{"id":"bgbl1-2004-64-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":64,"date":"2004-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen","law_date":"2004-12-02T00:00:00Z","page":3102,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften\nüber Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen*)\nVom 2. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          barung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine sol-\nche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die\nVorschriften über Informationspflichten des Unter-\nArtikel 1                                      nehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch\nlänger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nmehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                               erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                              Satz 2.\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4\n(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des\nAbs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),\nVerbrauchers bleiben unberührt.“\nwird wie folgt geändert:\n2. § 312c wird wie folgt gefasst:\n1. § 312b wird wie folgt geändert:\n„§ 312c\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUnterrichtung des\naa) Nach dem Wort „Dienstleistungen,“ werden                                Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen\ndie Wörter „einschließlich Finanzdienstleistun-\n(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-\ngen,“ eingefügt.\nzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel\nentsprechenden Weise klar und verständlich und\n„Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1\nunter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-\nsind Bankdienstleistungen sowie Dienstleis-\ntionen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der\ntungen im Zusammenhang mit einer Kreditge-\nRechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-\nwährung, Versicherung, Altersversorgung von\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt\nEinzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“\nist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten\nb) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                              Telefongesprächen seine Identität und den geschäftli-\n„3. über Versicherungen sowie deren Vermitt-                       chen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines\nlung,“.                                                       jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.\nc) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                              (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner\ndie Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-\n„(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstma-                meinen Geschäftsbedingungen sowie die in der\nlige Vereinbarung mit daran anschließenden aufein-                 Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-\nander folgenden Vorgängen oder eine daran an-                      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten\nschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen                  Informationen in dem dort bestimmten Umfang und\nZusammenhang stehender Vorgänge der gleichen                       der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzu-\nArt umfassen, finden die Vorschriften über Fernab-                 teilen, und zwar\nsatzverträge nur Anwendung auf die erste Verein-\n1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des             von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Ver-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002                langen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch\nüber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und\nzur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien        oder unter Verwendung eines anderen Fernkom-\n97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).                             munikationsmittels geschlossen wird, das die Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004             3103\nteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht ge-                       den, und anderen handelbaren Wertpa-\nstattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernab-                        pieren, Devisen, Derivaten oder Geld-\nsatzvertrags;                                                           marktinstrumenten.“\n2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-           c) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 499 bis 507“ durch\nrung von Waren alsbald, spätestens bis zur voll-              die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ ersetzt.\nständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spä-           d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.\n„(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-\nEine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei             leistungen hat der Verbraucher abweichend von\nDienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von               § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienst-\nFernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern                 leistung nach den Vorschriften über den gesetzli-\ndiese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den               chen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe\nBetreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet                seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge\nwerden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle                 hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich\naber über die Anschrift der Niederlassung des Unter-              zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende\nnehmers informieren können, bei der er Beanstandun-               der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienst-\ngen vorbringen kann.                                              leistung beginnt.“\n(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbrau-\ncher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom        4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein\nUnternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertrags-           Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-                „bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-\nschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung              gen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mittei-\nstellt.                                                        lungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ord-\n(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-              nungsgemäß erfüllt hat.“\nwendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-\ntergehende Informationspflichten auf Grund anderer          5. § 357 wird wie folgt geändert:\nVorschriften bleiben unberührt.“                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 312d wird wie folgt geändert:\n„§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Erstattung von Zahlungen nach dieser Vor-\n„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei         einer             schrift entsprechend; die dort bestimmte Frist\nDienstleistung auch in folgenden Fällen:                           beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeer-\nklärung des Verbrauchers.“\n1.    bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Ver-\ntrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen               bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nWunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt                  „Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine\nist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht               Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers\nausgeübt hat,                                                mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf\n2.    bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der                 eine Erstattungsverpflichtung des Unterneh-\nUnternehmer mit der Ausführung der Dienst-                   mers mit deren Zugang.“\nleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des           b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\nVerbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist\n„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1\nbegonnen hat oder der Verbraucher diese\nSatz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regel-\nselbst veranlasst hat.“\nmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              erlegt werden, wenn der Preis der zurückzusen-\ndenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht\naa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“\nübersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der\ndurch ein Komma ersetzt.\nSache der Verbraucher die Gegenleistung oder\nbb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch                  eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                      Ware nicht der bestellten entspricht.“\nangefügt:\n6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils\n„6. die die Lieferung von Waren oder die Er-         durch das Wort „soweit“ ersetzt.\nbringung von Finanzdienstleistungen zum\nGegenstand haben, deren Preis auf dem\nFinanzmarkt Schwankungen unterliegt,                                 Artikel 2\nauf die der Unternehmer keinen Einfluss\nhat und die innerhalb der Widerrufsfrist                            Änderung\nauftreten können, insbesondere Dienst-                     des Einführungsgesetzes\nleistungen im Zusammenhang mit Aktien,                  zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nAnteilsscheinen, die von einer Kapitalan-     Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nlagegesellschaft oder einer ausländischen   che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nInvestmentgesellschaft ausgegeben wer-      tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt","3104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April        1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentli-\n2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert:                     che Unternehmensregister, bei dem der Rechts-\nträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-\nternummer oder gleichwertige Kennung,\n1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende\ndas Komma und in Nummer 4 am Ende der Punkt                   2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in\njeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende                 dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen\nNummer 5 angefügt:                                               Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter\n„5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par-              gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich\nlaments und des Rates vom 23. September 2002                tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Ver-\nüber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen              braucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und\nan Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie              die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber\n90/619/EWG des Rates und der Richtlinien                    dem Verbraucher tätig wird,\n97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).