{"id":"bgbl1-2004-64-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=27","order":5,"title":"Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21.\n    BAföGÄndG)","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3127,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3127\nEinundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(21. BAföGÄndG)\nVom 2. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      „Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbil-\ndungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht\ndadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder\nArtikel 1\ndie Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-\nÄnderung des                                  terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-            4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben.\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des      5. § 13a wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie\nfolgt geändert:                                                    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Krankenversicherung“ die Wörter „nach § 5\nAbs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozial-\n1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz „ , das nach\ngesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied“ einge-\ndem 30. Juni 1990 beginnt,“ gestrichen.\nfügt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pflege-\nversicherung“ die Wörter „nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,\na) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.                               10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    buch“ eingefügt.\n„Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder\nAbbruch der Ausbildung wird in der Regel vermu-         6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „Höheren\ntet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1                Fachschulen, Akademien,“ gestrichen.\nerfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fach-\nschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies            7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum\n„Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig\nBeginn des dritten Fachsemesters erfolgt.“\nzurückgezahlt werden.“\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 18b wird wie folgt geändert:\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„8. Auszubildenden, die unter den Vorausset-\nzungen des § 3 des Freizügigkeitsgeset-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht                  „(2) Auszubildenden, die die Abschlussprü-\nauf Einreise und Aufenthalt haben oder                   fung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis\ndenen diese Rechte als Kind eines Unions-                zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsab-\nbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie             solventen gehören, die diese Prüfung in demsel-\n21 Jahre alt oder älter sind und von ihren               ben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf\nEltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt             Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge-\nerhalten,“.                                              leistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der","3128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nErlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember                  Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von\n1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten              Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den\nDarlehensbetrag                                               Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungs-\nunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs\n1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förde-\nMonaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom\nrungshöchstdauer,\nHundert.“\n2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nMonaten nach dem Ende der Förderungs-\nhöchstdauer,                                                 „(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder\nteilweise zurückgezahlt werden.“\n3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf\nMonaten nach dem Ende der Förderungs-\n10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , bei Wertpapieren\nhöchstdauer\nder Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der\ndie Abschlussprüfung bestanden wurde. Der An-             Antragstellung“ gestrichen.\ntrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntga-\nbe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen.        11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nAbweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende,\ndie zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-        12. § 39 wird wie folgt geändert:\nten gehören, unter den dort genannten Voraus-\nsetzungen den Erlass                                      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nkasse Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständige\na) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen                Bundeskasse“ ersetzt.\nals Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur\ndas Bestehen festgestellt wird, nach den in           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndieser Prüfung erbrachten Leistungen,                        „(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen\nb) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab-                 Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2\nschlussprüfung nach den am Ende der plan-                 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstät-\nmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausge-                   ten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem\nwiesenen Leistungen; dabei ist eine differen-             Land haben.“\nzierte Bewertung über die Zuordnung zu den        13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus             „(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen\nnicht erforderlich.                                   Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz\nAuszubildende, die ihre Ausbildung an einer im            beziehen, auch regelmäßig im Wege des automati-\nAusland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden             sierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und\nhaben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend          welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommen-\nvon Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine              steuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen über-\nnach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-         mittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförde-\nbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen                 rung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen,\nhaben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland           Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leis-\ngelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben               tungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die\nund zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-            Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt\nten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt,          für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann\nwenn der Besuch der im Ausland gelegenen Aus-             auch über eine von der zuständigen Landesbehörde\nbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen              bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bun-\nHöheren Fachschule, Akademie oder Hochschule              desamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten\ngleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle         und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs\nnimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige           unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu\nAmt für Ausbildungsförderung wahr.“                       vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dür-\nfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprü-\nc) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der\n„(6) Das Bundesministerium für Bildung und             Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen\nForschung bestimmt durch Rechtsverordnung                 abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüg-\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere                 lich zu löschen.“\nüber das Verfahren, insbesondere über die Mit-\nwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Aus-      14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.\nkunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für\ndie Durchführung dieses Gesetzes erforderlich         15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nist.“\n„(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nkann das Amt für Ausbildungsförderung eine gut-\n9. § 18c wird wie folgt geändert:                               achtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   holen.“\n„Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensge-\nsamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichblei-     16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober          a) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 26 Abs. 2\njeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank                Satz 1“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                 3129\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Höhere Fachschule       Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie\noder“ gestrichen.                                    folgt geändert:\n17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\ngefasst:                                                1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“\n„1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial-          durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.\ngesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47\nAbs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei-      2. § 7 wird wie folgt geändert:\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkun-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3\nde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder            Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „§ 18b Abs. 2\nnicht rechtzeitig vorlegt;                                 Satz 4 und 6“ ersetzt.\n2.  entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft         b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht         „§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b\nrechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder           Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.\nnicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht\nrechtzeitig ausstellt;“.                            3. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den in § 18b Abs. 1\n18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.\nSatz 1 des Gesetzes genannten Fällen“ gestrichen.\n19. § 66 wird aufgehoben.                                        b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n„§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b\nAbs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung                      4. § 12 wird wie folgt geändert:\nüber die Einziehung der nach\ndem Bundesausbildungs-                           a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den Fällen des\nförderungsgesetz geleisteten Darlehen                       § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ gestrichen.\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-                durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“\nhen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Okto-                 ersetzt.\nber 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Arti-         c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch\nkel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),              die Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch die\nArtikel 4\nAngabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.\nRückkehr\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            zum einheitlichen Verordnungsrang\n„Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens-             Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\n(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der         geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nNachlass nur für die Ablösung von mindestens 500          jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesaus-\nEuro gewährt.“                                            bildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\n3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundeskasse\nDüsseldorf“ durch die Wörter „zuständigen Bundes-\nkasse“ ersetzt.                                                                       Artikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 3                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nÄnderung der Verordnung                      Tage nach der Verkündung in Kraft.\nüber den leistungsabhängigen                       (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in\nTeilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen             Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft,\nDie Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass     dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entschei-\nvon Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember           dungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen\n1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die     sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen.","3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, 2. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}