{"id":"bgbl1-2004-64-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=44","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3144,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["3144               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nErste Verordnung\nzur Änderung der Energieeinsparverordnung*)\nVom 2. Dezember 2004\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie                               Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin-\nder §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom                                     nung sind die methodischen Hinweise\n22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5                             unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I                               zu beachten.“\nS. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesre-                      c) In Nummer 2.1.2 Satz 1 und Nummer 2.2 Satz 2\ngierung:                                                                      wird jeweils die Angabe „2001-02“ durch die Anga-\nbe „2003-08“ ersetzt.\nArtikel 1                                  d) In Nummer 2.3 werden die Angaben „1998-12“\nund „2000-11“ jeweils durch die Angabe „2003-\nÄnderung der Energieeinsparverordnung\n06“ ersetzt.\nDie Energieeinsparverordnung vom 16. November\ne) In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe „1998-12“\n2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der\ndurch die Angabe „2003-06“ ersetzt.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:                                                   f) Nummer 2.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „Bbl 2: 1998-\n1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Spalte 5“                           08“ durch die Angabe „Beiblatt 2: 2004-\ndie Angabe „oder 6“ eingefügt.                                               01“ersetzt.\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „2000-11“\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“                      durch die Angabe „2003-06“ ersetzt.\nersetzt.\ng) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                              aa) In Buchstabe b werden die Angabe „Fu“ durch\na) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5“ durch die                      die Angabe „Fnb“ und die Angabe „2000-11“\nZahl „6“ ersetzt.                                                        durch die Angabe „2003-06“ ersetzt.\nb) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               bb) In Buchstabe c wird die Angabe „2001-03“\ndurch die Angabe „2003-07“ ersetzt.\n„Für die Witterungsbereinigung des Energiever-\nbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Tech-                  h) In Nummer 2.9.1 Satz 1 wird die Angabe „2001-03“\nnik entsprechendes Verfahren anzuwenden.“                            durch die Angabe „2003-07“ ersetzt.\ni) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n4. Anhang 1 wird wie folgt geändert:                                          aa) Die Angabe „2001-02“ wird jeweils durch die\na) In Nummer 1.3.1 Satz 3 wird die Angabe „1998-12“                          Angabe „2003-08“ ersetzt.\ndurch die Angabe „2003-06“ ersetzt.                                  bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-\nb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:                                      kolon ersetzt und der Halbsatz „§ 15 Abs. 3\nbleibt unberührt.“ angefügt.\n„2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Ge-\nbäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Ver-              j) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „Bbl 2: 1998-\nbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und                      08“ durch die Angabe „Beiblatt 2: 2004-01“ersetzt.\nDIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15               k) In Nummer 3 Satz 5 wird die Tabelle 2 wie folgt\nAbs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem                     geändert:\nRechengang zu bestimmende Jahres-Heiz-\nwärmebedarf Qh ist nach dem Monats-                        aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\nbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06                       „1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind\nauf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen\nmit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D                          bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bau-\ngenannten Randbedingungen zu ermitteln.                            produkte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifi-\nIn DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Ver-                           kationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.\neinfachungen für den Berechnungsgang                               Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte\naus europäischen technischen Zulassungen sowie\nnach DIN EN 832: 2003-06 dürfen ange-                              energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bau-\nwandt werden. Zur Berücksichtigung von                             regelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in all-\ngemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                   Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärme-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                  übergangswiderstand gleich null zu setzen.“\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\nbb) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des          „2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG                   Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                            zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                                      3145\nordnungen bekannt gemachten energetischen Kenn-                       tionen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau-\nwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen                 ordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten\ninsbesondere energetische Kennwerte aus europä-                       für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesonde-\nischen technischen Zulassungen sowie energetische                     re energetische Kennwerte aus europäischen technischen\nKennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A                     Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen\nTeil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen                  nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-\nbauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiege-                   gen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.“\nwinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transpa-\nrente Wärmedämmung, können im vereinfachten Ver-\nfahren keine Berücksichtigung finden.“                    7. In Anhang 4 Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter\n„Satz 1 ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind“\n5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 werden die Anga-                            ersetzt.\nben „1998-12“ und „2000-11“ jeweils durch die Anga-\nbe „2003-06“ ersetzt.\nArtikel 2\n6. Anhang 3 Nummer 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:                                           Neubekanntmachung\na) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:                                        Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und\n„2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des              das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nFensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoef-            nungswesen können den Wortlaut der Energieeinspar-\nfizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikatio-\nnen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauord-           verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für            geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nBauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere          machen.\nenergetische Kennwerte aus europäischen technischen Zu-\nlassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen\nnach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-\ngen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.“                                             Artikel 3\nb) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:                                                                Inkrafttreten\n„3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der\nVerglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangsko-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifika-    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}