{"id":"bgbl1-2004-64-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n    Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik","law_date":"2004-11-30T00:00:00Z","page":3133,"pdf_page":33,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3133\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik\nVom 30. November 2004\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch         Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003           Energieversorgung im Betrieb sichern; Arbeitsplätze\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-        nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören            die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für                Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten;\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-             technische Weiterentwicklungen im Unternehmen\nrium für Wirtschaft und Arbeit:                                  umsetzen und die Neuanläufe organisieren und über-\nwachen; für den Werterhalt von Materialien und Pro-\ndukten bei Transport und Lagerung zuständig sein;\n§1                                  Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der\nZiel der Prüfung                           Entwicklung von Vorschlägen für neue technische\nund Bezeichnung des Abschlusses                       Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und\nProduktionsverbesserungsprozess mitgestalten;\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeis-       2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Mate-\nterin – Fachrichtung Elektrotechnik erworben worden              rial und Betriebsmitteln planen und sich an der Pla-\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2         nung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und\nbis 9 durchführen.                                               Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstel-\nlen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation       wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-          Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtun-\nmeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik und damit die            gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben\nBefähigung:                                                      planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die\nInstandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen-            Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-\nzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen           ten betrieblichen Bereichen koordinieren und über-\nund Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organi-         wachen; in enger Zusammenarbeit mit dem Sicher-\nsations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und               heitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicher-\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der              heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der              leisten; rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-          Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-          informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-          und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgrup-\norganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.          pen beraten sowie Werkstattdaten und Produktions-\nergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-\nkation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfel-\ndern „Betriebserhaltung Produktion“, „Betriebserhaltung       3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der\nInfrastruktur” sowie „Fertigung und Montage“ insbeson-           Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter\ndere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben                  Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirt-\neines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften                schaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik wahr-           ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interes-\nnehmen zu können:                                                sen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu\nselbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten,\n1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz               motivieren und an Entscheidungsprozessen beteili-\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und          gen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-         Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen\nten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts-       und moderieren; die zielorientierte Kooperation und","3134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nKommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern           1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nund Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie           anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotech-\nmit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Ein-           nikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine\nzelnen und Gruppen durchführen und eine den Befä-             mindestens einjährige Berufspraxis oder\nhigungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ange-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nmessene Personalentwicklung anstreben; ihre Inno-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nvationsbereitschaft fördern und auf ihre systemati-\nmindestens 18 Monate Berufspraxis oder\nsche Weiterbildung innerhalb und außerhalb des\nBetriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeite-     3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\nrinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbil-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\ndung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantwor-\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen\nweist:\nBereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitäts-\nbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-     1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrich-\ndern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mit-           tungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht\nwirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit            länger als fünf Jahre zurückliegt, und\nfördern.\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-          dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres\nkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte             Jahr Berufspraxis.\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik.\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\n§2                              Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –\nUmfang der Industriemeister-                   Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.\nqualifikation und Gliederung der Prüfung                 (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/      genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nzur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektro-      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ntechnik umfasst:                                              oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische\nQualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,           Prüfung rechtfertigen.\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\n§4\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nFachrichtungs-\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nübergreifende Basisqualifikationen\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\nnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund                (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die       qualifikationen” ist in folgenden Prüfungsbereichen zu\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach              prüfen:\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\nwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser\nQualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prü-      2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nnen” erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten\nkation und Planung,\nPrüfungsleistung zu erbringen.\n4. Zusammenarbeit im Betrieb,\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotech-      5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\nnik gliedert sich in die Prüfungsteile:                           scher Gesetzmäßigkeiten.\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,              (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nanwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die\nForm von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen               Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\ngemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2      unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie\nist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und        nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den\ndie Handlungsbereiche integrierenden Situationsauf-           Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-\ngaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen          leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden\nFachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.                            Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n§3                              1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller\nZulassungsvoraussetzungen\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-            beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-          Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\ngendes nachweist:                                                 Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3135\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-       3. Anwenden von Präsentationstechniken;\nsungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nbetriebsverfassungsrechtlicher Organe;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;\nlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nder Arbeitsförderung;                                     6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nentsprechender Informations- und Kommunikations-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nmittel.\nAbstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen\nInstitutionen;                                              (5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen\n5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nanwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes, der\ndes Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf\nAbfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärm-\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene\nbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-\nvor gefährlichen Stoffen;\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher       tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-          fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-       lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-\ntung sowie des Datenschutzes.                             