{"id":"bgbl1-2004-64-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union\n    sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame\n    Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen\n    verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3112,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["3112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nGesetz\nzur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich\nder Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG\ndes Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung\nfür Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen\nverbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten\n(EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)\nVom 2. Dezember 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 43b“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     durch die Angabe „nach den §§ 43b, 50g“ und die\nAngabe „des § 43b und“ durch die Angabe „der\nInhaltsübersicht                                      Artikel        §§ 43b und 50g sowie“ ersetzt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                    1         c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                 2\n„(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes                      3            zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                  4            beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                  5            dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Ent-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                         6            scheidung erforderlichen Nachweise vorliegen,\nfrühestens am Tag der Entrichtung der Steuer\ndurch den Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-\nArtikel 1                               gütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem\nder Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                      nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                         eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das                  Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für\nGesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt           die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der\ngeändert:                                                            Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen\nist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     wenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind\nnicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine\na) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:\nabgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).“\n„§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbe-\nsteuerungsabkommen und der §§ 43b und            d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n50g“.                                               aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ wer-\nden folgende Angaben eingefügt:                                   „In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g\nkann der Schuldner der Kapitalerträge oder\n„§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebüh-                      Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe\nren zwischen verbundenen Unternehmen                     von § 43b oder § 50g oder des Abkommens\nverschiedener Mitgliedstaaten der Euro-                  unterlassen oder nach einem niedrigeren\npäischen Union – Richtlinie 2003/49/EG                   Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt\ndes Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU                      für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines\nNr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt-              von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April                 druck gestellten Antrags bescheinigt, dass die\n2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –                         Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung\n§ 50h    Bestätigung für Zwecke der Entlastung                    im Steuerabzugsverfahren);“.\nvon Quellensteuern in einem anderen Mit-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngliedstaat der Europäischen Union“.\n„Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt\n2. § 50d wird wie folgt geändert:                                         des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder\nBedingungen abhängig gemacht werden.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 50d                              cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nBesonderheiten                                „Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach\nim Fall von Doppelbesteuerungs-                        Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem\nabkommen und der §§ 43b und 50g“.                         der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3113\ngeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf       1. Zinsen,\ndrei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger            a) die nach deutschem Recht als Gewinnaus-\nder Kapitalerträge oder der Vergütungen ist                 schüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1\nverpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen               Satz 2) oder\nfür die Freistellung unverzüglich dem Bundes-\namt für Finanzen mitzuteilen.“                           b) die auf Forderungen beruhen, die einen An-\nspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuld-\ndd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:                  ners begründen;\n„Über den Antrag ist innerhalb von drei Mona-        2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über-\nten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der            steigen, den der Schuldner und der Gläubiger\nVorlage aller für die Entscheidung erforder-             ohne besondere Beziehungen, die zwischen den\nlichen Nachweise. Bestehende Anmeldever-                 beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf\npflichtungen bleiben unberührt.“                         Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen,\ne) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         vereinbart hätten.\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten\n„Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-\ndie folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän-\ngen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorge-\nkungen:\nschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der\nfür ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen             1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein.\nStaates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist               Nutzungsberechtigter ist\noder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5               a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im\nBuchstabe c erfüllt sind.“                                       Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt;\nf) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                         b) eine Betriebsstätte, wenn\n„Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.