{"id":"bgbl1-2004-65-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":65,"date":"2004-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der\n    Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz BilReG)","law_date":"2004-12-04T00:00:00Z","page":3166,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["3166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nGesetz\nzur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards\nund zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung\n(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)\nVom 4. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         1. § 257 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahres-\nInhaltsübersicht\nabschlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach\nArtikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs                                            § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.\nArtikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-                        b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Eröff-\nsetzbuche\nnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Kon-\nArtikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes                                           zernabschlüsse“ durch die Wörter „der Eröff-\nArtikel 4 Änderung des Aktiengesetzes                                                nungsbilanzen und Abschlüsse“ ersetzt.\nArtikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz                      c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „festgestellt,“\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                        die Wörter „der Einzelabschluss nach § 325\nmit beschränkter Haftung                                                Abs. 2a oder“ eingefügt.\nArtikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften                                      2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl. EG\nArtikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts                                        Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren jeweils gelten-\nArtikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                             den Fassungen“ eingefügt.\nArtikel 10 Inkrafttreten\n3. § 267 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                                         aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3 438 000\nEuro“ durch die Angabe „4 015 000 Euro“\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                                     ersetzt.\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12d des                            bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 875 000\nGesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie                                 Euro“ durch die Angabe „8 030 000 Euro“\nfolgt geändert:                                                                          ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n*) Dieses Gesetz dient\n– in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Han-            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13 750 000\ndelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des                        Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“\nRates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG\nüber den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-                      ersetzt.\nformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU\nNr. L 120 S. 22) und                                                            bb) In Nummer 2 wird die Angabe „27 500 000\n– in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19                Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“\nBuchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppel-                     ersetzt.\nbuchstabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, §§ 295,\n315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1\nund § 340j des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1           4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „§ 295\nNr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1\nund 5 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und\noder“ gestrichen.\ndes Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien\n78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über\nden Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell-         5. § 285 wird wie folgt geändert:\nschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen\nFinanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU                a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semi-\nNr. L 178 S. 16) sowie außerdem                                                 kolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19\n– in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20         werden angefügt:\nund 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288\nSatz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2,        „17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt,\n§ 315a Abs. 3 und § 325 Abs. 2a Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)                       das einen organisierten Markt im Sinne des\nder Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), Nr. 2 Buchstabe b,\nNr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 14, 15), Nr. 3             § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\nund Artikel 3 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG                    in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September                          im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im\n2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG\nund 86/635/ EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss                     Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar\nbzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter                       für\nRechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zuläs-\nsigen Wertansätze (ABl. EG Nr. L 283 S. 28).                                         a) die Abschlussprüfung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3167\nb) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs-       6. § 286 wird wie folgt geändert:\nleistungen,                                     a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch\nc) Steuerberatungsleistungen,                           die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.\nd) sonstige Leistungen;                             b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11\nund 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11\n„18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-              und 11a“ ersetzt.\nmente\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-\na) Art und Umfang der Finanzinstrumente,                be a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9\nBuchstabe a und b“ ersetzt.\nb) der beizulegende Zeitwert der betreffen-\nden Finanzinstrumente, soweit sich die-\nser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich     7. In § 287 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“\nermitteln lässt, unter Angabe der ange-         durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a“\nwandten Bewertungsmethode sowie                 ersetzt.\neines    gegebenenfalls     vorhandenen\nBuchwerts und des Bilanzpostens, in          8. § 288 wird wie folgt gefasst:\nwelchem der Buchwert erfasst ist;                                        „§ 288\n„19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)                  Größenabhängige Erleichterungen\ngehörende Finanzinstrumente, die über\nKleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267\nihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen\nAbs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2\nwerden, da insoweit eine außerplanmäßige\nNr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9\nAbschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3\nBuchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu\nunterblieben ist:\nmachen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne\na) der Buchwert und der beizulegende Zeit-          des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285\nwert der einzelnen Vermögensgegen-              Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen.“\nstände oder angemessener Gruppierun-\ngen sowie                                    9. § 289 wird wie folgt geändert:\nb) die Gründe für das Unterlassen einer             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3\n„(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf\neinschließlich der Anhaltspunkte, die\neinschließlich des Geschäftsergebnisses und die\ndarauf hindeuten, dass die Wertminde-\nLage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,\nrung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“\ndass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                chendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausge-\nwogene und umfassende, dem Umfang und der\n„Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des                 Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechen-\nSatzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den                  de Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage\nErwerb oder die Veräußerung von Waren, bei                     der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind\ndenen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in               die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten\nbar oder durch ein anderes Finanzinstrument                    finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen\nberechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde                 und unter Bezugnahme auf die im Jahresab-\ngeschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräu-               schluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu\nßerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten                    erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraus-\nBedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung                  sichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen\nvon Anfang an bestand und nach wie vor besteht                 Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläu-\nund der Vertrag mit der Lieferung der Ware als                 tern; zugrunde liegende Annahmen sind anzuge-\nerfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne               ben.“\ndes Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 ent-\nspricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne             b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nweiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht          „2. a) die Risikomanagementziele und -metho-\nder Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern                     den der Gesellschaft einschließlich ihrer\ndies möglich ist, aus den Marktwerten der einzel-                      Methoden zur Absicherung aller wichtigen\nnen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus                        Arten von Transaktionen, die im Rahmen\ndem Marktwert eines gleichwertigen Finanz-                             der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-\ninstruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe                         ten erfasst werden, sowie\nallgemein anerkannter Bewertungsmodelle und\n-methoden zu bestimmen, sofern diese eine                           b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-\nangemessene Annäherung an den Marktwert                                tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-\ngewährleisten. Bei der Anwendung allgemein                             lungsstromschwankungen, denen die\nanerkannter Bewertungsmodelle und -methoden                            Gesellschaft ausgesetzt ist,\nsind die tragenden Annahmen anzugeben, die                          jeweils in Bezug auf die Verwendung von\njeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeit-                      Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft\nwerts zugrunde gelegt wurden. Kann der beizule-                     und sofern dies für die Beurteilung der Lage\ngende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die                      oder der voraussichtlichen Entwicklung von\nGründe dafür anzugeben.