{"id":"bgbl1-2004-62-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":62,"date":"2004-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_62.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer\n    Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung-BeschV)","law_date":"2004-11-22T00:00:00Z","page":2937,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004           2937\nVerordnung\nüber die Zulassung von neueinreisenden\nAusländern zur Ausübung einer Beschäftigung\n(Beschäftigungsverordnung – BeschV)\nVom 22. November 2004\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgeset-          schen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwi-\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) und der §§ 288           schenstaatlicher Organisationen erhalten (Regie-\nund 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeits-           rungspraktikanten).\nförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997\nBGBl. I S. 594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1                                    §3\nNr. 164 Buchstabe a und b und § 292 zuletzt durch Arti-\nkel 1 Nr. 166 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003                                  Hochqualifizierte\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden sind, verordnet das           Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Nieder-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                  lassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2\ndes Aufenthaltsgesetzes.\nAbschnitt 1\n§4\nZustimmungsfreie Beschäftigungen\nFührungskräfte\n§1                                 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels an\nGrundsatz\n1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Pro-\nDie Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der\nkura,\nBeschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19\nAbs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fäl-     2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die\nlen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundes-             zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,\nagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.        3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen\nHandelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen\n§2                                  Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Sat-\nAus- und Weiterbildungen                        zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der\nPersonengesamtheit oder zur Geschäftsführung\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nberufen sind, oder\nhaltstitels für ein Praktikum\n4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutsch-\n1. während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schuli-\nlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung\nschen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Auf-\nauf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungs-\nenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil\nebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender\nder Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungs-\nPosition, die für die Entwicklung des Unternehmens\nzieles nachweislich erforderlich ist,\nvon entscheidender Bedeutung ist.\n2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemein-\nschaft finanziell geförderten Programms,\n§5\n3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen\nWissenschaft,\ninternationalen Austauschprogramms von Verbänden\nForschung und Entwicklung\nund öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studen-\ntischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bun-         Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\ndesagentur für Arbeit oder                                haltstitels an\n4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus        1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und\nöffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäi-         Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre,","2938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nvon Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen                 Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachli-\nsowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hoch-            che Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt, oder\nschulen,\n5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dress-\n2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler              men, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für\nan einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtli-         Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme\nchen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finan-         angezeigt hat.\nzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater\nRechtsform geführten Forschungseinrichtung,                                            §8\n3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter\nJournalistinnen und Journalisten\nim Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder\neines Gastwissenschaftlers oder                              Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im\n4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich aner-\nAusland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informations-\nkannter privater Ersatzschulen.\namt der Bundesregierung anerkannt ist.\n§6\n§9\nKaufmännische Tätigkeiten\nBeschäftigungen, die nicht\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-                   in erster Linie dem Erwerb dienen\nhaltstitels an\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\n1. Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland    haltstitels an\nim kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt\nwerden, oder                                              1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten\noder auf einem Programm der Europäischen Gemein-\n2. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Aus-          schaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt\nland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland               werden, oder\nführen, Verträge schließen oder Waren, die für die\nAusfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen                    2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen\nBeschäftigte.\nund sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehal-\ntung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insge-\nsamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitrau-                                § 10\nmes von zwölf Monaten im Inland aufhalten.                                     Ferienbeschäftigungen\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\n§7                               haltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schü-\nBesondere Berufsgruppen                       ler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur\nAusübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\ninnerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von\nhaltstitels an\nder Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.