{"id":"bgbl1-2004-62-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":62,"date":"2004-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/62#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_62.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes","law_date":"2004-11-25T00:00:00Z","page":2945,"pdf_page":13,"num_pages":117,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                    2945\nVerordnung\nzur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes\nVom 25. November 2004\nEs verordnen                                                                           Kapitel 2\n– auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthalts-              Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet\ngesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbin-\nAbschnitt 1\ndung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Ver-                  Passpflicht für Ausländer\nbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungs-      § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass\ngesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Arti-          eines gesetzlichen Vertreters\nkel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistun-     § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Pass-\ngen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I              ersatz\nS. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes\n§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbin-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-           § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reise-\nausweises für Ausländer\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bun-\ndesregierung und                                           § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland\n§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland\n– auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgeset-\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung      § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer\nmit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom          § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Aus-\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbin-          länder\ndung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reform-          § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer\ngesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), Artikel 7     § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reise-\n§ 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asyl-                  ausweises für Ausländer\nbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I\n§ 12 Grenzgängerkarte\nS. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit      § 13 Notreiseausweis\nArtikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungs-     § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen\ngesetzes – § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I\nAbschnitt 2\nS. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Ter-\nrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002                                    Befreiung vom\n(BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Geset-            Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt                                   Unterabschnitt 1\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf\nAllgemeine Regelungen\nGrund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte\nBuchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I        § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen\nS. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit\n§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit wäh-\nArtikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes                rend eines Kurzaufenthalts\nvom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund\ndes § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch                              Unterabschnitt 2\nArtikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli             Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise\n2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf\nGrund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge\nund Staatenlose\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1     § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe\nNr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998         § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen\n(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesminis-          Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der\nterium des Innern:                                              Vatikanstadt\n§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten\nArtikel 1                            § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten\nAufenthaltsverordnung (AufenthV)                                                  Unterabschnitt 3\nBefreiungen im grenz-\nInhaltsübersicht                                        überschreitenden Beförderungswesen\n§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal\nKapitel 1\n§ 24 Befreiung für Seeleute\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                     § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum","2946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nUnterabschnitt 4                                                 Kapitel 5\nSonstige Befreiungen                                        Verfahrensvorschriften\n§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer                            Abschnitt 1\nStaaten\nMuster\n§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer\nfür Aufenthaltstitel, Pass- und\n§ 29 Befreiung in Rettungsfällen                                   Ausweisersatz und sonstige Dokumente\n§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung\n§ 58 Vordruckmuster\nAbschnitt 3                          § 59 Muster der Aufenthaltstitel\nVisumverfahren\n§ 60 Lichtbild\n§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik\n§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde\nAbschnitt 2\n§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern\nDatenverarbeitung und Datenschutz\n§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten\n§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten                          Unterabschnitt 1\nund Praktika\nFührung von Ausländerdateien durch die\n§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von          Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen\nMitgliedern ausländischer Streitkräfte\n§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen                  § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden\n§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde                 § 63 Ausländerdatei A\nAbschnitt 4                          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A\nEinholung des                          § 65 Erweiterter Datensatz\nAufenthaltstitels im Bundesgebiet                     § 66 Datei über Passersatzpapiere\n§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für län-  § 67 Ausländerdatei B\ngerfristige Zwecke\n§ 68 Löschung\n§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts\n§ 69 Visadatei\n§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten\n§ 70 Datei über Visaversagungen\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 2\nAufenthalt aus völkerrechtlichen,\nhumanitären oder politischen Gründen                            Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden\n§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes              § 71 Übermittlungspflicht\n§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates     § 72 Mitteilungen der Meldebehörden\nzur Wohnsitzverlegung\n§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden\nKapitel 3                          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden\nGebühren                           § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit\n§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden\n§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis\n§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis\nKapitel 6\n§ 46 Gebühren für das Visum\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshand-\nlungen\n§ 77 Ordnungswidrigkeiten\n§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen\n§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-\n§ 49 Bearbeitungsgebühren                                          nungswidrigkeiten\n§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger\n§ 51 Widerspruchsgebühr                                                                  Kapitel 7\n§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen                                         Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen\n§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte\n§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen\n§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordru-\ncken nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nKapitel 4\n§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten\nOrdnungsrechtliche Vorschriften                     Passersatzpapieren\n§ 55 Ausweisersatz                                            § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien\n§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten                              § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen\n§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweis-\ndokumente                                                                           Anlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              2947\nKapitel 1                                                       §2\nAllgemeine Bestimmungen                                Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung\nin den Pass eines gesetzlichen Vertreters\nMinderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch\n§1                               nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch\nBegriffsbestimmungen                        Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder\nPassersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen min-\n(1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II   derjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollen-\nKapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsüberein-          det hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein\nkommens Anwendung findet.                                     eigenes Lichtbild angebracht ist.\n(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemein-                                    §3\nsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei                           Zulassung nichtdeutscher\nMonaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von                        amtlicher Ausweise als Passersatz\ndem Tag der ersten Einreise an.\n(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behör-\n(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf        den ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz\nGrund                                                         zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71\n1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend              Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bun-\ndie Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge,      desrepublik Deutschland\ndie unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen       1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder\nAusschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II     2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union\nS. 160) oder\nverpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten\n2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des           Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-          gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Gel-\nlung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).              tungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn\n(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf        der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt\nGrund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des        ist.\nÜbereinkommens vom 28. September 1954 über die                   (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministeri-\nRechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).       um des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nfeststellt, dass\n(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des\nBeschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die          1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde,\nvom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b             nicht gewahrt ist oder\ndes Vertrages über die Europäische Union beschlossene         2. der amtliche Ausweis\ngemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für\nSchüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitglied-           a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen\nstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).                                       Identifizierung des Inhabers oder der ausstellen-\nden Behörde enthält,\n(6) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew\nb) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem\nLicenses“ und „Crew Member Certificates“ nach der\nMindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung\nAnlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung\nschützen, oder\nzum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).                   c) die Angaben nicht in einer germanischen oder\nromanischen Sprache enthält.\n(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaat-\nlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehe-          (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen\nne Ausweise für ziviles Personal, das internationale Bin-     insbesondere:\nnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienange-          1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),\nhörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den\n2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),\njeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.\n3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe\n(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind             der Europäischen Gemeinschaften,\nDokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. No-\nvember 1994 bezüglich der Einführung eines Standard-          4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen\nreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehö-               Versammlung des Europarates,\nrigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18).          5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union, der anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nKapitel 2                               raum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,\nEinreise und                          6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),\nAufenthalt im Bundesgebiet                     7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Auf-\nenthalt nach § 23 gebraucht werden, und\nAbschnitt 1\n8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Auf-\nPasspflicht für Ausländer                              enthalt nach § 25 gebraucht werden.","2948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n§4                                  (3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel\nnicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstel-\nDeutsche Passersatzpapiere für Ausländer\nlung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen ver-\n(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatz-       weigert, auf Grund derer auch nach deutschem Pass-\npapiere für Ausländer sind:                                   recht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder\nwegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passge-\n1. der Reiseausweis für Ausländer,\nsetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung ver-\n2. die Grenzgängerkarte,                                      weigert werden kann.\n3. der Notreiseausweis,                                         (4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausge-\nstellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reise-\n4. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),\nausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat\n5. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),             oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\n6. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),                       der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwen-\ndet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor\n7. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43         bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Rei-\nAbs. 2),                                                  seausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen\n8. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1         oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer\nAbs. 8).                                                  zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als\nAnhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Ver-\n(2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel ent-    wendung kann insbesondere auch gewertet werden,\nzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht             dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des\nmehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer       Antragstellers geltend gemacht wird.\nauf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe ver-\n(5) Der Reiseausweis für Ausländer darf nur verlängert\npflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.\nwerden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiter-\n(3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen          hin vorliegen.\nPassersatz im Benehmen mit der zuständigen oder\nzuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine                                    §6\nsolche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das\nBenehmen mit der Behörde herzustellen, die den Pass-                              Ausstellung des Reise-\nersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der                 ausweises für Ausländer im Inland\nBehörde, die ihn verlängert hat.                                Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach\nMaßgabe des § 5 ausgestellt werden,\n§5                                1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder\nAllgemeine Voraussetzungen der Aus-                      Niederlassungserlaubnis besitzt,\nstellung des Reiseausweises für Ausländer              2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder\n(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass              Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als\noder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare               Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Pass-\nWeise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfol-               pflicht erfüllt,\ngenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer            3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem\nausgestellt werden.                                               Bundesgebiet zu ermöglichen oder,\n(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es ins-      4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstel-\nbesondere,                                                        lung des Reiseausweises für Ausländer ein dringen-\ndes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe\n1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Pas-\nes erfordern oder die Versagung des Reiseausweises\nses oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden\nfür Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde\nim In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die\nund die Durchführung des Asylverfahrens nicht ge-\nNeuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit\nfährdet wird.\nder Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der\nGültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Pass-         Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1\nersatzes gerechnet werden kann,                           Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des\nSatzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.\n2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts,\ninsbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in\nder jeweils geltenden Fassung, entsprechenden                                           §7\nWeise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwir-                          Ausstellung des Reise-\nken und die Behandlung eines Antrages durch die                      ausweises für Ausländer im Ausland\nBehörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des\n(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer\nHerkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer\nnach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Aus-\nunzumutbaren Härte führt,\nländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen,\n3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwin-    sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür\ngenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumut-          erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.\nbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder\n(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer\n4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunfts-          zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1\nstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.          Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten auslän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               2949\ndischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner                                       § 10\neines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland\nSonstige Beschränkungen\nmit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft\nim Reiseausweis für Ausländer\nlebt.\nIn den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermei-\n§8                               dung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung\nsonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbe-\nGültigkeitsdauer des                       sondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundes-\nReiseausweises für Ausländer                    gebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die\n(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Aus-       Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der\nländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels       Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthalts-\noder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht          gesetzes bleibt unberührt.\nüberschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im\nÜbrigen ausgestellt und verlängert werden bis zu einer                                   § 11\nGültigkeitsdauer von\nVerfahren\n1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus-                  der Ausstellung oder Verlängerung\nstellung das 26. Lebensjahr vollendet hat,                           des Reiseausweises für Ausländer\n2. fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus-          (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur\nstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.     mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern\noder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden.\n(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7\nDasselbe gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 aus-\nAbs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend\ngestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.\nvon Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens\neinem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der         (2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder\nStaat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die  verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustim-\nEinreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer            mung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Auslän-\ngestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der         derbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde\nEinreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reise-    nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei\nausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen        der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis aus-\nentsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt        gestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde,\nwerden.                                                      die ihn verlängert hat.\n(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reise-      (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9\nausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der      und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständi-\nAusschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für          gen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine\nAusländer zu vermerken.                                      solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die\nZustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Be-\n§9                               schränkung eingetragen hat.\nRäumlicher Geltungsbereich\n§ 12\ndes Reiseausweises für Ausländer\nGrenzgängerkarte\n(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staa-\nten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs            (1) Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bun-\nauf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden.      desagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt wer-\nDer Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer          den, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung\nbesitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen,            ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebens-\nwenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Gel-        partner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist\ntungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.           und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen\nWohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mit-\n(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungs-\ngliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und min-\nbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den\ndestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurück-\nZweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken.\nkehrt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen\nAbweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des\nErteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren\nGeltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.\nausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre ver-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungs-      längert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzun-\nbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des       gen weiterhin vorliegen.\n§ 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staats-\n(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den\nangehörigkeit der Ausländer besitzt.\nVoraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenz-\n(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten       gängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7\nReiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7       Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32\nAbs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den      Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999\nAusreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im        zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\nReiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf       gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-\ndem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu          genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit\nbeschränken.                                                 (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.","2950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n§ 13                             2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von\nRettungsflügen gehören.\nNotreiseausweis\nDie Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Be-\n(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit\nschaffung oder Beantragung eines Passes oder Pass-\nein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem\nersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände\nAusländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn\ndes Falles und des Vorranges der Leistung oder Inan-\nder Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und\nspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.\ner\n1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen                                Abschnitt 2\nVertragsstaates des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines                                 Befreiung vom\nStaates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG)              Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nNr. 539/2001 aufgeführt ist, oder\n2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundes-                                  Unterabschnitt 1\ngebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                        Allgemeine Regelungen\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\n§ 15\nSchweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.\nGemeinschaftsrechtliche\n(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nRegelung der Kurzaufenthalte\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können\nnach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Not-             Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen            für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für\nPass oder Passersatz mitführt.                                Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Euro-\npäischen Union, insbesondere dem Schengener Durch-\n(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des\nführungsübereinkommen und der Verordnung (EG)\nAbsatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die\nNr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden\nBeschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes,\nBestimmungen.\ninsbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im\nEinzelfall nicht in Betracht kommt.\n§ 16\n(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits beste-\nhende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet                  Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen\nauf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Be-             Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung\nscheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich         genannten Dokumente sind für die Einreise und den Auf-\nist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür      enthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der\nder Zustimmung der Ausländerbehörde.                          zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis\n(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der poli-       eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerks-\nzeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs        abkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in\nbeauftragten Behörden                                         Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden,\ndem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeit-\n1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küsten-     lichen Begrenzung entgegenstehen.\nschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-\nden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während\nder Liegezeit des Schiffes und                                                        § 17\n2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genann-                            Nichtbestehen\nten Aufenthalt                                                       der Befreiung bei Erwerbstätigkeit\nwährend eines Kurzaufenthalts\nsowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbunde-\nne Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen,           (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die\nwenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere             Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)\nkeinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere,         Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten\nmitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.                    Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht\nbefreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit\n(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf        ausüben.\nlängstens einen Monat betragen.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-\nländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb\n§ 14                             eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten\nBefreiung von der                        selbständig oder unselbständig ausübt, die nach einer\nPasspflicht in Rettungsfällen                  nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-\nverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufent-\nVon der Passpflicht sind befreit\nhaltsgesetzes gelten. Die zeitliche Beschränkung des\n1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem See-        Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreiten-\nweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen           den Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen\nStaaten einreisen und bei Unglücks- oder Katas-           durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass\ntrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen       die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wech-\nwollen, und                                               seln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               2951\nUnterabschnitt 2                                                     § 22\nBefreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise                                      Befreiung für\nSchüler auf Sammellisten\n§ 18                                Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Be-\nBefreiung                           gleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder\nfür Inhaber von Reiseausweisen                   berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das\nfür Flüchtlinge und Staatenlose                 Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durch-\nreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom\nInhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für\nErfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie\nStaatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt\nvom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern        1. Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung\n(EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates sind,\n1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des            2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der              den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in\nVerordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat aus-           Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufge-\ngestellt wurde,                                                führten Staat haben,\n2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält,         3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den\ndie bei der Einreise noch mindestens vier Monate gül-          Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchsta-\ntig ist und                                                    be b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses\ndes Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat\n3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17\nauf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Ver-\nAbs. 2 bezeichneten ausüben.\ntrages über die Europäische Union beschlossene\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für         gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen\nFlüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genann-           für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem\nten Staaten ausgestellt wurden.                                    Mitgliedstaat festgelegt sind, und\n4. keine Erwerbstätigkeit ausüben.\n§ 19\nBefreiung für Inhaber dienstlicher Pässe                                     Unterabschnitt 3\nFür die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staats-                                Befreiungen im\nangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufge-                 grenzüberschreitenden Beförderungswesen\nführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nbefreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienst-\n§ 23\nlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit\nAusnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.                           Befreiung für ziviles Flugpersonal\n(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flug-\n§ 20                             besatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Auf-\nBefreiung für Inhaber von Ausweisen                 enthaltstitels befreit, sofern es\nder Europäischen Union und zwischen-                 1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug\nstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt                zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat,\nVom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind            aufhält,\nInhaber                                                        2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens\n1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der                gelegenen Gemeinde aufhält oder\nOrgane der Europäischen Gemeinschaften,                    3. zu einem anderen Flughafen wechselt.\n2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentari-                (2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines\nschen Versammlung des Europarates,                         Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1\n3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger        genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthalts-\nals drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,                 titels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.\nZuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschrei-\n4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organi-\ntenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis\nsationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden\nder Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.\nPersonen ausstellen, soweit die Bundesrepublik\nDeutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der\nausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inha-                                  § 24\nber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.                            Befreiung für Seeleute\n(1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den\n§ 21                             Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit,\nBefreiung für                          sofern es sich handelt um\nInhaber von Grenzgängerkarten                    1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Aus-\nInhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise             übung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere\nund den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis                 über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft auswei-\neines Aufenthaltstitels befreit.                                   sen,","2952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n2. Ausländer, die                                                                          § 26\na) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,                                      Transit ohne Einreise;\nFlughafentransitvisum\nb) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verord-\nnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates sind             (1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden,\nund einen Pass oder Passersatz dieses Staates          ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes\nbesitzen und                                           einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nbefreit.\nc) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines          (2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betre-\nSchiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu      ten des Transitbereichs eines Flughafens während einer\nführen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.        Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentran-\n(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küs-    sitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung\ntenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-    mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der\nden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für  Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die\nden Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des          Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomati-\nSchiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit      schen Missionen und die konsularischen Vertretungen,\nwerden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind     die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG\ndie mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-          Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1\nkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befrei-         der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom\nung wird ein Passierschein ausgestellt.                       14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils gelten-\nden Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flug-\n(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden      hafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach\nAbsätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungs-      Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransit-\nmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste       visum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufent-\nverzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte         haltstitel.\nPersonen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.\n(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in\n§ 25                             dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen,\nsofern sie\nBefreiung in der inter-\nnationalen zivilen Binnenschifffahrt               1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten\nStaates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C\n(1) Ausländer, die                                             aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und\n1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Aus-           2. nicht im Besitz sind\nland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donau-              a) eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der\nschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-          Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nDonau-Kanal tätig sind,                                           staates des Abkommens über den Europäischen\n2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen                 Wirtschaftsraum oder\nsind und                                                      b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kana-\ndas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der\n3. einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem\nVereinigten Staaten von Amerika, der ein uneinge-\ndie Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder\nschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten\neinen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,\nStaaten vermittelt.\nsind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Mona-   Absatz 2 bleibt unberührt.\nten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der\nersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels\nUnterabschnitt 4\nbefreit.\nSonstige Befreiungen\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und\nden Aufenthalt\n§ 27\n1. an Bord,                                                                    Befreiung für Personen bei\n2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelege-                     Vertretungen ausländischer Staaten\nnen Gemeinde und                                             (1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,\nwenn Gegenseitigkeit besteht,\n3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem\nSchiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf       1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-\ndem kürzesten Wege                                            sandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals\nberufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet\nim Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Be-                 und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-\nförderung von Personen oder Sachen sowie in der                   den, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Fami-\nDonauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Per-             lienangehörigen,\nsonen oder Sachen.\n2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die            Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des\nin Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familien-            diplomatischen und berufskonsularischen, des Ver-\nangehörigen.                                                      waltungs- und technischen Personals sowie des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              2953\ndienstlichen Hauspersonals diplomatischer und be-         dernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach\nrufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und       Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung\nihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezo-         eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht\ngenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden         der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges\nEhegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledi-        der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar\ngen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der   wird.\nVerlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundes-\ngebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\n§ 30\nsich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von\nihnen abhängig sind,                                                           Befreiung für die\n3. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäf-                      Durchreise und Durchbeförderung\ntigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern             Für die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze\ndiplomatischer und berufskonsularischer Vertretun-        zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschlie-\ngen im Bundesgebiet,                                      ßenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer\n4. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen-         vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie\ntanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne      1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\ndes § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,                     über die Gestattung der Durchreise durch das Bun-\n5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitglie-           desgebiet reisen, oder\ndes einer diplomatischen oder berufskonsularischen        2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\nVertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem             oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des\nentsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche         Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das\noder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner      Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall\nEntsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts-               gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Auf-\noder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von              sichtspersonen.\ndem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren\nUnterhalt einschließlich eines angemessenen Schut-\nzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inan-                            Abschnitt 3\nspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialge-                                 Visumverfahren\nsetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Aus-\nwärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen\nBeziehungen der Bundesrepublik Deutschland im                                        § 31\nEinzelfall zugestimmt hat.\nZustimmung der\n(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder                    Ausländerbehörde zur Visumerteilung\nHaushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltsti-\n(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der\ntels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des\nfür den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Aus-\nAufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind\nländerbehörde, wenn\nauch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer\nErwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines        1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundes-\nAufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.          gebiet aufhalten will,\n(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1     2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit\noder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder            ausüben will oder\nNiederlassungserlaubnis unberührt und steht der Ver-\nlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung       3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des\neiner Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inha-           Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden\nber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des          übermittelt werden.\nAufenthaltsgesetzes nicht entgegen.                           Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt,\nwenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des\n§ 28                             Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten\ndes Visumantrages an sie widerspricht oder die Auslän-\nBefreiung für                         derbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der\nfreizügigkeitsberechtigte Schweizer                Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht\nStaatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe             innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt\ndes Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Euro-            bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu Studien-\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-        zwecken, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zu-\nseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande-         stimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei\nrerseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Auf-    Wochen und zwei Werktage beträgt.\nenthaltstitels befreit.\n(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer\nöffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,\n§ 29                             kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der\nAusländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der ver-\nBefreiung in Rettungsfällen\nmittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis\nFür die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet        auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländer-\nsind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfor-        behörde zu bezeichnen.","2954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in drin-                                     § 35\ngenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung\neines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder                  Zustimmungsfreiheit bei be-\nin den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes             stimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika\nder Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei            Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der\nder Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).           Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die\n1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als\n§ 32                                  Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitneh-\nZustimmung der                              mer tätig werden,\nobersten Landesbehörde                       2. eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte\nEin Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländer-           Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun\nbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der             Monaten ausüben,\nVisumerteilung zugestimmt hat.                                3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im\nBundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines See-\n§ 33                                  schiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundes-\nflagge zu führen, und das in das internationale See-\nZustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern                    schifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggen-\nAbweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu-             rechtsgesetzes),\nstimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Auf-           4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im\nnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz                 Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem\nund den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertrie-          Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder\nbenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen\nEhegatten und Abkömmlingen.                                   