“                                            Belang ist;“.","3168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:          b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267          aa) Nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden\nAbs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für                     die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325\nnichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor-                 Abs. 2a,“ eingefügt.\nmationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbe-                    bb) Die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses\nlange, soweit sie für das Verständnis des Ge-                     oder des Konzernabschlusses“ werden\nschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung                       durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.\nsind.“\n14. § 295 wird aufgehoben.\n10. § 291 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    15. § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der §§ 295,            „(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Kon-\n296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt.          zernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-\nnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrech-\nbb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl.\nnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine\nEG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren\nSegmentberichterstattung erweitert werden.“\njeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.\ncc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der       16. § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter\n„in ihren jeweils geltenden Fassungen“ ein-         „Aus dem zusammengefassten Anhang muss her-\ngefügt.                                             vorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern\nund welche Angaben sich nur auf das Mutterunter-\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                   nehmen beziehen.“\n„1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen\nausgegebene Wertpapiere am Abschluss-           17. In § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach\nstichtag in einem Mitgliedstaat der Europä-         den §§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“\nischen Union oder in einem anderen Ver-             ersetzt.\ntragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum zum Handel an          18. § 314 wird wie folgt geändert:\neinem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1\nNr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates           a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der\nvom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleis-             Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach\ntungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt           folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:\ndurch die Richtlinie 2002/87/EG des Europä-              „9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen\nischen Parlaments und des Rates vom                           handelt, das einen organisierten Markt im\n16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35                      Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-\nS. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen                delsgesetzes in Anspruch nimmt, für den\nFassung zugelassen sind, oder“.                               Abschlussprüfer des Konzernabschlusses\nim Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im\n11. § 292a wird aufgehoben.                                               Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar\nfür\n12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          a) die Abschlussprüfungen,\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  b) sonstige Bestätigungs- oder Bewer-\ntungsleistungen,\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 500 000\nEuro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“                      c) Steuerberatungsleistungen,\nersetzt.                                                      d) sonstige Leistungen, die für das Mutter-\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „33 000 000                         unternehmen oder Tochterunternehmen\nEuro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“                          erbracht worden sind;\nersetzt.                                                 10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-\nmente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) Art und Umfang der Finanzinstrumente,\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „13 750 000\nEuro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“                      b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-\nersetzt.                                                          den Finanzinstrumente, soweit sich die-\nser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „27 500 000\nermitteln lässt, unter Angabe der ange-\nEuro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“\nwandten Bewertungsmethode sowie\nersetzt.\neines gegebenenfalls vorhandenen Buch-\nwerts und des Bilanzpostens, in welchem\n13. § 294 wird wie folgt geändert:                                            der Buchwert erfasst ist;\na) In Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 295, 296“                 11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)\ndurch die Angabe „§ 296“ ersetzt.                                  gehörende Finanzinstrumente, die gemäß","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004              3169\n§ 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegen-     20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel ein-\nden Zeitwert ausgewiesen werden, da inso-          gefügt:\nweit eine außerplanmäßige Abschreibung                                  „Zehnter Titel\ngemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist,\nwobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend an-                          Konzernabschluss nach\nzuwenden ist:                                           internationalen Rechnungslegungsstandards\na) der Buchwert und der beizulegende Zeit-                                  § 315a\nwert der einzelnen Vermögensgegen-                (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vor-\nstände oder angemessener Gruppierun-           schriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss\ngen sowie                                      aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und\nb) die Gründe für das Unterlassen einer\ndes Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-\nAbschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3\ndung internationaler Rechnungslegungsstandards\neinschließlich der Anhaltspunkte, die\n(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\ndarauf hindeuten, dass die Wertminde-\nsung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der\nrung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“\ngenannten Verordnung übernommenen internationa-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          len Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so\nsind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten\n„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-\nTitels nur § 294 Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch\nschluss um eine Segmentberichterstattung\nnur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner\nerweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der\n§ 313 Abs. 2 bis 4, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9\nAngabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.“\nsowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die\nVorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die\n19. § 315 wird wie folgt geändert:                               den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          betreffen, anzuwenden.\n(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1\n„(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-\nfallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort\nverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses\ngenannten internationalen Rechnungslegungsstan-\nund die Lage des Konzerns so darzustellen, dass\ndards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis\nein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-\nzum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines\ndes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene\nWertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-\nund umfassende, dem Umfang und der Komple-\npapierhandelsgesetzes zum Handel an einem orga-\nxität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analy-\nnisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-\nse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Kon-\npierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.\nzerns zu enthalten. In die Analyse sind die für die\nGeschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen                (3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1\nLeistungsindikatoren einzubeziehen und unter              oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach\nBezugnahme auf die im Konzernabschluss aus-               den in Absatz 1 genannten internationalen Rech-\ngewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.              nungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.\nSatz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leis-       Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht\ntungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt-          Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten\nund Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Ver-          Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.“\nständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage\nvon Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlage-        21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren        a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresab-\nwesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen                schluß“ ein Komma und die Wörter „gegebenen-\nund zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen                  falls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325\nsind anzugeben.“                                              Abs. 2a,“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Risiken“ die Wör-\n„2. a) die Risikomanagementziele und -metho-                  ter „Chancen und“ eingefügt.\nden des Konzerns einschließlich seiner\nMethoden zur Absicherung aller wichtigen     22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nArten von Transaktionen, die im Rahmen              „(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des\nder Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-          Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktien-\nten erfasst werden, sowie                        gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf\nAktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesell-\nb) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-\nschafter bei Antragstellung zusammen den zwan-\ntätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-\nzigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsen-\nlungsstromschwankungen, denen der\nwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht\nKonzern ausgesetzt ist,\nnach Anhörung der Beteiligten und des gewählten\njeweils in Bezug auf die Verwendung von              Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen,\nFinanzinstrumenten durch den Konzern und             wenn dies aus einem in der Person des gewählten\nsofern dies für die Beurteilung der Lage oder        Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbe-\nder voraussichtlichen Entwicklung von Be-            sondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2\nlang ist;“.                                          bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei","3170           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nWochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprü-               3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prü-\nfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stel-           fenden oder für die zu prüfende Kapitalgesell-\nlen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers                schaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder\nbei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.              bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks\nWird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl be-\na) bei der Führung der Bücher oder der Aufstel-\nkannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der\nlung des zu prüfenden Jahresabschlusses\nWahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach\nmitgewirkt hat,\ndem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte\nKenntnis von den befangenheitsbegründenden Um-                   b) bei der Durchführung der internen Revision in\nständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit                   verantwortlicher Position mitgewirkt hat,\nhätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den An-\ntrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit            c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienst-\nmindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des                     leistungen erbracht hat oder\nAbschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur                    d) eigenständige versicherungsmathematische\nGlaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Ver-                    oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die\nsicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesell-                    sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss\nschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die                  nicht nur unwesentlich auswirken,\nAufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag\nkann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im                 sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordne-\nFall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach               ter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine die-\nErgänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr                    ser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu\ngestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die                  prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei\nsofortige Beschwerde zulässig.“                                  dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buch-\nprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-\nglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der\n23. § 319 wird wie folgt gefasst:\nmehr als zwanzig vom Hundert der den Gesell-\n„§ 319                                  schaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;\nAuswahl der                            4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach\nAbschlussprüfer und Ausschlussgründe                     den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein\n(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und              darf;\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschluss-           5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig\nprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten                   vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner\nmittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haf-                beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapi-\ntung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personen-              talgesellschaft und von Unternehmen, an denen\nhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1                 die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als\nkönnen auch vereidigte Buchprüfer und Buchprü-                   zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezo-\nfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach               gen hat und dies auch im laufenden Geschäfts-\nden Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Be-                 jahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefäl-\nscheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskon-              len kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete\ntrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung ver-              Ausnahmegenehmigungen erteilen.\nfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat\neine Ausnahmegenehmigung erteilt.                            Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebens-\npartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2\n(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-          oder 3 erfüllt.\nprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn\nGründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher,                (4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buch-\nfinanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach          prüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprü-\ndenen die Besorgnis der Befangenheit besteht.                fung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer\ngesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr\n(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-          als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern\nprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung             zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes\nausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der            Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher\ner seinen Beruf gemeinsam ausübt,                            Position beschäftigter Gesellschafter oder eine\n1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche               andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis\nfinanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapi-         der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder\ntalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem           Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch,\nUnternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden            wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3\nKapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser        Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere\nmehr als zwanzig vom Hundert der Anteile                 Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom\nbesitzt;                                                 Hundert der den Gesellschaftern zustehenden\nStimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusam-\n2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats\nmen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen\noder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalge-\nsind.\nsellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit\nder zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden              (5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind\nist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert         auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses\nder Anteile besitzt;                                     entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004             3171\n24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:              26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:\n„§ 319a                                                      „§ 321a\nBesondere Ausschlussgründe bei                                 Offenlegung des Prüfungs-\nUnternehmen von öffentlichem Interesse                            berichts in besonderen Fällen\n(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319              (1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein\nAbs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann               Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf\nvon der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das             Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse\neinen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5            abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschaf-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,             ter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu\nausgeschlossen, wenn er                                      bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des\n§ 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buch-\n1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünf-\nprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Ab-\nzehn vom Hundert der Gesamteinnahmen aus\nschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vor-\nseiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden\nschriften durchzuführende Prüfung des Jahresab-\nKapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an\nschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu neh-\ndenen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr\nmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte\nals zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt,\nBerichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet\nbezogen hat und dies auch im laufenden\nsich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in\nGeschäftsjahr zu erwarten ist,\nseinem Besitz hat.\n2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prü-\n(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-\nfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerbera-\nmanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesell-\ntungsleistungen erbracht hat, die über das Auf-\nschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,\nzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen\nwenn ihre Anteile bei Geltendmachung des An-\nund die sich auf die Darstellung der Vermögens-,\nspruchs zusammen den einhundertsten Teil des\nFinanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden\nGrundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000\nJahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwe-\nEuro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläute-\nsentlich auswirken,\nrung des Prüfungsberichts gegenüber den in Ab-\n3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prü-          satz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.\nfenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Ein-\n(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher\nrichtung und Einführung von Rechnungslegungs-\nVertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von\ninformationssystemen mitgewirkt hat, sofern\nGeheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-\ndiese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeu-\ngeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung\ntung ist, oder\ngeeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen\n4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die             Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im\nPrüfung des Jahresabschlusses des Unterneh-              Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind\nmens bereits in sieben oder mehr Fällen gezeich-         die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Ver-\nnet hat; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten       schwiegenheit über den Inhalt der von ihnen einge-\nBeteiligung an der Prüfung des Jahresabschlus-           sehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflich-\nses drei oder mehr Jahre vergangen sind.                 tet.\n§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nAbs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschluss-          der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernab-\ngründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch,           schlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.“\nwenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer sei-\nnen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten           27. § 322 wird wie folgt gefasst:\nAusschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf\neine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maß-                                     „§ 322\ngabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer\nBestätigungsvermerk\nsein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des\nUnternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt,               (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prü-\nder nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf.       fung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresab-\nschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzu-\n(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-\nfassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,\nzernabschlusses entsprechend anzuwenden.