{"id":"bgbl1-2004-64-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=46","order":9,"title":"Neufassung der Energieeinsparverordnung","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":46,"num_pages":17,"content":["3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Energieeinsparverordnung\nVom 2. Dezember 2004\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Energieein-\nsparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) wird nachstehend der\nWortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 8. Dezember 2004 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 20 teils am 22. November 2001, teils am 1. Februar 2002 in\nKraft getretene Verordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085),\n2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 296 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7\nAbs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli\n1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind,\nzu 2. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165),\nzu 3. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieein-\nsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4\nund 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)\ngeändert worden sind.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                           3147\nVerordnung\nüber energiesparenden Wärmeschutz\nund energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden\n(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)\nInhaltsübersicht                                                              Abschnitt 6\nSchlussbestimmungen\nAbschnitt 1\n§ 19 Übergangsvorschrift\nAllgemeine Vorschriften\n§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 1 Geltungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                                Anhänge\nAnhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit nor-\nAbschnitt 2                                          malen Innentemperaturen (zu § 3)\nZu errichtende Gebäude                             Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedri-\ngen Innentemperaturen (zu § 4)\n§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen\nAnhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen\n§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen\nbestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errich-\n§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel                                                    tung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)\n§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken                                       Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluft-\nwechsel (zu § 5)\n§ 7 Gebäude mit geringem Volumen\nAnhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe\nvon Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nAbschnitt 3                                          sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)\nBestehende Gebäude und Anlagen\n§ 8 Änderung von Gebäuden\nAbschnitt 1\n§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden\n§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§1\nAbschnitt 4\nGeltungsbereich\nHeizungstechnische\nAnlagen, Warmwasseranlagen                               (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an\n§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln                                        1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1\n§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen                            und 2) und\n2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)\nAbschnitt 5\neinschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und\nGemeinsame                                  zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.\nVorschriften, Ordnungswidrigkeiten\n(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht\n§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energiever-\nbrauchskennwerte                                                   für\n§ 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes                       1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder\nzur Haltung von Tieren genutzt werden,\n§ 15 Regeln der Technik\n§ 16 Ausnahmen                                                             2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-\ndungszweck großflächig und lang anhaltend offen\n§ 17 Befreiungen\ngehalten werden müssen,\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten\n3. unterirdische Bauten,\n*) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der       4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver-\nUmsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom\n13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen                mehrung und Verkauf von Pflanzen,\ndurch eine effizientere Energienutzung – SAVE – (ABl. EG Nr. L 237\nS. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. § 11\n5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu\nAbs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/      bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu\nEWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit               werden.\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-\nwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert      Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im\ndurch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993   räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 1).\nbefinden, ist nur § 11 anzuwenden.\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                                        §2\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des                       Begriffsbestimmungen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    Im Sinne dieser Verordnung","3148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen sol-         1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche\nche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck                 bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und\nauf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und\n2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäu-\nmehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt wer-\ndevolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf\nden,\n2. sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von             sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Um-\nNummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum         fassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die\nWohnen genutzt werden,                                   Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.\n3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sol-           (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezi-\nche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck             fische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nauf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Cel-       bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berech-\nsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich        nen\nmehr als vier Monate beheizt werden,                     1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30\n4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund              vom Hundert nicht überschreitet, nach dem verein-\nbestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch                 fachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem\nRaumverbund beheizt werden,                                  in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,\n5. sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur        2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2\nWarmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäu-              festgelegten Nachweisverfahren.\nden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang\n(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs\ndazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erd-\nnach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden\nwärme und Biomasse,\n1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus\n6. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner beste-\nKraft-Wärme-Kopplung,\nhende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der\ndurch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den         2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare\nWärmeträger Wasser dient,                                    Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeu-\n7. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende              ger,\nKessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be-          3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne\nstimmte Brenner,                                             Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeer-\n8. ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem                zeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.\nHeizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene            Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf\nWärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für        die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene\neinen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so         Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jewei-\nist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des         ligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5\nNennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und         oder 6 nicht überschreiten.\nauf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz-\nbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als              (4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wär-\nNennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwär-          meschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren\nmeleistungsbereichs,                                     Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die\nAnforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die\n9. ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem       Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.\ndie durchschnittliche Betriebstemperatur durch\nseine Auslegung beschränkt sein kann,\n§4\n10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel,\nder kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35                            Gebäude\nbis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in                     mit niedrigen Innentemperaturen\ndem es unter bestimmten Umständen zur Konden-\nBei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentem-\nsation des in den Abgasen enthaltenen Wasser-\nperaturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu bestimmende\ndampfes kommen kann,\nspezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-\n11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die      fläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchst-\nKondensation eines Großteils des in den Abgasen          werte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten.\nenthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.\n§5\nAbschnitt 2                                           Dichtheit, Mindestluftwechsel\nZu errichtende Gebäude                              (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass\ndie wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließ-\n§3                               lich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend\ndem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die\nGebäude\nFugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenster-\nmit normalen Innentemperaturen\ntüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen.\n(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentem-          Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist\nperaturen sind so auszuführen, dass                          Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3149\n(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass      sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschrif-\nder zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erfor-           ten für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energie-\nderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden       bedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des\ndazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwen-        § 13 Abs. 2 auszustellen.\ndet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.\n§9\n§6\nNachrüstung\nMindestwärmeschutz, Wärmebrücken                                    bei Anlagen und Gebäuden\n(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die          (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die\ngegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit      mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt\nwesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so       werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder auf-\nauszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwär-          gestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer\nmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik           Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11\neingehalten werden.                                          Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine\n(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass      und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden,\nder Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jah-         dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten\nres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und          sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996\nden im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren     erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember\nMaßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der           2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2\nverbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der           sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heiz-\nErmittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende       kessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkes-\nUmfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmever-            sel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren\nlusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1      Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als\nNr. 2.5 zu berücksichtigen.                                  400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3\nNr. 2 bis 4.\n§7                                 (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungs-\nGebäude mit geringem Volumen                     technischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärme-\nverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armatu-\nÜbersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu           ren, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum\nerrichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und wer-          31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der\nden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten,          Wärmeabgabe dämmen.\ngelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als\nerfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der              (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innen-\nAußenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte      temperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche\nnicht überschreiten.                                         oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum\n31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurch-\ngangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K)\nAbschnitt 3                            nicht überschreitet.\nBestehende Gebäude und Anlagen                            (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-\nnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\n§8                              ser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind\ndie Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle\nÄnderung von Gebäuden\neines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt\n(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach          zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch\n§ 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6             nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des\ndurchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1        Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.\nfestgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betrof-\nfenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt\nnicht für Änderungen, die                                                                 § 10\n1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenster-                            Aufrechterhaltung\ntüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom                         der energetischen Qualität\nHundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im         (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verän-\nSinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder       dert werden, dass die energetische Qualität des Gebäu-\n2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hun-        des verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen\ndert der jeweiligen Bauteilfläche                        nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der\nAnforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften\nbetreffen.                                                   des Bundes zu berücksichtigen waren.