“                             aa) die Forderung, das Recht oder der Ge-\nbrauch von Informationen, auf Grund\n3. Nach § 50f werden folgende §§ 50g und 50h einge-                          derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder\nfügt:                                                                     Lizenzgebühren geleistet werden, tatsäch-\nlich zu der Betriebsstätte gehört und\n„§ 50g\nbb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-\nZahlungen                                       gebühren Einkünfte darstellen, auf Grund\nvon Zinsen und Lizenzgebühren zwischen                            derer die Gewinne der Betriebsstätte in\nverbundenen Unternehmen verschiedener                             dem Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                           in dem sie gelegen ist, zu einer der in Num-\n– Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003                      mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch                        genannten Steuer beziehungsweise im Fall\ndie Richtlinie 2004/66/EG des Rates                           Belgiens dem „impôt des non-résidents/\nvom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –                      belasting der nietverblijfhouders“ bezie-\nhungsweise im Fall Spaniens dem „Impu-\n(1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für\nesto sobre la Renta de no Residentes“\nZinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenz-\nbeziehungsweise zu einer mit diesen Steu-\ngebühren, die von einem Unternehmen der Bundesre-\nern identischen oder weitgehend ähnlichen\npublik Deutschland oder einer dort gelegenen\nSteuer herangezogen werden, die nach\nBetriebsstätte eines Unternehmens eines anderen\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richt-\nMitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-\nlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni\nner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaa-\n2003 über eine gemeinsame Steuerrege-\ntes der Europäischen Union oder an eine in einem\nlung für Zahlungen von Zinsen und Lizenz-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gele-\ngebühren zwischen verbundenen Unterneh-\ngene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mit-\nmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU\ngliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger\nNr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/\ngezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteue-\n66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur\nrung durch Veranlagung, werden die Zinsen und\nAnpassung der Richtlinien 1999/45/EG,\nLizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht\n2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG\nerfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1\ndes Europäischen Parlaments und des\nund 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenz-\nRates und der Richtlinien 77/388/EWG,\ngebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unter-\n91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und\nnehmen oder dessen Betriebsstätte ist. Die Sätze 1\n2003/49/EG des Rates in den Bereichen\nbis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder\nfreier Warenverkehr, freier Dienstleistungs-\nLizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unter-\nverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und\nnehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen\nSteuern wegen des Beitritts der Tsche-\nUnion als Gläubiger gezahlt werden, die in einem\nchischen Republik, Estlands, Zyperns, Lett-\nStaat außerhalb der Europäischen Union oder im\nlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens,\nInland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unter-\nSloweniens und der Slowakei (ABl. EU\nnehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.\nNr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung                     Steuern oder ergänzend zu ihnen einge-\nvon                                                                       führt wird.","3114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der           b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-\nZinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei                  men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-\nder Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte                     men verbunden ist, dass\neine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.                 aa) das erste Unternehmen unmittelbar min-\n3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines                     destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital\nMitgliedstaates der Europäischen Union als                            des zweiten Unternehmens beteiligt ist\nSchuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenz-                      oder\ngebühren, so wird kein anderer Teil des Unterneh-                 bb) das zweite Unternehmen unmittelbar min-\nmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen                          destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital\noder Lizenzgebühren angesehen.                                        des ersten Unternehmens beteiligt ist oder\n4. Im Sinne des Absatzes 1 sind                                      cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar min-\na) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,                      destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital\nauch wenn die Forderungen durch Pfandrechte                       des ersten Unternehmens und dem Kapital\nan Grundstücken gesichert sind, insbesondere                      des zweiten Unternehmens beteiligt ist.\nEinkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus                   Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen\nObligationen einschließlich der damit verbun-                 bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-\ndenen Aufgelder und der Gewinne aus Losan-                    päischen Union ansässig sind.\nleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und\nc) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrich-\ndie Rückzahlung von Kapital gelten nicht als\ntung in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nZinsen;\nUnion, in der die Tätigkeit eines Unternehmens\nb) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für                eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\ndie Nutzung oder für das Recht auf Nutzung                    schen Union ganz oder teilweise ausgeübt\nvon Urheberrechten an literarischen, künstleri-               wird.\nschen oder wissenschaftlichen Werken, ein-\n6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5\nschließlich kinematografischer Filme und Soft-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mit-\nware, von Patenten, Marken, Mustern oder\ngliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn\nModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-\nes der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland\nfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,\noder einer vergleichbaren Besteuerung in einem\nkaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfah-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nut-\nnach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.\nzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher,\nkaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus-              (4) Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen\nrüstungen gelten als Lizenzgebühren.                  oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg-\ngrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe\n5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaa-            für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der\ntes der Europäischen Union“, „verbundenes                 Missbrauch sind. § 50d Abs. 3 bleibt unberührt.\nUnternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:\n(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für\na) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Euro-           Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach\npäischen Union“ jedes Unternehmen, das                einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\naa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a         steuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1\nNr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts-      gewährten, werden durch Absatz 1 nicht einge-\nformen aufweist und                              schränkt.\nbb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaa-                                    § 50h\ntes in diesem Mitgliedstaat ansässig ist                                Bestätigung\nund nicht nach einem zwischen dem                                für Zwecke der Entlastung\nbetreffenden Staat und einem Staat außer-                  von Quellensteuern in einem anderen\nhalb der Europäischen Union geschlosse-                    Mitgliedstaat der Europäischen Union\nnen Abkommen zur Vermeidung der Dop-\nAuf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik\npelbesteuerung von Einkünften für steuerli-\nDeutschland ansässige Unternehmen oder für eine\nche Zwecke als außerhalb der Gemein-\ndort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens\nschaft ansässig gilt und\neines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\ncc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a         Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung\nNr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steu-        zuständige Finanzamt für die Entlastung von der\nern oder einer mit diesen Steuern identi-        Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines\nschen oder weitgehend ähnlichen Steuer,          anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\ndie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens        nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni\nder Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom          2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die\n3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und       Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004\nder Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom          (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das\n26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35)         empfangende Unternehmen steuerlich im Inland\nanstelle der bestehenden Steuern oder            ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppel-\nergänzend zu ihnen eingeführt wird, unter-       buchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gele-\nliegt, ohne von ihr befreit zu sein.             gen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                3115\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                    f) Gesellschaften französischen Rechts mit der\nBezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en\na) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt:                    commandite par actions’, ‚société à responsa-\n„§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des                    bilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-\nGesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112)                  und Handelsbetriebe und -unternehmen;\nist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach              g) Gesellschaften irischen Rechts mit der\ndem 31. Dezember 2003 erfolgen.“                                 Bezeichnung: ‚public companies limited by\nshares or by guarantee’, ‚private companies\nb) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b einge-\nlimited by shares or by guarantee’, gemäß den\nfügt:\n‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-\n„(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf                   tragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build-\nZahlungen anzuwenden, die nach dem 31. De-                       ing Societies Acts’ eingetragene ‚building\nzember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem                  societies’;\n31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfol-             h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der\ngende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf                    Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in\nnach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen                     accomandita per azioni’, ‚società a responsabi-\nanzuwenden.“                                                     lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-\nc) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die                     trie- und Handelsunternehmen;\nAngabe „(59c) (weggefallen)“ wird aufgehoben.                i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit\nder Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société\nen commandite par actions’ und ‚société à\n5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3\nresponsabilité limitée’;\nund 3a angefügt:\nj) Gesellschaften niederländischen Rechts mit\n„Anlage 3                                                            der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’\n(zu § 50g)                                                           und ‚besloten vennootschap met beperkte\n– auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem                         aansprakelijkheid’;\n1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden –                    k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der\nBezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-\nUnternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3\nschaft mit beschränkter Haftung’;\nNr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc –\nArtikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der               l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form\nRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003                     von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 49) –                                          chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-\nschaften und öffentliche Unternehmen;\n1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3                   m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der\nBuchstabe a Unterbuchstabe i der genannten                       Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-\nRichtlinie – sind                                                kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und\n‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;\na) Gesellschaften belgischen Rechts mit der\nBezeichnung:       ‚naamloze     vennootschap’/          n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der\n,société anonyme’, ‚commanditaire vennoot-                   Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-\nschap op aandelen’/‚société en commandite                    aktiebolag’;\npar actions’, ‚besloten vennootschap met                 o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs\nbeperkte aansprakelijkheid’/‚société privée à                gegründete Gesellschaften.