“\nArt und Umfang der Prüfung zu beschreiben und\ndabei die angewandten Rechnungslegungs- und\n25. § 321 wird wie folgt geändert:                               Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine\nBeurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Buch-\nführung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeb-                 (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses\nlicher Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt.            muss zweifelsfrei ergeben, ob\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk er-\nteilt,\n„Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungs-\nlegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.“             2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,","3172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwen-              Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang\ndungen versagt oder                                      steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der\nLage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-\n4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,\ntelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chan-\nweil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein\ncen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref-\nPrüfungsurteil abzugeben.\nfend dargestellt sind.\nDie Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allge-             (7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-\nmein verständlich und problemorientiert unter Be-            merk oder den Vermerk über seine Versagung unter\nrücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die              Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der\ngesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantwor-           Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine\nten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des              Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzuneh-\nUnternehmens oder eines Konzernunternehmens                  men.“\ngefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken,\ndie den Fortbestand eines Tochterunternehmens\n28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:\ngefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum\nKonzernabschluss des Mutterunternehmens nicht                                         „§ 324a\neingegangen zu werden, wenn das Tochterunterneh-                               Anwendung auf den\nmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver-                   Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a\nhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Konzerns nur von unter-             (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts,\ngeordneter Bedeutung ist.                                    die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf\neinen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entspre-\n(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsver-           chend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1\nmerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer         Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\nzu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchge-\nführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat               (2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses\nund dass der von den gesetzlichen Vertretern der             nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jah-\nGesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernab-            resabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prü-\nschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen              fungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a\nErkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner                kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss\nBeurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht         zusammengefasst werden.“\nund unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-\nßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher            29. § 325 wird wie folgt geändert:\nRechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen             a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a\nVerhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,                und 2b eingefügt:\nFinanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des\nKonzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann                       „(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann\nzusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen,                 an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-\nauf die er in besonderer Weise aufmerksam macht,                 schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1\nohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.                     bezeichneten internationalen Rechnungslegungs-\nstandards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-\n(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der                  men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch\nAbschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3                    macht, hat die dort genannten Standards voll-\nSatz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu            ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss\nversagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in           finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1\nden Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-                 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17,\nmerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-                    § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der\nschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein                  Lagebericht nach § 289 muss in dem erforder-\neingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt             lichen Umfang auch auf den Abschluss nach\nwerden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beach-                 Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften\ntung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in                   des Zweiten Unterabschnitts des Ersten\nihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den                Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des\ntatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen ent-                 Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten\nsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und                     insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des\nErtragslage vermittelt.                                          § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2\n(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu                  genannte Voraussetzung nicht eingehalten wer-\nversagen, wenn der Abschlussprüfer nach Aus-                     den, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.\nschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur                      (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung\nKlärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein              des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,\nPrüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4).                wenn\nAbsatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-\n(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat                   schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder\nsich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht                   des Vermerks über dessen Versagung der ent-\noder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des                      sprechende Vermerk zum Abschluss nach\nAbschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und                         Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2\ngegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325                    einbezogen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3173\n2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresab-\nnisses und gegebenenfalls der Beschluss über                   schluß oder der Konzernabschluß“ durch das\nseine Verwendung unter Angabe des Jahres-                      Wort „Abschlüsse“ ersetzt.\nüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die                bb) Satz 3 wird nach den Wörtern „so ist anzuge-\nOffenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-                      ben,“ wie folgt gefasst:\nden und\n„zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1\n3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungs-                       genannten zusammenfassenden Beurteilun-\nvermerk oder dem Vermerk über dessen Ver-                      gen des Prüfungsergebnisses der Abschluss-\nsagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offen ge-                    prüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form\nlegt wird.“                                                    erstellten Abschluss gelangt ist und ob der\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                    Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach\n§ 322 Abs. 3 Satz 2 enthält.“\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                 32. § 331 wird wie folgt geändert:\n„(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichts-         a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nrats über Konzernabschluss und Konzernlagebe-                 fügt:\nricht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halb-\nsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter                „1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten\nTeilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats                   Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwe-\nenthalten, so kann die Bekanntmachung des                           cke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1,\nBerichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hin-                      Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in\nweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekannt-                    § 315a Abs. 1 genannten internationalen\nmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz                        Rechnungslegungsstandards, in dem die\nersetzt werden. Wird der Konzernabschluss                           Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrich-\nzusammen mit dem Jahresabschluss des Mutter-                        tig wiedergegeben oder verschleiert worden\nunternehmens oder mit einem von diesem aufge-                       sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen\nstellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt                     legt,“.\ngemacht, so können die Vermerke des Ab-                   b) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 291,\nschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüs-                 292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs. 1 und\nsen zusammengefasst werden; in diesem Fall                    2“ ersetzt.\nkönnen auch die jeweiligen Prüfungsberichte zu-\nsammengefasst werden.“                                33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Jah-\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Jahresab-                resabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlus-\nschluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach             ses nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.\nAbsatz 2a, den“ eingefügt.\n34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Jah-\nresabschlusses“ ein Komma und die Wörter „eines\n30. In § 327 Nr. 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 2, 5 und 8\nEinzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a“ eingefügt.\nBuchstabe a, Nr. 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1\nNr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12“ ersetzt.