Ver-\n§ 20\nwendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer\nZulassungsvoraussetzungen                      Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als\nDer Vorstand der Deutschen Post AG kann Beamtin-           Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\nnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2          oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.\nder Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere         § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\nVerwendungen in die nächsthöhere Laufbahn zulassen.             (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7,\n§ 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverord-\n§ 21                           nung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht\nzuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher\nAuswahlverfahren                        Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist\n(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission            muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst\nbesteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren             mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den\nDienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-         gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwen-\nren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder         dungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier\nVorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten             Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann ein-\ndes gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisit-         mal wiederholt werden.\nzender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg in\nden gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem                                      Titel 5\nBeamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder\nÜbernahme auf Grund\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des\neiner gleichwertigen Befähigung\ngehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwen-\ndungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-                                    § 24\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-                        Anerkennung der Befähigung\nten des höheren Dienstes als Beisitzenden.\nFür Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Lauf-\n(2) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann bestim-        bahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehö-\nmen, dass von einem Auswahlverfahren abgesehen und            ren, kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine\nüber die Eignung für den Aufstieg für besondere Verwen-       von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahn-\ndungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund           verordnung die Befähigung für eine Laufbahn des geho-\nder Beurteilungen und Eignungsaussagen entschieden            benen Dienstes anerkennen, wenn sie\nwird.\n1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich\nabgeschlossen haben und\n§ 22\n2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der\nEinführung                             neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.\n(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen\nzugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach                                           § 25\nMaßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3\nsowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung                        Geeignete Studienabschlüsse\nin der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die Auf-        (1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen\ngaben der neuen Laufbahn eingeführt.                          Post AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutsch-\nland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad\n(2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entspre-\nabgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschafts-\nchend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsauf-\nlehre geeignet.\nstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen,\nbeim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst                (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vor-\neine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsauf-           schlag des Vorstands der Deutschen Post AG weitere\nstieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben             Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindes-\nWochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforde-      tens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher\nrungen des Verwendungsbereichs auszurichten.                  und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004                3191\nsind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang                                Kapitel 3\nund Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und\nLaufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden,\nSonstige Vorschriften\ndass die Deutsche Post AG eine ausreichend große Zahl\nvon Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs                                        § 28\nin unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen                        Schwerbehinderte Menschen\nAufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Diens-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl-\ntes bei der Deutschen Post AG entsprechen, mit Erfolg\nund Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von\nbeschäftigt.\nLeistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten die\nihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\n§ 26                              gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und\nEinführung                           Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit\nDie Absolventinnen und Absolventen des Studien-           den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-\ngangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslauf-           hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-\nbahnverordnung in die Aufgaben der Laufbahn einge-           lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\nführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3       führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.\ngilt entsprechend.                                           Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderun-\ngen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nTitel 6\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nZulassung zu einer\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nhöheren Laufbahn bei Besitz der\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\nerforderlichen Hochschulausbildung\n§ 29\n§ 27\nAusführungsanweisungen\nZulassung und Auswahlverfahren\nDie zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen\n(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei\nEinzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Post AG\nBesitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a\nin Ausführungsanweisungen.\nder Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der\nPostlaufbahnverordnung.\n§ 30\n(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens\nsoll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                    Inkrafttreten\nFinanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nPrüfung im Einzelfall.                                       Kraft.\nBerlin, den 30. November 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}