{"id":"bgbl1-2004-64-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=31","order":6,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (10. RSA-ÄndV)","law_date":"2004-11-30T00:00:00Z","page":3131,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004              3131\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(10. RSA-ÄndV)\nVom 30. November 2004\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie des               eingefügt und der Punkt am Ende durch ein\n§ 269 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-               Komma ersetzt.\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des            bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozial-\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,                        gesetzbuch“ die Wörter „sowie Boni für\n2482), von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 und § 269 Abs. 4                   gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a\nzuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003                      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das                   fügt.\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung:                                                           c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versi-\ncherten auf Grund der Überschreitung der Belas-\nArtikel 1                                 tungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozial-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-             gesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlun-\nar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2          gen durch den Versicherten sind dem jeweiligen\nder Verordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644), wird           Ausgleichsjahr zuzuordnen und werden vom\nwie folgt geändert:                                                Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die\nSpitzenverbände der Krankenkassen bestimmen\n1. In § 3 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-            im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungs-\nfügt:                                                           amt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1\nund 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das\n„Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-                  Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch\nmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen                  Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüs-\neinen von Satz 4 abweichenden Veränderungsfaktor                sels sicherzustellen, dass die auf nicht berücksich-\nbestimmen.“                                                     tigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden\nBeträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichti-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    gungsfähigen Leistungsausgaben führen.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„2. Krankenbehandlung nach § 13 Abs. 4\nSatz 1 bis 5 und Abs. 5, § 18 Abs. 3, den          aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 241 bis 245“\n§§ 27a bis 33, 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und               durch die Angabe „§§ 241 bis 246“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 1, den §§ 37a, 38 Abs. 1, den          bb) Folgender Satz wird angefügt:\n§§ 39, 42 und 43a des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch,“.                                     „Für Beitragsnachberechnungen ist der zum\nZeitpunkt der Buchung geltende Beitragssatz\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „und 200b“                       zu Grunde zu legen.“\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 241\ncc) Nummer 6 wird aufgehoben; die Nummern 7                 bis 245“ durch die Angabe „§§ 241 bis 246“\nbis 12 werden die Nummern 6 bis 11.                     ersetzt.\ndd) In der neuen Nummer 11 werden der Schluss-           c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\npunkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 12 angefügt:                                     „Beitragsrückzahlungen nach § 54 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch werden bei der Berech-\n„12. die Übernahme von Beträgen auf Grund               nung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht\nder Überschreitung der Belastungsgren-            abgesetzt.“\nze nach § 62 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch, soweit sie anteilig auf die     4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nAufwendungen nach den Nummern 1\nbis 11 entfallen.“                             „Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-\nmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Aus-            anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat\nland nach“ die Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 6,“          gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden.“","3132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n5. § 17 Abs. 3a Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:       b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesversicherungsamt berechnet für alle                     „(8) Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen\nKrankenkassen jeweils zum 30. September für den                 Leistungsausgaben nach Absatz 1 sind pauschal\nZeitraum des ersten Halbjahres und zum 31. März des             zu berücksichtigen:\nFolgejahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres\ndie voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen             1. Erstattungen nach § 39 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3\nnach § 9 auf der Grundlage der vorliegenden Viertel-                und § 50 des Fünften Buches Sozialgesetz-\njahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen Verwal-                  buch,\ntungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen\nKrankenversicherung sowie den vorläufigen Beitrags-             2. Erstattungen von Leistungsausgaben durch\nbedarf nach § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der jeweils               Dritte,\njüngsten Schätzung nach § 11 Abs. 2 neu. Es teilt den\n3. Rabatte nach den §§ 130 und 130a des Fünften\nKrankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt\nBuches Sozialgesetzbuch,\nfür Angestellte den unter Berücksichtigung der für den\ngenannten Zeitraum angefallenen Abschlagszahlun-                4. ab dem Berichtsjahr 2004 Rückzahlungen von\ngen zu zahlenden Saldo mit.“                                        Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund\nder Überschreitung der Belastungsgrenze nach\n6. § 28a wird wie folgt geändert:                                      § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den\nVersicherten.\naa) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 39“\ndie Angabe „§ 13 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und“ ein-          Die pauschal zu berücksichtigenden Beträge sind\ngefügt und die Wörter „einschließlich der für           dem Berichtsjahr zuzuordnen, in dem sie von der\ndiese Leistungen bei Überschreitung der                 Krankenkasse vereinnahmt oder verausgabt wor-\nBelastungsgrenze nach § 62 des Fünften                  den sind. Hierzu gehören nicht die finanziellen Hil-\nBuches Sozialgesetzbuch von den Kranken-                feleistungen nach den §§ 265 und 265a des Fünf-\nkassen zu übernehmenden Aufwendungen,“                  ten Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Abs. 3 Satz 3\nangefügt.                                               und 4 gilt entsprechend.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Arznei- und Verbandmittel nach § 13\nAbs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3 und § 31                              Artikel 2\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch\neinschließlich der für diese Leistungen bei     (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nÜberschreitung der Belastungsgrenze          in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nnach § 62 des Fünften Buches Sozialge-       chendes bestimmt ist.\nsetzbuch von den Krankenkassen zu\nübernehmenden Aufwendungen,“.                   (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe c\nund Nr. 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ncc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „nach“ die        2004 in Kraft.\nAngabe „§ 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3,“\neingefügt.                                          (2a) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ndd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch         und Buchstabe b tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\neinen Punkt ersetzt.                                (3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nee) Nummer 5 wird aufgehoben.                        1. November 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. November 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}