{"id":"bgbl1-2004-63-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":63,"date":"2004-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/63#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_63.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)","law_date":"2004-11-26T00:00:00Z","page":3093,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004              3093\nVerordnung\nüber die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge\n(FSAV)\nVom 26. November 2004\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftver-                                    §3\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Flugsicherungsausrüstung für\n27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 Nr. 7              Flüge nach Instrumentenflugregeln\nBuchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert wurde, verordnet das         (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:\nwesen:                                                       1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstell-\nbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für\n§1                                   den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunk-\ndienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für\nGeltungsbereich\nFlüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245)\nLuftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben            diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster\nwerden, müssen mit der für die sichere Durchführung der          geeignet sein müssen;\nFlugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungs-\n2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-\nausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung\nDrehfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen),\nausgerüstet sein.\ndie die nach gültigem internationalen Standard gefor-\nderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksen-\n§2                                   dern (FM-Immunity) aufweisen, wobei eines dieser\nBeschaffenheit und Betriebs-                       Empfangsgeräte entfallen kann, wenn eine von der\ntüchtigkeit der Flugsicherungsausrüstung                  VOR-Navigations-Empfangsanlage unabhängige funk-\ntionsfähige Flächennavigationsausrüstung nach Ab-\n(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge            satz 1 Nr. 6 vorhanden ist;\ndarf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen beste-\nhen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen        3. einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den\nunter Beachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen              Frequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfasst\neinen zuverlässigen Betrieb gewährleisten und nach               und eine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglich-\ninternational anerkannten Standards als Luftfahrtgerät           keit besitzt, soweit dieses für die Nutzung von An-/\nzugelassen sind. Darüber hinaus muss die Flugsiche-              Abflugverfahren vorgeschrieben ist;\nrungsausrüstung für den jeweiligen Verwendungszweck          4. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder),\ndem geltenden aktuellen Stand der Technik entsprechen.           das für den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes\nDas Luftfahrt-Bundesamt kann ergänzende Anforderun-              und für den Abfragemodus C mit automatischer\ngen oder Erleichterungen im Bundesanzeiger und in den            Höhenübermittlung ausgestattet ist. Spätestens ab\nNachrichten für Luftfahrer bekannt machen.                       dem 31. März 2004 für neue Luftfahrzeuge und ab\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und               dem 31. März 2005 für alle Luftfahrzeuge ist die\nWohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte                 Mode-S-Technik gemäß dem gültigen internationalen\nStelle kann in begründeten Einzelfällen von den nachfol-         Standard (mindestens Level 2 mit SI Code und Ele-\ngenden Ausrüstungspflichten Ausnahmen zulassen,                  mentary Surveillance ELS Funktionalität) erforderlich.\nsoweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,          Für alle Luftfahrzeuge, die eine höchstzulässige Start-\ninsbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs und seine           masse von mehr als 5 700 Kilogramm aufweisen oder\nflüssige Abwicklung, nicht beeinträchtigt wird. Die Aus-         mit einer wahren Eigengeschwindigkeit (True Air-\nnahmen können mit Auflagen verbunden werden.                     speed, TAS) von mehr als 250 Knoten betrieben wer-\nden, ist ab dem 31. März 2007 zusätzlich die Funktio-\n(3) Zur Vermeidung von elektromagnetischen Störun-            nalität Enhanced Surveillance (EHS) gefordert;\ngen und von unnötiger Funkfeldbelastung kann der\nBetrieb aktiver (mit Sendefunktion) elektronischer Bord-     5. einem Funkentfernungsmessgerät (DME-Interroga-\nsysteme, die als Luftfahrtgerät zugelassen, aber nach            tor);\nden Vorschriften dieser Verordnung nicht gefordert sind,     6. einer Basisflächennavigationsausrüstung (B-RNAV)\ndurch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                mit einer erforderlichen Navigationsgenauigkeit von\nWohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte                 mindestens +/- fünf Nautischen Meilen, soweit die\nStelle für Flüge im deutschen Luftraum untersagt werden.         jeweilige Navigationsgenauigkeit für den jeweiligen","3094             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004\nLuftraum, die jeweilige Streckenführung oder das           tigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahr-\njeweilige Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundes-        zeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier\namt vorgeschrieben und in den Nachrichten für Luft-        Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder\nfahrer veröffentlicht ist. Sofern durch das Luftfahrt-     Informationsstellen durchgeführt werden kann.\nBundesamt für den jeweiligen Luftraum, die jeweilige\nStreckenführung oder das jeweilige Flugverfahren              (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch\neine Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- einer       gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber, bei\nNautischen Meile vorgeschrieben und in den Nach-           denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften\nrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist, muss eine Prä-  zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus tech-\nzisionsflächennavigationsausrüstung (P-RNAV) vor-          nischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträu-\nhanden sein, deren Datenbank die gültigen Navigati-        men bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorge-\nonsdaten enthält;                                          schrieben ist, wenn dafür Funkgeräte kleiner Leistung,\ndie vom Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind,\n7. einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision            benutzt werden.\nAvoidance System – ACAS II) gemäß dem gültigen\ninternationalen Standard (mindestens TCAS II mit              (3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen ohne\nSoftware Change 7), soweit es sich um turbinengetrie-      Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt\nbene Flugzeuge mit mehr als 30 Sitzplätzen oder mit        werden und nicht über die Umgebung des Startflugplat-\neiner höchstzulässigen Startmasse von mehr als             zes hinausführen (§ 3a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung).\n15 000 Kilogramm handelt. Ab 1. Januar 2005 gilt dies      Örtliche Regelungen der zuständigen Luftfahrtbehörde\nauch für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als         eines Landes (§ 21a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung)\n19 Sitzplätzen oder mit einer höchstzulässigen Start-      bleiben unberührt.