5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben\nwollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das\nausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.\n§ 34\nZustimmungsfreiheit bei                                                   § 36\nWissenschaftlern und Studenten\nZustimmungsfreiheit bei dienstlichen Auf-\nAbweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu-          enthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte\nstimmung der Ausländerbehörde bei\nAbweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der\n1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche           Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied\nTätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisatio-         ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Auf-\nnen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt   enthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer\nwerden und in diesem Zusammenhang in der Bundes-          zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischen-\nrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen      staatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der\nMitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegat-     Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.\nten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen\nKindern,\n§ 37\n2. a) Gastwissenschaftlern,\nZustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen\nb) Ingenieuren und Technikern als technischen Mit-\narbeitern im Forschungsteam eines Gastwissen-            Abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf das\nschaftlers und                                        Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei\nAusländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum von\nc) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbei-          bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf\ntern,                                                 Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselb-\ndie auf Einladung an einer Hochschule oder einer          ständig ausüben, die nach Maßgabe einer nach § 42 des\nöffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen      Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht\nMitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen    als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gel-\nin privater Rechtsform geführten Forschungseinrich-       ten.\ntung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehe-\ngatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledi-                                    § 38\ngen Kindern oder\nErsatzzuständigkeit der Ausländerbehörde\n3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen\nWissenschaftsorganisation oder einer deutschen               Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am\nöffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien     Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländer-\nauch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem      behörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutsch-\nZusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland            land in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine\nein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche       Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend\nMittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; das-       keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine\nselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder        andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermäch-\nLebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder.          tigt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                2955\nAbschnitt 4                                (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra,\nHonduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbs-\nEinholung des\ntätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten\nAufenthaltstitels im Bundesgebiet\nTätigkeiten ausüben wollen.\n§ 39                                 (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von\ndrei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die\nVerlängerung eines Aufenthalts                  Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer aus-\nim Bundesgebiet für längerfristige Zwecke              gewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des\nAufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.\nÜber die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus\nkann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundes-\ngebiet einholen oder verlängern lassen, wenn                                        Abschnitt 5\n1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthalts-                           Aufenthalt aus\ngesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,                 völkerrechtlichen, humanitären\n2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und              oder politischen Gründen\ndie Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets\noder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs\n§ 42\nMonaten beschränkt ist,\n3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verord-                            Antragstellung auf\nnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und                       Verlegung des Wohnsitzes\nsich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein             Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des\ngültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte      Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt,       55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen\nsofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf            für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle\nErteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,           eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnah-\n4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-        men zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der\nrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10       Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und\nAbs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder      den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mit-\ngliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1\n5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgeset-        des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenom-\nzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschlie-      men wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde\nßung oder der Geburt eines Kindes während seines          einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in\nAufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf            einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.        stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses\n§ 40                              unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische\nKommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der\nVerlängerung eines                        Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.\nvisumfreien Kurzaufenthalts\nStaatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG)                                  § 43\nNr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der\nEinreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Auf-                          Verfahren bei\nenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen                         Zustimmung des anderen\nKurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn                             Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung\n1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des         (1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständ-\nSchengener Durchführungsübereinkommens vorliegt           nis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat,\nund                                                       teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unver-\n2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätig-         züglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,\nkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätig-     1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitglied-\nkeiten ausübt.                                                staates sich der aufgenommene Ausländer melden\nsoll und\n§ 41\n2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.\nVergünstigung für\n(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des auf-\nAngehörige bestimmter Staaten\ngenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausrei-\n(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan,        se fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und\nKanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der           Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitglied-\nVereinigten Staaten von Amerika können auch für einen        staat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem\nAufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das    Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über\nBundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein         die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Auslän-\nerforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet ein-    derbehörde zur Aushändigung an den Ausländer über-\ngeholt werden.                                               sandt wird.","2956           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nKapitel 3                           2. für die Verlängerung eines Schengen-\nVisums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3\nGebühren                                 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)         die in\nNummer 1\nBuchstabe a\n§ 44                                                                         und b\nGebühren für die Niederlassungserlaubnis                                                           bestimmten\nGebühren,\nAn Gebühren sind zu erheben\n3. für die Verlängerung eines Schengen-\n1. für die Erteilung einer Niederlassungs-                       Visums im Bundesgebiet über drei\nerlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19                         Monate hinaus als nationales Visum\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)         200 Euro,             (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthalts-\n2. für die Erteilung einer Niederlassungs-                       gesetzes)                               die in\nerlaubnis zur Ausübung einer selb-                                                                    Nummer 4\nständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des                                                                  bestimmte\nAufenthaltsgesetzes)                    150 Euro,                                                     Gebühr,\n3. für die Erteilung einer Niederlassungs-                   4. für die Erteilung eines nationalen\nerlaubnis in allen übrigen Fällen        85 Euro.             Visums (Kategorie „D“), auch für\nmehrmalige Einreisen                    30 Euro,\n5. für die Verlängerung eines nationalen\n§ 45\nVisums (Kategorie „D“)                  25 Euro,\nGebühren für die Aufenthaltserlaubnis\n6. für die Erteilung eines nationalen\nAn Gebühren sind zu erheben                                    Visums bei gleichzeitiger Erteilung\nals einheitliches Visum (Kategorie\n1. für die Erteilung einer Aufenthalts-                          „D und C“)                              die in\nerlaubnis                                                                                             Nummer 4\na) mit einer Geltungsdauer von bis zu                                                                 bestimmte\neinem Jahr                          50 Euro,                                                      Gebühr\nzuzüglich\nb) mit einer Geltungsdauer von mehr                                                                   5 Euro.\nals einem Jahr                      60 Euro,\n2. für die Verlängerung einer Aufenthalts-\n§ 47\nerlaubnis\na) für einen weiteren Aufenthalt von                                         Gebühren für sonstige\nbis zu drei Monaten                 15 Euro,                   aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen\nb) für einen weiteren Aufenthalt von                         (1) An Gebühren sind zu erheben\nmehr als drei Monaten               30 Euro,            1. für die Befristung eines Einreise- und\n3. für die durch einen Wechsel des Auf-                           Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3\nenthaltszwecks veranlasste Änderung                            des Aufenthaltsgesetzes)               30 Euro,\nder Aufenthaltserlaubnis einschließ-                        2. für die Erteilung einer Betretens-\nlich deren Verlängerung                 40 Euro.               erlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufent-\nhaltsgesetzes)                         30 Euro,\n§ 46                               3. für die Aufhebung oder Änderung\neiner Auflage zum Aufenthaltstitel auf\nGebühren für das Visum                           Antrag                                 30 Euro,\nAn Gebühren sind zu erheben                                  4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3\n1. a) für die Erteilung eines Flughafen-                          Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in\ntransitvisums oder eines Schen-                            Form einer Beratung, die nach einem\ngen-Visums (Kategorien „A“, „B“                            erfolglosen schriftlichen Hinweis zur\nund „C“), auch für mehrmalige                              Vermeidung der in § 44a Abs. 3\nEinreisen sowie bei räumlich                               Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ge-\nbeschränkter Gültigkeit und im Fall                        nannten Maßnahmen erfolgt              15 Euro,\nder Ausstellung an der Grenze       35 Euro,            5. für die Ausstellung einer Beschei-\nb) für die Erteilung eines solchen                             nigung über die Aussetzung der\nVisums in Form eines Sammel-                               Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des\nvisums (5 bis 50 Personen)          35 Euro                Aufenthaltsgesetzes)\nzuzüglich              a) nur als Klebeetikett                25 Euro,\n1 Euro\npro Person,            b) mit Trägervordruck                  30 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               2957\n6. für die Erneuerung einer Beschei-                            7. für die Bestätigung auf einer Schüler-\nnigung nach § 60a Abs. 4 des Aufent-                           sammelliste (§ 4 Abs.1 Nr. 6)            5 Euro\nhaltsgesetzes                                                                                           pro Person,\nauf die sich\na) nur als Klebeetikett                 15 Euro,\ndie Bestäti-\nb) mit Trägervordruck                   20 Euro,                                                        gung jeweils\n7. für die Aufhebung oder Änderung                                                                          bezieht,\neiner Auflage zur Aussetzung der                            8. für die Ausstellung einer Beschei-\nAbschiebung auf Antrag                  20 Euro,               nigung über die Wohnsitzverlegung\n8. für die Ausstellung einer Fiktions-                             (§ 4 Abs.1 Nr. 7, § 43 Abs. 2)           30 Euro,\nbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des                          9. für die Ausnahme von der Passpflicht\nAufenthaltsgesetzes                     20 Euro,               (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)     20 Euro,\n9. für die Ausstellung einer Bescheini-                       10. für die Erteilung eines Ausweis-\ngung über das Aufenthaltsrecht oder                            ersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufent-\nsonstiger Bescheinigungen auf An-                              haltsgesetzes)                           20 Euro,\ntrag                                    10 Euro,          11. für die Erteilung eines Ausweis-\n10. für die Ausstellung eines Aufenthalts-                          ersatzes im Fall des § 55 Abs. 2         30 Euro,\ntitels auf besonderem Blatt             10 Euro,          12. für die Verlängerung eines Ausweis-\n11. für die Übertragung von Aufenthalts-                            ersatzes                                 10 Euro,\ntiteln in ein anderes Dokument          10 Euro,          13. für die Änderung eines der in den\n12. für die Anerkennung einer Verpflich-                            Nummern 1 bis 12 bezeichneten\ntungserklärung (§ 68 des Aufent-                               Dokumente einschließlich der nach-\nhaltsgesetzes)                          25 Euro,               träglichen Einbeziehung eines Kin-\ndes oder mehrerer Kinder in das\n13. für die Ausstellung eines Passier-                              Dokument                                 10 Euro,\nscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)      15 Euro.\n14. für die Umschreibung eines der in\n(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen                 den Nummern 1 bis 12 bezeichneten\ndes Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestim-               Dokumente                                15 Euro.\nmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.\nWird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passier-\nschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt,\n§ 48                               so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den\nGebühren für pass-                        Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.\nund ausweisrechtliche Maßnahmen                       (2) Keine Gebühren sind zu erheben\n(1) An Gebühren sind zu erheben                              1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten\n1. für die Ausstellung eines Reiseaus-                            Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen ein-\nweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1,                       getragen wird,\n§§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für                     2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der\nFlüchtlinge oder eines Reiseauswei-                           in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und\nses für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 4\n3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-\nund 5)                                  30 Euro,\nßung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Rei-\n2. für die Verlängerung eines Reiseaus-                           seausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis\nweises für Ausländer, eines Reise-                            für Staatenlose.\nausweises für Flüchtlinge oder eines\nReiseausweises für Staatenlose          20 Euro,                                       § 49\n3. für die Ausstellung einer Grenz-                                             Bearbeitungsgebühren\ngängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 12)\n(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung\nmit einer Gültigkeitsdauer von\neiner Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe\na) bis zu einem Jahr                    25 Euro,          der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.\nb) bis zu zwei Jahren                   30 Euro,             (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflich-\n4. für die Verlängerung einer Grenzgän-                       tigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in\ngerkarte um                                               Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten\nGebühr zu erheben.\na) bis zu einem Jahr                    15 Euro,\n(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn\nb) bis zu zwei Jahren                   20 Euro,          ein Antrag\n5. für die Ausstellung eines Notreise-                        1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde\nausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 13)      25 Euro,              oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-\n6. für die Bescheinigung der Rückkehr-                            stellers abgelehnt wird oder\nberechtigung in das Bundesgebiet                          2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit\nauf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)   15 Euro,              der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.","2958          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n§ 50                            3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,\nGebühren für Amts-                        4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-\nhandlungen zugunsten Minderjähriger                    bescheinigung,\n(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger           5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-\nund die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind            haltstitels in ein anderes Dokument und\nGebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48\nAbs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu         6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen\nerheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlas-            auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten\nsungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthalts-         Amtshandlungen\ngesetzes beträgt 25 Euro.                                   befreit.\n(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue         (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich\nAusstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines       die Gebühr nach\nReiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseauswei-\nses für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro   1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Auf-\nan Gebühren zu erheben.                                         enthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel\nveranlasste Änderung,\n§ 51                            2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Ver-\nWiderspruchsgebühr                             längerung einer Grenzgängerkarte\n(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch       auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben,\ngegen                                                       und entfällt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht voll-\n1. die Ablehnung einer gebührenpflichti-                    endet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die\ngen Amtshandlung die Hälfte der für                      Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49\ndie Amtshandlung nach den §§ 44                          Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme\nbis 48 Abs. 1 und § 50 zu erhebenden                     der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen\nGebühr,                                                  entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.\n2. eine Bedingung oder eine Auflage des                        (3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im\nVisums, der Aufenthaltserlaubnis oder                    Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-\nder Aussetzung der Abschiebung           50 Euro,        linge genießen, sind von den Gebühren nach\n3. die Feststellung der Ausländerbehör-                     1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und\nde über die Verpflichtung zur Teil-                          Übertragung der Niederlassungserlaubnis,\nnahme an einem Integrationskurs\n(§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthalts-                    2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-\ngesetzes)                                20 Euro,            lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-\nerlaubnis,\n4. die Ausweisung                           55 Euro,\n3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-\n5. die Abschiebungsandrohung                55 Euro,\nbescheinigung sowie\n6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64\ndes Aufenthaltsgesetzes)                 55 Euro,        4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen\nauf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten\n7. eine Untersagungs- oder Zwangs-\nAmtshandlungen\ngeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des\nAufenthaltsgesetzes)                     55 Euro,        befreit.\n8. die Anordnung einer Sicherheits-                            (4) Personen, die aus besonders gelagerten politi-\nleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthalts-                   schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein\ngesetzes)                                55 Euro,        Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-\n9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3                     zes erhalten, sind von den Gebühren nach\ndes Aufenthaltsgesetzes)                 55 Euro.        1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und\n(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht er-            Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie\nhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der           2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen\nBegründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt            auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshand-\naufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.\nlungen\n(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbefreit.\n§ 52                               (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet\nBefreiungen und Ermäßigungen                    ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von\nden Gebühren nach\n(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledi-\nge Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger         1. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung des Visums,\nDeutscher sind von den Gebühren nach                        2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-\n1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungs-           lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-\nerlaubnis,                                                   erlaubnis,\n2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung     3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktions-\neiner Aufenthaltserlaubnis,                                  bescheinigung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004            2959\n4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor-                                  Kapitel 4\nnahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen\nOrdnungsrechtliche Vorschriften\nbefreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder\nLebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit\ndiese in die Förderung einbezogen sind.                                                       § 55\n(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet                                  Ausweisersatz\nkein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort-\noder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten,                 (1) Einem Ausländer,\nkönnen die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt          1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Pass-\noder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.                     ersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise\n(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-               erlangen kann oder\nbung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung              2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen\nder Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungs-           Behörde vorübergehend überlassen wurde,\npolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-\nsen dient.                                                     wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78\nAbs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er\n§ 53                              einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung\nausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein\nBefreiung und                          Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reise-\nErmäßigung aus Billigkeitsgründen                  ausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für\n(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne         Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose\nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten                abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1\noder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asyl-             erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von               (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der\nden Gebühren nach                                              im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsula-\n1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung        risch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates\nder Aufenthaltserlaubnis,                                  zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend\nüberlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz\n2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder\nausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen\nErneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung\nHerkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz aus-\nder Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-\ngestellt wird.\nzes),\n3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Ände-           (3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet\nrung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur       sich nach der Gültigkeit des mit ihm verbundenen Auf-\nAussetzung der Abschiebung,                                enthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Ab-\nschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer einge-\n4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Bera-         tragen ist.\ntung,\n5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-                                      § 56\nbescheinigung,\nAusweisrechtliche Pflichten\n6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthalts-\ntitels auf besonderem Blatt,                                  Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist\nverpflichtet,\n7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-\nhaltstitels in ein anderes Dokument,                       1. so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines\n8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlän-         Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder\ngerung eines Ausweisersatzes und                               Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu\nbeantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlänge-\n9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor-           rung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen\nnahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8                   Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,\nbezeichneten Amtshandlungen\n2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu\nbefreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von                beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz\nihrer Erhebung kann abgesehen werden.                              aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültig-\n(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-               keitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekom-\nbung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht                  men ist,\nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflich-\n3. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder\ntigen in Deutschland geboten ist.\ndie Änderung seines bisherigen Passes oder Pass-\nersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Pass-\n§ 54                                  ersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,\nZwischenstaatliche Vereinbarungen\n4. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung            wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55\noder eine geringere Bemessung von Gebühren werden                  Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Pass-\ndurch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.              ersatz beantragt wurde,","2960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n5. der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort        1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthalts-\nim Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer             gesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,\nanderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unver-\n2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der\nzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines\nAbschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufent-\nPasses, seines Passersatzes oder seines Ausweis-\nhaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Mus-\nersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die\nter (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger\nAnzeige auch gegenüber einer deutschen Auslands-\nPass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die\nvertretung erfolgen, welche die zuständige oder\nVoraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweis-\nzuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,\nersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit\n6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz                dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Träger-\nunverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem                 vordruck),\nVerlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländi-\n3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Auf-\nschen Passersatzpapieren der für den Wohnort,\nenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte\nersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen\nMuster,\nAusländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den\nVerlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt       4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\nhat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei         das in Anlage D4a abgedruckte Muster,\neiner deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche\n5. für die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in\ndie zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbe-\nAnlage D5 abgedruckte Muster,\nhörde unterrichtet,\n7. seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ab-          6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) das in Anla-\nlauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche          ge D6 abgedruckte Muster,\nAuslandsvertretung dies durch Eintragung im Pass-          7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständi-        das in Anlage D7 abgedruckte Muster,\ngen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für\nBescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43           8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1\nAbs. 2), Standardreisedokumente für die Rückführung           Nr. 5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster,\n(§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),     9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung\nund                                                           (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D9 abgedruckte Mus-\n8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Ver-           ter,\nmerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des      10. für das Standardreisedokument für die Rückführung\nAntreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen               (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) das in Anlage D10 abgedruckte\nund Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in              Muster,\nseinem Pass oder Passersatz durch die Ausländer-\nbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder        11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur\nder Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen          Bescheinigung über die Aussetzung der Abschie-\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-           bung das in Anlage D11 abgedruckte Muster und\ntragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die        12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestat-\nVornahme einer solchen Eintragung zu dulden.                  tung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anla-\nge D12 abgedruckte Muster.\n§ 57\nVorlagepflicht beim                                                   § 59\nVorhandensein mehrerer Ausweisdokumente                                Muster der Aufenthaltstitel\nBesitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz        (1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1\noder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen     Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich\nAusländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vor-     nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom\nzulegen.                                                    29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.\nEG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18\nKapitel 5                           Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland, der\nVerfahrensvorschriften                     Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der\nAbschnitt 1                           Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-\nMuster                              kischen Republik und die Anpassungen der die Europä-\nfür Aufenthaltstitel,                        ische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr.\nPass- und Ausweisersatz                          L 236 S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in\nund sonstige Dokumente                          Anlage D13a abgedruckt. Für die Verlängerung im Inland\nist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwen-\nden.\n§ 58\n(2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\nVordruckmuster\nund 3 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis und\nFür die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruck-      Niederlassungserlaubnis) richten sich nach der Verord-\nmuster zu verwenden:                                        nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              2961\neinheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Dritt-     1. der bei der Ausländerbehörde\nstaatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils          a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-\ngeltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.                 titels beantragt oder\n(3) Bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufent-            b) einen Asylantrag einreicht,\nhaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die\nErteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.            2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der\nMeldebehörde oder einer sonstigen Behörde mit-\ngeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im\n§ 60\nBundesgebiet aufhält, oder\nLichtbild\n3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-\n(1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58              länderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.\noder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen\n(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu spei-\nBehörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen\nchern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer\noder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.\nbefasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer\n(2) Das Lichtbild muss den Ausländer zweifelsfrei          zugeht.\nerkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und\nohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zustän-                                       § 64\ndige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-\nnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet                          Datensatz der Ausländerdatei A\nist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.      (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer,\nDas Lichtbild muss eine Größe von 45 mm x 35 mm im            der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzuneh-\nHochformat ohne Rand aufweisen, wobei das Gesicht in          men:\neiner Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist.             1. Familienname,\n(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden        2. Geburtsname,\nzum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58\noder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsäch-          3. Vornamen,\nlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet            4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,\nund genutzt werden.\n5. Geschlecht,\n§ 61                              6. Staatsangehörigkeiten,\nSicherheitsstandard, Ausstellungstechnik               7. Aktenzeichen der Ausländerakte,\n(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spe-       8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus-\nzifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten            länder in der Datei geführt wird.\nVordruckmuster werden vom Bundesministerium des                  (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab-\nInnern festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht.           weichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und\n(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das         andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-\nAusfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden            oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-\nvom Bundesministerium des Innern festgelegt und be-           schem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Fami-\nkannt gemacht.                                                liennamen abweicht.\n(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die\nAbschnitt 2                             in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in\nAbsatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen\nDatenverarbeitung                            Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.\nund Datenschutz\n§ 65\nUnterabschnitt 1\nErweiterter Datensatz\nFührung von Ausländerdateien\ndurch die Ausländerbehörden                       In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erfor-\nund die Auslandsvertretungen                   derlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländer-\nbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64\ngenannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:\n§ 62\n1. Familienstand,\nDateienführungspflicht\nder Ausländerbehörden                        2. gegenwärtige Anschrift,\nDie Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den        3. frühere Anschriften,\nBezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländer-              4. Ausländerzentralregister-Nummer,\ndatei B“.\n5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:\n§ 63                                  a) Art des Dokuments,\nAusländerdatei A                             b) Seriennummer,\n(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines             c) ausstellender Staat,\nAusländers aufgenommen,                                           d) Gültigkeitsdauer,","2962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörig-             t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visums-\nkeit,                                                              erteilung,\n7. Lichtbild,                                                      u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufent-\nhaltsgesetzes,\n8. Visadatei-Nummer,\nv) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2\n9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit                 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befris-\nErlassdatum:                                                       tung,\na) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels           w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick\nunter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufent-                   auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländer-\nhaltstitels und einer Befristung sowie einer Be-               zentralregister,\nscheinigung über das Bestehen des Freizügig-\nx) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1\nkeitsrechts,\nNr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,\nb) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-\ny) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an\nlängerung eines Aufenthaltstitels,\nIntegrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des\nc) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufent-                  Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Ab-\nhaltsgestattung unter Angabe der Befristung,                   schluss der Teilnahme an Integrationskursen nach\nden §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie,\nd) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Fest-                 bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehl-\nstellung, dass die Voraussetzungen des § 25                    zeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3\nAbs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufent-               Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern,\nhaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Be-                 die von der Ausländerbehörde für die anonymisier-\nstandskraft,                                                   te Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse\ne) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages                 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nauf Anerkennung als heimatloser Ausländer und                  zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steue-\nAngaben zur Bestandskraft,                                     rungsfunktion verwendet werden,\nf) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als                   z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach\nAsylberechtigter oder der Feststellung, dass die               § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher\nVoraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung                  Beschränkung und weiteren Nebenbestimmun-\nmit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,             gen, deren Rücknahme sowie deren Versagung\nnach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Wider-\ng) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-                   ruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von\nkungen,                                                        der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungs-\nfreiheit.\nh) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,\ni) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels                                       § 66\noder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeits-\nrechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des Frei-                      Datei über Passersatzpapiere\nzügigkeitsgesetzes/EU,                                    Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer,\nj) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6         Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staa-\ndes Aufenthaltsgesetzes,                               tenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat\ndie ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu\nk) Ausweisung,                                             führen. Die Vorschriften über das Passregister für deut-\nsche Pässe gelten entsprechend.\nl) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-\nfrist,\n§ 67\nm) Androhung der Abschiebung unter Angabe der\nAusreisefrist,                                                               Ausländerdatei B\n(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenom-\nn) Anordnung und Vollzug der Abschiebung ein-\nmenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu überneh-\nschließlich der Abschiebungsanordnung nach\nmen, wenn der Ausländer\n§ 58a des Aufenthaltsgesetzes,\n1. gestorben oder\no) Verlängerung der Ausreisefrist,\n2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen\np) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung\nüber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)          ist.\nnach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe           (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die\nder Befristung,                                        Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der\nq) Untersagung oder Beschränkung der politischen           Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine\nBetätigung unter Angabe einer Befristung,              andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger-\nbehörde zu vermerken.\nr) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Auf-\n(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65\nenthaltsgesetzes,\ngenannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen\ns) Erlass eines Ausreiseverbots,                           werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              2963\n§ 68                                (3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die\nVisadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:\nLöschung\n1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehör-\n(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-\nde und über die Zustimmung der Bundesagentur für\nländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Aus-\nArbeit zur Visumerteilung,\nländerdatei B übernommen werden. In den Fällen, in\ndenen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen        2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkun-\nim Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                gen sowie den im Visum angegebenen Aufenthalts-\nerworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren          zweck,\nzu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur\n3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate\nVisumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers\nim Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-\nsind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von\ntätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechts-\nzwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustim-\ngrundlage.\nmung eingereist ist.\n(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das\n(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder\nVisum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des\nabgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu\nihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schen-\nlöschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und\ngen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransit-\ndie Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-\nvisums zu löschen.\nzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines\nAusländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach\nÜbernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Abs. 1                                   § 70\nNr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des                         Datei über Visaversagungen\nDatensatzes gelöscht werden.\n(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über\ndie Versagungen von Visa führen.\n§ 69\n(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nVisadatei                           Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum\n(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten     Versagungsgrund aufgenommen werden.\nVisa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automa-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei\ntisierte Datei.\nzu löschen\n(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:\n1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des\n1. über den Ausländer                                             Versagungsgrundes und\na) Familienname,                                          2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung\neines Visums.