{"id":"bgbl1-2004-61-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":61,"date":"2004-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/61#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_61.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen\n    nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung EinigungsStVV)","law_date":"2004-11-23T00:00:00Z","page":2916,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2916          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nVerordnung\nzur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die\nArbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\n(Einigungsstellen-Verfahrensverordnung – EinigungsStVV)\nVom 23. November 2004\nAuf Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozial-                                    §4\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-\nAnrufung der Einigungsstelle\nkel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für                (1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen,\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-          der eine von der Entscheidung des anderen Trägers\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium             abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung:                          oder Hilfebedürftigkeit treffen will. Die Anrufung hat\nunverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der\nanrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen\n§1                               will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung\nSitz der Einigungsstellen                     getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern\nangerufen werden.\nDie Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agentu-\n(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzen-\nren für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem\nden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist,\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemein-\nder Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sit-\nschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der\nzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen\nArbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle\nnach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.\nwerden am Sitz der Einigungsstelle geführt.\n§5\n§2\nSitzungen der Einigungsstelle\nMitglieder der Einigungsstelle\n(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund münd-\n(1) Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der        licher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle\nLeistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle          sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder\nnach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle   der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergeb-\nsowie dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Ver-   nis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit\nhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.          zu bewahren.\n(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu      (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungs-\nihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängi-       stelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird\ngen Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder bestimmen             die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die\naußerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1.                  Einigungsstelle angerufen hat.\n(3) Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den            (3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Proto-\nSitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf          koll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Grün-\nGrund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden            de für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll bein-\nkann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller ver-          haltet mindestens\npflichtet sind. Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied      1. den Ort und die Zeit der Sitzung,\nder Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist\ndas Einverständnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt          2. die Namen der Anwesenden,\nsich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur     3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,\nLeistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle\ndes ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.       4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und\n5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.\n§3                               Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden\ndurch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das\nZuständigkeit                           Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitglie-\nZuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für       dern der Einigungsstelle unverzüglich zu.\nArbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag\ngemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                                             §6\ngestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach der An-\nSachverständige\nrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit\noder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die               (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungs-\nangerufene Einigungsstelle abschließend.                       stelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                  2917\nverlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundes-            Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit her-\nagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung        beizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt\nangehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäft-       fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch\nlichen Beziehungen stehen.                                     ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.\n(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutach-         (3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des\nten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entschei-\nangehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entschei-         dung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die\ndung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur         betroffenen Leistungsträger bindend.\nPrüfung des Gutachtens einzuräumen.\n§9\n§7                                                            Kosten\nAnhörung des Antragstellers                         Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt\nDer Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er       die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei\nkann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen.            der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten Trä-\nDas vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antrag-         gern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende\nsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich          erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des\nwiderspricht.                                                  Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die\neinem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädi-\ngung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-\n§8\ngesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine\nEntscheidung der Einigungsstelle                    besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro\n(1) Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Ent-       für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die not-\nscheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1         wendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.               der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu\nSofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbei-         erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.\ngeführt werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit\neinfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleich-                                     § 10\nheit entscheidet der Vorsitzende. Der gemäß § 7 beteilig-                              Stellung der\nte Antragssteller erhält eine Ausfertigung des Beschlus-                    zugelassenen kommunalen Träger\nses zur Kenntnis. Die Entscheidung der Einigungsstelle\nDie gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bin-\nzugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der\ndend.\nAgenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden\n(2) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter     Rechte und Pflichten.\nder Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der\nanderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle                                   § 11\nist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglie-\nder oder ihre Vertreter anwesend sind. Weigert sich ein                               Inkrafttreten\nTräger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. November 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}