\nresponsabilité limitée’ sowie öffentlich-recht-\n2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-\nliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das\nbe a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a\nPrivatrecht fällt;\nUnterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind\nb) Gesellschaften dänischen Rechts mit der                   – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in\nBezeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssels-               Belgien,\nkab’;\n– selskabsskat in Dänemark,\nc) Gesellschaften deutschen Rechts mit der\nBezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman-              – Körperschaftsteuer in Deutschland,\nditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit        – ΦÞρïς εισïδµατïς νïµικñν πρïσñπων in\nbeschränkter Haftung’;                                      Griechenland,\nd) Gesellschaften griechischen Rechts mit der                – impuesto sobre sociedades in Spanien,\nBezeichnung: ,ανñνυµη εταιρÝα’;                          – impôt sur les sociétés in Frankreich,\ne) Gesellschaften spanischen Rechts mit der                  – corporation tax in Irland,\nBezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in\ncomanditaria por acciones’, ‚sociedad de\nItalien,\nresponsabilidad limitada’ sowie öffentlich-\nrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit               – impôt sur le revenu des collectivités in Luxem-\nunter das Privatrecht fällt;                                burg,","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,                 h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der\n– Körperschaftsteuer in Österreich,                              Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in\naccomandita per azioni’, ‚società a responsabi-\n– imposto sobre o rendimento da pessoas colec-                   lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-\ntivas in Portugal,                                            trie- und Handelsunternehmen;\n– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund              i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit\nin Finnland,                                                  der Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société\n– statlig inkomstskatt in Schweden,                              en commandite par actions’ und ‚société à\nresponsabilité limitée’;\n– corporation tax im Vereinigten Königreich.\nj) Gesellschaften niederländischen Rechts mit\nAnlage 3a                                                            der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’\n(zu § 50g)                                                           und ‚besloten vennootschap met beperkte aan-\n– auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen                   sprakelijkheid’;\nanzuwenden –                                                      k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der\nUnternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3                    Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-\nNr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc –                        schaft mit beschränkter Haftung’;\nArtikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der                l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form\nRichtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003                     von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt-                 chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-\nlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004                        schaften und öffentliche Unternehmen;\n(ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –\nm) Gesellschaften finnischen Rechts mit der\n1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5                       Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3 Buch-                 kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und\nstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richt-                    ‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;\nlinie – sind\nn) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der\na) Gesellschaften belgischen Rechts mit der                      Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-\nBezeichnung: ‚naamloze vennootschap’/‚socié-                 aktiebolag’;\nté anonyme’, ‚commanditaire vennootschap op\naandelen’/‚société en commandite par acti-                o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs\nons’, ‚besloten vennootschap met beperkte                    gegründete Gesellschaften;\naansprakelijkheid’/‚société privée à responsa-            p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der\nbilité limitée’ sowie öffentlich-rechtliche Kör-             Bezeichnung: ‚akciová společnost’ ,společnost\nperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-               s ručením omezeným’, ,veřejná obchodní\nrecht fällt;                                                 společnost’ ,komanditní společnost’ und\nb) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-                   ,družstvo’;\nzeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssel-                q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der\nskab’;                                                       Bezeichnung: ‚täisühing’, ‚usaldusühing’, ‚osa-\nc) Gesellschaften deutschen Rechts mit der                       ühing’, ‚aktsiaselts’ und ‚tulundusühistu’;\nBezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman-               r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach\nditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit            dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften\nbeschränkter Haftung’;                                       bezeichnet werden, Körperschaften des öffent-\nd) Gesellschaften griechischen Rechts mit der                    lichen Rechts und sonstige Körperschaften, die\nBezeichnung: ‚ανñνυµη εταιρÝα’;                              als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteu-\ne) Gesellschaften spanischen Rechts mit der                      ergesetze gelten;\nBezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad                s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der\ncomanditaria por acciones’, ‚sociedad de                     Bezeichnung:        ‚akciju    sabiedr¥ba’      und\nresponsabilidad limitada’ sowie öffentlich-                  ‚sabiedr¥ba ar ierobeÏotu atbild¥bu’;\nrechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit\nt) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-\nunter das Privatrecht fällt;\nschaften;\nf) Gesellschaften französischen Rechts mit der\nu) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der\nBezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en\nBezeichnung: ‚közkereseti társaság’, ‚betéti\ncommandite par actions’, ‚société à responsa-\ntársaság’, ‚közös vállalat’, ‚korlátolt felelŒsségı\nbilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-\ntársaság’, ‚részvénytársaság’, ‚egyesülés’,\nund Handelsbetriebe und -unternehmen;\n‚közhasznú társaság’ und ‚szövetkezet’;\ng) Gesellschaften irischen Rechts mit der\nv) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der\nBezeichnung: ‚public companies limited by\nBezeichnung: ,Kumpaniji ta' Responsabilita'\nshares or by guarantee’, ‚private companies\nLimitata’ und ,Soċjetajiet in akkomandita li l-\nlimited by shares or by guarantee’, gemäß den                            –\nkapital tagh hom maqsum