\nb) Geburtsname,\nc) Vornamen,                                                                    Unterabschnitt 2\nd) Tag und Ort der Geburt,                                     Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden\ne) Staatsangehörigkeit,\nf) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter                                     § 71\nDokumente,                                                               Übermittlungspflicht\ng) Lichtbild,                                                (1) Die\n2. über das Visum                                             1. Meldebehörden,\na) Seriennummer,                                          2. Staatsangehörigkeitsbehörden,\nb) Datum der Erteilung,                                   3. Justizbehörden,\nc) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums,        4. Bundesagentur für Arbeit und\ndes Schengen-Visums für die Durchreise und\neines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,     5. Gewerbebehörden\nd) festgesetzte Gebühr,                                   sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87\nAbs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den\ne) Erhebung einer Sicherheitsleistung,                    Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne\nf) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem           Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten\ndas Visum angebracht wurde, oder zu einer Aus-        erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten\nnahme von der Passpflicht,                            von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen\ngegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über\ng) Visadatei-Nummer,\nAusländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den\nh) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach       Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde,\n§ 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthalts-         im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwoh-\ngesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls   nung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist\nvorliegt, sowie Name und Anschrift der bei der        die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für\nBeantragung benannten Referenzpersonen im In-         den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-\nland.                                                 behörde zu übermitteln.","2964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Ver-     5. bei einer Namensänderung\nordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie\nden bisherigen und den neuen Namen,\nbekannt sind, zu übermitteln:\n6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-\n1. Familienname,                                                 lichen Verhältnisses\n2. Geburtsname,                                                  die bisherige und die neue oder weitere Staatsange-\n3. Vornamen,                                                     hörigkeit,\n4. Tag, Ort und Staat der Geburt,                             7. bei Geburt\n5. Staatsangehörigkeiten,                                        a) Geschlecht,\nb) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,\n6. Anschrift.\nTag der Geburt und Anschrift,\n8. bei Tod\n§ 72\nden Sterbetag.\nMitteilungen der Meldebehörden\n(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden                                    § 73\nmit\nMitteilungen der\n1. die Anmeldung,                                                         Staatsangehörigkeitsbehörden\n2. die Abmeldung,                                               Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Auslän-\nderbehörden mit\n3. die Änderung der Hauptwohnung,\n1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch\n4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der            den Ausländer,\nEhe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,\n2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher\n5. die Namensänderung,                                           ohne deutsche Staatsangehörigkeit,\n6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-        3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und\nkeitsrechtlichen Verhältnisses,\n4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als\n7. die Geburt und                                                Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staaten-\n8. den Tod                                                       loser geführt worden ist.\nDie Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die\neines Ausländers.\nmit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertrie-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den    benengesetz eingereist sind.\nin § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:\n1. bei einer Anmeldung                                                                   § 74\na) Doktorgrad,                                                        Mitteilungen der Justizbehörden\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus-\nb) Geschlecht,\nländerbehörden mit\nc) Familienstand,\n1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,\nd) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,      2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstre-\nTag der Geburt und Anschrift,                            ckung.\ne) Tag des Einzugs,                                         (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländer-\nf) frühere Anschrift im Bundesgebiet,                     behörden mit\ng) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Serien-        1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und\nnummer, Angabe der ausstellenden Behörde und             Strafhaft,\nGültigkeitsdauer,                                     2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,\n2. bei einer Abmeldung                                        3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die\nEntlassung aus der Haft.\na) Tag des Auszugs,\nb) neue Anschrift,                                                                   § 75\n3. bei einer Änderung der Hauptwohnung                                              Mitteilungen\ndie bisherige Hauptwohnung,                                             der Bundesagentur für Arbeit\nDie Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehör-\n4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhe-\nden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels\nbung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebens-\nnach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenz-\npartnerschaft\ngängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufent-\nden Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der         haltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthalts-\nLebenspartnerschaft,                                      gesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              2965\n§ 76                             1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anla-\nge D4b abgedruckte Muster,\nMitteilungen der Gewerbebehörden\n2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bis-\nDie für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-\nherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose\nden teilen den Ausländerbehörden mit\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-\n1. Gewerbeanzeigen,                                              rung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990\n2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,             (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch das Gesetz vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\n3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerbe-                 ist,\nrechtlichen Erlaubnis,\n3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bis-\n4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes                   herige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge\nsowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungs-          nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-\nberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit             rung des Ausländergesetzes,\nder Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Per-\nson.                                                      4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck\nfür die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nKapitel 6                                und\nOrdnungswidrigkeiten                        5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vor-\ndruck für die Aufenthaltsgestattung\n§ 77                             jeweils bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet\nOrdnungswidrigkeiten                       werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Auf-\n§ 81\nenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nWeitergeltung\n1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht\nvon nach bisherigem Recht\noder nicht rechtzeitig stellt,\nausgestellten Passersatzpapieren\n2. entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\n(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nauf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\n3. entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genann-    geltenden Rechts ausgestellten\nte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1\nder Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\n§ 78                                 gesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach\nVerwaltungsbehörden im Sinne des                       § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten                      des Ausländergesetzes,\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von       2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Ver-\nOrdnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten               ordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in\nnach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei           Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung\nder Einreise oder der Ausreise begangen werden, und              des Ausländergesetzes und\nnach § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes auf die       3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und\nBundesgrenzschutzämter übertragen, soweit nicht die              Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1\nLänder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des                 Abs. 8)\ngrenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften\nfür den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.\nwahrnehmen.\n(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem\nKapitel 7                            Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausge-\nstellten oder erteilten\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-\nnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Ver-\n§ 79                                 bindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur\nAnwendung auf Freizügigkeitsberechtigte                    Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseaus-\nweise für Ausländer nach dieser Verordnung,\nDie in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5\nsowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden      2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach\nauch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung               § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung\ndurch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.                  des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser\n§ 80\nVerordnung,\nÜbergangsvorschriften\n3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der\nfür die Verwendung von Vordrucken\nBescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung\nder Verordnung zur Durchführung des Ausländer-\nFür die Ausstellung                                            gesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAusländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser          (6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten,\nVerordnung, auf denen nach dieser Verordnung die          von deutschen Behörden ausgestellten Passersatz-\nRückkehrberechtigung bescheinigt wurde,                   papiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach\nInkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.\n4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach\n§ 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des                                       § 82\nAusländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wur-\nden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5                             Übergangsregelung\nder Verordnung zur Durchführung des Ausländer-                       zur Führung von Ausländerdateien\ngesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung        (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben\nzur Durchführung des Ausländergesetzes an Besat-          zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidun-\nzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschiff-      gen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthalts-\nfahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden       gesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Aus-\nSchiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und       länderdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz\nzugleich als Notreiseausweise nach dieser Verord-         und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maß-\nnung und                                                  nahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern,\n5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen          wenn diese im Einzelfall getroffen werden.\nausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13\n(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember\nAbs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des\n2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch\nAnhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-\nkeine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind,\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\nunter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur\ngliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-\nKennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen\ngenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit\nund Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar\ngenannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Ver-\n2005 nicht mehr getroffen werden.\nordnung.\n(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf\n(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungs-\nder jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustel-\nbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absät-\nlen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund\nzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den\ndes Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgeset-\njeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht,\nzes/EU erfolgt ist.\ndas zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Aus-\nweises galt.                                                   (4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach\n(4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 ge-         Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. De-\nnannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von        zember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzu-\nBeschränkungen richten sich ausschließlich nach den          schreiben.\nVorschriften dieser Verordnung.\n(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise                                     § 83\nkönnen von Amts wegen entzogen werden, wenn dem                                       Erfüllung\nAusländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Pass-                   ausweisrechtlicher Verpflichtungen\nersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung aus-\ngestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen           Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage\ndes bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die       nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-\nVoraussetzungen für die Ausstellung des neuen Pass-          ordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten\nersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der        Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach\nEinziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rück-          dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde\nkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuaus-       oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde\nstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der       einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deut-\nRückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich           schen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzei-\nals ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Aus-         ge nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschrif-\nländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.           ten bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2967\nAnlage A\n(zu § 16)\n1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie\nsonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von\nStaat                              Zugehörige Fundstelle\nAustralien                         GMBl 1953 S. 575\nChile                              GMBl 1955 S. 22\nEl Salvador                        BAnz. 1998 S. 12 778\nHonduras                           GMBl 1963 S. 363\nJapan                              BAnz. 1998 S. 12 778\nKanada                             GMBl 1953 S. 575\nKorea (Republik Korea)             BGBl. 1974 II S. 682;\nBGBl. 1998 II S. 1390\nKroatien                           BGBl. 1998 II S. 1388\nMonaco                             GMBl 1959 S. 287\nNeuseeland                         BGBl. 1972 II S. 1550\nPanama                             BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1\nSan Marino                         BGBl. 1969 II S. 203\nVereinigte Staaten von Amerika     GMBl 1953 S. 575\n2. Inhaber dienstlicher Pässe von\nStaat                              Zugehörige Fundstelle\nGhana                              BGBl. 1998 II S. 2909\nPhilippinen                        BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2\n3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von\nBelgien,\nDänemark,\nFinnland,\nIrland,\nIsland,\nItalien,\nLiechtenstein,\nLuxemburg\nMalta,\nNiederlande,\nNorwegen,\nPortugal,\nRumänien,\nSchweden,\nSchweiz,\nSpanien,\nTschechische Republik,\nVereinigtes Königreich\nnach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des\nSichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II\nS. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flücht-\nlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai\n1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).","2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage B\n(zu § 19)\n1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer\nPässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von\nGhana,\nKolumbien,\nPhilippinen,\nThailand,\nTschad,\nTürkei.\n2. Inhaber von Diplomatenpässen von\nIndien,\nJamaika,\nKenia,\nMalawi,\nMarokko,\nMazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,\nNamibia,\nPakistan,\nPeru,\nSüdafrika,\nTunesien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004    2969\nAnlage C\n(zu § 26 Abs. 3)\n1. Pässe oder Passersatzpapiere von\nAngola,\nGambia,\nIndien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),\nLibanon,\nSudan,\nSyrien,\nTürkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe).\n2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Euro-\npäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische\nInstruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertre-\ntungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils gel-\ntenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von\nÄthiopien,\nAfghanistan,\nBangladesch,\nEritrea,\nIrak,\nKongo (Demokratische Republik),\nNigeria,\nPakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),\nSomalia,\nSri Lanka.\n3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht\na) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas,\nNeuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines\nbestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist,\nder in den betreffenden Staat führt, oder\nb) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a\ngenannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestä-\ntigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der\nnach Jordanien führt.\nDer Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland\nvon demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Aus-\nländer ausschließlich befindet. § 26 Abs. 3 Nr. 2 findet zusätzlich Anwendung.","2970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D1\nAusweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz\n– Vorderseite –\nAuf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Ver-\nlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Träger-\nvordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser\nEintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2971\n– Rückseite –","2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D2a\nBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)\nnach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz\n– Klebeetikett –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004             2973\nAnlage D2b\nBescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)\nnach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz\n– Trägervordruck; Vorderseite –\nAuf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebe-\netikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.\nJeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienst-\nsiegel zu bestätigen.","2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Trägervordruck; Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2975\nAnlage D3\nFiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz\n– Klebeetikett –","2976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Trägervordruck; Vorderseite –\nAuf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-\ndruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-\nlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts\nauf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2977\n– Trägervordruck; Rückseite –","2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D4a\nReiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\n(spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)\n– Titelseite des Einbandes –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2979\n– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –","2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2981\n– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –","2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2983\n– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.","2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2985\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –","2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;\nder Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004       2987\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –","2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D4b\nReiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\n(Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig)\n– Titelseite des Einbandes–","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2989\n– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –","2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 2 und 3 –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2991\n– Seiten 4 und 5 –","2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 6 bis 32 –\nDie Seiten 7 bis 32 sind gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2993\n– Seiten 32 und 33 –","2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D5\nGrenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\n– Vorderseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2995\n– Rückseite –","2996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D6\nNotreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\n– Vorderseite –\nSeite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet\nbescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unter-\nschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstrei-\nchen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht\nangebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004            2997\n– Rückseite –\nDienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3.","2998         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis –\nDieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der\nausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2999\nAnlage D7\nReiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4\n– Titelseite des Einbandes –","3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Zweite Einbandseite und erste Innenseite –\nDie Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3001\n– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –","3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3003\n– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.","3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3005\n– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –","3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                3007\n– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;\nder Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –","3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3009\nAnlage D8\nReiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\n– Titelseite des Einbandes –","3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –\nDie Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden\nam unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3011\n– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –","3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3013\n– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.","3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –\nDie Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3015\n– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –","3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Aufkleber für die Personendaten,\nder auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                3017\n– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;\nder Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –","3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,\nvorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3019\nAnlage D9\nBescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7\n– Vorderseite –\n– verkleinerte Darstellung –","3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Rückseite –\n– verkleinerte Darstellung –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3021\nAnlage D10\nStandardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8\n– verkleinerte Darstellung –","3022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D11\nZusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung\n– Klebeetikett –\nVermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das ent-\nsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf\neinem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3023\nAnlage D12\nBescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)\n– Klebeetikett –","3024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n– Trägervordruck; Vorderseite –\nAuf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-\ndruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-\nlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts\nauf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3025\n– Trägervordruck; Rückseite –","3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D13a\nVisum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)\n– Klebeetikett –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3027\nAnlage D13b\nVerlängerung des Visums im Inland\n– Klebeetikett –\nDas Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu\nverwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.","3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAnlage D14\nAufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz\n– Klebeetiketten –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3029\nArtikel 2                             5. § 20 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                           „§ 20\nAZRG-Durchführungsverordnung                                          Übergangsregelung aus Anlass des\nInkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes\nDie AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\n1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 31           (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),           Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne\nwird wie folgt geändert:                                        des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des\nAZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des\nZuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Auf-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                 enthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun-           zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind\ndesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-         erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen wer-\nlinge“ durch die Wörter „bei der für das Asylverfah-     den.