{"id":"bgbl1-2004-61-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":61,"date":"2004-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/61#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_61.pdf#page=18","order":4,"title":"Neufassung der Pflanzkartoffelverordnung","law_date":"2004-11-23T00:00:00Z","page":2918,"pdf_page":18,"num_pages":13,"content":["2918          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Pflanzkartoffelverordnung\nVom 23. November 2004\nAuf Grund des Artikels 4 der Elften Verordnung zur                            Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\nÄnderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 23. Juli                           vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\n2004 (BGBl. I S. 1933) wird nachstehend der Wortlaut der               zu 4.    des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,\nPflanzkartoffelverordnung in der seit dem 1. August 2004                        des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung                               Satz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2\nberücksichtigt:                                                                 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n1. die am 29. Januar 1986 in Kraft getretene Verord-                           20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 11\nnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192),                                  Abs. 1 und § 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden\n2. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 der\nsind,\nVerordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595),\nzu 6.    des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4\n3. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-                           Buchstabe a, Nr. 5 und 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1\nkel 3 der Verordnung vom 16. November 1989                                  und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Au-\n(BGBl. I S. 2025),                                                          gust 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1\n4. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 3                        zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April\nder Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I                                 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt\nS. 1532),                                                                   durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. No-\nvember 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 71\nsind,\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\n2436),                                                             zu 7.    des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und\ndes § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\n6. den am 26. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2                       vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen\nder Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I                                § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes\nS. 217),                                                                    vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22\n7. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti-                          Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes\nkel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I                         vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geän-\nS. 2056),                                                                   dert worden sind,\n8. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der             zu 8.    des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6\nVerordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906),                             und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsge-\nsetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von\n9. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 3                       denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des\nder Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I                                 Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\nS. 2588),                                                                   2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39\n10. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 3                          des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146),                           S. 1917) geändert worden sind,\n11. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2                zu 9.    des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,\nder eingangs genannten Verordnung.                                          des § 9 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und\nAbs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Au-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                              gust 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Arti-\nkel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993\nzu 1.  des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 4, 5\n(BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, jeweils in\nund 6, des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und 2 und\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-\nder §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nvom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Ja-\nzu 2.  des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5                         nuar 2001 (BGBl. I S. 127),\nund 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1\nzu 11. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a\nund 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutver-\nund 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und\nkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I\ndes § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\nS. 1633),\n20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt\nzu 3.  des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,                        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002\ndes § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und                       (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind.\nBonn, den 23. November 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                        2919\nPflanzkartoffelverordnung*)\nAbschnitt 1                                 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder\naus Basispflanzgut der Klasse S oder SE.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1,\nEWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf\n§1\nerwachsen sein in der\nAnwendungsbereich\n1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut\n2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut\nvon Kartoffel.\noder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1;\n§2                                     3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut\noder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.\nBegriffsbestimmungen\nBasispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                       Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und\n1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienen-                    E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekenn-\nde Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe                  zeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen\nist bei                                                              (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der\nentsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten,\na) Basispflanzgut,                                                   erfüllt sind.\nBasispflanzgut EWG             weiß,\n(4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb\nb) Zertifiziertem Pflanzgut blau,                                    auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn\nc) Vorstufenpflanzgut              weiß mit einem von links          dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut\nunten nach rechts oben            EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen\nverlaufenden 5 mm brei-           ist.\nten violetten Diagonal-\nstreifen;                                                      §4\n2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende                                    Anerkennungsstelle\nKrankheiten außer Viruskrankheiten.                                     (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-\nnungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,\nin dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-\nAbschnitt 2                                 rungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle,\nAnerkennung von Pflanzgut                               so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von\ndieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt\nwerden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt;\n§3\nder Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen,\nBasispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut                       wenn der Betrieb im Ausland liegt.\n(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanz-                      (2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-\ngut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt,                         reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstel-\nwenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.                               le aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die\n(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E ein-               Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut\ngeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der                       aufbereitet wird.