messene Führungstechniken anwenden zu können. In\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches        geprüft werden:\nHandeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im\nRahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-               1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und                Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu kön-             ges und unter Berücksichtigung persönlicher und\nnen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie               sozialer Gegebenheiten;\nderen Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrneh-            2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin            Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche              verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nAbläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,             Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nbeurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-        3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nden:                                                              das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-\npien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-        4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-               rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\ngen;                                                      5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-              einschließlich von Vereinbarungen entsprechender\nbau- und Ablauforganisation;                                  Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und\nZusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-             zu fördern;\nlung;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der               Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nkontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;                 Probleme und sozialer Konflikte.\n5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und             (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-\nKostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-        schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten” soll die\nverfahren.                                                Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der          senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-       Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-        matische, physikalische, chemische und technische\nsieren, planen und transparent machen zu können. Dazu         Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben\ngehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel-      aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-\nlen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie          sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nangemessene Präsentationstechniken anwenden zu                prüft werden:\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-         1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nonsinhalte geprüft werden:                                        schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nMaterialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nMensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\nund Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\nBewerten visualisierter Daten;\ngalvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-               vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                      pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;","3136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-              b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-\ntrieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-                   teme,\nden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;\n3. Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen\nGrößen bei Belastungen und Bewegungen;                    3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:\n4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-            a) Personalführung,\nren von einfachen statistischen Berechnungen sowie           b) Personalentwicklung,\nihre graphische Darstellung.\nc) Qualitätsmanagement.\n(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\ngaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-        (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-        bereich „Technik“ soll einer seiner Qualifikationsschwer-\ngen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 mindes-      punkte jeweils den Kern bilden. Der Prüfungsteilnehmer\ntens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5       oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den jeweiligen\nmindestens 60 Minuten.                                        Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte die-\nser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem\n(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-       bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situations-\nfungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten      aufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nPrüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen              Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“\nerbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche      sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichti-\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer         gen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in an-\nungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht         nähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu ent-\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je        nehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von\nPrüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-         mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusam-\nteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-    mensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller\nern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung         Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe aus-\nund die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu            machen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe fol-\neiner Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die        gende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt          „Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß\ngewichtet.                                                    den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Infrastruktursysteme\n§5\nund Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nHandlungs-                               werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen\nspezifische Qualifikationen                      Vorschriften elektrotechnische Anlagen und Systeme\nfunktionsgerecht installieren und deren Instandhal-\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-         tung planen, organisieren und überwachen, die Ener-\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“,                 gieversorgung im Betrieb sicherstellen, beim Einsatz\n„Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den             neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der\nbetrieblichen Funktionsfeldern „Betriebserhaltung Pro-           Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bau-\nduktion“, „Betriebserhaltung Infrastruktur“ und „Ferti-          elemente die Auswirkungen auf den Fertigungspro-\ngung und Montage“ zuzuordnen sind. Die Handlungs-                zess erkennen und berücksichtigen zu können. In die-\nbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann-        sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in\nten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden            den Situationsaufgaben geprüft werden:\ndrei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche\nintegrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3             a) Projektieren von elektrotechnischen Systemen,\nbis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergrei-              insbesondere von Energieversorgungssystemen\nfenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations-           sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstat-\naufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsauf-              tung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infra-\ngabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fach-                    struktursystemen,\ngespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind\nso zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte            b) Errichten von elektrotechnischen Systemen, ins-\nder Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert                 besondere von Energieversorgungssystemen\nwerden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-              sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstat-\naufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-               tung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infra-\ngesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.                           struktursystemen,\n(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-         c) Erstellen von Vorgaben zur Konfiguration von\nkationsschwerpunkte:                                                 Komponenten, Geräten und elektrotechnischen\nSystemen,\n1. Handlungsbereich „Technik“:\nd) Planen, Durchführen und Dokumentieren von\na) Infrastruktursysteme und Betriebstechnik,                     Funktions- und Sicherheitsprüfungen,\nb) Automatisierungs- und Informationstechnik;                e) Inbetriebnehmen und Abnehmen von Anlagen und\n2. Handlungsbereich „Organisation“:                                  Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung\nsicherheitstechnischer und anlagenspezifischer\na) Betriebliches Kostenwesen,                                    Vorschriften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004            3137\nf) Inbetriebnehmen und Einrichten von Maschinen           kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhal-\nund Fertigungssystemen,                               te aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den\nSchwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3\ng) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnah-        umfassen:\nmen sowie Überwachen und Gewährleisten der\nInstandhaltungsqualität,                              1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten-\nwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nh) Aufrechterhalten der elektrischen Energieversor-\nbetriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kosten-\ngung.\nrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen,\n2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs-              Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen\nund Informationstechnik“ soll die Fähigkeit nach-            und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln\ngewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägi-          planen, organisieren, einleiten und überwachen zu\nger Vorschriften Automatisierungs- und Informations-         können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und\nsysteme projektieren, in Betrieb nehmen und instand          Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatori-\nhalten, erforderliche Änderungen der Automatisie-            sche und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeu-\nrungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maß-            tung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichti-\nnahmen einleiten, Automatisierungs- und Informati-           gen zu können. In diesem Rahmen können folgende\nonssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu             Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-\nkönnen. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen,           prüft werden:\nAnlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbei-\na) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der\ntung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswir-\nfunktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe-\nkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und\nnen Plandaten,\nberücksichtigen zu können. In diesem Rahmen kön-\nnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situations-        b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-\naufgaben geprüft werden:                                         gets,\na) Projektieren sowie Erweitern und Instandhalten            c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter\nvon automatisierten Anlagen und Informationssys-             Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte\ntemen, auch bei laufender Produktion,                        und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,\nb) Auswählen und Konfigurieren von Systemen der              d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-\nMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie                arbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschied-\nKomponenten der Sensorik und Aktorik,                        lichen Formen der Arbeitsorganisation,\nc) Planen, Durchführen und Dokumentieren von                 e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung\nFunktions- und Sicherheitsprüfungen,                         durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kos-\nd) Inbetriebnehmen und Abnehmen von automati-                    tenträgerzeitrechnung,\nsierten Anlagen und Systemen,\nf) Anwenden der Kalkulationsverfahren in         der\ne) Erstellen und Dokumentieren von Konstruktions-                Kostenträgerstückrechnung einschließlich     der\nund Schaltungsunterlagen,                                    Deckungsbeitragsrechnung,\nf) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren             g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.\nvon Fertigungsprozessen,\n2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-\ng) Beurteilen von Auswirkungen des Einsatzes neuer           rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähig-\nBauelemente, Baugruppen, Verfahren und Be-               keit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser\ntriebsmittel auf den Fertigungsprozess und Einlei-       Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht auswäh-\nten von Optimierungsprozessen.                           len und entsprechende Systeme zur Überwachung\nvon Planungszielen und Prozessen anwenden zu kön-\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-               nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner            tionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-\nQualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifi-        den:\nkationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur\nHälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entneh-            a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen\nmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi-             sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese\nkationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungs-                 Systeme,\nbereiche „Technik“ sowie „Führung und Personal“ inte-\ngrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichti-            b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-\ngen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa           tions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun-\ndie andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situati-          gen,\nonsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikations-          c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufpla-\ninhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ setzen sich              nung, Materialflussgestaltung, Produktionspro-\naus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e             grammplanung und Auftragsdisposition ein-\noder aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c               schließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten-\nund 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte             ermittlung,\ndes Handlungsbereiches „Führung und Personal“ sind\naus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten die-            d) Anwenden von Informations- und Kommunika-\nses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen                   tionssystemen,","3138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\ne) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere               Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten\nim Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.          Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter\nMethoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu\n3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und           können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-\nGesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen           kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-\nwerden, einschlägige Vorschriften und Bestimmun-             den:\ngen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung\nsicherstellen, Gefahren vorbeugen, Störungen erken-          a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nnen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Ver-                quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\nmeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu               gung technischer und organisatorischer Verände-\ngehört sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und            rungen,\nMitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits-          b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbei-\nschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln                 terinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-                lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie\nkationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-            der betrieblichen Anforderungen,\nden:\nc) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-               gen und -beschreibungen sowie von Funktions-\nheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-                 beschreibungen,\nschutzes im Betrieb,\nd) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\nb) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbe-              nen Verantwortung,\nwusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und\ndes betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-          e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nheitsschutzes,                                               bereitschaft,\nf) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in\nzur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und\nLösen von Problemen und Konflikten,\nGesundheitsschutzes,\ng) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am\nd) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs                   kontinuierlichen Verbesserungsprozess,\nmit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-\ndenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und         h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-\nHilfsstoffen,                                                und Projektgruppen.\ne) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von      2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher-            soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis\nheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von            einer qualitativen und quantitativen Personalplanung\nUnfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas-           eine systematische Personalentwicklung durchführen\ntungen.                                                  zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspoten-\ntiale einschätzen und Personalentwicklungs- und\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-               Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maß-\nbereich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei            nahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse über-\nseiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situati-          prüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu kön-\nonsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese           nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nSituationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikati-       tionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-\nonsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufga-              den:\nbe soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem\na) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Per-\nUmfang Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten\nsonalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung\nder Handlungsbereiche „Technik“ und „Organisation“\nder gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-\nmitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikations-\ngen,\ninhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikations-\ninhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrati-          b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und\nven Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich                   innovationsorientierte Personalentwicklung sowie\n„Technik“ setzen sich aus den Qualifikationsinhalten                 der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,\ngemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus den Qualifikati-\nonsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen.               c) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach\nDie integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbe-              vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-\nreiches „Organisation“ sind aus mindestens zwei Qualifi-             sprechender Instrumente und Methoden,\nkationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu                d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maß-\nentnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe fol-              nahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-\ngende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich                 rung und zielgerichteten Motivierung unter\n„Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß                   Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und\nden folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:                              der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nnen,\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-           e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der\ndarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend              Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-\nden betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie              dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3139\nf) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei-        freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-\ntern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-   lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nlichen Entwicklung.                                   