\nren zuständigen Organisationseinheit im Bundes-             (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. De-\namt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.              zember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen\nStatus unter bisher verwendeten Kennungen übermit-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Geburten-\nteln, solange und soweit die informationstechnischen\noder Familienbuch“ durch die Wörter „Geburten-,\nVoraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend\nFamilien- oder Lebenspartnerschaftsbuch“ ersetzt.\ndem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch\nc) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-            nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwen-\ndesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-         deter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu\nlinge“ durch die Wörter „die für das Asylverfahren       eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die\nzuständige Organisationseinheit im Bundesamt für         Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-\nMigration und Flüchtlinge“ ersetzt.                      ministerium des Innern.\n(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthalts-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                 titels und dem Ende seiner Gültigkeitdauer, zum\nZweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Auf-\na) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Nummer 2 folgen-         enthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu\nde Nummer 2a eingefügt:                                  eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen wer-\nden übermittelt, sobald hierfür die informationstechni-\n„2a. Migration und Integration,“.\nschen Voraussetzungen geschaffen worden sind,\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 8            spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis\nBuchstabe a und b des AZR-Gesetzes“ durch die            dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist\nAngabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des          die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.                                   unverzüglich nachzuholen.\n(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember\n3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesam-           2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch\ntes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“           gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden\ndurch die Wörter „der für das Asylverfahren zuständi-        Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die\ngen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration          Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. De-\nund Flüchtlinge“ ersetzt.                                    zember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.\n(5) An Träger der Sozialhilfe und zur Durchführung\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stel-\n4. § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nlen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen\n„Bereits im Register gespeicherte Angaben zum auf-           auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten\nenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung          Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den\nweiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status           für oder gegen den Ausländer getroffenen aufent-\nnicht gelöscht.“                                             haltsrechtlichen Entscheidungen.“","3030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nDaten, die im Register gespeichert werden,\nübermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)\nAbschnitt I\nAllgemeiner Datenbestand\nA                        B**)                              C                                            D\nÜbermittlung                          Übermittlung/Weitergabe\n1                                      Zeitpunkt\ndurch folgende                             an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten               der Über-\nöffentliche Stellen                  (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27\n(§ 3 AZR-Gesetz)                 mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                               AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 1\nBezeichnung der Stelle,                               – alle übermittelnden Stellen                  – Ausländerbehörden\ndie Daten übermittelt hat,                                                                           – Aufnahmeeinrichtungen\nund deren Geschäfts-                                                                                   oder Stellen im Sinne\nzeichen                                                                                                des § 88 Abs. 3 des\na) aktenführende                           (7)                                                         Asylverfahrensgesetzes\nAusländerbehörde                                                                                 – Bundesamt für Migration\nb) andere Stellen                          (7)                                                         und Flüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschrei-\ntenden Verkehrs betraute\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung zuständige\nLuftfahrtbehörden der\nLänder im Sinne des § 29d des\nLuftverkehrsgesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Generalbundesanwalt\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n**) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach\ndem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt\nerhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der\nLänder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.\n**) Es bedeuten:\n(1) = wenn der Antrag gestellt ist,\n(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,\n(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,\n(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,\n(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,\n(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,\n(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                  3031\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n1                             Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n– deutsche Auslands-\nvertretungen und andere\nöffentliche Stellen\nim Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\n– alle übrigen öffentlichen Stellen\nzu a)\n– nichtöffentliche Stellen\nzu a)\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung\n2                             Zeitpunkt                                              Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                  an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung                                       (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 2\n– Geschäftszeichen der                   – Zuspeicherung durch die           – alle öffentlichen Stellen\nRegisterbehörde                         Registerbehörde\n(AZR-Nummer)\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n3                             Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 4\nGrundpersonalien                         – Ausländerbehörden und mit         – alle öffentlichen Stellen;\na) Familienname                  (7)       der Durchführung                     Statistisches Bundesamt nur\nausländerrechtlicher                 zu e) (nur Monat und Jahr der\nb) Geburtsname                   (7)       Vorschriften betraute öffentli-      Geburt), g) und h)\nc) Vornamen                      (7)       che Stellen                       – nichtöffentliche Stellen, die\nd) Schreibweise der              (7)     – für die Erteilung von Visa           humanitäre oder soziale Aufga-\nNamen nach                             zuständige Behörden                  ben wahrnehmen\ndeutschem Recht                      – mit der polizeilichen             – Behörden anderer Staaten,\ne) Geburtsdatum                  (7)       Kontrolle des grenzüberschrei-       über- oder zwischenstaatliche\ntenden Verkehrs betraute             Stellen\nf) Geburtsort und -bezirk        (7)\nBehörden\ng) Geschlecht                    (7)\n– Grenzschutzdirektion\nh) Staatsangehörigkeiten         (7)\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundeskriminalamt\n– sonstige ermittlungsführende\nPolizeibehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Staatsangehörigkeitsbehörden\n– in Angelegenheiten der Vertrie-\nbenen, Aussiedler und Spät-\naussiedler zuständige Stellen","3032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                   B                          C                                   D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n3                             Zeitpunkt\ndurch folgende                    an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen            (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n– Verfassungsschutzbehörden\ndes Bundes und der Länder\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst\n– alle öffentlichen Stellen\nfür die Einstellung von\nSuchvermerken\nA                   B                          C                                   D\nÜbermittlung\n4                             Zeitpunkt                                             Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                 an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung                                       (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 5\nWeitere Personalien                      – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\na) abweichende                   (7)        der Durchführung ausländer-         zu a) bis i)\nNamensschreibweisen                      rechtlicher Vorschriften         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nbetraute öffentliche Stellen        Stellen im Sinne des § 88\n– Familienname                           zu a) bis i)                        Abs. 3 des Asylverfahrens-\n– Geburtsname                         – mit der polizeilichen Kontrolle      gesetzes\n– Vorname                               des grenzüberschreitenden            zu a) bis i)\nVerkehrs betraute Behörden        – Bundesamt für Migration und\nb) andere Namen                  (7)\nzu a), b), d), f)                    Flüchtlinge\n– Genanntname\n– Grenzschutzdirektion                 zu a) bis i)\n– Künstlername                          zu a), b), d), f)                 – Bundesgrenzschutz\n– Ordensname                          – Bundesamt für Migration und          zu a) bis i)\n– nicht definierter                     Flüchtlinge                       – andere mit der polizeilichen\nName                                 zu a) bis i)                         Kontrolle des grenzüberschrei-\nc) frühere Namen*)               (7)     – Bundeskriminalamt                    tenden Verkehrs betraute\nzu a), b), d)                        Behörden\nd) Aliaspersonalien              (7)                                            zu a) bis i)\n– sonstige ermittlungsführende\n– Familienname                          Polizeibehörden                   – für die Zuverlässigkeitsüber-\n– Geburtsname                           zu a), b), d)                        prüfung zuständige Luftfahrt-\n– Vornamen                            – Staatsanwaltschaften                 behörden der Länder im Sinne\nzu a), b), d)                        des § 29d des Luftverkehrs-\n– Geburtsdatum                                                               gesetzes\n– Geburtsort und                      – Staatsangehörigkeitsbehörden         zu a) bis i)\n-bezirk                              zu a), b), d)\n– oberste Bundes- und Landes-\n– Geschlecht                          – in Angelegenheiten der               behörden\nVertriebenen, Aussiedler und         zu a) bis i)\n– Staatsangehörig-                      Spätaussiedler zuständige\nkeiten                               Stellen                           – Bundeskriminalamt\nzu a), b), d)                        zu a) bis i)\ne) Familienstand                 (7)\n– Verfassungsschutzbehörden         – Landeskriminalämter\nf) Angaben zum                   (7)\ndes Bundes und der Länder            zu a) bis i)\nAusweispapier\nzu a), b), d)                     – sonstige Polizeivollzugs-\n– Passart\n– Bundesnachrichtendienst              behörden\n– • Reisepass                                                                zu a) bis i)\nzu a), b), d)\n– • Reisedokument                                                         – Staatsanwaltschaften\n– Militärischer Abschirmdienst\n– • sonstige Passer-                    zu a), b), d)                        zu a) bis i)\nsatzpapiere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                                  3033\nA                         B                               C                                        D\nÜbermittlung\n4                                    Zeitpunkt                                                       Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten             der Über-                                                           an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung                                                 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)\n(§ 6 AZR-Gesetz)\n– Passnummer                                     – alle öffentlichen Stellen für die       – Gerichte\n– ausstellender Staat                               Einstellung von Suchvermerken             zu a) bis i)\nzu a), b), d)                          – Generalbundesanwalt\ng) letzter Wohnort im                   (7)\nHerkunftsland                                                                                 zu a), b), d)\nh) freiwillig gemachte                  (7)                                                   – Zollkriminalamt\nAngaben zur Religions-                                                                        zu a) bis d)\nzugehörigkeit                                                                              – Bundesagentur für Arbeit und\ni) Staatsangehörigkeiten                (7)                                                      Behörden der Zollverwaltung\ndes Ehegatten                                                                                 zu a) bis d), f)\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\nzu a) bis d), f)\n– Staatsangehörigkeits- und Ver-\ntriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\nzu a) bis i)\n– Statistisches Bundesamt\nzu e) und i)\n– alle übrigen öffentlichen Stellen\nzu c)\n*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.\nA                         B                               C                                        D\nÜbermittlung                      Übermittlung/Weitergabe\n5                                    Zeitpunkt\ndurch folgende                         an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten             der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27\n(§ 3 AZR-Gesetz)                mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                           AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 6\nZuzug/Fortzug                                       – Ausländerbehörden und mit               – alle Stellen\na) Ersteinreise in das Bun-             (5)            der Durchführung ausländer-\ndesgebiet am                                        rechtlicher Vorschriften\nbetraute öffentliche Stellen\nb) Zuzug von einer                      (5)            zu a) bis f)\nanderen Ausländer-\nbehörde am                                       – Zuspeicherung durch die\nRegisterbehörde\nc) Fortzug ins Ausland am               (5)            zu g)\nd) Fortzug nach                         (5)\nunbekannt\ne) verstorben am                        (5)\nf) Wiederzuzug aus dem                  (5)\nAusland am\ng) nicht mehr aufhältig                 (5)\nseit","3034          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n6                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 6\n– Als Flüchtling im Aus-         (5)     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nland anerkannt                          der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen\nrechtlicher Vorschriften            oder Stellen im Sinne des § 88\nbetraute öffentliche Stellen        Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und die\nfür die Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständigen Stellen\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n7                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nAsyl                                     – Bundesamt für Migration und       – Ausländerbehörden\na) Asylantrag gestellt am        (1)       Flüchtlinge\nzu a) bis e), g) bis q)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3035\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n7                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\nb) Asylantrag erneut             (1)     – Ausländerbehörden                 – Aufnahmeeinrichtungen oder\ngestellt am                             zu f), m) bis o)                    Stellen im Sinne des § 88\nc) Asylantrag abgelehnt          (3)                                           Abs. 3 des Asylverfahrens-\nam                                                                          gesetzes\nd) als Asylberechtigter          (3)                                         – Bundesamt für Migration und\nanerkannt am                                                                Flüchtlinge\ne) Anerkennung wider-            (3)                                         – Bundesgrenzschutz\nrufen/zurückgenommen                                                      – andere mit der polizeilichen\nf) Anerkennung                   (5)                                           Kontrolle des grenzüber-\nerloschen am                                                                schreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\ng) Asylverfahren                 (3)\neingestellt am                                                            – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nh) Asylverfahren auf             (6)                                           behörden der Länder im Sinne\nandere Weise erledigt                                                       des § 29d des Luftverkehrs-\nam                                                                          gesetzes\ni) Abschiebeschutz nach          (3)                                         – oberste Bundes- und\n§ 60 Abs. 1 AufenthG                                                        Landesbehörden\ngewährt am\n– Bundeskriminalamt\nj) Asylantrag vor Einreise       (1)\ngestellt am                                                               – Landeskriminalämter\nk) Asylantrag vor Einreise       (1)                                         – sonstige Polizeivollzugs-\nerneut gestellt am                                                          behörden\nl) Asylantrag vor Einreise       (3)                                         – Staatsanwaltschaften\nabgelehnt am                                                              – Gerichte\nm) Aufenthaltsgestattung         (6)                                         – Bundesagentur für Arbeit und\nseit                                                                        Behörden der Zollverwaltung\nn) Aufenthaltsgestattung         (6)                                         – Träger der Sozialhilfe und die\nerloschen am                                                                für die Durchführung des Asyl-\no) Nummer der Beschei-           (7)                                           bewerberleistungsgesetzes\nnigung über die Aufent-                                                     zuständigen Stellen\nhaltsgestattung                                                           – Staatsangehörigkeits- und\np) Überstellung an               (2)                                           Vertriebenenbehörden\n(Staatsangehörigkeits-                                                    – deutsche Auslandsvertretungen\nschlüssel des Dubliner                                                      und andere öffentliche Stellen\nVertragsstaates) am                                                         im Visaverfahren\nq) Übernahme von                 (2)                                         – Statistisches Bundesamt\n(Staatsangehörigkeits-\nschlüssel des Dubliner\nVertragsstaates)\nentschieden am\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n8                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen           (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3","3036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                              B                            C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n8                                         Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\nAufenthaltsstatus                                       – Ausländerbehörden und mit                   – Ausländerbehörden\na) vom Erfordernis eines                      (5)         der Durchführung ausländer-                 – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAufenthaltstitels befreit                             rechtlicher Vorschriften                       Stellen im Sinne des § 88\nbetraute öffentliche Stellen                   Abs. 3 des Asylverfahrens-\nb) Erteilung/Verlängerung                     (3)\ndes Aufenthaltstitels                                                                                gesetzes\nabgelehnt am                                                                                      – Bundesamt für Migration und\nc) Aufenthaltstitel wider-                    (3)                                                        Flüchtlinge\nrufen/erloschen am                                                                                – Bundesgrenzschutz\nd) heimatloser Ausländer                      (6)                                                     – andere mit der polizeilichen\ne) Antrag auf einen                          (1)*)                                                       Kontrolle des grenzüberschrei-\nAufenthaltstitel gestellt                                                                            tenden Verkehrs betraute\nam                                                                                                   Behörden\nf) Nummer des                                 (7)                                                     – für die Zuverlässigkeitsüber-\nAufenthaltstitels                                                                                    prüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nzu a) bis d)\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.