{"id":"bgbl1-2004-64-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=20","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3120,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\nVom 2. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nArtikel 1\n„(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskosten-\nÄnderung des Autobahn-                                gesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder\nmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge                           aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nDas Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge                     Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,\nvom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Arti-              mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nkel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050),                abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskos-\nwird wie folgt geändert:                                               tengesetzes\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über\ndem Basiszinssatz des rückständigen Betrages\n„(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten                  jährlich beträgt und\nbei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:\n2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften\n1. Kraftomnibusse,\nTages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu\n2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden,                     entrichten ist.“\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuer-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des\nBundes,                                                         „Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-\n3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßen-                   vaten die Errichtung und den Betrieb eines Sys-\nunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst ein-                   tems zur Erhebung der Maut übertragen oder die-\nschließlich Straßenreinigung und Winterdienst                   sen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzu-\ngenutzt werden,                                                 wirken (Betreiber). Die Übertragung oder die\nBeauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr\n4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des                     im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-\nSchausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt wer-                anzeiger*) bekannt zu geben.“\nden,\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtäti-\ngen Organisationen für den Transport von humani-                „Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme\ntären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage              dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist\ndienen, eingesetzt werden.                                      unzulässig.“\nVoraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2           d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten            „Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein\nZwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahr-                   der Maut entsprechender Betrag wird auf Ver-\nzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die\nMautbefreiung der Kombination maßgebend.“                   *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                     3121\nlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die                        aa) nach der Angabe „§ 7 Abs. 6 Nr. 1“ die Wörter\nFahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht                     „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2,“\nvollständig durchgeführt wird (Erstattung der                             und\nMaut).“\nbb) nach den Wörtern „der Beleg“ die Wörter\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                         „oder der Nachweis“\n„(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber                     eingefügt.\ndem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten\nZahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen               5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nMaut des Mautschuldners, so ist der Mautschuld-                                             „§ 12\nner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung\nder Maut an das Bundesamt für Güterverkehr                                       Beginn der Mauterhebung\nbefreit, als der Mautschuldner                                       (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar\n1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betrei-                   2005, 0.00 Uhr.\nber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund                      (2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni\ndessen der Mautschuldner für jede mautpflich-                 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden.“\ntige Benutzung einer Bundesautobahn ein Ent-\ngelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den             6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBetreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und                      „(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004\n2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus                   geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-\ndem Rechtsverhältnis erfüllt werden.                          Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003)\nbewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungs-\nDer Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise\ngebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom\nzu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1\n30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geän-\nund 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und\ndert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Okto-\ndes § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7\nber 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberührt.“\nAbs. 5 und 6 entsprechend.“\n3. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme\ndieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist                                Bekanntmachungserlaubnis\nunzulässig.“                                                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             nungswesen kann den Wortlaut des Autobahnmautge-\nsetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkraft-\na) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 5 Satz 2                treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesge-\neinen Beleg“ durch die Wörter „nach § 5 Satz 2,               setzblatt bekannt machen.\nauch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den\nBeleg oder den Nachweis“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Nummer 4 werden nach der Angabe „Satz 4“ die\nWörter „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5                                          Inkrafttreten\nSatz 2,“ eingefügt.                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nc) In Nummer 5 werden                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}