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte\n(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen\nGebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach\nnach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und be-\nAnhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht\nstimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit\nmehr als 40 vom Hundert überschreitet.\nder Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung\n(3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolu-        auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentech-\nmens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter             nische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.","3150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raum-                                       § 12\nlufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu\nwarten und instand zu halten. Für die Wartung und                             Verteilungseinrichtungen\nInstandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig                         und Warmwasseranlagen\nist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen\n(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder\nFachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.\neinbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wir-\nkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung\nder Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elek-\nAbschnitt 4\ntrischer Antriebe in Abhängigkeit von\nHeizungstechnische\nAnlagen, Warmwasseranlagen                           1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\nFührungsgröße und\n§ 11\n2. der Zeit\nInbetriebnahme von Heizkesseln\n(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen         ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattun-\nBrennstoffen beschickt werden und deren Nennwärme-            gen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,\nleistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilo-        muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten\nwatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in         lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertra-\nGebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn          ger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung ange-\nsie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der        schlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verrin-\nVerordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln          gerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne\nund Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April         entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kunden-\n1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der   anlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah-\nRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über          oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentem-\ndie Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen          peratur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen\nBrennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkes-             in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.\nseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch      (2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als\nArtikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom             Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt,\n22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur\ngilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammenge-         raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.\nfügt werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die        Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit\nsich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitäts-        festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit\nerklärung ergeben.                                            Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räu-\n(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebe-          men gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung\ndarf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln      zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem\nnach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Nie-          Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,\ndertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.           dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur\nAusgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen              raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heiz-\nInnentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebe-           last ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 gefor-\ndarf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1        derten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht\num nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.               vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf                         (3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralhei-\n1. einzeln produzierte Heizkessel,                            zungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung\nerstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene\n2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus-\nersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen,\ngelegt sind, deren Eigenschaften von den marktübli-\ndass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass\nchen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheb-\ndie elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbeding-\nlich abweichen,\nten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen\n3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,          angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange\n4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur              des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.\nBeheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder              (4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen\naufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch       einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig\nWarmwasser für die Zentralheizung und für sonstige        wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung aus-\nGebrauchszwecke liefern,                                  statten.\n5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als\n6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspei-              (5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen\nchersystems mit Schwerkraftumlauf.                        sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder\nvorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach\n(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als        Anhang 5 begrenzen.\n4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkes-\nsel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbe-           (6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwas-\ntriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt wer-        ser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder\nden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik ge-         vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach\ngen Wärmeverluste gedämmt sind.                               anerkannten Regeln der Technik begrenzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                     3151\nAbschnitt 5                                verbräuche für Raumheizung in Kilowattstunden pro\nGemeinsame                                  Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für\nVo r s c h r i f t e n , O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein\nden anerkannten Regeln der Technik entsprechendes\n§ 13                                Verfahren anzuwenden. Die für die Witterungsbereini-\ngung erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen\nAusweise über Energie- und                           nach Absatz 6 zu entnehmen.\nWärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte\n(6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskenn-\n(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innen-\nwerte nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Ver-\ntemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach\nkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit\ndieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbe-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im\nsondere die spezifischen Werte des Transmissionswär-\nBundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchs-\nmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für\nkennwerte und deren Bandbreiten, die den topographi-\nHeizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des End-\nschen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rech-\nenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des\nnung tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung\nJahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfs-\nerforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung\nausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die\ndurchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sach-\nnormierten Bedingungen hinzuweisen. Einzelheiten über\ngerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nut-\nden Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeinen\nzungsmerkmalen zu unterscheiden.\nVerwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden                    (7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die\ndurch den Ausweis nicht berührt.                                     Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind ener-\n(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die               giebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der\nwesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsaus-               Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September\nweis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im Zu-                 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch\nsammenhang mit den wesentlichen Änderungen die er-                   eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).\nforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwen-\ndung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzel-                                             § 14\nheiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Fest-\nstellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von                                Getrennte Berechnungen\nder Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allge-                               für Teile eines Gebäudes\nmeinen Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 gere-                 Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Ge-\ngelt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn                      bäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich\n1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in An-                 hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des\nhang 3 Nr. 1 bis 6 genannten Änderungen in Verbin-               Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwän-\ndung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der                de zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7\nUmstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen                und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im Ein-\nEnergieträger durchgeführt werden oder                           zelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses\nGebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deut-\n2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom\nlich zu machen.\nHundert erweitert wird.\n(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innen-\ntemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der                                                 § 15\nBerechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere                                        Regeln der Technik\nder spezifische, auf die wärmeübertragende Umfas-\nsungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in                      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\neinem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Ab-                     Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                               desministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Bekannt-\nmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen\n(4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1                 sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der\nund 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist                 Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf sol-\nden nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlan-                che Regeln Bezug genommen wird.\ngen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nut-\nzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Ein-                  (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören\nsichtnahme zugänglich zu machen.                                     auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Be-\nstimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\n(5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach Absatz 1\nGemeinschaften oder sonstiger Vertragsstaaten des Ab-\noder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere die\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nEigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchs-\nwenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in\nabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Ver-\nBezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauer-\nordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet\nhaft gewährleistet.\nsind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberech-\ntigten und Miet- und Kaufinteressenten den Energie-                     (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen\nverbrauchskennwert zusammen mit den wesentlichen                     und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser\nGebäude- und Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6                        Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik\nSatz 2 mitteilen. Energieverbrauchskennwerte im Sinne                nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder\ndieser Vorschrift sind die witterungsbereinigten Energie-            wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber","3152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine        Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Ge-\nBewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der            bäude innerhalb angemessener Frist durch die eintreten-\nNachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und    den Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.\nAnlagen,\n1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes                                     § 18\noder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von                          Ordnungswidrigkeiten\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren\nOrdnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-\nRegelungen auch Anforderungen zur Energieeinspa-\ngieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nrung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen\nfahrlässig\nsind und nach diesen Vorschriften zulässige und von\nden Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstu-         1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nfen aufweisen, oder                                         Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,\n2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften        2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine\nüber die Verwendung von Bauprodukten auch die Ein-          Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage\nhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.              nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,\n3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass\n§ 16                                Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausge-\nstattet oder beschaffen sind oder\nAusnahmen\n4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärme-\n(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson-           verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-\nders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der              turen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.\nAnforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das\nErscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnah-\nmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen                                 Abschnitt 6\nwürden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Be-\nhörden auf Antrag Ausnahmen zu.                                            Schlussbestimmungen\n(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere                                    § 19\nals in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im                               Übergangsvorschrift\ngleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen             Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errich-\nzu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die      tung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vor-\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates be-           haben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bau-\nstimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzun-         antrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf\ngen nach Satz 1 als erfüllt gelten.                          genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese\nVerordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausfüh-\nrung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen\n§ 17                             worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2\nBefreiungen                           sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften\nder Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können\n(BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in\nauf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998\nbefreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen\n(BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen\nAufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nführen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn                                 § 20\ndie erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                               3153\nAnhang 1\nAnforderungen an\nzu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)\n1.  H ö c h s t w e r t e d e s J a h r e s - P r i m ä r e n e r g i e b e d a r f s u n d d e s s p e z i f i s c h e n Tr a n s -\nmissionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1)\n1.1 Tabelle der Höchstwerte\nTabelle 1\nHöchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen\nbezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende\nUmfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A / Ve\nSpezifischer, auf die wärme-\nübertragende Umfassungsfläche\nJahres-Primärenergiebedarf\nbezogener Transmissions-\nwärmeverlust\nQp´ in kWh/\nQp´´ in kWh/(m2·a)                             (m3·a)\nbezogen auf                              bezogen auf                  HT´ in W/(m2·K)\nVer-\ndie Gebäudenutzfläche                         das beheizte\nhältnis\nGebäudevolumen\nA/Ve\nWohngebäude                                  Nicht-\nmit über-                             wohngebäude                 Nicht-\nwiegender                                mit einem            wohngebäude\nWohngebäude\nWarmwasser-          andere Gebäude     Fensterflächen-           mit einem\naußer solchen nach Spalte 3\nbereitung                               anteil ≤ 30 %        Fensterflächen-\naus elektrischem                            und Wohn-             anteil > 30 %\nStrom                                   gebäude\n1                      2                            3                      4                  5                      6\n≤ 0,2          66,00 + 2600/(100+AN)                 88,00                  14,72               1,05                   1,55\n0,3          73,53 + 2600/(100+AN)                 95,53                  17,13               0,80                   1,15\n0,4          81,06 + 2600/(100+AN)                103,06                  19,54               0,68                   0,95\n0,5          88,58 + 2600/(100+AN)                110,58                  21,95               0,60                   0,83\n0,6          96,11 + 2600/(100+AN)                118,11                  24,36               0,55                   0,75\n0,7        103,64 + 2600/(100+AN)                 125,64                  26,77               0,51                   0,69\n0,8        111,17 + 2600/(100+AN)                 133,17                  29,18               0,49                   0,65\n0,9        118,70 + 2600/(100+AN)                 140,70                  31,59               0,47                   0,62\n1          126,23 + 2600/(100+AN)                 148,23                  34,00               0,45                   0,59\n≥ 1,05       130,00 + 2600/(100+AN)                 152,00                  35,21               0,44                   0,58\n1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1\nZwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:\nSpalte 2 Qp´´        = 50,94 + 75,29 · A/Ve + 2600/(100+ AN)                                                     in kWh/(m2 · a)\nSpalte 3 Qp´´        = 72,94 + 75,29 · A/Ve                                                                      in kWh/(m2 · a)\nSpalte 4 Qp´         = 9,9 + 24,1 · A/Ve                                                                         in kWh/(m3 · a)\nSpalte 5 HT´         = 0,3 + 0,15/(A/Ve )                                                                           in W/(m2 · K)\nSpalte 6 HT´         = 0,35 + 0,24/(A/Ve )                                                                          in W/(m2 · K)","3154                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n1.3      Definition der Bezugsgrößen\n1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO\n13789: 1999-10, Fall „Außenabmessung”*), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere\nBegrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungs-\nfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das min-\ndestens die beheizten Räume einschließt.\n1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertra-\ngenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.\n1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf\ndas beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.\n1.3.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 Ve .\n2.       Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes (zu\n§ 3 Abs. 2 und 4)\n2.1       Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\n2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN\nV 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem\nRechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN\nEN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN\nV 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen\nangewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die metho-\ndischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.\n2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf\nder Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom\nfür die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN V 4701-10: 2003-08\nmit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vor-\ngesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewandt\nwerden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs. 1. Elektrische\nSpeicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung\nmit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbro-\nchenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.\n2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur\n55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen\nJahres-Primärenergiebedarfs Qp´´ in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von\nfünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.\n2.2      Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden\nBei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nzu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Qw im Sinne von DIN V 4701-10:\n2003-08 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.\n2.3      Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts\nDer spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06\nAnhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen\nfür den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden.\n2.4      Beheiztes Luftvolumen\nBei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln.\nVereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:\nV = 0,76 Ve       bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen\nV = 0,80 Ve       in den übrigen Fällen.\n2.5      Wärmebrücken\nWärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berück-\nsichtigen:\na) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆U WB = 0,10 W/(m2 · K) für die\ngesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,\nb) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2004-01 Berücksichtigung durch Erhö-\nhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆U WB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende\nUmfassungsfläche,\n*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3155\nc) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6: 2003-06 in Verbindung mit weiteren aner-\nkannten Regeln der Technik.\nSoweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffi-\nzienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung\ndes Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert wer-\nden.\n2.6   Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden\nWerden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden\nsind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude\nnach Osten oder Westen orientiert.\n2.7   Aneinander gereihte Bebauung\nBei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände\na) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der\nErmittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,\nb) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei\nder Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V\n4108-6: 2003-06 gewichtet und\nc) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentem-\nperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit\neinem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.