\nA                              B                            C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n9                                         Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nAufenthaltserlaubnis                                    – Ausländerbehörden und mit                   – Ausländerbehörden\na) Aufenthalt zum Zweck                                   der Durchführung ausländer-                 – Aufnahmeeinrichtungen oder\nder Ausbildung                                        rechtlicher Vorschriften                       Stellen im Sinne des § 88\nbetraute öffentliche Stellen                   Abs. 3 des Asylverfahrens-\nnach\ngesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3037\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n9                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\naa) § 16 Abs. 1              (2)*)                                        – Bundesamt für Migration und\nAufenthG                                                               Flüchtlinge\n(Studium) erteilt am                                                 – Bundesgrenzschutz\nbefristet bis\n– andere mit der polizeilichen\nbb) § 16 Abs. 4              (2)*)                                          Kontrolle des grenzüberschrei-\nAufenthG (Arbeits-                                                     tenden Verkehrs betraute\nplatzsuche nach                                                        Behörden\nStudium) erteilt am\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nbefristet bis                                                          prüfung zuständige Luftfahrt-\ncc) § 16 Abs. 5              (2)*)                                          behörden der Länder im Sinne\nAufenthG (Sprach-                                                      des § 29d des Luftverkehrs-\nkurse, Schulbe-                                                        gesetzes\nsuch) erteilt am                                                     – oberste Bundes- und Landes-\nbefristet bis                                                          behörden\ndd) § 17 AufenthG            (2)*)                                        – Bundeskriminalamt\n(sonstige Ausbil-\n– Landeskriminalämter\ndungszwecke)\nerteilt am                                                           – sonstige Polizeivollzugsbehör-\nbefristet bis                                                          den\nb) Aufenthalt zum Zweck                                                      – Staatsanwaltschaften\nder Erwerbstätigkeit                                                      – Gerichte\nnach                                                                         – Bundesagentur für Arbeit und\naa) § 18 AufenthG            (2)*)                                          Behörden der Zollverwaltung\n(Beschäftigung)                                                      – Träger der Sozialhilfe und für\nerteilt am                                                             die Durchführung des Asyl-\nbefristet bis                                                          bewerberleistungsgesetzes\nbb) § 21 AufenthG            (2)*)                                          zuständige Stellen\n(selbständige                                                        – deutsche Auslandsvertretun-\nTätigkeit) erteilt am                                                  gen und andere öffentliche\nbefristet bis                                                          Stellen im Visaverfahren\nc) Aufenthalt aus völker-                                                    – Statistisches Bundesamt\nrechtlichen, humanitä-\nren oder politischen\nGründen\nnach\naa) § 22 Satz 1              (2)*)\nAufenthG (Aufnah-\nme aus dem Aus-\nland) erteilt am\nbefristet bis\nbb) § 22 Satz 2              (2)*)\nAufenthG (Aufnah-\nme durch BMI)\nerteilt am\nbefristet bis\ncc) § 23 Abs. 1              (2)*)\nAufenthG\n(Aufnahme durch\nLand) erteilt am\nbefristet bis\ndd) § 23a AufenthG           (2)*)\n(Härtefallaufnahme\ndurch Länder)\nerteilt am\nbefristet bis","3038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n9                              Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten        der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\nee) § 24 AufenthG             (2)*)\n(vorübergehender\nSchutz)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 25 Abs. 1             (2)*)\nAufenthG (Asyl)\nanerkannt am\nbefristet bis\ngg) § 25 Abs. 2               (2)*)\nAufenthG (GfK)\ngewährt am\nbefristet bis\nhh) § 25 Abs. 3               (2)*)\nAufenthG\n(Abschiebungs-\nhindernisse)\nerteilt am\nbefristet bis\nii)   § 25 Abs. 4             (2)*)\nAufenthG\n(dringende persön-\nliche oder humani-\ntäre Gründe)\nerteilt am\nbefristet bis\njj)   § 25 Abs. 5             (2)*)\nAufenthG (recht-\nliche oder tatsäch-\nliche Gründe) erteilt\nam\nbefristet bis\nd) Aufenthalt aus familiä-\nren Gründen\nnach\naa) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 1 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen:\nEhegatte) erteilt am\nbefristet bis\nbb) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 2 AufenthG\n(Familiennachzug\nzu Deutschen: Kin-\nder) erteilt am\nbefristet bis\ncc) § 28 Abs. 1 Satz 1        (2)*)\nNr. 3, Satz 2\nAufenthG (Familien-\nnachzug zu Deut-\nschen: Elternteil)\nerteilt am\nbefristet bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3039\nA                  B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n9                              Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\ndd) § 28 Abs. 4               (2)*)\nAufenthG (Familien-\nnachzug zu Deut-\nschen: Sonstige)\nerteilt am\nbefristet bis\nee) § 30 AufenthG             (2)*)\n(Ehegattennach-\nzug) erteilt am\nbefristet bis\nff)   § 32 Abs. 1 Nr. 1       (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug zu Asyl-\nberechtigten)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg) § 32 Abs. 1 Nr. 2         (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug im Famili-\nenverband)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh) § 32 Abs. 2               (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug über 16\nJahren) erteilt am\nbefristet bis\nii)   § 32 Abs. 3             (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug unter 16\nJahren) erteilt am\nbefristet bis\njj)   § 32 Abs. 4             (2)*)\nAufenthG (Kindes-\nnachzug im Härte-\nfall) erteilt am\nbefristet bis\nkk) § 33 AufenthG             (2)*)\n(Geburt im Bun-\ndesgebiet)\nerteilt am\nbefristet bis\nll)   § 36 AufenthG           (2)*)\n(sonstige Familien-\nangehörige)\nerteilt am\nbefristet bis\ne) Besondere Aufenthalts-\nrechte\nnach\naa) § 7 Abs. 1 Satz 3         (6)*)\nAufenthG (sonstige\nbegründete Fälle)\nerteilt am\nbefristet bis","3040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                        C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n9                               Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten        der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\nbb) § 31 Abs. 1, 2, 4          (6)*)\nAufenthG (eigen-\nständiges Ehegat-\ntenaufenthalts-\nrecht) erteilt am\nbefristet bis\ncc) § 37 Abs. 1                (6)*)\nAufenthG (Wieder-\nkehr) erteilt am\nbefristet bis\ndd) § 37 Abs. 5                (2)*)\nAufenthG (Wieder-\nkehr Rentner)\nerteilt am\nbefristet bis\nee) § 38 Abs.1 Nr. 2,          (2)*)\nAbs. 2 und 5\nAufenthG (ehe-\nmaliger Deutscher)\nerteilt am\nbefristet bis\nff)   § 4 Abs. 5               (2)*)\nAufenthG\n(Assoziationsrecht\nEWG/ Türkei)\nerteilt am\nbefristet bis\ngg) Aufenthaltserlaub-         (5)*)\nnis/EU (Angehörige\nvon EU-/EWR-\nBürgern, befristet)\nerteilt am\nbefristet bis\nhh) Bescheinigung              (5)*)\nfür freizügigkeits-\nberechtigte EU-/\nEWR-Bürger\n(befristet) erteilt am\nbefristet bis\nf) Entscheidungen der\nBundesagentur für\nArbeit über die\nZustimmung zur\nBeschäftigung\naa) Zustimmung der             (5)*)\nBundesagentur für\nArbeit erteilt am\nbefristet bis\nräumlich\nbeschränkt auf\nArbeitgeberbin-\ndung/keine Arbeit-\ngeberbindung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                                        3041\nA                               B                           C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n9                                         Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweiteren Nebenbe-\nstimmungen\nbb) Zustimmung der                       (5)*)\nBundesagentur für\nArbeit versagt am\ncc) zustimmungsfreie                     (5)*)\nBeschäftigung bis\nfestgestellt am\ng) Nebenbestimmungen\nzur Erwerbstätigkeit\naa) selbständige                         (2)*)\nErwerbstätigkeit\nerlaubt am\nbefristet bis\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweitere Nebenbe-\nstimmungen\nbb) Beschäftigung                         (2)*\nerlaubt am\nbefristet bis\nräumlich\nbeschränkt auf\nArbeitgeberbin-\ndung/keine Arbeit-\ngeberbindung\nweitere Nebenbe-\nstimmungen/keine\nweiteren Nebenbe-\nstimmungen\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.\nA                               B                           C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n9a                                        Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nNiederlassungserlaubnis                                 – Ausländerbehörden und mit                   – Ausländerbehörden\nnach                                                      der Durchführung ausländer-                 – Aufnahmeeinrichtungen oder\nrechtlicher Vorschriften betrau-               Stellen im Sinne des § 88\na) § 9 AufenthG                              (2)*)        te öffentliche Stellen\n(allgemein) erteilt am                                                                               Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes\nb) § 19 AufenthG (Hoch-                      (2)*)\nqualifizierte) erteilt am                                                                         – Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\nc) § 21 Abs. 4 AufenthG                        (2)\n(3 Jahre selbständige                                                                             – Bundesgrenzschutz\nTätigkeit) erteilt am","3042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                              B                            C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n9a                                        Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\nd) § 23 Abs. 2 AufenthG                      (3)*)                                                    – andere mit der polizeilichen\n(besondere Fälle)                                                                                    Kontrolle des grenzüber-\nerteilt am                                                                                           schreitenden Verkehrs betraute\ne) § 26 Abs. 3 AufenthG                       (2)                                                        Behörden\n(Asyl/GfK nach 3 Jahren)                                                                          – für die Zuverlässigkeitsüber-\nerteilt am                                                                                           prüfung zuständige Luftfahrt-\nf) § 26 Abs. 4 AufenthG                        (3)                                                       behörden der Länder im Sinne\n(aus humanitären                                                                                     des § 29d des Luftverkehrs-\nGründen nach                                                                                         gesetzes\n7 Jahren) erteilt am                                                                              – oberste Bundes- und\ng) § 28 Abs. 2 AufenthG                      (2)*)                                                       Landesbehörden\n(Familienangehörige                                                                               – Bundeskriminalamt\nvon Deutschen)\nerteilt am                                                                                        – Landeskriminalämter\nh) § 31 Abs. 3 AufenthG                      (2)*)                                                    – sonstige Polizeivollzugs-\n(eigenständiges Auf-                                                                                 behörden\nenthaltsrecht der aus-                                                                            – Staatsanwaltschaften\nländischen Ehegatten)\n– Gerichte\nerteilt am\ni) § 35 AufenthG                                                                                      – Bundesagentur für Arbeit und\n(2)*)\n(Kinder) erteilt am                                                                                  Behörden der Zollverwaltung\nj) § 38 Abs. 1 Nr. 1                         (2)*)                                                    – Träger der Sozialhilfe und für\nAufenthG                                                                                             die Durchführung des Asyl-\n(ehemalige Deutsche)                                                                                 bewerberleistungsgesetzes\nerteilt am                                                                                           zuständige Stellen\nk) Aufenthaltserlaub-                        (2)*)                                                    – deutsche Auslandsvertretungen\nnis/EU (Angehörige von                                                                               und andere öffentliche Stellen\nEU-/EWR-Bürgern,                                                                                     im Visaverfahren\nunbefristet) erteilt am                                                                           – Statistisches Bundesamt\nl) Bescheinigung für frei-                   (2)*)\nzügigkeitsberechtigte\nEU-/EWR-Bürger\n(unbefristet) erteilt am\n*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.\nA                              B                            C                                              D\nÜbermittlung                           Übermittlung/Weitergabe\n10                                        Zeitpunkt\ndurch folgende                              an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten                  der Über-\nöffentliche Stellen                     (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)                    mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                                 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8\nAusweisung und Hinweis                                  – Ausländerbehörden und mit                   – Ausländerbehörden\nauf Begründungstext                                       der Durchführung ausländer-                 – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) Ausweisungsverfügung                       (2)         rechtlicher Vorschriften betrau-               Stellen im Sinne des § 88\nerlassen am                                           te öffentliche Stellen                         Abs. 3 des Asylverfahrens-\nzu a) bis h)                                  gesetzes\nWirkung befristet\n– Zuspeicherung durch die Re-                 – Bundesamt für Migration und\nsofort vollziehbar seit                               gisterbehörde                                  Flüchtlinge\nb) Ausweisungsverfügung                       (2)         zu i)\nerlassen am                                                                                       – Bundesgrenzschutz\nWirkung unbefristet\nsofort vollziehbar seit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                3043\nA                    B                         C                                    D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n10                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\nc) Ausweisungsverfügung          (2)                                         – andere mit der polizeilichen\nvom                                                                         Kontrolle des grenzüberschrei-\nbefristet bis                                                               tenden Verkehrs betraute\nBehörden\nnoch nicht vollziehbar\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nd) Ausweisungsverfügung          (2)                                           prüfung zuständige Luftfahrt-\nvom                                                                         behörden der Länder im Sinne\nWirkung unbefristet                                                         des § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\nnoch nicht vollziehbar\n– oberste Bundes- und Landes-\ne) Ausweisungsverfügung          (3)\nbehörden\nerlassen am\n– Bundeskriminalamt\nWirkung befristet bis\n– Landeskriminalämter\nunanfechtbar seit\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nf) Ausweisungsverfügung          (3)\nden\nerlassen am\n– Staatsanwaltschaften\nWirkung unbefristet\n– Gerichte\nunanfechtbar seit\n– Bundesagentur für Arbeit und\ng) § 5 Abs. 5 FreizügigG/        (3)\nBehörden der Zollverwaltung\nEU (Verlust des Rechts\nauf Einreise und Auf-                                                     – Träger der Sozialhilfe und für\nenthalt)                                                                    die Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nfestgestellt am\nzuständige Stellen\nunanfechtbar seit\n– Staatsangehörigkeits- und Ver-\nh) § 6 Abs. 1 FreizügigG/        (3)                                           triebenenbehörden\nEU (Verlust des Rechts\n– deutsche Auslandsvertretun-\nauf Einreise und Auf-\ngen und andere öffentliche\nenthalt)\nStellen im Visaverfahren\nfestgestellt am\n– Statistisches Bundesamt\nunanfechtbar seit                                                           zu a) bis h)\ni) Begründungstext liegt\nvor zu a) bis f)\nA                    B                         C                                    D\nÜbermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\n11                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7                                                              – Ausländerbehörden\nin Verbindung mit § 2                                                        – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAbs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8                                                     Stellen im Sinne des § 88\nAbschiebung und Hinweis                  – Ausländerbehörden und mit           Abs. 3 des Asylverfahrens-\nauf Begründungstext                        der Durchführung ausländer-         gesetzes\na) Ausreiseaufforderung          (2)       rechtlicher Vorschriften betrau-  – Bundesamt für Migration und\nvom                                     te öffentliche Stellen              Flüchtlinge\nzu a) bis h)\nFrist bis                                                                 – Bundesgrenzschutz\n– Bundesamt für Migration und\nb) Abschiebung                   (3)       Flüchtlinge                       – andere mit der polizeilichen\nangedroht am                            zu b) und c)                        Kontrolle des grenzüber-\nc) Abschiebung                   (3)                                           schreitenden Verkehrs\nangeordnet am                                                               betraute Behörden","3044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n11                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\nd) Abschiebung ange-             (3)     – Zuspeicherung durch die             – für die Zuverlässigkeitsüber-\ndroht und angeordnet                    Registerbehörde                       prüfung zuständige Luftfahrt-\nam                                      zu i)                                 behörden der Länder im Sinne\ne) Abschiebungsanord-            (3)                                             des § 29d des Luftverkehrs-\nnung gemäß § 58a                                                              gesetzes\nAufenthG erlassen am                                                        – oberste Bundes- und Landes-\nf) Abschiebung                   (4)                                             behörden\nauf Grund Ausweisung                                                        – Bundeskriminalamt\nvollzogen am                                                                – Landeskriminalämter\ng) Abschiebung                   (4)                                           – sonstige Polizeivollzugsbehör-\nvollzogen am                                                                  den\nWirkung befristet bis                                                       – Staatsanwaltschaften\nh) Abschiebung                   (4)                                           – Gerichte\nvollzogen am\n– Bundesagentur für Arbeit und\nWirkung der Abschie-                                                          Behörden der Zollverwaltung\nbung unbefristet\n– Träger der Sozialhilfe und für\ni) Begründungstext liegt                                                         die Durchführung des Asyl-\nvor zu e) bis h)                                                              bewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nzu a) bis h)\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n12                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8\nEinschränkung/Unter-                     – Ausländerbehörden und mit           – Ausländerbehörden\nsagung der politischen                     der Durchführung ausländer-         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nBetätigung und Hinweis                     rechtlicher Vorschriften betrau-      Stellen im Sinne des § 88\nauf Begründungstext                        te öffentliche Stellen zu a) bis d)   Abs. 3 des Asylverfahrens-\na) politische Betätigung         (3)     – Zuspeicherung durch die               gesetzes\neingeschränkt am                        Registerbehörde                     – Bundesamt für Migration und\nWirkung befristet bis                   zu e)                                 Flüchtlinge\nb) politische Betätigung         (3)                                           – Bundesgrenzschutz\neingeschränkt am                                                            – andere mit der polizeilichen\nWirkung unbefristet                                                           Kontrolle des grenzüberschrei-\nc) politische Betätigung         (3)                                             tenden Verkehrs betraute\nuntersagt am                                                                  Behörden\nWirkung befristet bis                                                       – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nd) politische Betätigung         (3)                                             behörden der Länder im Sinne\nuntersagt am                                                                  des § 29d des Luftverkehrs-\nWirkung unbefristet                                                           gesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3045\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n12                            Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\ne) Begründungstext liegt                                                       – Bundeskriminalamt\nvor                                                                         – Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                     D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n12a                           Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nÜberwachungsmaßnah-                      – Ausländerbehörden und mit           – Ausländerbehörden\nmen bei ausgewiesenen                      der Durchführung ausländer-         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAusländern nach § 54a                      rechtlicher Vorschriften betrau-      Stellen im Sinne des § 88\nAufenthG                                   te öffentliche Stellen zu a) bis d)   Abs. 3 des Asylverfahrens-\na) Aufenthalt nach § 54a         (2)     – Zuspeicherung durch die               gesetzes\nAbs. 2 AufenthG                         Registerbehörde                     – Bundesamt für Migration und\nbeschränkt auf Bezirk                   zu e)                                 Flüchtlinge\nder Ausländerbehör-\nde … angeordnet am                                                          – Bundesgrenzschutz\nb) abweichende Rege-             (2)                                           – andere mit der polizeilichen\nlung hinsichtlich der                                                         Kontrolle des grenzüberschrei-\nAufenthaltsbeschrän-                                                          tenden Verkehrs betraute\nkung nach § 54a Abs. 2                                                        Behörden\nAufenthG angeordnet                                                         – für die Zuverlässigkeitsüber-\nam                                                                            prüfung zuständige Luftfahrt-\nc) Verpflichtung hinsicht-       (2)                                             behörden der Länder im Sinne\nlich Wohnung nach                                                             des § 29d des Luftverkehrs-\n§ 54a Abs. 3 AufenthG                                                         gesetzes\nangeordnet am                                                               – oberste Bundes- und Landes-\nd) Nutzungsverbot hin-           (2)                                             behörden\nsichtlich Kommunika-                                                        – Bundeskriminalamt\ntionsmittel nach § 54a\n– Landeskriminalämter\nAbs. 4 AufenthG ange-\nordnet am                                                                   – sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\ne) Begründungstext liegt\nvor                                                                         – Staatsanwaltschaften\n– Gerichte","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n12a                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n13                             Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\n– Bescheinigung über die          (2)     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nAussetzung der                           der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAbschiebung (Duldung)                    rechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\nnach § 60a AufenthG                      te öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\nerteilt am                             – Bundesamt für Migration und         gesetzes\nbefristet bis                            Flüchtlinge                       – Bundesamt für Migration und\nwiderrufen am                                                                Flüchtlinge\n– Nummer der Bescheini-           (2)                                         – Bundesgrenzschutz\ngung nach § 60a                                                            – andere mit der polizeilichen\nAufenthG                                                                     Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3047\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n14                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\n– Ausreiseverbot erlassen        (3)     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nam                                      der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nrechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\nte öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\n– Statistisches Bundesamt\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n15                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nPassrechtliche Maßnah-                   – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nmen (1. Abschnitt                          der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAufenthV)                                  rechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\nte öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes","3048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n15                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\na) Reiseausweis für              (2)                                         – Bundesamt für Migration und\nAusländer nach § 4                                                          Flüchtlinge\nAbs. 1 Nr. 1 AufenthV                                                     – Bundesgrenzschutz\nausgestellt am                                                            – andere mit der polizeilichen\ngültig bis                                                                  Kontrolle des grenzüber-\nb) Grenzgängerkarte              (2)                                           schreitenden Verkehrs\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2                                                       betraute Behörden\nAufenthV                                                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-\nausgestellt am                                                              prüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ngültig bis                                                                  des § 29d des Luftverkehrs-\nc) Reiseausweis für              (2)                                           gesetzes\nFlüchtlinge nach § 4                                                      – oberste Bundes- und\nAbs. 1 Nr. 4 AufenthV                                                       Landesbehörden\nausgestellt am                                                            – Bundeskriminalamt\ngültig bis                                                                – Landeskriminalämter\nd) Reiseausweis für Staa-        (2)                                         – sonstige Polizeivollzugs-\ntenlose nach § 4 Abs. 1                                                     behörden\nNr. 5 AufenthV\n– Staatsanwaltschaften\nausgestellt am\n– Gerichte\ngültig bis\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\nA                   B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n16                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18a, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\nZurückweisung und                        – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nZurückschiebung                            der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\na) zurückgewiesen am             (4)       rechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\nte öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\nb) zurückgeschoben am            (4)\n– mit der polizeilichen Kontrolle     gesetzes\nWirkung befristet bis                   des grenzüberschreitenden\n(4)                                         – Bundesamt für Migration und\nc) zurückgeschoben am                      Verkehrs betraute Behörden          Flüchtlinge\nWirkung unbefristet                   – Grenzschutzdirektion              – Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004             3049\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n16                             Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18a, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n17                             Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 3\n– Visum trotz Bedenken            (2)     – für die Erteilung von Visa        – Ausländerbehörden\nerteilt                                  zuständige Behörden               – Aufnahmeeinrichtungen oder\nvon                                                                          Stellen im Sinne des § 88\nbis                                                                          Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden","3050          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n17                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen               (§§ 15, 16, 18, 18a, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n18                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit § 2\nAbs. 