\n35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n31. § 328 wird wie folgt geändert:                                   „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-\nresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Offenle-           grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen\ngung des Jahresabschlusses“ das Wort                 Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319\n„und“ durch ein Komma ersetzt und die Wör-           Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach\nter „des Einzelabschlusses nach § 325                § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1\nAbs. 2a oder“ eingefügt.                             Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesell-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                     schaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer\nsein darf.“\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Jah-\nresabschluß und der Konzernabschluß“\ndurch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt.       36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 5,\n6“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“\nbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  ersetzt.\n„Ist der Abschluss festgestellt oder\ngebilligt worden, so ist das Datum der     37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9“\nFeststellung oder Billigung anzugeben.“        durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die\n38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe „Die §§ 326 bis 329“\nWörter „ Jahresabschluß oder der Kon-\ndurch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a\nzernabschluß“ durch das Wort „Ab-\nüber den Einzelabschluss nach internationalen\nschluss“ ersetzt.\nRechnungslegungsstandards sowie der §§ 326\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          bis 329“ ersetzt.","3174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n39. § 340a wird wie folgt geändert:                                       Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom\nSparkassen- und Giroverband beschäftigten\na) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe\nPersonen, die das Ergebnis der Prüfung\n„nach § 289“ durch die Angabe „nach den für\nbeeinflussen können, entsprechend anzu-\ngroße Kapitalgesellschaften geltenden Bestim-\nwenden.“\nmungen des § 289“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 und 12“                 Satz 3“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 und 12“\nersetzt.\n43. Dem § 340l wird folgender Absatz 5 angefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „285 Nr. 1, 2, 4\nund 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „285                „(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a\nSatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt.       Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-\nben und ergänzenden Bestimmungen:\n40. § 340i wird wie folgt geändert:                              1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-\nten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nAbschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kre-\nfügt:\nditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechts-\n„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in            form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.\nAbsatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290\n2. § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine\nbis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 die-\nAnwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelab-\nses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwen-\nschluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand\nden. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung\ndes Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Form-\ndes § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt\nblatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-\nan deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2\nRechnungslegungsverordnung in der Fassung\nin Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rech-\nder Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998\nnungslegungsverordnung in der Fassung der\n(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\nAbs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember\nS. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1\n2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzu-\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I\ngeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in\nS. 3166) geändert worden ist. Im Übrigen findet\nder Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.\ndie Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung\nin den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwen-              3. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt\ndung.“                                                        § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungsle-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über                  gungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\ndas Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-                 machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\ngesetzes“ ersetzt.                                            S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3166) geändert worden ist.\n41. § 340j wird wie folgt geändert:\n4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     § 340a Abs. 4.\nb) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-\nten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts\n42. § 340k wird wie folgt geändert:                                  sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       ordnung keine Anwendung.“\n„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf\ndie gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverban-        44. § 340n wird wie folgt geändert:\ndes und auf alle vom Prüfungsverband beschäf-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung\nbeeinflussen können, entsprechend anzuwen-                    aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder                  „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das\ndes Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes                          Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nnicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass             bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe\nder Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von                     „§ 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b,\nden Weisungen durch das Aufsichtsorgan durch-                      Nr. 10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe\nführen kann.“                                                      „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18\noder 19“ ersetzt.\naa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle\njedoch nur durchgeführt werden, wenn der                    „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem\nLeiter der Prüfungsstelle die Voraussetzun-              Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach\ngen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319         § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004                 3175\nder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen      49. § 341n wird wie folgt geändert:\nist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Angabe\nwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,\n„§ 285 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285\nAbs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung\nSatz 1 Nr. 1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr. 5\nmit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1\nbis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1\nSatz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder\nNr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19“ ersetzt.\nnach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsver-\nband oder die Prüfungsstelle, für die oder für den         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ner tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“                 „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem\nJahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach\n45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-                der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen\nbe a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-              ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-\nstabe a“ ersetzt.                                             wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbin-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4 und 8                   dung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1\nBuchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1                   Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die\nNr. 4 und 8 Buchstabe b“ ersetzt.                             er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\n46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe „§ 337 Abs. 2“ durch             desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“\ndie Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                         durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\n47. § 341j wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abwei-\nchend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a                         Änderung des Einführungs-\nAnwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes                     gesetzes zum Handelsgesetzbuche\nund Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die            Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in\nBestimmungen der Versicherungsunternehmens-           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nRechnungslegungsverordnung vom 8. November            4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I\nRechnungslegungsverordnung vom 25. Februar            S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden\nFassungen sind nicht anzuwenden.“                     1. In der Gesetzesbezeichnung wird das Wort „Handels-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 337 Abs. 1“ durch          gesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“\ndie Angabe „§ 170 Abs. 1 und 3“ ersetzt.                 ersetzt.\n48. Dem § 341l wird folgender Absatz 4 angefügt:              2. Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a             „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handels-\nSatz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-           gesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des\nben und ergänzenden Bestimmungen:                            Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-\nband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der\n1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-\nPrüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-\nten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten\nwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder\nAbschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versi-\ndes Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht\ncherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in\nanzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der\nder Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-\nAbschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den\nben werden.\nWeisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen\n2. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt         kann.“\ndie Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit\nMuster 2 der Versicherungsunternehmens-Rech-          3. In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort „Handels-\nnungslegungsverordnung vom 8. November 1994              gesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des Bilanz-\n(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8           richtlinien-Gesetzes“ eingefügt.\nAbs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.\n4. Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die\nBestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des\n5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-\nAktiengesetzes über den Einzelabschluss nach\nundzwanzigster Abschnitt angefügt:\n§ 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.\n„Einundzwanzigster Abschnitt\n4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-\nten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts                              Übergangsvorschriften\nsowie der Versicherungsunternehmens-Rech-                           zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002\nnungslegungsverordnung keine Anwendung.