“         3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers\nund jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-\n2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:               beziehung zwischen diesem, seinem Vertreter\noder einer anderen gewerblich tätigen Person\n„§ 11                                   gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeb-\nÜberleitungsvorschrift                          lich ist, bei juristischen Personen, Personenverei-\nzu dem Gesetz                               nigungen oder -gruppen auch den Namen eines\nzur Änderung der Vorschriften über                    Vertretungsberechtigten,\nFernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen\nvom 2. Dezember 2004                         4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleis-\ntung sowie darüber, wie der Vertrag zustande\n(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des\nkommt,\n7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürger-\nliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-           5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser\nVerordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-               eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende\nsung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse             Leistung zum Inhalt hat,\nim Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Ent-             6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-\nstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.                    wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu\nerbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene\n(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des                 Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu\n7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der                  erbringen,\nNeufassung der BGB-Informationspflichten-Verord-\nnung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005              7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung\naufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den               einschließlich aller damit verbundenen Preisbe-\nFernabsatz von Waren und Dienstleistungen betref-                standteile sowie alle über den Unternehmer ab-\nfen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.“                     geführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis\nangegeben werden kann, über die Grundlage für\nseine Berechnung, die dem Verbraucher eine\n3. In Artikel 240 werden nach der Angabe „(ABl. EG                  Überprüfung des Preises ermöglicht,\nNr. L 144 S. 19)“ die Wörter „und der Richtlinie\n2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des                8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und\nRates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz                 Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche\nvon Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur                weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den\nÄnderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und                 Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-\nder Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG                    nung gestellt werden,\nNr. L 271 S. 16)“ eingefügt.\n9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie-\nferung oder Erfüllung,\nArtikel 3                              10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-\nrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingun-\nÄnderung der                                 gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere\nBGB-Informationspflichten-Verordnung                        Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem\nDie BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-              der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen\nsung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I                 des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich\nS. 3002) wird wie folgt geändert:                                   Informationen über den Betrag, den der Verbrau-\ncher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe ge-\nmäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nfür die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,\n„§ 1\n11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der\nInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen\nVerbraucher für die Benutzung des Fernkommu-\n(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher ge-                  nikationsmittels zu tragen hat, wenn solche\nmäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fol-              zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in\ngende Informationen zur Verfügung stellen:                       Rechnung gestellt werden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                3105\n12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Ver-            (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\nfügung gestellten Informationen, beispielsweise          § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgen-\ndie Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-        de Informationen in Textform mitzuteilen:\nsondere hinsichtlich des Preises.\n1. die in Absatz 1 genannten Informationen,\n(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleis-         2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2\ntungen muss der Unternehmer dem Verbraucher                       genannten Informationen,\ngemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:          3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienst-\nleistungen ferner\n1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers\nund die für seine Zulassung zuständige Aufsichts-             a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen\nbehörde,                                                          bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis\nbetreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr\n2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-                  oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind,\ndienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die                 sowie\nwegen ihrer spezifischen Merkmale oder der\ndurchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken              b) Informationen über Kundendienst und geltende\nbehaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf                   Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.\ndem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unterneh-         Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1\nmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergan-          Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rück-\ngenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für        gaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die\nkünftige Erträge sind,                                    Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht\nbestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung\n3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-\nnach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestim-\nschließlich etwaiger Vertragsstrafen,\nmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe-\n4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren          dingungen erfolgt, sind die Informationen nach Ab-\nRecht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie-             satz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3\nhungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fern-            Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich\nabsatzvertrags zugrunde legt,                             gestalteten Form mitzuteilen.“\n5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatz-\nvertrag anwendbare Recht oder über das zustän-        2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der\ndige Gericht,                                             Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.\n6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingun-\ngen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab-\ninformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-                                 Artikel 4\nchen, in welchen sich der Unternehmer verpflich-                              Änderung des\ntet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kom-                       Unterlassungsklagengesetzes\nmunikation während der Laufzeit dieses Vertrags\nzu führen,                                               § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\n7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu             S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Geset-\neinem außergerichtlichen Beschwerde- und              zes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden\nRechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die         ist, wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen für diesen Zugang und\n8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer          1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntschädigungsregelungen, die nicht unter die\n„Bei Streitigkeiten aus der Anwendung\nRichtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensi-           1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürger-\ncherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die              lichen Gesetzbuchs oder\nRichtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments            2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für               betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-\ndie Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84               leistungen einschließlich damit zusammenhängen-\nS. 22) fallen.                                                der Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h\n(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerli-             können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die\nchen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1              Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,\nzur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß             die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“\nAbsatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbrau-\ncher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur,\n2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn der Unternehmer den Verbraucher darüber\ninformiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen         „Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der\nübermittelt werden können und welcher Art diese               Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten\nInformationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich          Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens\nauf die Übermittlung der weiteren Informationen vor           zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem\nAbgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.               Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.“","3106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n3. In Absatz 3 wird das Wort „Streitschlichtungsaufga-               gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für\nbe“ durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben“,                  die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-\ndas Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und                  keiten aus der Anwendung der Vorschriften des\ndas Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.                  Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatz-\nverträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen\nwird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirk-\nArtikel 5                                 sam.“\nÄnderung der\nSchlichtungsstellenverfahrensverordnung\nArtikel 6\nDie Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I                          Änderung des Gesetzes\nS. 2577) wird wie folgt geändert:                                          über den Versicherungsvertrag\nDas Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitute    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,\n(§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.                      durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“\ndurch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.                      1. In § 5a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-\nfügt:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  „Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Kreditinsti-       30 Tage.“\ntut“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“ er-\nsetzt.                                                 2. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vierzehn\nTagen“ durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch\ndas Wort „Unternehmen“ ersetzt.\n3. Nach § 48 werden die Überschrift\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                         „Fünfter Titel\nFernabsatzverträge“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund folgende Vorschriften eingefügt:\naa) In Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird das Wort „Kreditinsti-\ntute“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“                                      „§ 48a\nersetzt.                                                               Anwendungsbereich\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch           (1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Ver-\ndas Wort „Unternehmen“ ersetzt.                      sicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                      (2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind\nVersicherungsverträge, die unter ausschließlicher Ver-\naa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinsti-\nwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b\ntut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen\nbb) In Nummer 2 Satz 1 und in Nummer 4 Satz 1             werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht\nwerden die Wörter „Kreditinstitute“ und „Kre-        im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten\nditinstitut“ jeweils durch das Wort „Unterneh-       Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.\nmen“ ersetzt.\n§ 48b\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch                 Unterrichtung des Versicherungsnehmers\ndas Wort „Unternehmen“ ersetzt.\n(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\nrechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem einge-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                  setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden\na) Die Absätze 2 bis 4 und 6 werden aufgehoben.               Weise klar und verständlich folgende Informationen\nzur Verfügung zu stellen:\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.\n1. die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser\nc) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absät-\nVorschrift bestimmt ist,\nze 3 und 4 angefügt:\n2. Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags.\n„(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten\nSchlichter durch die Deutsche Bundesbank für die          Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen\nSchlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2         muss dieser seine Identität und den geschäftlichen\ndes Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich             Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden\ndie Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat.         Gesprächs ausdrücklich offen legen.\n(4) Bei Verbänden, für die die Übertragung der            (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\nSchlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlas-               rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestim-\nsungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkei-          mungen einschließlich der allgemeinen Versiche-\nten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und            rungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser\n676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits          Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004               3107\nzuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsneh-              (3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag\nmers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung           von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des\neines anderen Fernkommunikationsmittels geschlos-            Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor\nsen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertrags-       der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausge-\nschluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach            übt hat.\nSatz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatz-\nvertrags nachgeholt werden.                                     (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag\nnicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatz-\n(3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem         verträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von\nVersicherungsnehmer nur Informationen nach Ab-               weniger als einem Monat.\nsatz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu\nstellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versi-       (5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-\ncherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf              recht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach\nWunsch weitere Informationen übermittelt werden              Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien\nkönnen und welcher Art diese Informationen sind, und         zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein\nder Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Über-           Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und\nmittlung der weiteren Informationen vor Abgabe sei-          den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und\nner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Ab-       wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass\nsatz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt.         der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist\n(4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1            beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätes-\ndurch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-             tens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs\nschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingun-           erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblie-\ngen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1            ben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste\nBuchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der               Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien\nAnlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen         zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-\nund deutlich gestalteten Form mitzuteilen.                   nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in\nAnspruch genommen hat.\n(5) Der Versicherungsnehmer kann während der\nLaufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer ver-            (6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung,\nlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen             soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht\neinschließlich der allgemeinen Versicherungsbedin-           nach Absatz 1 hat.\ngungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.\n§ 48d\n(6) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver-                         Abweichende Vereinbarungen\nwendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-\ntergehende Informationspflichten auf Grund anderer              Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht\nVorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen            ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver-\nGeschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetz-            sicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vor-\nbuchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von             schriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes\n§ 48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs. 1        bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten               anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\nPflichten.