\n1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter\nBeibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Aus-\n§ 11\nland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonde-\nrem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert                              Kurzfristig entsandte\noder bei Darbietungen sportlichen Charakters im                    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nInland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei       Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nMonate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt,      haltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit\n2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder              Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines\nMusik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen         Zeitraumes von zwölf Monaten in das Inland entsandt\nvon Gastspielen oder ausländischen Film- und Fern-        werden, um\nsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer\n1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-\nder Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Mona-\ngen und Programme der elektronischen Datenverar-\nten nicht übersteigt,\nbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind,\n3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im          aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung ein-\nJahr auftreten,                                               zuweisen, zu warten oder zu reparieren,\n4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufs-       2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen\ntrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deut-        abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu\nschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wett-              werden,\nkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen\n3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des\nvorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet\nWiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu\nhaben und der Verein oder die Einrichtung ein Brutto-\ndemontieren,\ngehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitrags-\nbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversi-         4. unternehmenseigene Messestände oder Messestän-\ncherung beträgt und der für die Sportart zuständige           de für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitz-\ndeutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem               staat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzu-\nDeutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als          bauen und zu betreuen, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004           2939\n5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträ-          Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit\ngen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.                Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann,\nwenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.\nIn den Fällen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung\nvon der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der             (2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten\nBundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren        die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 ohne Fahrerbe-\nAufnahme angezeigt hat.                                       scheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahr-\nzeuges.\n§ 12\nInternationale Sportveranstaltungen                                            § 14\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-                       Schifffahrt und Luftverkehr\nhaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme,\nDurchführung und Nachbereitung internationaler Sport-           Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomi-        haltstitels an\ntee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung           1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im\nDurchführungsgarantien übernommen hat, insbesondere              internationalen Verkehr,\n1. die Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragten von       2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst\nVerbänden oder Organisationen einschließlich                 zugelassenen Personen,\nSchiedsrichter und Schiedsrichterassistenten,\n3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im\n2. die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden          grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebe-\nMannschaften,                                                treuung erforderliche Bedienungs- und Serviceperso-\n3. die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offi-       nal auf Personenfahrgastschiffen oder\nzielle Lizenzpartner,\n4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme\n4. die Vertreter der Medien einschließlich des techni-           der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavi-\nschen Personals, die Mitarbeiter der Fernseh- und            gatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.\nMedienpartner.\n§ 15\n§ 13\nDienstleistungserbringung\nInternationaler\nStraßen- und Schienenverkehr                      Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit\n(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nenthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nSitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenver-\nEuropäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer\nkehr, soweit\nDienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet ent-\n1. das Unternehmen diesen Sitz im Hoheitsgebiet eines         sandt werden, wenn\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den            1. der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von\nEuropäischen Wirtschaftsraum hat und dem Arbeitge-           sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitge-\nber für seine drittstaatsangehörigen Fahrer eine Fah-        ber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und\nrerbescheinigung ausgestellt wurde nach der Verord-          ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder\nnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992         2. der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von\nüber den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in               zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitge-\nder Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach               ber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und\neinem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere            ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren.\nMitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt geän-\ndert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts    Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundes-\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland,         gebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der           zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach\nRepublik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik       Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien         erneut erfüllt sind.\nund der Slowakischen Republik und die Anpassungen\nder die Europäischen Union begründenden Verträ-                                       § 16\nge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte –\n8. Verkehrspolitik – C. Straßenverkehr (ABl. EG Nr.                              Beschäftigungs-\nL 236 S. 449), oder                                                    aufenthalte ohne Aufenthaltstitel\n2. das Unternehmen diesen Sitz außerhalb des Hoheits-           Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei\ngebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen           Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des              im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäfti-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum           gung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für\nhat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers        Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der\nzugelassen ist, für einen Aufenthalt von höchstens        Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufent-\ndrei Monaten innerhalb von zwölf Monaten.                 