“                           sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz","3176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nArtikel 57                            erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 begin-\nnende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des\nAuf Gesellschaften, von denen                             Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-\nrechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf\n1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregel-\nErsetzungsverfahren, die nach dem 31. Dezember\nten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen\n2004 beantragt werden. Die bis zum 9. Dezember\nUnion oder eines anderen Vertragsstaats des\n2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 291 Abs. 3, §§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297\nraum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie\nAbs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1,\n93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über\n§ 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1,\nWertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141\n§§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\nS. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG\nsind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 begin-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 292a des Han-\n16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)\ndelsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem\ngeändert worden ist, zugelassen sind, oder\n31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2005 be-\n2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem              ginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunterneh-\nDrittstaat zugelassen sind und die zu diesem             men, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2\nZweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem                Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch\n11. September 2002 begann, international aner-           nehmen.\nkannte Rechnungslegungsstandards anwenden,\nfindet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des          (4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli           in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-\n2002 betreffend die Anwendung internationaler Rech-          den vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle\nnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der        gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für\njeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäfts-            das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende\njahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember                 Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum 9. Dezember\n2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist     2004 geltende Fassung des § 319 des Handels-\nein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen          gesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vor-\nUnion noch Vertragsstaat des Abkommens über den              geschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist.                            1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-\nwenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-\nbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgeset-\nArtikel 58                          zes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-\nschlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer\n(1) § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handels-         Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung\ngesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform-           ausgegeben hat, erstmals für das nach dem\ngesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)              31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-\nsind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für          wenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des\ndas nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Ge-                Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-\nschäftsjahr anzuwenden.                                      rechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschluss-\nprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006\n(2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286         beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Ab-\nbis 288, 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11,          schlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 begin-\n§ 315 Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2,           nende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des\n§ 341a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-             Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember\nsung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals            2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3\nauf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem           Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\n31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzu-             Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-\nwenden. Im Lagebericht und im Konzernlagebericht             rechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen\nist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember            für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäfts-\n2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember             jahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbrin-\n2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwick-           gung der dort genannten Leistungen vor dem\nlung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzu-         29. Oktober 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit\ngehen.                                                       nach der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fas-\nsung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.\n(3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, 3,\n§ 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298\nAbs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315           (5) Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Han-\nAbs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321,           delsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Arti-\n321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i,        kels 57 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis\n340j, 340l Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Han-     zum 9. Dezember 2004 geltende Fassung des § 297\ndelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsre-           Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Ab-\nformgesetzes finden erstmals auf das nach dem                satz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. Januar 2007\n31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr                   beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt\nAnwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs              nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3\nin der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet         des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004               3177\nFällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vor-     6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nschrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,\nnach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs\n314 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“\nin der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung\nersetzt durch die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,\nnoch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor\n314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs“.\ndem 1. Januar 2007 beginnen.\nb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon\n(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der\nersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:\nbis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung nach\nAbsatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 wei-              „dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigen-\nterhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Han-             kapitalspiegel nicht zu umfassen.“\ndelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.“\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nfügt:\nArtikel 3\n„1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1\nÄnderung des Publizitätsgesetzes                                 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a\nDas Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I                        Satz 1, Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs\nS. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3                  einen Einzelabschluss nach den in § 315a\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414),                       Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten\nwird wie folgt geändert:                                                    internationalen Rechnungslegungsstandards,\nin dem die Verhältnisse des Unternehmens\nunrichtig wiedergegeben oder verschleiert\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 284, 285                       worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig\nNr. 1 bis 5, 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 284, 285                    offen legt,“.\nSatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch\ndie Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a\nAbs. 1“ ersetzt.                                           8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 1,“ durch\n3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:                             die Angabe „§ 7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung\nmit Satz 1,“ ersetzt.\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelab-\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch\nschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in\ndie Angabe „§ 7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung\nVerbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-\nmit Satz 3, jeweils“ ersetzt.\nbuchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171\nAbs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß.“\n9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift\nersetzt:\n4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 325\nAbs. 1, 2, 4, 5, § 328“ durch die Angabe „des § 325                                      „§ 22\nAbs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5, § 328“ ersetzt.\nErstmalige\nAnwendung geänderter Vorschriften\n5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. De-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3166) finden erstmals auf\n„2. § 315a über den Konzernabschluss nach                 das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Ge-\ninternationalen Rechnungslegungsstandards,            schäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handels-\nAbsatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das          gesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1\nMutterunternehmen seiner Rechtsform nach              Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem\nin den Anwendungsbereich der Verordnung               31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-\n(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-            wenden. Die bis zum 9. Dezember 2004 geltenden\nments und des Rates vom 19. Juli 2002                 Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes\nbetreffend die Anwendung internationaler              und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letzt-\nRechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr.                mals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende\nL 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung        Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2\nfällt.