f'azzjonijiet’;\n‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-\ntragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build-              w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der\ning Societies Acts’ eingetragene ‚building                   Bezeichnung: ‚spó∏ka akcyjna’ und ‚spó∏ka z\nsocieties’;                                                  ograniczonà odpowiedzialnoÊcià’;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3117\nx) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der          1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:\nBezeichnung: ‚delniška družba’, ,komanditna\n„Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des\ndelniška družba’, ,komanditna družba’, ,družba\nRates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steu-\nz omejeno odgovornostjo’ und ,družba z neo-\nerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzge-\nmejeno odgovornostjo’;\nbühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-\ny) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der             schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49),\nBezeichnung: ‚akciová spoločnost’, ,spoloč-           zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des\nnost’ s ručením obmedzeným’, ,komanditná              Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie\nspoločnost’, ,verejná obchodná spoločnost’            2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33),\nund ,družstvo’.                                       festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und\n2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-           Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland,\nbe a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a           Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der\nUnterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind        Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als\ndie in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\n– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in            steuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten\nBelgien,                                               Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung\n– selskabsskat in Dänemark,                               mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die\nQuellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,\nfestgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3\n– ΦÞρïς εισïδÜµατïς νïµικñν πρïσñπων in                   des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem\nGriechenland,                                          Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,                   Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach\nden Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,                   Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3\n– corporation tax in Irland,                              genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten\ngelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in\nMitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-\nItalien,\nner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxem-         der Europäischen Union stammend, wenn die Ein-\nburg,                                                  künfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitglied-\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,             staat der Europäischen Union besteuert werden kön-\nnen. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-\n– Körperschaftsteuer in Österreich,                       pelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen\n– imposto sobre o rendimento das pessoas colec-           oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt\ntivas in Portugal,                                     geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den\nunter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebüh-\n– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund\nren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu\nin Finnland,\ngewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der\n– statlig inkomstskatt in Schweden,                       Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.\n– corporation tax im Vereinigten Königreich,              Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten\nstammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in\n– daň z příjmů právnických osob in der Tsche-             der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebs-\nchischen Republik,                                     stätte eines Unternehmens eines anderen Mitglied-\n– tulumaks in Estland,                                    staates der Europäischen Union gezahlt, sind bei\nAnwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-\n– æÞρïς εισïδÜµατïς in Zypern,\ngesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländi-\n– uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis in Lettland,                 sche Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung\n– pelno mokestis in Litauen,                              erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie\ngenannten Sätzen.“\n– társasági adó in Ungarn,\n– taxxa fuq l-income in Malta,                         2. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c\n– podatek dochodowy od osób prawnych in                   eingefügt:\nPolen,\n„(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des\n– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,             Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist\n– daň z príjmov právnických osôb in der Slowa-            erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzu-\nkei.“                                                  wenden.“\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                          Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-           Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),          (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. De-    des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922),\nzember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:       wird wie folgt geändert:","3118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n„Gesetz                             seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten\nzur Durchführung der EG-Richtlinie über die            Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundes-\ngegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten          zollverwaltung übertragen.“\nSteuern, bestimmter Verbrauchsteuern\nund der Steuern auf Versicherungsprämien           4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgeho-\n(EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG)“.                  ben.\n2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                  5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die                  „(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffent-\nAmtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europä-          lichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentli-\nischen Gemeinschaften gegenseitig                            chen Verkündung von Gerichtsentscheidungen\n1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen,            bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige\nErtrag und Vermögen (direkte Steuern),                   Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht\nbei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Ein-\n2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf          wände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde\nVersicherungsprämien,\nsind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor\n3. bei der Festsetzung, einschließlich der Überwa-           Beginn seiner Sitzung zugegangen sind.