{"id":"bgbl1-2004-63-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":63,"date":"2004-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/63#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_63.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim\n    Bundesfinanzhof","law_date":"2004-11-26T00:00:00Z","page":3091,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004                       3091\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr\nbeim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof*)\nVom 26. November 2004\nAuf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                     mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten\nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung                       Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des\nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                     Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).\nder durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a                         (3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzge-                       Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde\nrichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer\n28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), der                   automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen\ndurch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001                       kann, prüfbar sein.\n(BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bun-\ndesregierung:                                                                 (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-\ngenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren\nVersion aufweisen:\n§1\nZulassung der elektronischen Kommunikation                            1. ASCII (American Standard Code for Information Inter-\nchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und\nBeim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundes-\nohne Sonderzeichen,\nfinanzhof können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Ver-\nfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht wer-                      2. Unicode,\nden.\n3. Microsoft RTF (Rich Text Format),\n§2\n4. Adobe PDF (Portable Document Format),\nForm der Einreichung\n(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist                      5. XML (Extensive Markup Language),\nausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des\nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs                         6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten\nbestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung                         (z. B. Makros) verwendet werden,\ngestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar\nist. Die Software kann über die Internetseiten                             7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der\nOpen Source Software „Open Office“, soweit keine\nwww.bundesverwaltungsgericht.de                                  aktiven Komponenten verwendet werden.\nund\n(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments\nwww.bundesfinanzhof.de                               nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 ge-\nlizenzfrei heruntergeladen werden.                                         nannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Über-\nmittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File\n(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des                  Format) zugelassen.\nzur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments\nin den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts                        (6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz\n4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 be-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       kannt gegebenen Version entsprechen, können auch in\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG            Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                 beziehen.","3092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004\n§3                                2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer\nSignaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3\nBekanntgabe der\nfestgelegten Standard entsprechen und für die Bear-\nBearbeitungsvoraussetzungen\nbeitung durch das Gericht geeignet sind,\nDas Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internet-        3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 fest-\nseite                                                            gelegten Formatstandards entsprechenden und für\nwww.bundesverwaltungsgericht.de                      die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versio-\nnen der genannten Formate unter Nennung einer Zeit-\nund der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite               angabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,\nwww.bundesfinanzhof.de                       4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung\nbekannt:                                                         oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-\ntronischen Dokuments gemacht werden sollen, um\n1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorheri-       die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiter-\ngen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen                verarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.\nRechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der\njeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbrief-                                 §4\nkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die\ndatenschutzgerechte Administration elektronischer                              Inkrafttreten\nPostfächer zu speichernden personenbezogenen                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nDaten,                                                   Kraft.\nBerlin, den 26. November 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}