“                                               des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,\n§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13\n„Sind die Voraussetzungen des § 315a des Han-             Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf\ndelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1       Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen,\nund 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5          die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes\nAbs. 5 dieses Gesetzes nicht.“                            zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die","3178           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\nin der letztgenannten Vorschrift getroffenen Über-         7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ngangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2\n„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:\nSatz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Han-\ndelsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1        1. auf eine Verletzung des § 128,\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                 2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3\nentsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das                des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“\nMutterunternehmen eine Personengesellschaft oder\nein Einzelkaufmann ist.“\n8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gel-\nten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.\n10. Der bisherige § 25 wird § 23.\n9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                „3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht\nvon Personen geprüft worden ist, die nach § 319\nÄnderung des Aktiengesetzes                              Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                      kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes              gesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus\nvom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge-              anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319\nändert:                                                                Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer\nbestellt sind,“.\n1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die    10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319\nAngabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.          Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die         bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.\nAngabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.\n11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt\ngefasst:\n2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jah-\n„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss\nresabschlusses und des Vorschlags für die Ver-\nnach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie\nwendung des Bilanzgewinns;\nbei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-\ndelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und                 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts\nden Konzernlagebericht.“                                           sowie eines Konzernabschlusses und eines\nKonzernlageberichts;\n3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines\nEinzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Han-\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich\ndelsgesetzbuchs;“.\neines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des\nHandelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1\ngenannten Abschluss erst nach dessen Billigung           12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-\ndurch den Aufsichtsrat offen legen.“                          ben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9\nBuchstabe a und b“ ersetzt.\n4. § 175 wird wie folgt geändert:\n13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage-             bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a\nberichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom             Abs. 1“ ersetzt.\nAufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach\n§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ einge-\n14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“\nfügt.\ndurch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jah-\nresabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsrat       15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171\ngebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a            Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder\ndes Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.                       Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.\n5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                                             Artikel 5\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über                             Änderung des\ndie Billigung eines Konzernabschlusses.“                          Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nNach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1     vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt\nbis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I\nAngabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320         S. 838) geändert worden ist, wird folgender § 17 einge-\nAbs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.                  fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004             3179\n„§ 17                                  „(4) Die Generalversammlung beschließt über die\nÜbergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2              Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339\nund § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes              Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handels-\ngesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfol-\n§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-       gende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das\ngesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes          Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ent-\nvom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals            scheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom\nauf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwen-           Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sät-\nden, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden              zen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach sei-\nsind.“                                                          ner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt wer-\nden.“\nArtikel 6                          2. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                               „§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,\ndes Gesetzes betreffend die                      § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                  anzuwenden.“\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     3. In § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten          durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des\nGesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie       4. In § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47, 48\nfolgt geändert:                                                 Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 47, 48 Abs. 3 und 4\nSatz 4,“ ersetzt.\n1. Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses\nnach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn                                    Artikel 8\ndie Gesellschafter die Offenlegung eines solchen                    Änderung sonstigen Bundesrechts\nbeschlossen haben.“\n(1) In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 2002\n2. In § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden            (BGBl. I S. 3490), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nNummern 1a und 1b eingefügt:                             21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wer-\n„1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines         den die Wörter „Jahresabschlüsse oder Lageberichte\nEinzelabschlusses nach internationalen Rech-       oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte“\nnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Han-      durch die Wörter „einen Jahresabschluss, einen Einzel-\ndelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von    abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstan-\nden Geschäftsführern aufgestellten Abschlus-       dards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen\nses;                                               Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Kon-\nzernlagebericht“ ersetzt.\n1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern\naufgestellten Konzernabschlusses;“.\n(2) In Nummer 5 000 des Gebührenverzeichnisses der\nHandelsregistergebührenverordnung vom 30. Septem-\n3. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 170, 171, 337“\nber 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand\ndurch die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt.\ndas Wort „Jahresabschlusses“ durch die Wörter „Jahres-\noder Einzelabschlusses“ ersetzt.\n4. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a        (3) Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichte-\nAbs. 1“ ersetzt.                                         rungsgesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird\naufgehoben.\n5. In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“\ndurch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.        (4) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom\n15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I\nArtikel 7                          S. 707), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Gesetzes betreffend die                   1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften                                        „Verordnung\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-                          über befreiende Konzern-\ngenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung                     abschlüsse und Konzernlageberichte von\nvom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert             Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001               (Konzernabschlussbefreiungsverordnung – KonBefrV)“.\n(BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:","3180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 295, 296“             3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-\ndurch die Angabe „des § 296“ ersetzt.                    abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten\nBuchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat\nZweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,\n„(ABl. EG Nr. L 193 S. 1)“ die Wörter „in der\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.                4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern\ndarin auf eine der vorgenannten Bestimmungen\ncc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der                  verwiesen wird, und\nbefreiende Konzernabschluß“ die Wörter „und\nder befreiende Konzernlagebericht“ sowie             5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie\nnach den Wörtern „und der Konzernabschluß“               ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-\ndie Wörter „sowie der Konzernlagebericht“                mern 1 bis 4 entsprechen.\nund nach dem Klammerzitat „(ABl. EG Nr.              Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend aus-\nL 126 S. 20)“ die Wörter „in der jeweils gelten-     ländische Emittenten bleiben unberührt.\nden Fassung“ eingefügt.\n(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung\nb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klam-           einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen\nmerzitat „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter „in        oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner\nihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.             Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die\nStelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder\n3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.                                   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 tre-\nten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung\n(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung             eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungs-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                vermerk dazu.