“\nchung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit\nWaren, die den nachgenannten Steuern unterlie-        6. § 5 wird aufgehoben.\ngen, und Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mine-\nralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf\nTabakwaren (indirekte Steuern)\nArtikel 4\nzur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des\nRates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige               Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nAmtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der             Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der\nMitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und       Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),\nder Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt     zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\ngeändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates        30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:\nvom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den\nAustausch von Auskünften oder die Hilfe bei der           1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung „nach Artikel 5 der\nZustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanz-          Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Ja-\nbehörden leisten.                                            nuar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-\n(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der          behörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung\nfolgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der              (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ durch die Ver-\nAbgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde                 weisung „nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003\neines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die         des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-\nzutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffen-       arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der\nde Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mit-            Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung\ngliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach         (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.\nSatz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwal-\ntungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidun-        2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „für Zwe-\ngen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung            cke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom\ngleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuer-         27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Ver-\npflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“              waltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten\nBesteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“\n3. § 1a wird wie folgt gefasst:                                 durch die Verweisung „für Zwecke der Verordnung\n„§ 1a                              (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden\nGeschäftsweg                            auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhe-\n(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör-          bung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU\nden der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministe-           Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.\nrium der Finanzen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nseine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steu-                              Artikel 5\nern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf                Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ndas Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im\nEinzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine         § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nAuskunft durch die zuständige oberste Landesfinanz-       sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971\nbehörde zulassen. Das Bundesministerium der Finan-        (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des\nzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obers-         Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert\nten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den         worden ist, wird wie folgt geändert:\nBereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde\nübertragen.                                               1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3119\n„2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern               7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils gel-\n(Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen         tenden Fassung“ durch die Verweisung „Kapitel VI der\nder §§ 43b und 50g des Einkommensteuergeset-            Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom\nzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermei-            7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Ver-\ndung der Doppelbesteuerung;“.                           waltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92\n2. Nummer 9 wird wie folgt geändert:                           (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.\na) Die Verweisung „der Verordnung (EWG) Nr. 218/92\ndes Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusam-         4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semi-\nmenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem                kolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt:\nGebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl.          „25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von\nEG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ wird durch die Verweisung               den Finanzbehörden der Länder übermittelten\n„Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom                    Informationen für die Verwaltung der Versiche-\n7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der                     rung- und der Feuerschutzsteuer.“\nVerwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehr-\nwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.\nArtikel 6\nb) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nc) Buchstabe d wird aufgehoben.                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\n3. In Nummer 21 wird die Verweisung „Titel III A der Ver-     (2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an\nordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar        dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwen-\n1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-          den ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungs-\nhörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung         bereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser\n(MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert   Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bun-\ndurch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom         desgesetzblatt bekannt gegeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}