\n1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;                                                       §5\n2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder                                                Antrag\naus Basispflanzgut der Klasse S;\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:           stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-\n1. Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit          men genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguter-\ngemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie      zeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies\nden für die geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. EG\nNr. L 106 S. 7);                                                   rechtfertigen.\n2. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur                (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-\nBekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr.\nL 259 S. 1);\nstelle zu verwenden.\n3. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung        (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut\nvon Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr.\nL 235 S. 1);                                                       1. im Antrag zu erklären, dass\n4. Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit\nPflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch\na) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei\ndie Richtlinie 2003/61/EG vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 165             Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut\nS. 23).                                                                    worden sind;","2920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nb) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört             1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei\nund nach den Grundsätzen systematischer Erhal-              Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut\ntungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Auf-            worden sind;\nsicht und nach seiner Anweisung gewonnen wor-\n2. für die Erzeugung von Basispflanzgut\nden ist;\na) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus aner-\nc) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen\nkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches\nist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartof-\naus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit\nfeln bestellt waren;\nSchwarzbeinigkeit aufwiesen;\nd) das verwendete Pflanzgut nicht von den in An-\nb) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus aner-\nlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befal-\nkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut\nlen ist;\nder Klasse EWG 1 erwächst;\n2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen,\nc) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus aner-\ndass\nkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut\na) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar                     der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst.\nabstammenden Knollen frei von folgenden Schad-\n(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im\norganismen sind:\nAntrag zu erklären, dass\naa) Erwinia carotovora var. atroseptica,\n1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei\nbb) Erwinia chrysanthemi,                                   Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut\nworden sind;\ncc) Potato leaf roll virus,\n2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanz-\ndd) Kartoffelvirus A,\ngut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG\nee) Kartoffelvirus M,                                       erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbe-\nff)  Kartoffelvirus S,                                      stand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst.\ngg) Kartoffelvirus X,                                      (7) (weggefallen)\nhh) Kartoffelvirus Y;                                      (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere ver-\nmehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für\nb) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwach-           einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der\nsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amt-       Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und\nlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde,          die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in\ndass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind;       dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung mög-\nc) das verwendete Pflanzgut nicht von den in An-            lich ist.\nlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, aus-          (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem\ngenommen Bakterielle Ringfäule und Schleim-             Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer,\nkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der     die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das\nAnerkennungsstelle.                                     Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerken-\nBei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche         nung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzu-\nNachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppel-           geben.\nbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen\nentbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch In-vitro-                                   §6\nVerfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mut-\nAnforderungen an die Vermehrungsfläche\nterknolle abstammende Material frei von den unter Num-\nund den Vermehrungsbetrieb\nmer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn\n(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag\nzu erklären,                                                   1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hek-\ntar groß ist;\n1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei\nJahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut          2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-\nworden sind;                                                    nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-\nnen lässt;\n2. für die Erzeugung von Basispflanzgut\n3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine\na) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkann-\nKartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie\ntem Vorstufenpflanzgut erwächst;\naufwachsen;\nb) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus aner-\n4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Obst-\nkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut\nanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und\nder Klasse EWG 1 oder S erwächst;\n5. in dem Vermehrungsbetrieb\nc) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkann-\ntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der              a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer\nKlasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst.                        Sorte erzeugt wird und\n(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im              b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner\nAntrag zu erklären,                                                    erzeugt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                2921\n(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung             Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflan-\ndavon abhängig machen, dass                                    zung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Toma-\n1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mit-         ten angepflanzt oder gelagert worden waren. Hat die\nteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das         zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen\nKartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet       bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resisten-\nist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden      ten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet,\nBeschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;        so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der\nFeldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung\n2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten,          gestatten.\nvon denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf\nbeschränkt wird;                                              (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knol-\nlen oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen\n3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut,        liegen bleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maß-\nBasispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt,            nahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht\nbeim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2         zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt.\nNr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerken-\nnungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität            (4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer\njeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen,          zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die\ninsbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln        Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der\nfür andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung       restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn\nder Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieb-    er deutlich abgegrenzt worden ist.\nlichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von                                            § 10\nAbsatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beein-                           Mängel des Feldbestandes\nträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die\nAusnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesonde-                 (1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-\nre darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu         den können, wird auf einen spätestens drei Werktage\nmachen und getrennt zu lagern sind.                            nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-\nmehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine\n(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu\nNachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch\nkennzeichnen.\nViruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nach-\nbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des\n§7                                Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.\n(weggefallen)                             (2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit\nKartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungs-\n§8                                fläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das\nAnforderungen an den Feldbestand                    Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt\nund an die Beschaffenheit des Pflanzgutes               ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksich-\ntigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.\n(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben\nsich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffen-\nheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.                                             § 11\n(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgu-                      Mitteilung des Ergebnisses\ntes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher                             der Feldbestandsprüfung\nheraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die\nErgibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderun-\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\ngen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies\nAnlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr erfüllt, so\ndem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitge-\ndarf dieser Teil ausgesondert werden.\nteilt.\n§9\n§ 12\nFeldbestandsprüfung\nWiederholungsbesichtigung\n(1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal\nvor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf          (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb\ndas Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu          von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach\nprüfen.                                                        § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederho-\nlungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbe-\n(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt,\nsichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von\nwenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-\nUmständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte\nten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheini-\nErgebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnis-\ngung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass\nsen entspricht.\ndiese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Ver-\nmehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung          (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\ndarf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu     anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-\nzwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermeh-       schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-\nrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit      besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-\nder Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die               den. § 11 gilt entsprechend.","2922           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\n§ 13                                                            § 15\nBeschaffenheitsprüfung                                      Prüfung auf Viruskrankheiten,\nBakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\nDie Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung\nauf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleim-         (1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, dass die\nkrankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankhei-      Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Aner-\nten und äußere Mängel.                                        kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren\nProbe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.\n§ 14                                  (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf\nbestimmte Viruskrankheiten verzichten, soweit das Ver-\nProbenahme                             halten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten\nfür die Prüfung auf Viruskrankheiten,               und die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmöglichkei-\nBakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit             ten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, dass\ndas Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2\n(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte\nin Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.\n(Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf\nViruskrankheiten                                                 (3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach\ndem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG\n1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,\ndes Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der\n2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des          bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259\nPflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbe-     S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach\nstand entnommen werden können, dem eingelager-            dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG\nten Pflanzgut.                                            des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralsto-\nnia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr.\n(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die            L 235 S. 1) durchzuführen.\nLaborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleim-\nkrankheit\n§ 16\n1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder\nMitteilung des Ergebnisses\n2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem                         der Prüfung auf Viruskrankheiten,\neingelagerten Pflanzgut.                                         Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\n(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der           Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakte-\nPartie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und      rielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antrag-\ndie Mindestmenge der Probe ergeben sich                       steller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind,\nauch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnom-\n1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,                   men worden ist, schriftlich mitgeteilt.\n2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus\nAnlage 3 Nr. 1a.                                                                       § 17\n(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme statt-                     Probenahme für die Prüfung\nfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr             auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel\nbestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen\nBeginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.                         (1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehr-\nbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanz-\n(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanz-         gut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten\ngut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn        und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.\nderjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden\nsoll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten         (2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn\nStelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie   derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll,\nausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei         der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten\nihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen       Stelle oder Person\nhaben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das      1. angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung\nAnerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.                 vorgenommen werden kann; dabei sind das voraus-\nsichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche\n(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,\nZahl der Packungen oder Behältnisse oder die\nwenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.\nAbsicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu\n(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können                gewerblichen Zwecken anzugeben;\nauch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herange-\n2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich\nzogen werden.\naus Feldbeständen stammt,\n(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ring-\na) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung\nfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen\ngeeignet erwiesen haben oder\nAnhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser\nKrankheiten, kann die zuständige Behörde einen über                b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das\nden in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang                      Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortge-\nhinausgehenden Probenumfang festlegen.                                