haltstitels befreit sind.","2940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nAbschnitt 2                                                        § 21\nZustimmungen                                                   Haushaltshilfen\nzu Beschäftigungen,\ndie keine qualifizierte                           Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nBerufsausbildung voraussetzen                        übung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäfti-\ngung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten\nin Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften\n§ 17                             Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die\nbetreffenden Personen auf Grund einer Absprache der\nGrundsatz\nBundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung        Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl\neines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung,        vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitrau-\ndie keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18   mes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschrif-     des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Be-\nten dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgeset-       schäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach\nzes zustimmen.                                               Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Per-\nson nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland\n(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnah-       aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.\nme einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in die-\nsem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist,\nkann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäfti-                                    § 22\ngung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnit-\ntes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgen-                  Hausangestellte von Entsandten\nden Kalenderjahr zugestimmt werden.\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\n§ 18                             übung einer Beschäftigung als Hausangestellte bei Per-\nsonen, die für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für\nSaisonbeschäftigungen\nihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens\nDie Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur          mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden (Entsandte),\nAusübung einer Beschäftigung in der Land- und Forst-         kann für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn die Ent-\nwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der         sandten vor ihrer Einreise die Hausangestellten seit min-\nObst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken             destens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung\nvon mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durch-             eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürfti-\nschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis      gen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Die Zustim-\nzu insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr erteilt wer-       mung kann höchstens um drei Jahre verlängert werden.\nden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer\nAbsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeits-\nverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und                                     § 23\ndie Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die\nBeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-                            Kultur und Unterhaltung\nmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im\nKalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des       Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei\nObst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.              Personen erteilt werden, die\n1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung\n§ 19                                 oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Dar-\nbietung erforderlich ist, ausüben,\nSchaustellergehilfen\n2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäfti-\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-              gung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen\nübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann            Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.\nbis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt\nwerden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer\nAbsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeits-\n§ 24\nverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und\ndie Auswahl vermittelt worden sind.                                            Praktische Tätigkeiten\nals Voraussetzung für die\nAnerkennung ausländischer Abschlüsse\n§ 20\nAu-pair-Beschäftigung                         Ist für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der eine\nZustimmung erteilt werden soll, die inländische Anerken-\nDie Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Per-     nung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses\nsonen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache             notwendig und setzt diese Anerkennung eine befristete\nerteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer     praktische Tätigkeit in Deutschland voraus, kann dem\nFamilie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen         Aufenthaltstitel für die Ausübung dieser befristeten Tätig-\nwird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden.      keit zugestimmt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004             2941\nAbschnitt 3                               verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen\nUnternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in\nZustimmungen zu\ndiesem Unternehmen, oder\nBeschäftigungen,\ndie eine qualifizierte                        2. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in\nBerufsausbildung voraussetzen                           einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-\nbarungen       gegründeten      deutsch-ausländischen\n§ 25                                 Gemeinschaftsunternehmen.\nGrundsatz\n§ 29\nDie Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines                              Sozialarbeit\nAufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die\neine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraus-           Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nsetzt (§ 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht        übung einer Beschäftigung kann Fachkräften erteilt wer-\nnach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vor-          den, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit\nschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthalts-      für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\ngesetzes zustimmen.                                          beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse\nder deutschen Sprache verfügen.\n§ 26\n§ 30\nZeitlich begrenzte Zulassungen\nvon Sprachlehrern und Spezialitätenköchen                                      Pflegekräfte\n(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-        Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nübung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Ertei-        übung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Kran-\nlung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter         kenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder\nAufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen        Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesund-\nVertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren        heits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin\nerteilt werden.                                              oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige\ndeutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen\n(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann          Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen\nSpezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitä-     Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die\ntenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jah-      betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit\nren erteilt werden.                                          auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des\n(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel      Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die\nzur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem                 Vermittlung vermittelt worden sind.\nAbschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten\nAusländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf                                  § 31\ndes früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt                            Internationaler\nwerden.                                                               Personalaustausch, Auslandsprojekte\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne\n§ 27\nVorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des\nIT-Fachkräfte und akademische Berufe                Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausübung einer\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-          Beschäftigung von bis zu drei Jahren\nübung einer Beschäftigung kann erteilt werden                1. als qualifizierte Fachkraft, die eine Hochschul- oder\n1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-              Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare\nschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation        Qualifikation besitzt, im Rahmen des Personalaustau-\nmit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations-             sches innerhalb eines international tätigen Unterneh-\nund Kommunikationstechnologie besitzen,                      mens oder Konzerns,\n2. für im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines interna-\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-\ntional tätigen Konzerns oder Unternehmens im inlän-\nschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation\ndischen Konzern- oder Unternehmensteil, wenn die\nbesitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer\nTätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten\nfachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse\nunabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der\nbesteht, oder\nDurchführung des Projektes im Ausland tätig wird und\n3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsge-            über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare\nsetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.                  Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor\nallem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse\n§ 28                                 verfügt.\nLeitende Angestellte und Spezialisten              In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Zustimmung\nzum Aufenthaltstitel auch für Fachkräfte des Auftragge-\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nbers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die\nübung einer Beschäftigung kann erteilt werden\nFachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden\n1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur      Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt\nAusübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor          werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für\nallem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse           den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die","2942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nspätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projek-                                         § 36\ntes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn\nLängerfristig entsandte\nder Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nAusland hat.\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung\nAbschnitt 4                             nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes\nPersonen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit\nZustimmungen zu                             Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland ent-\nweiteren Beschäftigungen                           sandt werden, um\n1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-\n§ 32                                   gen und Programme der elektronischen Datenverar-\nGrundsatz                                 beitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind,\naufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung ein-\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichend von            zuweisen, zu warten oder zu reparieren,\nden Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der Erteilung\neines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung,         2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des\ndie keine (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine         Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu\nmindestens dreijährige Berufsausbildung (§18 Abs. 4 des           demontieren.\nAufenthaltsgesetzes) voraussetzt, nur nach den Vor-           Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschäftigungs-\nschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthalts-       dauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht überstei-\ngesetzes zustimmen.                                           gen.\n(2) Soweit eine Zustimmung nach Absatz 1 zur Aufnah-\nme einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35                                              § 37\noder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der\nAufnahme einer zeitlich befristeten Beschäftigung nach                         Grenzgängerbeschäftigung\neiner anderen Bestimmung der Abschnitte 2 bis 5 vorbe-\nDie Zustimmung kann zu einer Grenzgängerkarte nach\nhaltlich besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr\n§ 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung zur Ausübung\nzugestimmt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in\neiner Beschäftigung erteilt werden.\ndem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36\nendete.\n§ 33                                                         Abschnitt 5\nDeutsche Volkszugehörige                                          Zustimmungen zu\nDie Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur                Beschäftigungen auf der Grundlage\nAusübung einer vorübergehenden Beschäftigung von                  z w i s c h e n s t a a t l i c he r Ve r e i n b a r u n g e n\ndeutschen Volkszugehörigen erteilt werden, die einen\nAufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenenge-                                                  § 38\nsetz besitzen.\nGrundsatz\n§ 34                                  Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die\nAusübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die\nBeschäftigungen\nErteilung der Zustimmung gemäß § 39 des Aufenthalts-\nbestimmter Staatsangehöriger\ngesetzes nach dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden\nStaatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel,          die §§ 39 bis 41 Anwendung.\nJapan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie\nden Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustim-                                             § 39\nmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer\nBeschäftigung erteilt werden.                                                            