{"id":"bgbl1-2004-64-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=22","order":4,"title":"Neufassung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3122,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\nVom 2. Dezember 2004\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahn-\nmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3120) wird nachstehend der Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere\nNutzfahrzeuge in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April\n2002 (BGBl. I S. 1234),\n2. den am 9. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni\n2003 (BGBl. I S. 1050),\n3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004            3123\nGesetz\nüber die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren\nfür die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen\n(Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABMG)\n§1                                der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des Bun-\nAutobahnmaut                            desrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete\nAbschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies\n(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit             aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall\nFahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der           ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in\nRichtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und        geeigneter Weise hinzuweisen.\ndes Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von\nGebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege                                       §2\ndurch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist\neine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der                                Mautschuldner\ngenannten Richtlinie zu entrichten (Maut).                      Mautschuldner ist die Person, die während der maut-\n(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei     pflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen\nVerwendung der folgenden Fahrzeuge:                          1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder\n1. Kraftomnibusse,                                           2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt\n2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des          oder\nZivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und        3. das Motorfahrzeug führt.\nanderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,\nMehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.\n3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunter-\nhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich\n§3\nStraßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,\nMautsätze\n4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schau-\nsteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,               (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf\nmautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten\n5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen\nStrecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,\nOrganisationen für den Transport von humanitären\nnach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der\nHilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen,\nFahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des\neingesetzt werden.\nFahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der\nVoraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nbis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der\nZwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeug-\nMaut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichti-\nkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefrei-\ngung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der\nung der Kombination maßgebend.\nFahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:    Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche gewich-\n1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französi-          tete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der\nschen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-         mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den\nFechingen in beiden Fahrtrichtungen,                      Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb\ndes mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes. Artikel 7\n2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizeri-        Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berück-\nschen Grenze und der deutsch-französischen Grenze         sichtigen.\nbis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in bei-\nden Fahrtrichtungen,                                         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in\nAbsatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro\n3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benut-           Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung\nzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfi-       von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben\nnanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I          der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nS. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben         festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wett-\nwird.                                                     bewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftver-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            kehr erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnit-\nnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen           ten von Bundesautobahnen und nach der Benutzungs-\nGemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i      zeit bestimmen.","3124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n§4                            Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,\nMautentrichtung und Mauterstattung                  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die\n(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der      Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden             höchstens 20 Euro.\nHöhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benut-\nzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten             (5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem\nZeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrich-        Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung\nten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem         eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des\nihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.                        Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von\nder Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bun-\n(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes         desamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner\nsind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen            1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein\nnicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entspre-               Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der\nchend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1                  Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung\ndes Verwaltungskostengesetzes                                      einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu ent-\nrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder\n1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Ba-                gezahlt hat, und\nsiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich be-\nträgt und                                                  2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem\nRechtsverhältnis erfüllt werden.\n2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages\nnach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.    Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu\nerbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-          und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5\nvaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur         Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6\nErhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen,          entsprechend.\nan der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die\nÜbertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt\nfür Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen                                      §5\nBundesanzeiger*) bekannt zu geben. Zum Zweck des                                      Nachweis der\nBetriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber                  Mautentrichtung durch den Mautschuldner\nnachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:\nDer Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesam-\n1. Höhe der entrichteten Maut,                                 tes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung\n2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,                 der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch\n3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut-            Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Maut-\npflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchfüh-        entrichtung zu regeln.\nrung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Beleg-\nnummer,                                                                                 §6\n5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-                       Einrichtungen zur Erhebung der Maut\nbination,\n(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb\n6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-             des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.                        mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im\nDiese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses        Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden\nGesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermitt-        der Länder zu errichten.\nlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach                (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbrin-\nanderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.                     gung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhe-\n(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mit-         bung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrsein-\nzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut-       richtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen\nentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die            Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen,\nMaut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundes-             deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird           berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Ver-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe\ndes Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der techni-           der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden zu be-\nschen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maß-         treiben.\ngeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der                                     §7\nAngabe dieser Tatsachen zu regeln.