{"id":"bgbl1-2004-61-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":61,"date":"2004-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_61.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer\n    Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin","law_date":"2004-11-22T00:00:00Z","page":2907,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                2907\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\nVom 22. November 2004\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch          Prüfung zum Techniker oder\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003\n2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-\nFachwirt (IHK) oder\ndesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören\ndes Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für             3. eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prü-\nBerufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              fung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger ein-\nrium für Wirtschaft und Arbeit:                                   schlägiger beruflicher Praxis\nnachweist.\n§1                                  (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nZiel der Prüfung                        oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kennt-\nund Bezeichnung des Abschlusses                    nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden\nsind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Tech-                                     §3\nnischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die\nGliederung\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch-\nund Durchführung der Prüfung\nführen.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation\nzum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften          1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungs-\nTechnischen Betriebswirtin und damit die Befähigung,              prozess,\nmit der erforderlichen unternehmerischen Handlungs-           2. Management und Führung,\nkompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie\nkaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen             3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.\nFührungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu               (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in\ngehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang ste-           Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\nhende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich            gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2\nwahrzunehmen:                                                 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von\n1. Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozes-       handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben\nse unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Termin-         gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3\naspekten,                                                 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit\nsowohl technischem als auch kaufmännischem Hinter-\n2. Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen         grund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.\nvon Projekten,\n(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach\n3. Koordinieren technisch-wirtschaftlicher       Prozess-     dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1\nschnittstellen,                                           durchgeführt werden.\n4. Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten.               (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach\nZur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte           erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1\nbetriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit          Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.\nMethoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden.                   (5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-      soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen\nkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/         Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nGeprüfte Technische Betriebswirtin.                           begonnen werden.\n§2                                                            §4\nWirtschaftliches Handeln\nZulassungsvoraussetzungen\nund betrieblicher Leistungsprozess\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Der Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und be-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeis-       trieblicher Leistungsprozess“ gliedert sich in folgende\nter oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung     Prüfungsbereiche:","2908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\n1. Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirt-          Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre\nschaftslehre,                                            Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen.\nDie Prüfungsteilnehmer sollen kritische Einflussfaktoren\n2. Rechnungswesen,\nerkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestim-\n3. Finanzierung und Investition,                             men und Nutzwertrechnungen durchführen. Die Prü-\nfungsteilnehmer sollen in der Lage sein, den situativen\n4. Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft.             Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurtei-\n(2) Im Prüfungsbereich „Aspekte der allgemeinen           len und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen kön-\nVolks- und Betriebswirtschaftslehre“ sollen Grundtatbe-      nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nstände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen        1. Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter\nder Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des              zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,\nWirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber\nhinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge er-         2. Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrech-\nkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unterneh-                nungen einschließlich der Berechnung kritischer\nmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld ein-                 Werte,\nschließlich des fortschreitenden europäischen Binnen-\n3. Durchführen von Nutzwertrechnungen,\nmarktes beurteilt werden können. Ferner sollen die\ngrundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unterneh-          4. Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirt-\nmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung                 schaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen\nder betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und           Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,\nbeurteilt werden können. In diesem Rahmen können fol-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                  5. Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von\nFinanzplänen.\n1. Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen ideal-\ntypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher         (5) Im Prüfungsbereich „Material-, Produktions- und\nAusprägungen sowie Darstellen der Elemente der           Absatzwirtschaft“ sollen die Prüfungsteilnehmer die\nsozialen Marktwirtschaft,                                Fähigkeit nachweisen, die „logistische Kette“ vom Liefe-\nranten über die Produktion bis zum Kunden in ihren\n2. Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs,          Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu\nkönnen. Sie müssen in der Lage sein, auftretende Ziel-\n3. Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen\nkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysie-\nsowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,\nren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entschei-\n4. Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschafts-          dungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusam-\npolitik,                                                 menhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nwerden:\n5. Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäi-\nschen Union und der internationalen Wirtschaftsorga-     1. Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Posi-\nnisationen,                                                  tionierung des Unternehmens im Markt und Beherr-\nschen der Marketinginstrumente,\n6. Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Stand-\nort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung       2. Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei\nvon Globalisierungsaspekten,                                 der Produktplanung unter Berücksichtigung des\ngewerblichen Rechtsschutzes,\n7. Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der\nUnternehmensführung und des zielorientierten Wert-       3. Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und\nschöpfungsprozesses im Unternehmen.                          des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermitt-\nlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungspro-\n(3) Im Prüfungsbereich „Rechnungswesen“ soll die\nzesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die\nFähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante\nAbläufe im Unternehmen,\nInformationen zu erfassen, aufzubereiten und für Pla-\nnungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwen-          4. Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein-\nden. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifi-             und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internatio-\nkationsinhalte geprüft werden:                                   nalen Warenverkehrs,\n1. Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des        5. Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und\nbetrieblichen Rechnungswesens,                               Lagersysteme und Logistikkonzepte,\n2. Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen,                    6. Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steue-\nrungssystemen,\n3. Interpretieren von Jahresabschlüssen,\n7. Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der\n4. Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung\nProduktions- und der Organisationstypen der Ferti-\nunter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,\ngung.\n5. Anwenden von Kostenrechnungssystemen,\n(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\n6. Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steu-           fungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.\nern bei betrieblichen Entscheidungen.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf\n(4) Im Prüfungsbereich „Finanzierung und Investition“     Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitions-        einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-\nrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen         zeiten betragen im Prüfungsbereich:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004              2909\n1. Aspekte der allgemeinen Volks-                                 d) Personalführung, einschließlich Techniken der Mit-\nund Betriebswirtschaftslehre           1,5 Stunden,               arbeiterführung,\n2. Rechnungswesen                             3 Stunden,          e) Arbeits- und Sozialrecht,\n3. Finanzierung und Investition               3 Stunden,          f) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;\n4. Material-, Produktions- und                                3. der Handlungsbereich „Informations- und Kommuni-\nAbsatzwirtschaft                          3 Stunden.          kationstechniken“:\n(8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-          a) Datensicherung, Datenschutz und Datenschutz-\nfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen                   recht,\nerbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung\nb) Auswahl von IT-Systemen und Einführung von\nanzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden\nAnwendersoftware,\nschriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-\nkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-            c) übergreifende IT-Systeme,\ngen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger\nd) Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien\nals 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\nbezogen.\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei              (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung         bereich „Organisation und Unternehmensführung“ sollen\ndoppelt gewichtet.                                            dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die\nSituationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikations-\n§5                                inhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen\nintegrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die\nManagement und Führung                        Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß\n(1) Der Prüfungsteil „Management und Führung“              den Nummern 1 bis 5 umfassen:\numfasst die Handlungsbereiche:                                1. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungskonzepte“\n1. Organisation und Unternehmensführung,                          soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische\nund operative Konzepte für Unternehmen oder Unter-\n2. Personalmanagement,                                            nehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steu-\nern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\n3. Informations- und Kommunikationstechniken.\nonsinhalte geprüft werden:\nDie Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2\na) Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen\nNr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte be-\nvon strategischen und operativen Unternehmens-\nschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche inte-\noder Unternehmensteilkonzepten,\ngrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5\nunter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils              b) Einsetzen der Grundlagen des strategischen Den-\n„Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungs-                kens, der Instrumente der strategischen Analyse\nprozess“ gestellt. Zwei Situationsaufgaben sind schrift-              und der Methoden der Strategieformulierung unter\nlich zu lösen, eine dritte Situationsaufgabe ist Gegen-               Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung\nstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach                     von Umweltaspekten zur Erkennung und zweck-\nAbsatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,                entsprechenden Weiterentwicklung von strategi-\ndass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbe-                 schen Zusammenhängen des Unternehmens oder\nreiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prü-                Unternehmensteils,\nfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt\njeweils mindestens vier Stunden, höchstens jedoch fünf            c) Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur stra-\nStunden.                                                              