Werkverträge\n(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\n§ 35                               übung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwi-\nschenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im\nFertighausmontage\nRahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-           kann für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von\nübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung            vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags\nnach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes         länger als zwei Jahre dauert, kann die Zustimmung bis\nPersonen erteilt werden, die von einem Fertighausher-         zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verlässt\nsteller mit Sitz im Ausland für bis zu insgesamt neun         der Beschäftigte das Inland und ist sein Aufenthaltstitel\nMonate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden,         erloschen, so darf eine neue Zustimmung nur erteilt wer-\num bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland herge-         den, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise und erneuter\nstellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Aus-       Einreise als Beschäftigter im Rahmen von Werkverträgen\nbauhallen aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch     nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nfür die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen           Aufenthaltstitel. Der Zeitraum nach Satz 3, in dem eine\nInstallationsarbeiten.                                        Zustimmung nicht erteilt werden darf, beträgt höchstens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004             2943\nzwei Jahre; er beträgt höchstens drei Monate, wenn die       ten die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nbetreffende Person vor der Ausreise nicht länger als neun    übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie für\nMonate im Inland beschäftigt war.                            den ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung\noder Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages\n(2) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im     tätig werden.\nAusland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatli-\nchen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig\nist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter\noder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen                              Abschnitt 6\nKenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlas-                     Arbeitsvermittlung und\nsung oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur                 Anwerbung aus dem Ausland\nDurchführung von Revisionen entsandt werden, kann die\nZustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung der\nBeschäftigung in dem für die Werkvertragstätigkeit erfor-                                § 42\nderlichen Umfang für bis zu insgesamt vier Jahre erteilt                            Vermittlung\nwerden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                         Die Arbeitsvermittlung von Ausländern aus dem Aus-\nland und die Anwerbung im Ausland außerhalb der Euro-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       päischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-\nkann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundes-          staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im      schaftsraum für eine Beschäftigung im Inland darf für\nRahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den                eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21, 30 und 40\nbeschäftigten gewerblichen Personen des im Inland            nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wer-\nansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken.             den.\nDabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittel-\nständische im Inland ansässige Unternehmen angemes-\nsen berücksichtigt werden.\nAbschnitt 7\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 40\nGastarbeitnehmerinnen                                                   § 43\nund Gastarbeitnehmer\nOrdnungswidrigkeit\nDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-\nübung einer Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann            Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 9 des\nerteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der       Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätz-\nGrundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über        lich oder fahrlässig entgegen § 42 eine dort genannte\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-          Arbeitsvermittlung oder Anwerbung durchführt.\nnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen\nStaatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden.                              Abschnitt 8\nSchlussvorschriften\n§ 41\nSonstige                                                       § 44\nzwischenstaatliche Vereinbarungen                                          Verfahren\n(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-        Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfah-\nenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, soweit      rensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer\ndies in zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt ist.          Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese\nVerordnung nichts anderes regelt.\n(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann\nerteilt werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinba-\nrung dies bestimmt (§ 18 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1                                    § 45\nSatz 2 des Aufenthaltsgesetzes).                                                    Befristungen\n(3) Für zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen          (1) Bei Beschäftigungen, für die nach dieser Verord-\nbestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner      nung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine\nArbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt        zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die Zustimmung\nAbsatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist,         längstens für die vorgesehene Dauer der Beschäftigung\ndass eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis           erteilt werden.\nerteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.\n(2) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Wei-\n(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem        terbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die\nPariser Übereinkommen über Internationale Ausstellun-        Zustimmung bei der Ausbildung für die nach der Ausbil-\ngen vom 22. November 1928 (BGBl. 1974 II S. 276) regis-      dungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der\ntriert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staa-     Weiterbildung für die Dauer zu erteilen, die nachweislich","2944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\neines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiter-            (3) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmi-\nbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles          gungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem\nerforderlich ist.                                               1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.\n§ 46                                    (4) Die Regelung des § 7 Nr. 4 gilt auch für Berufssport-\nlerinnen und Berufssportler bei der Verlängerung ihres\nÜbergangsregelungen                          Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 7. Februar 2002 beste-\n(1) Die einem Ausländer vor dem 1. Januar 2005 gege-         hendes Vertragsverhältnis unter den bis dahin geltenden\nbene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmi-            aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei demselben\ngung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthalts-       Arbeitgeber fortsetzen.\ntitels fort.\n(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verord-                                   § 47\nnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte\nFachkräfte der Informations- und Kommunikationstech-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbe-\nfristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26\neiner Beschäftigung fort.                                       Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. November 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}