setzt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004              2923\n(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft wor-     es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie\nden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2        oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klas-\nNr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die        sen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforde-\nPartie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerken-      rungen erfüllt.\nnung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der\nFeldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder\ndas Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt                                      § 20\nworden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine                              Nachprüfung\nBescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen,\ndass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffel-           (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für\nnematoden festgestellt hat.                                    erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,\nob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen\n(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,\nlässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszu-\nwenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.\nstand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederver-\nschließung nach § 29.\n§ 18\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nPrüfung auf weitere                        Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel                  schaften verpflichtet ist,\n(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und          1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom\näußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugen-                  Bundessortenamt durchgeführt;\nscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Ver-\nmehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hin-        2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfü-\nsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrank-          gung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Pro-\nheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine              ben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durch-\nabweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine                führt.\nsachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.           (3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben kön-\n(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach         nen zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnom-\nAnlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht erfüllt sind, so gestattet die  men werden; das Höchstgewicht einer Partie und die\nAnerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-          Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3\nteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen                Nr. 4.\nglaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel\n(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen\nbeseitigt ist.\nProben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessorten-\namt zu.\n§ 19\nBescheid                                                          § 21\n(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung                                  Verfahren\nsind anzugeben:                                                            für die Nachprüfung durch Anbau\n1. der Name des Antragstellers,                                   Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-\n2. der Name des Vermehrers,                                    nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-\nden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind\n3. die Art und die Sortenbezeichnung,                          zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\n4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,\n5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die                                      § 22\nProbe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und\näußere Mängel entnommen worden ist,                                      Rücknahme der Anerkennung\n6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basis-          (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung\npflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie         die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antrag-\ndie Anerkennungsnummer.                                    steller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der\nAnerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen\n(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem               mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies\nBuchstaben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz           gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes.\nder Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszei-           Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-\nchen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbin-        genommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes\ndung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-          zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,\nnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer            Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der\nmehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten        Rücknahme zu unterrichten.\nZahl zusammen.\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind\n(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-\ndie Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen,\nmehrer von der Erteilung des Bescheides.\nmit denen die Packungen und Behältnisse versehen wor-\n(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Katego-     den sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzu-\nrie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird      liefern oder unbrauchbar zu machen.","2924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nAbschnitt 3                          3. auf einem Klebeetikett.\nVerpackung,\nKennzeichnung und Verschließung                                                § 27\nAngaben in besonderen Fällen\n§ 23\n(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem\nVerpackung                            Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des\nWird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wieder-     Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das\nverwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerb-              nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist\nlichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerb-       (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes),\nlichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einge-           auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die\nführt, so muss das Verpackungsmaterial oder die Behält-      Angabe „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ tra-\nnisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung          gen.\nvorgesehene Behältnisse verwendet, so müssen diese\n(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung\nsauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und\noder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-\nKrankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beein-\nzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist\nträchtigen können.\nauf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine\nAngabe entsprechend der Auflage anzubringen.\n§ 24\n(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbrin-\nEtikett\ngen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur\n(1) Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankhei-      Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A\nten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes            treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die\nBehältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder         in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel\nunter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.     der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der\nAls Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs-     Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor\nstelle.                                                      der Kennzeichnung mitzuteilen.\n(2) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x         (4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem\n67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben       Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsge-\nund als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga-        setzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in\nben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich      der in Rechtsakten von Organen der Europäischen\nin anderen Sprachen gemacht werden.                          Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein.\n(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten      Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach\nausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck        Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher\nihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.                   Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache über-\nsetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach\n§ 25                             Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatz-\netikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiket-\nEinleger                           tes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des\nJede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einle-    Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer\nger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Auf-    Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am\ndruck die Bezeichnung „Einleger“ trägt und mindestens        ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die\ndie Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.7 enthält. Der Ein-   Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen.\nleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfes-\ntem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder                                    § 28\ndie Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem\nBehältnis unverwischbar aufgedruckt sind.                                            Verschließung\n(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24\n§ 26                             Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den\nAngabe einer chemischen Behandlung                  Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen\nund mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen\nIst Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzo-        (Verschließung).\ngen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflan-\nzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen               (2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:\nBezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben;\n1. eine Plombe,\nanstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer\nkann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung ange-         2. eine Banderole,\ngeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzu-\ndrucken                                                      3. eine Siegelmarke,\n1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, 4. ein Klebeetikett,\nauf dem Einleger,                                        5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der\n2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfes-      Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen-\ntem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem        überliegenden Seite mit der Maschinennaht durchge-\nzusätzlichen Einleger oder                                   näht ist und kein Loch zum Anhängen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004              2925\n(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3        (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und\nträgt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und      Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner\ndas Kennzeichen der Anerkennungsstelle.                      Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherun-\ngen nach § 28 nicht erforderlich.\n(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse\nmüssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den           (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an\nInhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung un-          oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:\nbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter-         1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung\nlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese            oder seine Betriebsnummer,\nAnforderung auch dann als erfüllt, wenn es\n2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom\n1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver-           Betrieb festzusetzende Partienummer,\nschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des\n3. die Sortenbezeichnung,\nVerschlusses nicht unbrauchbar wird,\n4. die Füllmenge,\n2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-       5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben\nnennaht durchgenäht ist.                                     nach § 26.\nZusätzlich ist anzugeben: „Kleinpackung, Inverkehrbrin-\n§ 29                             gen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig“.\nWerden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsicht-\nWiederverschließung                        packungen, bei denen die Angaben durch die Verpa-\nckung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In  gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die\ndem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen            Kennfarbe haben.\nanzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner\nist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder          (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpa-\nBehältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen       ckungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren\nwaren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwir-          Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die\nkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag          Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“,\nist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das          einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle\nPflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu   zusammen.\nrichten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt                                      § 31\nwerden.\nAbgabe in kleinen Mengen\n(2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefun-        (1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig\nden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung des       gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder\nnicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerken-          Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekenn-\nnungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonderung vor-    zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-\ngenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf die         verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber\nWiederverschließung nur vornehmen, wenn sie in einer         auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben\nerneuten Prüfung festgestellt hat, dass die Anforderun-      werden:\ngen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.\n1. die Kategorie,\n(3) Bei der Wiederverschließung kann der Probeneh-\nmer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 ent-     2. die Sortenbezeichnung,\nnehmen.                                                      3. die Anerkennungsnummer.\n(4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen            Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackun-\nPackung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses         gen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der\nsind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebe-      Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstel-\nnen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-            lers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer\nschließung und eine Wiederverschließungsnummer               sowie die Partienummer der Kleinpackung.\nanzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt              (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist\n§ 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter        der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen.\nder Zahl der Buchstabe „W“ angefügt ist.                     § 26 Satz 2 gilt entsprechend.\n(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet\nund sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an                                 § 32\nden Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.\nKennzeichnung von nicht aner-\nkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen\n§ 30                                (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-\nKleinpackungen                         len des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Ver-\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind        kehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppel-\nPackungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Net-     buchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben,\ntogewicht von 10 Kilogramm.                                  so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem","2926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nbesonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu          4. die Sortenbezeichnung,\nversehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen fol-     5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienum-\ngende Angaben enthalten:                                         mer,\n1. Name und Anschrift des Absenders,\n6. „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung“.\n2. die Art „Kartoffel“ und die Sortenbezeichnung sowie\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das\n3. im Falle                                                  nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in\na) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsge-     verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt\nsetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-      worden ist.\npflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau“,          (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den\nb) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge-     besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.\nsetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis\n„Pflanzgut für Ausstellungszwecke“ oder „Zum\nAnbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt“,                               Abschnitt 4\nc) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsge-                   Zusätzliche Anforderungen\nsetzes den Hinweis „Pflanzgut für wissenschaft-                       für das Inverkehrbringen\nliche Zwecke oder Züchtungszwecke“,\nd) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den                                    § 33\nHinweis „Pflanzgut einer nicht zugelassenen             Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken\nSorte“; hat das Bundessortenamt die Genehmi-          nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der\ngung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des      Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5\nPflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe ent-        entspricht.\nsprechend der Auflage zu machen,\ne) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\ndes Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht                               Abschnitt 5\nanerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung“.\nSchlussvorschriften\n(2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2\nNr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche                                     § 33a\nstammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als\ngeeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken-                        Übergangsvorschriften\nnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde,             (1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut\nanstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung        bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in\noder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter        einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt\nseiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett       werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.\nund Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Die-\n(2) Pflanzgut, das mit der Angabe „EWG-Norm“\nses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Anga-\ngekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember\nben enthalten:\n2001 in den Verkehr gebracht werden.\n1. „Bundesrepublik Deutschland“,\n2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,                                              § 34\n3. die Art,                                                                        (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                                        2927\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\nVorstufen-                            Basispflanzgut                              Zertifiziertes\npflanzgut                                 Klasse                                  Pflanzgut\nEWG 1      EWG 2     EWG 3            S          SE          E\n1                          2             3         4         5             6           7          8            9\n1         Fremdbesatz\nPflanzen, die nicht hinreichend\nsortenecht sind oder einer\nanderen Sorte zugehören,\ndürfen je Hektar höchstens\nvorhanden sein                                2,          2,          4,         8,            2,         4,          8,         16,\n2         Fehlstellen\nFehlstellen dürfen auf\n100 Pflanzen höchstens\nvorhanden sein                               15,         15,         15,       20,           15,         15,        20,          20,\n3         Krankheiten\n3.1       Pflanzen, die von folgenden\nKrankheiten befallen sind,\ndürfen im Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszählungen\nje 100 Pflanzen höchstens\nvorhanden sein\n3.1.1     Schwarzbeinigkeit; als\nschwarzbeinige Pflanze gilt\nauch jede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut von\nschwarzbeinigen Pflanzen\nliegen geblieben sind                         0/0,21)     0           0,5        1             0,2        0,4         0,6         1,2\n3.1.2     Rhizoctonia mit Wipfelrollen\nbei gleichzeitiger Fuß-\nvermorschung                                  4,           4,         6,         8,            4,          6,         8,         16,\n3.1.3     Schwere Viruskrankheiten\nsowie leichte Viruskrankheit;\nals schwer viruskranke Pflanze\ngilt, außer im Falle des § 9\nAbs. 3, auch der Nachwuchs\nnicht entfernter Knollen\nherausgereinigter Pflanzen\nsowie jede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut von\nsolchen Pflanzen liegen\ngeblieben sind; leichte Virus-\nkrankheit liegt vor, wenn die\nBlätter nur verfärbt, aber nicht\nverformt sind                                 0,12)       0,22) 3)    0,42) 4)   0,42) 4)      0,23)      0,44)       0,44)       0,65)\n3.2       Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen\nsein.\n1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze\nvorhanden sein.\n2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.\n3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen.\n4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen.\n5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten.","2928       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\n4    Schadorganismen\nDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.\n5    Abgrenzung\nDer Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.\n6    Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände\nDer Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen\nsind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten\nist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des\nzulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                              2929\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\n1     Viruskrankheiten\n1.1   Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren\nProbe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und\n200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.\n1.2   Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vor-\nstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:\nViren insgesamt           davon Viren, die schwere Virus-\nKategorie                           Klasse                                        krankheiten hervorrufen können\nv. H. der Probe                  v. H. der Probe\nVorstufenpflanzgut                                                       2                                1\nBasispflanzgut                           EWG 1/S                         2                                2\nEWG 2/SE                        4                                2\nEWG 3/E                         4                                2\n1.3   Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen\noder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der\nProbe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit\nzeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen,\ndie einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.\n1a    Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit\n1a.1  Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.\n1a.2  Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.\n2     We i t e r e K n o l l e n k r a n k h e i t e n u n d ä u ß e r e M ä n g e l\n2.1   Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakteriel-\nler Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.\n2.2   Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v.H. des Gewichtes vorhanden\nsein, davon höchstens:\nv. H. des Gewichtes\n2.2.1 Nassfäule, Trockenfäule                                                                0,5\n2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen\nauf mehr als einem Drittel der Oberfläche\nbefallen sind und hierdurch der\nPflanzgutwert beeinträchtigt wird                                                        5\n2.2.3 äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder\nbeschädigte Knollen), sofern hierdurch der\nPflanzgutwert beeinträchtigt wird                                                        2\n2.3   Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens\n1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.\n3     Sonstige Anforderungen\n3.1   Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden\nsein.\n3.2   Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.","2930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3)\nGröße der Partien und Proben\nHöchstfläche              Höchstgewicht\nMindestmenge\nNr.          Probe nach           für die Entnahme einer Probe        einer Partie\neiner Probe\nha                         dt\n1                2                             3                          4                         5\n1         § 14 Abs. 2 Nr. 1                      3                         500                105 Knollen\n1a        § 14 Abs. 2 Nr. 2                      3                         500                210 Knollen\n2         § 15 Abs. 1                            –                         500                210 Knollen\n3         § 17 Abs. 1                            –                         500                25 kg\n4         § 20 Abs. 3                            –                         500                105 Knollen\nAnlage 4\n(zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1)\nAngaben auf dem Etikett\n1        Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut\n1.1      „EG-Norm“\n1.2      „Bundesrepublik Deutschland“\n1.3      Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4      Art\n1.5      Sortenbezeichnung\n1.6      Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse\n1.7      Anerkennungsnummer\n1.8      „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)\n1.9      Angegebenes Füllgewicht\n1.10     Angegebene Sortierung\n1.11     Erzeugerland\n1.12     Zusätzliche Angaben\n2        Anerkanntes Vorstufenpflanzgut\n2.1      Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12\n2.2      „Vorstufenpflanzgut“\nAnlage 5\n(zu § 33)\nGrößensortierung\n1. Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind\nSiebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur\nAbsortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur\nAbsortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.\n2. Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für\ndie Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.\n3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß\nunterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten."]}