\nWerden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflä-\nchen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hin-\nsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.\nIst die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindes-\ntens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen.\n2.8   Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1)\nDer Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:\nAw\nf = ––––––––––\nA w + AAW\nmit\nAw      Fläche der Fenster\nAAW Fläche der Außenwände.\nWird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster\ndes beheizten Dachgeschosses in die Fläche A w und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsflä-\nche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.\n2.9   Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)\n2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 fest-\ngelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort\ngenannten Verfahren zu bestimmen.\n2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft\nunter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt wer-\nden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im\nEinzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sind insbesondere\ndie Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren zur Verminde-\nrung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.\n2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)\nIm Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerück-\ngewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn\na) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,\nb) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonne-\nner Energie gekühlt wird und\nc) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt.","3156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nDie bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach\nanerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-\nwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine\nBeeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein,\ndass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt\nwird.\n3.   V e r e i n f a c h t e s V e r f a h r e n f ü r W o h n g e b ä u d e ( z u § 3 A b s . 2 N r. 1 )\nDer Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:\nQp = (Qh + Q w) · ep\nDabei bedeuten\nQh      der Jahres-Heizwärmebedarf\nQw      der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2\nep      die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10: 2003-08 Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (gra-\nfisches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10: 2003-08 dürfen zur\nErmittlung von ep angewandt werden; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt.\nDer Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2004-01\nzu begrenzen.\nDie Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.\nDer Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:\nTabelle 2\nVereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs\nZeile         Zu ermittelnde Größen                       Gleichung                        Zu verwendende Randbedingung\n1                                     2                                              3\nJahres-                              Qh = 66 (HT + HV) – 0,95\n1       Heizwärmebedarf Qh                   (Qs + Qi)\nSpezifischer Trans-                  HT = ∑ (Fxi Ui Ai) + 0,05 A1) Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nmissionswärmeverlust HT                                                 nach Tabelle 3\n2\nbezogen auf die                             HT\nwärmeübertragende                    HT´ = –––––\nA\nUmfassungsfläche\nSpezifischer Lüftungswär-            H V = 0,19   Ve                    ohne Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2\n3       meverlust HV                         HV = 0,163 Ve                      mit Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2\nSolare Einstrahlung:\nOrientierung                       ∑ (I )\nS j,HP\nSüdost bis Südwest                 270 kWh/(m2 · a)\nNordwest bis Nordost               100 kWh/(m2 · a)\nübrige Richtungen                  155 kWh/(m2 · a)\n4       Solare Gewinne QS                    QS = ∑ (Is)j,HP ∑ 0,567 gi Ai 2)\nDachflächenfenster                 225 kWh/(m2 · a)\nmit Neigungen < 30°3)\nDie Fläche der Fenster Ai mit der Orien-\ntierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal)\nist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen\nzu ermitteln.\n5       Interne Gewinne Qi                   Qi = 22 AN                         AN: Gebäudenutzfläche nach Nr. 1.3.4\n1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energe-\ntischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hier-\nunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelun-\ngen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich gren-\nzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                                   3157\n2)  Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den\nnach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-\ndere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Baure-\ngelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie\nz. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.\n3)  Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.\nTabelle 3\nTemperatur-Korrekturfaktoren Fxi\nWärmestrom nach außen über Bauteil i                                                            Temperatur-Korrekturfaktor Fxi\nAußenwand, Fenster                                                                                            1\nDach (als Systemgrenze)                                                                                       1\nOberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut)                                                              0,8\nAbseitenwand (Drempelwand)                                                                                    0,8\nWände und Decken zu unbeheizten Räumen                                                                        0,5\nUnterer Gebäudeabschluss:\n– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller\n– Fußboden auf Erdreich                                                                                       0,6\n– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich\nAnhang 2\nAnforderungen an\nzu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)\n1. Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nb e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s\nTabelle 1\nHöchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve\nA/Ve1)                           Höchstwerte HT´\nin m-1                             in W/(m2·K) 2)\n≤ 0,20                                    1,03\n0,30                                   0,86\n0,40                                   0,78\n0,50                                   0,73\n0,60                                   0,70\n0,70                                   0,67\n0,80                                   0,66\n0,90                                   0,64\n≥ 1,00                                    0,63\n1) Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.\n2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:\n2) HT´ = 0,53 + 0,1 · Ve/A      in W/(m2 · K)\n2. Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nb e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s H T ´\nDer spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT´ ist aus\ndem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit\nDIN V 4108-6:2003-06 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren\nnach DIN V 4108-6:2003-06 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäudetrennwän-\nde als wärmeundurchlässig angenommen werden.","3158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nAnhang 3\nAnforderungen bei\nÄnderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)\nund bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)\n1. Außenwände\nSoweit bei beheizten Räumen Außenwände\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vor-\nsatzschalen angebracht werden,\nc) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\ne) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz\nerneuert wird oder\nf) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,\nsind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer\nKerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der\nbestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.