\nmasse von mehr als 5 700 Kilogramm.                           (4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall\n(2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem           in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flugver-\n(ILS) müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:               kehrskontrollstellen und für Kunstflüge im kontrollierten\nLuftraum Flüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/\n1. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Lande-          Empfangsgerät oder mit einem vom Flugsicherungsun-\nkurssendern (ILS-Landekursempfangsanlage), das die         ternehmen zugelassenen Funkgerät kleiner Leistung zu-\nnach gültigem internationalen Standard geforderte          lassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder\nStörfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern               Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,\n(FM-Immunity) aufweist;                                    nicht beeinträchtigt wird.\n2. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleit-\n(5) Für folgende Flüge nach Sichtflugregeln müssen\nwegsendern (ILS-Gleitwegempfangsanlage);\nLuftfahrzeuge mit einem Sekundärradar-Antwortgerät\n3. einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrich-           (Transponder) ausgerüstet sein:\ntung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;\n1. Flüge in Lufträumen der Klassen C sowie D (nicht\n4. einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale              Kontrollzone),\nder ILS-Landekurs- und -Gleitwegsender.\n2. Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Transpon-\n(3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum           derschaltung (Transponder Mandatory Zone – TMZ),\nmit reduzierter Höhenmindeststaffelung (RVSM-Luft-\nraum) müssen Luftfahrzeuge zusätzlich ausgerüstet sein         3. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum,\nmit:                                                           4. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, aus-\n1. zwei voneinander unabhängigen barometrischen                    genommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb\nHöhenmesseranlagen,                                            5 000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von\n3 500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert\n2. einer Höhenwarnanlage und                                       maßgebend ist.\n3. einem Flugregler mit Höhenhaltung.                          Der Transponder muss über den Abfragemodus A mit\nDie Luftfahrzeuge müssen als Luftfahrzeuggruppe (group         4 096 Antwortcodes und den Abfragemodus C mit auto-\naircraft) oder als einzelnes Luftfahrzeug (non-group air-      matischer Höhenübermittlung verfügen. Spätestens ab\ncraft) hierfür zugelassen sein.                                dem 31. März 2005 für neue Luftfahrzeuge und ab dem\n31. März 2008 für alle Luftfahrzeuge ist für den Transpon-\nder die Mode-S-Technik gemäß gültigem internationalen\n§4\nStandard (mindestens Level 2 mit SI-Code und Elemen-\nFlugsicherungsausrüstung                      tary Surveillance (ELS) Funktionalität) erforderlich. Aus-\nfür Flüge nach Sichtflugregeln                  nahmen zu den Nummern 1 und 2 werden vom Flug-\nsicherungsunternehmen in den Nachrichten für Luftfahrer\n(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge,        bekannt gemacht.\nDrehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodyna-\nmisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrau-             (6) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler und motorge-\nber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit          triebene aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge\neinem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die             und Tragschrauber müssen außerdem ausgerüstet sein\nfür den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen            mit einem VOR-Navigationsempfänger, der die nach gül-\naus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst;           tigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit\ndie Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit             gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) auf-\nmüssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksich-         weist, oder einem Flächennavigationsgerät für:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004                   3095\n1. Flüge in Lufträumen der Klasse C,                               züglich zu unterrichten. § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ord-\n2. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum außerhalb            nung bleibt unberührt.\nder Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb geneh-              (3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen\nmigten und befeuerten Flugplatzes,                             die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die\n3. Flüge über Wolkendecken.                                        vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vor-\nhanden ist.\nFür Flüge bei Nacht im unkontrollierten Luftraum außer-\nhalb der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb ge-\nnehmigten und befeuerten Flugplatzes ist alternativ ein                                           §6\nautomatisches Funkpeilgerät (ADF) ausreichend.                                       Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\n§5\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nPflichten des Führers, Eigentümers                      lässig\nund Halters eines Luftfahrzeugs\n1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5\n(1) Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine              Abs. 1 einen Flug durchführt oder\nnach § 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 4 Abs. 1 bis 6 vorge-\nschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden                2. als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs ent-\noder nicht betriebstüchtig ist. Luftfahrzeuge, deren Kolli-            gegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges\nsionsschutzsystem (ACAS/TCAS) nach § 3 Abs. 1 Nr. 7                    zulässt.\nbetriebsuntüchtig ist, dürfen bis zum einschließlich drit-\nten auf den Tag der Feststellung folgenden Kalendertag                                            §7\nmit dem betriebsuntüchtigen Kollisionsschutzsystem\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nweiterbetrieben werden.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit\nin Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichen-\nder Flugsicherungsausrüstung festgestellt, können die\ndes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nFlugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunter-\ndie Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom\nnehmens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit\n17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert\ndadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-\ndurch die Verordnung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I\nsondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beein-\nS. 3201), außer Kraft.\nträchtigt wird. Fallen während des Fluges Teile der Flugsi-\ncherungsausrüstung aus, die für die sichere Durchfüh-                 (2) § 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultra-\nrung des Fluges und für die Einhaltung der Flugsiche-              leichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in\nrungsverfahren erforderlich sind, hat der Luftfahrzeug-            Kraft. Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4\nführer die zuständige Flugverkehrskontrollstelle unver-            Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.\nBerlin, den 26. November 2004\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r- , B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}