\nKontrolle\n(4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein\nder Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz            (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die\noder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie ent-     Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben\nrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt       können auch die Zollbehörden im Rahmen von zollamtli-\nwird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für          chen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der Vor-\nschriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundesamt\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/           für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3125\nder Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des      (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1\nBetreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem Betrei-     oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeug-\nber kann zu diesem Zweck die Feststellung von maut-          führer\npflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der ord-\nnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.              1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die\nMautentrichtung oder\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden\nund der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgen-     2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes\nde Daten erheben, speichern, nutzen und einander über-           Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befug-\nmitteln:                                                         ten Personen nicht aushändigt.\n1. Bild des Fahrzeugs,                                          (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berech-\ntigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erhe-\n2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,             ben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiter-\nfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die\n3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahnbe-        Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht ent-\nnutzung,                                                 richtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der\n4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom-           späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.\nbination,                                                   (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für\n5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-           Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestim-\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.                      mungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-\nten nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.\nDiese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Über-\nwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-\nzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung,                                    §8\nNutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach ande-                         Nachträgliche Mauterhebung\nren Rechtsvorschriften ist unzulässig.\n(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid\n(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die      erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche\nDurchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundes-         Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in\namt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung      denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige\nnach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zollbehör-    Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschulde-\nden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten nach § 4      te Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrol-\nAbs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Überwachungs-     le gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehör-\nmaßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt für Güter-         de ist das Bundesamt für Güterverkehr.\nverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Über-\nwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.                  (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tat-\nsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger\n(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr      Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine\nund die mit der Überwachung der Einhaltung der Vor-          Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern\nschriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der       auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine\nZollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der             nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Maut-\nKontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhal-     schuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei\nten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt,    der Mautentrichtung erfüllt hat.\nAnordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontroll-\nmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den\nVerkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.                                     §9\n(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung                Datenlöschung, Geschäftsstatistiken\nder Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein\nBeleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner         (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 gespei-\nNachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundes-       cherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauter-\nautobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrol-      stattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist.\nle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat       Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden,\ndarüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebe-        sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfah-\nnen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur         rens zu löschen.\nKontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.          (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten\nSofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach         nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des\ndem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die          Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbe-\nBeschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf      nutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7\nKraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-           Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach\nUmzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nach-         der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach\nweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und     § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrich-\nUmweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorge-             tung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des\nschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugfüh-    Nacherhebungsverfahrens zu löschen.\nrer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu\nerteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von            (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich\nBedeutung sind.                                              zu löschen,","3126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist                                   § 11\nund ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist\noder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht                           Mautaufkommen\ngestellt worden ist,\nDas Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben\n2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren          für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsys-\nabgeschlossen ist.                                        tems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das\n(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrich-  verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Ver-\ntet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu      kehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckge-\nlöschen                                                       bunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,\nüberwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.\n1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss\nIm Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnah-\ndes Nacherhebungsverfahrens,\nmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und\n2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach-           bewirtschaftet.\ndem die Daten erstmalig gespeichert wurden.\n(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle\nnach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind                                       § 12\nunmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn\ndas Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.                          Beginn der Mauterhebung\n(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in          (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005,\nanonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatis-       0.00 Uhr.\ntiken verwendet werden.\n(2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003\n§ 10                             (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                  § 13\nlässig\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer                         Anwendungsvorschriften\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut\nnicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,                    (1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebüh-\nrengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeit-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2       raum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet\nzuwiderhandelt,                                           wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen\n3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer         die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20\nRechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbin-         Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf\ndung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nach-      des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenut-\nweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,    zungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge ge-\nstellt werden.\n4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4\nAbs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht    (2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbe-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,               nutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\n5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4      sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeit-\nAbs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg      punkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor\noder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausge-      diesem Zeitpunkt begangen worden sind.\nhändigt wird.\n(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 gelten-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          den Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-Maut-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwan-        Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte\nzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu-      Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebühren-\nße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.                   gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1      1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Arti-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-           kel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\ndesamt für Güterverkehr.                                      S. 2785), bleibt unberührt."]}