\n§ 48e\n§ 48c                                                 Schlichtungsstelle\nWiderrufsrecht\n(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertrags-             (1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nerklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der          tungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucher-\nWiderruf muss in Textform erfolgen; er muss keine            streitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versiche-\nBegründung enthalten. Bei Lebensversicherungen               rungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die ins-\nund bei Verträgen über die Altersversorgung von Ein-         besondere bei der Beilegung grenzüberschreitender\nzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.                       Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtun-\ngen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n(2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Ab-             Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können\nschlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversi-          diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die\ncherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versiche-           Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.\nrungsnehmer über den Abschluss des Versicherungs-\nvertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern die-        (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte        mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\nZeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Ver-             um der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der\ntragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen             Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Ver-\nVersicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu          fahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verord-\n§ 48b bestimmten Informationen in Textform vollstän-         nung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf\ndig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form         private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der\nüber das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die             Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit\nDauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den              dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-\nZugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der              verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nFrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-           nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nrufs.                                                        leistungsaufsicht übertragen.“","3108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\n4. Die Anlage zu § 48b wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 48b)\nInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen\n1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen:\na) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die\nzugehörige Registernummer,\nb) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versi-\ncherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen\ngewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun\nhat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird,\nc) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi-\nschen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem\nVersicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen\nauch den Namen eines Vertretungsberechtigten,\nd) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,\ne) die Mindestlaufzeit des Vertrags,\nf) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn\nkein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versiche-\nrungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht,\ng) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über\nden Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,\nh) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,\ni) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-\nübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,\nund die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungs-\nnehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat,\nj) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn\nsie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und\nk) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-\nkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.\n2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung\nstellen:\na) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,\nb) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen\nihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder\nderen Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und\ndass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,\nc) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,\nd) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen\nzum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,\ne) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige\nGericht,\nf) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformatio-\nnen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des\nVersicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,\ng) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-\nbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und\nh) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie\n94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme\n(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März\n1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3109\nArtikel 7\nÄnderung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nIn § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „bei Fernabsatz-\nverträgen in Textform“ eingefügt.\nArtikel 8\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können\nauf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nArtikel 9\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","3110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004\nA n l a g e z u A r t i k e l 3 N r. 2\nAnlage 2\n(zu § 14 Abs. 1 und 3)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,\nFax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser\nBelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2 .\nDer Widerruf ist zu richten an: 3\nWiderrufsfolgen 4\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezo-\ngene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5 . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise\nnicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten 6 .\n[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prü-\nfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die\nWertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,\nwas deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusen-\nden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlun-\ngen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.\nBesondere Hinweise 8\nFinanzierte Geschäfte 9\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10\nGestaltungshinweise\n1     Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.\n2     Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.\n3     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung sei-\nner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4    Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-\nbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n5     Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.\n6    Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:\n„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfül-\nlen müssen.“\n7    Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann\nder Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:\n„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der\nPreis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren\nPreis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzah-\nlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“\n8     Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer aus-\ndrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B.\ndurch Download etc.).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004                           3111\nGilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis\nwie folgt:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt\nhaben.“\nBei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über\ndas Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie\nangehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn\nSie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen\nIhres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.\nBei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“\nSofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzei-\ntiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach\nErklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“\nDiese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.\n9  Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.\nWenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an\nden Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbe-\nsondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick\nauf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der\nRückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an\nIhren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devi-\nsen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“\nWenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so\nsind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies\nist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind,\noder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners\nbedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbe-\nzüglichen Vertragspartner erklären.\nWird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache\nim Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben\nSie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren\nPrüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können\nSie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-\nlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspart-\nners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner\ndas Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen\nder Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise\ndurch den folgenden Satz zu ersetzen:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensge-\nber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken\nmit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei\nder Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer\neinseitig begünstigt.“\n10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“"]}