tegischen Zielerreichung;\n(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-      2. im Qualifikationsschwerpunkt „Organisationsent-\nkationsschwerpunkte:                                              wicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nAufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder\n1. der Handlungsbereich „Organisation und Unterneh-               vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiter-\nmensführung“:                                                 zuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\na) Planungskonzepte,\na) Anwenden der Konzepte der Analyse und Synthese,\nb) Organisationsentwicklung,\nb) Berücksichtigen des Bedingungsrahmens organi-\nc) Projektmanagement und persönliche Planungs-\nsatorischen Gestaltens,\ntechniken,\nc) Erarbeiten von Aufbau- und Ablauforganisationen\nd) integrative Managementsysteme,\nnach den Stufen des Organisationsprozesses,\ne) Moderations- und Präsentationstechniken;\nd) Ausführen methodischer Organisationsentwick-\n2. der Handlungsbereich „Personalmanagement“:                         lungen;\na) Personalplanung und -beschaffung,                      3. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement\nund persönliche Planungstechniken“ soll die Fähig-\nb) Personalentwicklung und -beurteilung,\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Projektorga-\nc) Personalentlohnung,                                        nisationen zu entwerfen und Projekte zu leiten. In die-","2910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte              c) Beschaffen von Personal unter Berücksichtigung\ngeprüft werden:                                                   der Grundsätze der Personalpolitik;\na) Entwerfen von Projekten und Projektorganisatio-         2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung\nnen,                                                     und -beurteilung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, Personal einzusetzen, zu beurteilen und unter\nb) Planen und Leiten von Projekten nach den Phasen            Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Be-\ndes Projektmanagements,                                  triebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-\nc) Einsetzen von betrieblichen und persönlichen Pla-          lichen Entwicklung vorzuschlagen. In diesem Rahmen\nnungsmethoden;                                           können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nden:\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Integrative Manage-\na) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,\nmentsysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nden, unter Beachtung der Nachhaltigkeit, Methoden             b) Beurteilen von Mitarbeitern nach vorgegebenen\nund Techniken anzuwenden, um qualitäts-, umwelt-                  Beurteilungssystemen,\nund sicherheitsbewusst zu handeln, Qualitäts- und\nc) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Fest-\nUmweltmanagementsysteme zu entwerfen oder vor-\nlegen von Zielvereinbarungen,\nhandene Organisationen zu beurteilen und weiterzu-\nentwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qua-             d) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,\nlifikationsinhalte geprüft werden:\ne) Erarbeiten von Schulungsplänen und Ergreifen von\na) Qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes                   Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter;\nHandeln,                                              3. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentlohnung“\nb) Berücksichtigen einschlägiger Normen und Ge-               soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgaben-\nsetze,                                                   und unternehmensspezifisch geeignete Entgelt-\nformen auszuwählen. In diesem Rahmen können fol-\nc) Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden,                 gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nd) Entwerfen von integrierten Managementsystemen              a) Auswählen geeigneter Entlohnungsformen,\nfür Unternehmen oder Unternehmensteile,\nb) Auswählen von Kriterien zur Festlegung der Ent-\ne) Beurteilen und Weiterentwickeln von vorhandenen                gelthöhe;\nintegrierten Managementsystemen für Unterneh-\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung, ein-\nmen oder Unternehmensteile;\nschließlich Techniken der Mitarbeiterführung“ soll die\n5. im Qualifikationsschwerpunkt „Moderations- und                 Fähigkeit nachgewiesen werden, auch unter Beach-\nPräsentationstechniken“ soll die Professionalität in          tung kultureller Unterschiede Personal zu führen. In\nGesprächen und Präsentationen nachgewiesen wer-               diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-\nden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-            te geprüft werden:\nonsinhalte geprüft werden:                                    a) Anwenden und Beurteilen der diversen Führungs-\na) professionelles Führen und Moderieren von                      stile und Führungsverhalten,\nGesprächen mit Einzelpersonen oder Gruppen,              b) zielorientiertes Führen von Gruppen unter grup-\nb) Berücksichtigen von rhetorischen Kenntnissen,                  penpsychologischen Aspekten,\nArgumentations- und Problemlösungstechniken,             c) zielorientiertes Führen von Mitarbeitern;\nc) professionelles Vorbereiten und Vorstellen von          5. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und Sozial-\nPräsentationen.                                          recht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\nGrundlagen des Arbeits- und Sozialrechts zu kennen\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                und anzuwenden. In diesem Rahmen können folgen-\nbereich „Personalmanagement“ sollen dessen Qualifika-             de Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ntionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-\ngabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den            a) Anwenden der Rechtsgrundlagen und Gestal-\nanderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit be-                  tungsfaktoren des Arbeitsverhältnisses,\nrücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe            b) Aufbauen und Betreiben eines betrieblichen Sozi-\nfolgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1                    alwesens;\nbis 6 umfassen:\n6. im Qualifikationsschwerpunkt „Beteiligungsrechte der\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und              Arbeitnehmer“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\n-beschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-            den, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im\nden, qualitative und quantitative Ziele des Personal-         unternehmerischen Handeln zu berücksichtigen. In\nmanagements zu planen und umzusetzen. In diesem               diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-              geprüft werden:\nprüft werden:\na) Berücksichtigen der gesetzlichen Regelungen der\na) Anwenden der Personalplanung als Teil der Unter-               innerbetrieblichen Interessenvertretungen,\nnehmensplanung,\nb) Berücksichtigen der tariflichen und betrieblichen\nb) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-              Grundlagen der innerbetrieblichen Interessenver-\nsonalbedarfs eines Unternehmens,                             tretungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004              2911\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-             analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung\nbereich „Informations- und Kommunikationstechniken“            zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Ein-\nsollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bil-         beziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und\nden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifika-      zu erörtern. Das situationsbezogene Fachgespräch hat\ntionsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen         die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsauf-\nintegrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die          gaben. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittel-\nSituationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß         punkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen\nden Nummern 1 bis 4 umfassen:                                  Situationsaufgaben war. Das situationsbezogene Fach-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Datensicherung, Daten-        gespräch integriert insbesondere die Qualifikations-\nschutz und Datenschutzrecht“ soll die Fähigkeit nach-      schwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden. Das\ngewiesen werden, die Risiken und rechtlichen Rah-          situationsbezogene Fachgespräch soll für jeden Prü-\nmenbedingungen im Zusammenhang mit Daten zu                fungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin mindestens\nberücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende          30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern. Ihnen ist eine\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                      Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchs-\ntens 45 Minuten zu gewähren.\na) Reduzieren der Risiken der Informationstechnolo-\ngie,\nb) Anwenden der Möglichkeiten der technischen                                            §6\nDatensicherung,\nc) Umsetzen der Gesetze, Verordnungen und Richt-                              Fachübergreifender\nlinien zum Schutz von Daten;                                        technikbezogener Prüfungsteil\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Auswahl von IT-Syste-            (1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezo-\nmen und Einführung von Anwendersoftware“ soll die          gener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Einsatzmöglich-         den, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an\nkeiten der Datenverarbeitung zu kennen und zu beur-        der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen\nteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-      Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beur-\nonsinhalte geprüft werden:                                 teilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle\na) Beurteilen von IT-Systemen,                             in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen\numfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebli-\nb) Auswählen von IT-Systemen,                              che Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, pro-\nc) Einführen von aktueller Anwendersoftware;               duktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse\nund Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungs-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Übergreifende IT-Sys-\nteilnehmerin einbeziehen.\nteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mana-\ngementinformationssysteme zu gestalten und die Ein-\n(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs-\nführungsprobleme zu berücksichtigen. In diesem\nausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteil-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die\nprüft werden:\nProjektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.\na) Gestalten von Wissensmanagement einschließlich          Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit be-\nManagementinformationssystemen,                        grenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.\nb) Erstellen von Lastenheften für spezielle Unterneh-\nmensanforderungen,                                        (3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2\nsoll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch\nc) Berücksichtigen der notwendigen Softwareergo-           einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachge-\nnomie bei der Softwareentwicklung,                     wiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situa-\nd) Einführen von aktueller Anwendersoftware,               tionen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im\nSinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das\ne) Berücksichtigen der Phasen und Probleme der             projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel\nEinführung von Software im Unternehmen;                30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern.\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikationsnetze           Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.\nund -systeme auf Medien bezogen“ soll die Fähigkeit\nnachgewiesen werden, zeitgemäße Kommunikations-               (4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der\nsysteme und -dienste anzuwenden und einzusetzen.           Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen er-\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-           bracht wurden.\ninhalte geprüft werden:\na) Beurteilen von aktuellen Kommunikationssyste-\nmen und -diensten für spezifische Unternehmens-                                      §7\nanforderungen nach Kosten-Nutzen-Gesichts-\npunkten,                                                                      Anrechnung\nanderer Prüfungsleistungen\nb) Auswählen, Einsetzen und Anwenden von aktuel-\nlen Kommunikationssystemen und -diensten im               Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Able-\nbetrieblichen Leistungsprozess.                        gung einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die            letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständi-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen              gen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten","2912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-                                       §9\nfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde,\ndie den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsin-                         Wiederholung der Prüfung\nhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistel-\n(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann\nlung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachge-\nzweimal wiederholt werden.\nspräch gemäß § 5 Abs. 6, von der Projektarbeit sowie\ndem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gemäß § 6              (2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nAbs. 3 ist nicht zulässig.                                   sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\n§8                               Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\nBewerten der Prüfungsteile                    von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die\nund Bestehen der Prüfung                     in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-\ngen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs-    richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.\nleistungen mindestens ausreichende Leistungen er-            Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,\nbracht wurden.                                               ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-\n(2) Die Prüfungsteile „Wirtschaftliches Handeln und       gen.\nbetrieblicher Leistungsprozess“, „Management und Füh-\nrung“ und „Fachübergreifender technikbezogener Prü-             (3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch\nfungsteil“ sind jeweils gesondert zu bewerten.               nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die\ntechnikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufga-\n(3) Für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und    be gestellt werden.\nbetrieblicher Leistungsprozess“ ist eine Note aus dem\narithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leis-\ntungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.                                     § 10\n(4) Für den Prüfungsteil „Management und Führung“\nist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punkte-                       Übergangsvorschriften\nbewertungen der Leistungen in den einzelnen Situations-         Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Be-\naufgaben zu bilden.                                          triebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) kön-\n(5) Für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technik-     nen bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschrif-\nbezogener Prüfungsteil“ ist eine Note aus den Punkte-        ten zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann\nwertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen        auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteil-\nProjektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation       nehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser\nzu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit        Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall\ndoppelt gewichtet.                                           keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\n(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis         zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwen-\ngemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-         dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nge 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen\nerzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erziel-\n§ 11\nten Punkte hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung\ngemäß § 7 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung                                  Inkrafttreten\ndes Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-\nfung anzugeben.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.\nBonn, den 22. November 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                                                                      2913\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 6)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte\nTechnische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2914                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 6)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte\nTechnische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) bestanden:\nNote\nI. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess                                                                                                      .................\nPrüfungsbereiche:                                                                                                                            Punkte1)\nAspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre                                                                                   ................\nRechnungswesen                                                                                                                                ................\nFinanzierung und Investition                                                                                                                  ................\nMaterial-, Produktions- und Absatzwirtschaft                                                                                                  ................\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am .......................................\nin ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungs-\nbereich ................................................... freigestellt.“)\nNote\nII. Management und Führung                                                                                                                                          .................\n1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben                                                                                              Punkte1)\nHandlungsbereich Organisation und Unternehmensführung                                                                                   .................\nHandlungsbereich Personalmanagement                                                                                                     .................\nHandlungsbereich Informations- und Kommunikationstechniken                                                                              .................\n2. Situationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich ..................................................                                                                     .................\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am .......................................\nin ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus\ndem Handlungsbereich .......................... freigestellt.“)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                                                                                  2915\nNote\nIII. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil                                                                                                                       .................\nPrüfungsbereich:                                                                                                                               Punkte1)\nProjektarbeit /Thema                                                                                                                           .................\n.................................................................................................\n.................................................................................................\n.................................................................................................\n.................................................................................................\n.................................................................................................\nProjektarbeitsbezogenes Fachgespräch                                                                                                           .................\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Für den Prüfungteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ wurde die Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktewertun-\ngen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen, für den Prüfungsteil „Management und Führung“ aus dem arithmetischen Mittel der Punkte-\nbewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben und im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ aus den\nPunktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation, wobei die Projektarbeit dop-\npelt gewichtet wurde, gebildet.\nDen Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde.............................................................................................................................................."]}