\n2 . F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r\nSoweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneu-\nert werden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder\nc) die Verglasung ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus\nGlas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vor-\ngeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfens-\ntern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden\nBeschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1\n1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach\nDIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder\n2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshem-\nmung nach den Regeln der Technik oder\n3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach\nDIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung\nverwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.\n3. Außentüren\nBei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-\ndurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004          3159\n4. Decken, Dächer und Dachschrägen\n4.1 Steildächer\nSoweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich\nDachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\ne) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,\nsind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen\nnach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschicht-\ndicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt,\nwenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.\n4.2 Flachdächer\nSoweit bei beheizten Räumen Flachdächer\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,\nd) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer\ndurch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach\nDIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am\ntiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.\n5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich\nSoweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,\na) ersetzt, erstmalig eingebaut\noder in der Weise erneuert werden, dass\nb) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,\nc) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,\nd) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,\ne) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder\nf) Dämmschichten eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt,\nwenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei\neinem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m ·K) ausgeführt wird.\n6 . Vo r h a n g f a s s a d e n\nSoweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass\na) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,\nb) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sondervergla-\nsungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1\nZeile 3 c einzuhalten.","3160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n7. Anforderungen\nTabelle 1\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nbei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen\nGebäude nach                    Gebäude nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1                § 1 Abs. 1 Nr. 2\nZeile                     Bauteil                   Maßnahme nach\nmaximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1)\nin W/(m2 · K)\n1                              2                           3                               4\n1a                                             allgemein                            0,45                            0,75\nAußenwände\nb                                            Nr. 1 b, d und e                     0,35                            0,75\n2a        Außen liegende Fenster,              Nr. 2 a und b                        1,72)                           2,82)\nFenstertüren,\nDachflächenfenster\nb       Verglasungen                         Nr. 2 c                              1,53)                  keine Anforderung\nc       Vorhangfassaden                      allgemein                            1,9 4)                          3,0 4)\n3a        Außen liegende Fenster,              Nr. 2 a und b                        2,02)                           2,82)\nFenstertüren,\nDachflächenfenster\nmit Sonderverglasungen\nb       Sonderverglasungen                   Nr. 2 c                              1,63)                  keine Anforderung\nc       Vorhangfassaden                      Nr. 6 Satz 2                         2,34)                           3,0 4)\nmit Sonderverglasungen\n4a        Decken, Dächer                       Nr. 4.1                              0,30                            0,40\nund Dachschrägen\nb       Dächer                               Nr. 4.2                              0,25                            0,40\n5a                                             Nr. 5 b und e                        0,40                   keine Anforderung\nDecken und Wände\ngegen unbeheizte Räume\noder Erdreich\nb                                            Nr. 5 a, c, d und f                  0,50                   keine Anforderung\n1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opa-\nker Bauteile ist DIN EN ISO 6946:1996-11 zu verwenden.\n2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist\ntechnischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kenn-\nwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen\nsowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtli-\nchen Zulassungen.\n3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vergla-\nsung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energeti-\nschen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulas-\nsungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauauf-\nsichtlichen Zulassungen.\n4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                               3161\nAnhang 4\nAnforderungen an\ndie Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)\n1 . A n f o r d e r u n g e n a n a u ß e n l i e g e n d e F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r\nAußen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.\nTabelle 1\nKlassen der Fugendurchlässigkeit von\naußen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern\nKlasse der Fugendurchlässigkeit nach\nZeile              Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes\nDIN EN 12 207-1: 2000-06\n1                                bis zu 2                                                          2\n2                               mehr als 2                                                         3\n2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes\nWird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02\nbei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheiz-\nte Luftvolumen – bei Gebäuden\n– ohne raumlufttechnische Anlagen                 3 h-1 und\n– mit raumlufttechnischen Anlagen                 1,5 h-1\nnicht überschreiten.\n3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen\nLüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen\nZustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung\ngestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungs-\neinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße einge-\nsetzt werden.","3162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nAnhang 5\nAnforderungen zur\nBegrenzung der Wärmeabgabe von\nWärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)\n1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung\nnach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.\nTabelle 1\nWärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen\nMindestdicke der Dämm-\nArt der                                        schicht, bezogen auf\nZeile\nLeitungen/Armaturen                                  eine Wärmeleitfähigkeit\nvon 0,035 W/(m · K)\n1       Innendurchmesser bis 22 mm                                      20 mm\n2       Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm                           30 mm\n3       Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm                          gleich Innendurchmesser\n4       Innendurchmesser über 100 mm                                    100 mm\n5       Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4                 1/\n2  der Anforderungen\nin Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich            der Zeilen 1 bis 4\nvon Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,\nbei zentralen Leitungsnetzverteilern\n6       Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,         1/ der Anforderungen\n2\ndie nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen           der Zeilen 1 bis 4\nzwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt\nwerden\n7       Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau                        6 mm\nSoweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwi-\nschen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen\nbeeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt\nauch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulations-\nkreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.\n2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten\nentsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in\nRegeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.\n3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1\ninsoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämm-\nstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist."]}