{"id":"bgbl1-2004-62-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":62,"date":"2004-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur\n    Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)","law_date":"2004-11-22T00:00:00Z","page":2934,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2934            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\nVerordnung\nüber das Verfahren und die Zulassung von\nim Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung\n(Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV)\nVom 22. November 2004\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes                                            §3\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), des § 61 Abs. 2 des              Beschäftigung von Familienangehörigen\nAsylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Arti-       Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer\nkel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I          Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Ver-\nS. 1950) eingefügt wurde, und des § 288 des Dritten           wandten und Verschwägerten ersten Grades eines\nBuches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1       Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit\ndes Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),         diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.\nvon denen § 288 durch Artikel 1 Nr. 164 Buchstabe a und b\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)                                           §4\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nSonstige\nfür Wirtschaft und Arbeit:\nzustimmungsfreie Beschäftigungen\nKeiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer\nTeil 1                            Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer\nHeilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung\nZulassung von                           oder Erziehung beschäftigt werden.\nim Inland lebenden Ausländern\nzur Ausübung einer Beschäftigung\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1                                                  Zustimmungen zu\nErlaubnissen zur Ausübung einer\nZustimmungsfreie Beschäftigungen                              B e s c h ä f t i g u n g o h n e Vo r r a n g p r ü f u n g\n§1                                                                §5\nGrundsatz                                                          Grundsatz\nDie Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für             Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur\nAusländer,                                                    Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den\n1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Auf-\nVorschriften dieses Abschnitts erteilen.\nenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17,\n18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht\nschon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Be-                                            §6\nschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufent-                                 Fortsetzung\nhaltsgesetzes),                                                             eines Arbeitsverhältnisses\n2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist            Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung\n(§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und              kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-\n3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes        enthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer\nbesitzen,                                                 seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer\neiner für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei\nkann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der         demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für\nBundesagentur für Arbeit erteilt werden.                      Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der\nBeschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaat-\n§2                               lichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt\nist.\nZustimmungsfreie Beschäftigungen\nnach der Beschäftigungsverordnung\n§7\nDie Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1\nund 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12                           Härtefallregelung\nder Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne                Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung\nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.       kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004             2935\nenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung            (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden\nunter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des        Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsge-\neinzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.         setzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren ange-\nrechnet.\n§8                                   (4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach\nAusbildung und Beschäftigung von                  § 13 erteilt.\nim Jugendalter eingereisten Ausländern\nDie Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung                                   Abschnitt 3\nkann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebens-                             Zulassung\njahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis                    von geduldeten Ausländern\nbesitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des           zur Ausübung einer Beschäftigung\nAufenthaltsgesetzes erteilt werden für\n1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn                                     § 10\nder Ausländer im Inland\nGrundsatz\na) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden\nSchule erworben hat, oder                               Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgeset-\nzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit\nb) an einer einjährigen schulischen Berufsvorberei-        die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn\ntung,                                                sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundes-\nc) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah-           gebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufent-\nme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder       haltsgesetzes gelten entsprechend.\nd) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem\nBerufsbildungsgesetz regelmäßig und unter ange-                                   § 11\nmessener Mitarbeit                                                    Versagung der Erlaubnis\nteilgenommen hat, oder                                        Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer\n2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten       Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das\noder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn        Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbe-\nder Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt.         werberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen\nAusländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen auf-\nDie Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13             enthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden\nerteilt.                                                      können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbe-\nsondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täu-\n§9                                schung über seine Identität oder seine Staatsangehörig-\nkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.\nBeschäftigung bei Vorbeschäftigungs-\nzeiten oder längerfristigem Voraufenthalt\n(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-                                        Teil 2\ngung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndes Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die                             Zuständigkeits-\neine Aufenthaltserlaubnis besitzen und                                        und Verfahrensregelungen\n1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige\nBeschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben                                            § 12\noder                                                                             Zuständigkeit\n2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen          (1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Aus-\nerlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszei-        übung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in\nten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Auf-         deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden\nenthaltsgesetzes berücksichtigt.                           Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem\n(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1          sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des\nwerden nicht angerechnet Zeiten                               Arbeitgebers befindet. Bei Beschäftigungen mit wech-\nselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnab-\n1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen,         rechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als\nan dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter            Beschäftigungsort.\nAufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausge-\nreist war,                                                    (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständig-\nkeit für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus\n2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäfti-       Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres\ngungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung          Geschäftsbereichs übertragen.\noder\n3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund                                    § 13\ndieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung\nBeschränkung der Zustimmung\noder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-\nrung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäfti-           (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-\ngung befreit war.                                          gung kann hinsichtlich","2936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004\n1. der beruflichen Tätigkeit,                                                               Teil 3\n2. des Arbeitgebers,                                                               Schlussvorschriften\n3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und\n4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit                                                   § 15\nbeschränkt werden.                                                               Assoziierungsabkommen\n(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäfti-                                EWG-Türkei\ngung, längstens für drei Jahre erteilt.                            Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des\nAssoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der\n§ 14                                 Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den\nReichweite der Zustimmung                       Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nund ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben\n(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-             unberührt.\ngung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel\nerteilt.\n(2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt                                  § 16\nworden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeit-                               Übergangsregelung\nlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthalts-\ntitel fort. Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen,         (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteil-\nhumanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt       te Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung\ndie Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung          gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsge-         einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.\nsetzes nicht fort.                                                 (2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgeneh-\n(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für       migungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem\ndie erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-           1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.\ngung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder\nDuldung besitzen.                                                                            § 17\n(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäfti-\nInkrafttreten\ngungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Been-\ndigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nBerlin, den 22. November 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}