“\nS. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geän-       (6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der\ndert:                                                        Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie       vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt\nfolgt gefasst:                                            geändert:\n„§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresab-              1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:\nschlüsse“.                                                                  „I. Abschnitt\n2. In § 26 Nr. 3 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch              Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften“.\ndas Wort „Einzelabschlüsse“ ersetzt.                      2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n„§ 4a\n3. In § 33 Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird\njeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort                                    Allgemeine\n„Einzelabschluss“ ersetzt.                                              Vorschriften über Jahresabschlüsse\nJahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und\n4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird        der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmun-\njeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort              gen sind:\n„Einzelabschluss“ ersetzt.\n1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-\n5. In § 45a Abs. 1 Nr. 3 wird im ersten Halbsatz Buchsta-            delsgesetzbuchs,\nbe a und b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort           2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-\n„Jahresabschluß“ durch das Wort „Einzelabschluss“                 delsgesetzbuchs,\nersetzt.\n3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-\nabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten\n6. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „den Jahresab-                   Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem\nschluß“ durch die Wörter „den Einzelabschluss“ und                Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,\ndie Wörter „der Jahresabschluß“ durch die Wörter\n„der Einzelabschluss“ ersetzt.                                4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern\ndarin auf eine der vorgenannten Bestimmungen\n7. § 72 wird wie folgt gefasst:                                      verwiesen wird, und\n„§ 72                               5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie\nihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-\nAllgemeine                                 mern 1 bis 4 entsprechen.\nBestimmungen über Jahresabschlüsse\nBesondere Bestimmungen betreffend ausländische\n(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung            Emittenten bleiben unberührt.“\nsind:\n(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der\n1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\ndelsgesetzbuchs,\n(BGBl. I S. 2853), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-\n2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-        zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden\ndelsgesetzbuchs,                                      ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004                    3181\n„(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen                 cc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buch-\nEinzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder                             stabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8\nanderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein                    Buchstabe b“ ersetzt.\nAbschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospekt-              b) In § 59 Abs. 1 wird die Angabe „314 Abs. 1 Nr. 1\ngesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1                  und 2 sowie 4 bis 7“ durch die Angabe „314 Abs. 1\noder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben                Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11“ ersetzt.\nVorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestäti-\ngungsvermerk zum Einzelabschluss.“                              3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-\nnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) wird wie\nfolgt geändert:\n(8) In § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „285 Nr. 1 bis 3,\n„§ 319 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1                    5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe „285\nund 2“ ersetzt.                                                         Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“\nersetzt.\n(9) In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung           b) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die\nder von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen                     Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 285\nvom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Arti-             Satz 1 Nr. 4“ ersetzt\nkel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                    c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-\nS. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 331                    be b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.              stabe b“ ersetzt.\n(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                  (12) In § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreform-\n(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838),      4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 3\nwird wie folgt geändert:                                        des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 8\n1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1          Buchstabe b“ durch die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8\nbis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a         Buchstabe b“ ersetzt.\nAbs. 1“ ersetzt.\n2. In § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“             (13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fas-\ndurch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.         sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist,\n(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:\nwird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-                „(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ent-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  sprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a\n11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch      des Handelsgesetzbuchs.“\nArtikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird wie folgt          (14) In § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom\ngeändert:                                                   29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3, 5,      Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I\n6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14“       S. 1657) geändert worden ist, wird das Wort „Jahresab-\ndurch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9        schlußprüfungen“ durch das Wort „Abschlussprüfungen“\nBuchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19“       ersetzt.\nund in Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch\ndie Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.                   (15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die     1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nAngabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die           vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt\nAngabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ er-          geändert:\nsetzt.\n1. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-                     „(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten\nverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),              auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai               des Handelsgesetzbuchs.“\n2003 (BGBl. I S. 736), wird wie folgt geändert:\n2. In § 143 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Anga-\na) § 51 wird wie folgt geändert:                                be „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 1\nbis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe       (16) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom\n„§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) wird die Angabe „§ 285\n16 bis 19“ ersetzt.                                Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.\nbb) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil       (17) Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom\ndie Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe          20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geän-\n„§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.                      dert:","3182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 21“           rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\ndas Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Zeitliche         sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nAnwendung“ ersetzt und danach wird folgende An-              18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird\ngabe angefügt:                                               die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe\n„§ 22    Inkrafttreten“.                                     „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach deut-           Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),\nschem Recht“ die Wörter „oder nach dem Recht             zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom\nder Europäischen Gemeinschaften“ eingefügt.              25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 dert:\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Absatz 1               1. § 21 wird wie folgt geändert:\noder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.           a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 295“ durch\n3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die Angabe             die Angabe „§§ 296“ ersetzt.\n„gemäß § 1 Abs. 2“ durch die Wörter „nach internatio-\nnalen Rechnungslegungsstandards“ ersetzt.                       b) Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.\n4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird           2. In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „319 Abs. 2, 3“ durch\nangefügt:                                                       die Angabe „319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.\n„§ 21                            3. In § 48 Abs. 2 werden die Angabe „§ 319 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1\nZeitliche Anwendung\nSatz 1, Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch\n(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für             die Angabe „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit\ndie Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember                   § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4“\n2000 beginnenden Geschäftsjahres.                               ersetzt.\n(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2\nund 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis\nzum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Ar-                                       Artikel 9\ntikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbin-\ndung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgeset-                                Rückkehr\nzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß.                                   zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11,14, 16 und 17 beru-\n§ 22                             henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen\nInkrafttreten                        können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-\ngungen durch Rechtsverordnung geändert werden.\nDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.“\n(18) In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung                                   Artikel 10\ndes Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nInkrafttreten\nin den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nIndustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}