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 8\nEinreisebedenken und                     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nHinweis auf Begrün-                        der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\ndungstext                                  rechtlicher Vorschriften            Stellen im Sinne des § 88\na) Einreisebedenken seit         (5)       betraute öffentliche Stellen        Abs. 3 des Asylverfahrens-\nWirkung befristet bis                   zu a) und b)                        gesetzes\nb) Einreisebedenken seit         (5)     – mit der polizeilichen Kontrolle   – Bundesamt für Migration und\nWirkung unbefristet                     des grenzüberschreitenden           Flüchtlinge\nVerkehrs betraute Behörden\nc) Begründungstext liegt                   zu a) und b)                      – Bundesgrenzschutz\nvor                                                                       – andere mit der polizeilichen\n– Grenzschutzdirektion\nzu a) und b)                        Kontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\n– Speicherung durch die               betraute Behörden\nRegisterbehörde\nzu c)                             – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004               3051\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n19                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen             (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5\nGrenzfahndung                            – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\na) Ausschreibung zur             (6)       des grenzüberschreitenden         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nZurückweisung                           Verkehrs betraute Behörden          Stellen im Sinne des § 88\nb) Ausschreibung zur             (6)     – Grenzschutzdirektion                Abs. 3 des Asylverfahrens-\nZurückweisung TE                                                            gesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n20                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                (§§ 15 bis 18, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 6\nAusschreibung zur Fest-                  – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\nnahme oder Aufenthalts-                    des grenzüberschreitenden\nermittlung                                 Verkehrs betraute Behörden","3052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n20                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                (§§ 15 bis 18, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\na) Ausschreibung zur             (6)     – Grenzschutzdirektion              – Aufnahmeeinrichtungen oder\nFestnahme                             – Bundeskriminalamt                   Stellen im Sinne des § 88\nb) Ausschreibung zur             (6)                                           Abs. 3 des Asylverfahrens-\nAufenthaltsermittlung                                                       gesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Zollkriminalamt\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                   D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n21                            Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                    (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 7\nVerdacht auf und                         – mit der polizeilichen Kontrolle   – Ausländerbehörden\nGefährdung durch                           des grenzüberschreitenden         – Aufnahmeeinrichtungen oder\nStraftaten                                 Verkehrs betraute Behörden          Stellen im Sinne des § 88\na) Verdacht auf § 95             (5)     – Grenzschutzdirektion                Abs. 3 des Asylverfahrensge-\nAbs. 1 Nr. 8 AufenthG                 – ermittlungsführende Polizeibe-      setzes\nb) Verdacht auf § 30             (5)       hörde                             – Bundesamt für Migration und\nAbs. 1 oder § 30a                     – Verfassungsschutzbehörden           Flüchtlinge\nAbs. 1 BTMG                             des Bundes und der Länder         – Bundesgrenzschutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004           3053\nA                   B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n21                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen                   (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\nc) Verdacht auf § 129             (5)     – Staatsanwaltschaften              – andere mit der polizeilichen\nStGB                                                                         Kontrolle des grenzüberschrei-\nd) Verdacht auf § 129a            (5)                                           tenden Verkehrs betraute\nStGB                                                                         Behörden\ne) Verdacht auf § 129             (5)                                         – für die Zuverlässigkeitsüber-\ni. V. m. § 129b Abs. 1                                                       prüfung zuständige Luftfahrt-\nStGB                                                                         behörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\nf) Verdacht auf § 129a            (5)                                           gesetzes\ni. V. m. § 129b Abs. 1\nStGB                                                                       – oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\ng) Verdacht auf Straftat          (5)\nmit TE-Zielsetzung                                                         – Bundeskriminalamt\nh) Gefährdung durch               (5)                                         – Landeskriminalämter\nStraftat mit TE-Ziel-                                                      – sonstige Polizeivollzugsbehör-\nsetzung                                                                      den\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren\nA                   B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n22                             Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten       der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 8\nAus- und Durchlieferung                   – Staatsanwaltschaften bei den      – Ausländerbehörden\na) Ausgeliefert am                (4)       Oberlandesgerichten               – Aufnahmeeinrichtungen oder\nnach                                                                         Stellen im Sinne des § 88\nb) Durchgeliefert am              (4)                                           Abs. 3 des Asylverfahrens-\nnach                                                                         gesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter","3054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n22                            Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n23                            Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 9\nAblehnung der Fest-                      – Staatsangehörigkeitsbehörden      – Ausländerbehörden\nstellung der deutschen                                                       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nStaatsangehörigkeit                                                            Stellen im Sinne des § 88\na) Antrag auf Feststellung       (3)                                           Abs. 3 des Asylverfahrens-\nder deutschen Staats-                                                       gesetzes\nangehörigkeit abge-                                                       – Bundesamt für Migration und\nlehnt am                                                                    Flüchtlinge\nb) Antrag auf Feststellung       (3)                                         – Bundesgrenzschutz\nder Eigenschaft als                                                       – andere mit der polizeilichen\nDeutscher im Sinne                                                          Kontrolle des grenzüber-\ndes Artikels 116                                                            schreitenden Verkehrs\nAbs. 1 GG abgelehnt                                                         betraute Behörden\nam\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004           3055\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n24                            Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                 (§§ 15, 16, 19, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 10\nAussiedlerangelegenheiten                – in den Angelegenheiten der        – Ausländerbehörden\na) Feststellung der              (3)       Vertriebenen, Aussiedler und      – Aufnahmeeinrichtungen oder\nAussiedlereigenschaft/                  Spätaussiedler zuständige           Stellen im Sinne des § 88\nSpätaussiedlereigen-                    Stellen                             Abs. 3 des Asylverfahrens-\nschaft                                                                      gesetzes\nabgelehnt am                                                              – Bundesamt für Migration und\nb) Feststellung der              (3)                                           Flüchtlinge\nAussiedlereigenschaft/                                                    – Bundesgrenzschutz\nSpätaussiedlereigen-                                                      – andere mit der polizeilichen\nschaft                                                                      Kontrolle des grenzüber-\nzurückgenommen am                                                           schreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Staatsangehörigkeits- und\nVertriebenenbehörden\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n24a                           Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                   (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 11\na) Verurteilung nach § 95        (5)     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nAbs. 1 Nr. 3 AufenthG                   der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nb) Verurteilung nach § 95        (5)       rechtlicher Vorschriften            Stellen im Sinne des § 88\nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG                   betraute öffentliche Stellen        Abs. 3 des Asylverfahrens-\ngesetzes\n– Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz","3056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n24a                           Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                   (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n24b                           Zeitpunkt\ndurch folgende                  an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten      der Über-\nöffentliche Stellen                   (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7\nin Verbindung mit\n§ 2 Abs. 2 Nr. 12\na) sicherheitsrechtliche         (5)     – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nBefragung nach § 54                     der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nNr. 6 AufenthG                          rechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\ndurchgeführt am                         te öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\nb) Bezeichnung der Stelle,       (5)                                           gesetzes\ndie die Befragung                                                         – Bundesamt für Migration und\ndurchgeführt hat                                                            Flüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftfahrt-\nbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Bundeskriminalamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004                  3057\nA                    B                          C                                    D\nÜbermittlung                  Übermittlung/Weitergabe\n24b                          Zeitpunkt\ndurch folgende                     an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-\nöffentliche Stellen                     (§§ 15, 16, 21\n(§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung\n(§ 6 AZR-Gesetz)                       AZR-Gesetz)\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugs-\nbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretungen\nund andere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\nA                    B                          C                                    D\nÜbermittlung\nÜbermittlung/Weitergabe\n25                           Zeitpunkt               durch folgende\nan folgende Stellen\nBezeichnung der Daten     der Über-             öffentliche Stellen\n(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26\n(§ 4 AZR-Gesetz)         mittlung    (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz\nAZR-Gesetz)\nin Verbindung mit § 7 Abs. 4 AZRG-DV)\n§ 4 Abs. 1 Satz 1\nund\n§ 4 Abs. 2 Satz 3\n– Übermittlungssperre           (6)     sofern nicht die Registerbehörde      – alle öffentlichen Stellen\nselbst entscheidet:                   – nichtöffentliche Stellen, die\n– die für das Asylverfahren             humanitäre oder soziale\nzuständige Organisationsein-         Aufgaben wahrnehmen\nheit im Bundesamt für Migra-         (sofern die gesperrten Daten\ntion und Flüchtlinge                 übermittelt werden)\n– Ausländerbehörden                   – Behörden anderer Staaten,\nüber- oder zwischenstaatliche\nStellen (sofern die gesperrten\nDaten übermittelt werden)\nA                    B                          C                                    D\nÜbermittlung\n26                           Zeitpunkt                                              Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten     der Über-                                                  an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 5 AZR-Gesetz)         mittlung                                              (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)\n(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)\n§ 5 Abs. 1\nSuchvermerk zur Feststel-\nlung des Aufenthalts\n– Suchvermerk von               (6)     – alle öffentlichen Stellen           – alle öffentlichen Stellen\n(sofern der Suchvermerk nicht\ngesperrt ist)\n§ 5 Abs. 2\nSuchvermerk zur Feststel-\nlung anderer Sachverhalte\n– Suchvermerk von               (6)     – Verfassungsschutzbehörden\ndes Bundes und der Länder\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst","3058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                   B                          C                                  D\nÜbermittlung/Weitergabe\nÜbermittlung\n27                            Zeitpunkt                                                an folgende Stellen\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                             (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz\nöffentliche Stellen\n(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)     mittlung                                              in Verbindung mit § 17\n(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)\nAbs. 2 Satz 2 AZRG-DV)\n§ 37\n– Sperrvermerk                   (6)     – Zuspeicherung durch die           – alle Stellen\nRegisterbehörde\nAbschnitt II\nVisadatei\nA                   B                          C                                  D\nÜbermittlung\n28                            Zeitpunkt                                            Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten      der Über-                                                an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)        mittlung                                                 (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1\n– Geschäftszeichen der          (7)*)    – Zuspeicherung durch die           – Ausländerbehörden\nRegisterbehörde                         Registerbehörde                   – Grenzschutzdirektion\n(Visadatei-Nummer)\n– mit der polizeilichen Kontrolle\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2                                                              des grenzüberschreitenden\nVerkehrs betraute Behörden\n– Auslandsvertretung            (7)*)    – Auslandsvertretungen\n– Bundesamt für Migration und\n– mit der polizeilichen         (7)*)    – mit der polizeilichen Kontrolle     Flüchtlinge\nKontrolle des grenz-                    des grenzüberschreitenden\nüberschreitenden                        Verkehrs betraute Behörden        – Bundeskriminalamt\nVerkehrs betraute                     – Ausländerbehörden                 – Landeskriminalämter\nBehörden\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden des Bundes und der Län-\n§ 29 Abs. 1 Nr. 3\nder\nin Verbindung mit § 3 Nr. 4\nund 5                                                                        – Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nGrundpersonalien\nbewerberleistungsgesetzes\na) Familienname                 (7)*)                                          zuständige Stellen\nb) Geburtsname                  (7)*)                                        – Verfassungsschutzbehörden\nc) Vornamen                     (7)*)                                          des Bundes und der Länder\nd) Schreibweise der             (7)*)                                        – Bundesnachrichtendienst\nNamen nach                                                               – Militärischer Abschirmdienst\ndeutschem Recht\n– Gerichte\ne) Geburtsdatum                 (7)*)\n– Staatsanwaltschaften\nf) Geburtsort, -bezirk          (7)*)\n– deutsche Auslandsvertretun-\ng) Geschlecht                   (7)*)                                          gen und andere öffentliche\nh) weitere Personalien          (7)*)                                          Stellen im Visaverfahren\ngemäß Abschnitt I,\nNummer 4, Spalte A\ni) Staatsangehörigkeit          (7)*)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 4\n– Lichtbild                     (7)*)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5\n– Datum der Datenüber-          (7)*)\nmittlung des Antrags","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004           3059\nA                            B                C                                 D\nÜbermittlung\n28                                     Zeitpunkt                                    Übermittlung/Weitergabe\ndurch folgende\nBezeichnung der Daten               der Über-                                      an folgende Stellen\nöffentliche Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)                  mittlung                                      (§ 32 AZR-Gesetz)\n(§ 30 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 6\nEntscheidung über den\nAntrag                                      *\na) Visum erteilt                          (2)**)\nb) Antrag abgelehnt                       (2)**)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 7\n– Datum der                               (7)**)\nEntscheidung\n– Datum der Übermittlung                  (7)**)\nder Entscheidung\n§ 29 Abs. 1 Nr. 8\na) Art des Visums                         (7)**)\nb) Nummer des Visums                      (7)**)\nc) Geltungsdauer des                      (7)**)\nVisums\n§ 29 Abs. 1 Nr. 9\na) Verpflichtungserklä-                   (7)**)\nrung nach § 68 Abs. 1\nAufenthG abgegeben\nam\nb) Verpflichtungserklä-                   (7)**)\nrung nach § 66 Abs. 2\nAufenthG abgegeben\nam\nc) Stelle, bei der sie                    (7)**)\nvorliegt\n§ 29 Abs. 1 Nr. 10\na) Vorlage ge- oder                       (7)**)\nverfälschter Dokumente\nim Visaverfahren\nb) Art des Dokuments                      (7)**)\nc) Nummer des                             (7)**)\nDokuments\nd) Geltungsdauer des                      (7)**)\nDokuments\ne) im Dokument ent-                       (7)**)\nhaltene Angaben über\nAussteller\n§ 29 Abs. 2\na) Passart                                (7)*)*\nb) Passnummer                             (7)*)*\nc) ausstellender Staat                    (7)*)*\n*)   Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.\n**)  Bei Visumsentscheidung.","3060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nA                    B                         C                                  D\nÜbermittlung                Übermittlung/Weitergabe\n29                             Zeitpunkt\ndurch folgende                   an folgende Stellen\nBezeichnung der Daten        der Über-\nöffentliche Stellen       (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32\n(§ 29 AZR-Gesetz)          mittlung\n(§ 30 AZR-Gesetz)                     AZR-Gesetz)\n§ 37\n– Sperrvermerk                     (6)    – Zuspeicherung durch die           – alle Stellen\nRegisterbehörde\nAbschnitt III\nBegründungstexte\nA                    B                         C                                  D\n30\nBezeichnung der                             Übersendende Stellen\nZeitpunkt                                                   Übermittlung\nSachverhalte, zu denen                         (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz\nder Über-                                               an folgende Stellen\nBegründungstexte zu                       in Verbindung mit § 6 Abs. 1\nmittlung                                           (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)\nübersenden sind                                   AZRG-DV)\n(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)\na) Ausweisung                  siehe § 6  – Ausländerbehörden und mit         – Ausländerbehörden\nsiehe Abschnitt I Nr. 10     Abs. 1     der Durchführung ausländer-       – Aufnahmeeinrichtungen oder\nSpalte A Buchstabe a)      AZRG-DV      rechtlicher Vorschriften betrau-    Stellen im Sinne des § 88\nbis f) sowie Nr. 12a                    te öffentliche Stellen              Abs. 3 des Asylverfahrens-\nSpalte A Buchstabe a)                 – mit der polizeilichen Kontrolle     gesetzes\nbis d)                                  des grenzüberschreitenden         – Bundesamt für Migration und\nb) Abschiebung                              Verkehrs betraute Behörden          Flüchtlinge\nsiehe Abschnitt I Nr. 11              – Grenzschutzdirektion\nSpalte A Buchstabe a)                                                     – Bundesgrenzschutz\nbis h)                                                                    – andere mit der polizeilichen\nc) politische Betätigung                                                        Kontrolle des grenzüberschrei-\neingeschränkt oder                                                          tenden Verkehrs betraute\nuntersagt                                                                   Behörden\nsiehe Abschnitt I Nr. 12                                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-\nSpalte A Buchstabe a)                                                       prüfung zuständige Luftfahrt-\nbis d)                                                                      behörden der Länder im Sinne\nd) Einreisebedenken                                                             des § 29d des Luftverkehrs-\nsiehe Abschnitt I Nr. 18                                                    gesetzes\nSpalte A Buchstabe a)                                                     – oberste Bundes- und Landes-\nund b)                                                                      behörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivollzugsbehör-\nden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für Arbeit und\nBehörden der Zollverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe und für\ndie Durchführung des Asyl-\nbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004              3061\nArtikel 3                                  zwangs für Flüchtlinge vom 13. Dezember 1962\n(BGBl. 1962 II S. 2330),\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezem-\nber 1990 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch Arti-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft;\nkel 12 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\ngleichzeitig treten\nS. 1950),\n1. die Verordnung zur Durchführung des Ausländer-            5. die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom\ngesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983),            18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216),\nzuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom           zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),                         23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n6. die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember\n2. die Verordnung zur Durchführung des Europäischen             1990 (BGBl. I S. 2999), geändert durch Artikel 15 des\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhe-            Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und\nbung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom\n7. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1097),                   7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch\nqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-\n3. die Verordnung zur Durchführung des Abkommens                ons- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli\nvom 4. Mai 1962 zwischen der Regierung der Bundes-           2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-            Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),\ndesrat über die Abschaffung des Sichtvermerks-            außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}