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit\n3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-             Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali-      sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung\ntätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden          entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situati-\nund Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der           onsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der    zulässig.\nRealisierung eines Qualitätsmanagementsystems mit-\nwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-\nwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen                                           §7\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-\nBewerten der Prüfungsteile\nonsaufgaben geprüft werden:\nund Bestehen der Prüfung\na) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-\n(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\nnagementsystems auf das Unternehmen und auf\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi-\ndie Handlungen in den Funktionsfeldern,\nkationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\nb) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter         (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nund Mitarbeiterinnen,                                 Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-           schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in\nbesserung der Qualität, insbesondere der Produkt-     den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nqualität und Kundenzufriedenheit,                        (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nd) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-         tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das\nmentziele durch Planen, Sichern und Lenken von        situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus\nqualitätswirksamen Maßnahmen.                         der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei\nder Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die           und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben-         Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer-\nstellungen analysieren, strukturieren und einer begründe-     tung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifika-\nten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs-          tionsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu\nvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstech-          bewerten.\nniken erläutern und erörtern zu können. Das situations-\nbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine          (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der\nschriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs-      Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im\nbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift-     Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-\nlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere      kationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausrei-\ndie Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich         chende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspe-\ngeprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil-        zifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situations-\nnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu-          aufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch\nten und höchstens 60 Minuten dauern.                          jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nhat.\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-\nonsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht,           (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän-         gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer un-          lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2\ngenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht           sind die im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in        Basisqualifikationen“ erzielte Note und die in den\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-      Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der           schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbe-\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü-             zogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im\nfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-          Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-       Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\ntet.                                                          abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den\nErwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnis-\nse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.\n§6\nAnrechnung                                                            §8\nanderer Prüfungsleistungen\nWiederholung der Prüfung\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-          (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-         wiederholt werden.\nfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nqualifikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses          (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nPrüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben     sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nim Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“        Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur","3140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nWiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der        zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 die\nPrüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schrift-         Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\nlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen        den.\nFachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht                                      § 10\nhaben.\n§9                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschriften\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung\ndes 28. Februar 2007 nach den bisherigen Vorschriften        zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nzu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige       ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektro-\nStelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver-       technik vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), zuletzt\nordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall        geändert durch Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 der Verord-\nkeine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung           nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 30. November 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                                                                                          3141\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                           in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                       die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n– Fachrichtung Elektrotechnik\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133)\nbestanden.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift ......................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","3142                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik\nHerr/Frau ........................................................................................................................................................................\ngeboren am .....................................................................                            in ....................................................................................\nhat am .............................................................................                        die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n– Fachrichtung Elektrotechnik\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133) mit folgenden Ergebnissen1)\nbestanden:\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                             ..................................\nPrüfungsbereich:                                                                                       Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                ..................................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                       ..................................\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                              ..................................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                              ..................................\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                                      ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................\nin ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/\nPrüfungsbereich................................................freigestellt.“)\n1)  Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                                                                            3143\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                                             Note\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben im\nHandlungsbereich Technik                                                                                                                        ..................................\nHandlungsbereich Organisation                                                                                                                   ..................................\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                           ..................................\nSituationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich .....................................................                                                                          ..................................\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................\nin ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in der schriftlichen\nSituationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ................................................freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................................. in ............................\nvor ............................................. erbracht.\nDatum .............................................................................\nUnterschrift .....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}