{"id":"bgbl1-2004-61-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":61,"date":"2004-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2004-11-19T00:00:00Z","page":2902,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 19. November 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung\nversicherungspflichtig waren, eine laufende Ent-\nInhaltsübersicht                              geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen\nArtikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme\nArtikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die\nArtikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Be-\nzug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach\nArtikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ndiesem Buch unterbrochen hat.“\nArtikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\nösterreichischen Konkursvertrag                        b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\n„1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-\nArtikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                    cherungspflichtig waren, eine laufende Ent-\nArtikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-                geltersatzleistung nach diesem Buch bezo-\nleistungen am Arbeitsmarkt                                      gen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-\nArtikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-               nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt\nverordnung                                                      haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis\nArtikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-                  oder den Bezug einer laufenden Entgelter-\nlungsverordnung                                                 satzleistung nach diesem Buch unterbrochen\nArtikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und               hat, und“.\nDeckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem\nArbeitssicherstellungsgesetz                        2. § 57 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche         a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „selbständi-\nBetätigung von Arbeitslosen                                gen“ ein Komma und das Wort „hauptberufli-\nArtikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der                chen“ eingefügt.\nBefugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf\nden Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit              b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem\nArtikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-          Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wör-\nverordnung                                                 ter „nach diesem Buch“ eingefügt.\nArtikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang          3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ohne\nArtikel 16 Inkrafttreten                                          Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen“ gestri-\nchen und folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                  mern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die\n(860-3)                              nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berück-\nsichtigen.“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I             4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18\ndes Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),               „Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer\nwird wie folgt geändert:                                          beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der\nMeldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                 Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          gilt Satz 1 entsprechend.“\n„(2) Versicherungspflichtig sind Personen in        5. § 216a wird wie folgt geändert:\nder Zeit, für die sie\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Unter-\n1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,\nnehmensgröße“ die Wörter „und der Anwendbar-\nKrankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-\nkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweili-\nletztengeld oder von einem Träger der medizi-\ngen Betrieb“ angefügt.\nnischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-\nhen,                                                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. von einem privaten Krankenversicherungs-                  „Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeit-\nunternehmen Krankentagegeld beziehen oder                 nehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme\n3. von einem Träger der gesetzlichen Renten-                 der Beschäftigten von Unternehmen, die in selb-\nversicherung eine Rente wegen voller Er-                  ständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich be-\nwerbsminderung beziehen,                                  trieben werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                 2903\n6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:              die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-\ngeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.“\n„§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“\n16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die\n7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „Straf- und“ gestrichen.\n„Die Vorschriften über den Förderungsausschluss\nbei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.“           17. § 421g wird wie folgt geändert:\n8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„höchstens“ gestrichen.                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“\n9. § 266 wird wie folgt gefasst:                                         durch die Wörter „sechs Wochen innerhalb\neiner Frist von drei Monaten“ ersetzt.\n„§ 266\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nVerstärkte Förderung                                 gefügt:\nFür weitere Kosten des Trägers bei der Durch-\n„Die Frist geht dem Tag der Antragstellung\nführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauscha-\nauf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar\nlierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro\nvoraus. In die Frist werden Zeiten nicht einge-\nArbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn\nrechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maß-\n1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere                        nahmen der Eignungsfeststellung und Trai-\nWeise nicht erreicht werden kann und                              ningsmaßnahmen nach dem Zweiten Ab-\nschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maß-\n2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-\nnahmen der beruflichen Weiterbildung nach\nderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“\ndem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels\n10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 teilgenommen hat.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „entfallenden“             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „gesetzlichen“ eingefügt sowie die\nAngabe „Nr. 3“ gestrichen.                                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                            „Der Vermittlungsgutschein, einschließlich\nder darauf entfallenden gesetzlichen Um-\n11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter „zulässigen Höchst-                  satzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro aus-\ngrenzen“ durch die Wörter „zulässige Höchstgrenze“                    gestellt.“\nersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-\nbeitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teil-                   „Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro\nnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe                      nach einer sechswöchigen und der Rest-\nkönnen auch nachträglich beantragt werden.“                           betrag nach einer sechsmonatigen Dauer des\nBeschäftigungsverhältnisses gezahlt.“\n13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-\nbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der                 aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitslosen“\nTeilnahme an Transfermaßnahmen können auch                            durch das Wort „Arbeitnehmers“ ersetzt.\nnachträglich beantragt werden.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n14. § 376 wird wie folgt gefasst:\n„2. die Einstellung bei einem früheren Arbeit-\n„§ 376                                            geber erfolgt ist, bei dem der Arbeitneh-\nEntschädigung der ehrenamtlich Tätigen                              mer während der letzten vier Jahre vor\nder Arbeitslosmeldung mehr als drei\nDie Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der                         Monate lang versicherungspflichtig be-\nSelbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern                            schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich\nihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädi-                            um die befristete Beschäftigung be-\ngung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschlie-                        sonders betroffener schwerbehinderter\nßen.“                                                                      Menschen handelt,“.\n15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\n„Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der                    „oder“ ersetzt.\nGruppen\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarif-\n„4. der Vermittler nicht nachweist, dass er\nverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Ver-\ndie Arbeitsvermittlung als Gegenstand\nbände,\nseines Gewerbes angezeigt hat oder\n2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die                            nach den gesetzlichen Regelungen zur\nTarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre                          Teilhabe schwerbehinderter Menschen\nVereinigungen,                                                         am Arbeitsleben beteiligt worden ist.“","2904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie\naa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember               folgt gefasst:\n2004“ durch die Angabe „31. Dezember                 „§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften“.\n2006“ ersetzt.\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die\nVoraussetzungen für die Höhe“ gestrichen.            a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „erwerbsfähi-\ngen“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.\n18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „selbständigen“                fügt:\nein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ ein-\ngefügt.                                                       „1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro\nfür jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,“.\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                  3. In § 43 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.\n„Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter\n„nach diesem Buch“ eingefügt.                                                Artikel 3\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein                 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nKomma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.\n(860-4-1)\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nangefügt:                                           Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\n„3. eine Stellungnahme einer fachkundigen        zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nStelle über die Tragfähigkeit der Exis-      geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004\ntenzgründung vorgelegt hat; fachkundige      (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:\nStellen sind insbesondere die Industrie-\nund Handelskammern, Handwerkskam-            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nmern, berufsständische Kammern, Fach-            a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort „Bundes-\nverbände und Kreditinstitute.“                       anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n19. § 434j wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n„§ 77b (weggefallen)“.\nfügt:\n„(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember     2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-\n2003 geltenden Fassung ist für Personen, die              anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ninnerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis            3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine\nselbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1          a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Ver-\nNr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch                 waltungsbehörde“ durch das Wort „Verwaltungs-\nauf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006                 behörden“ und das Wort „ist“ durch das Wort\nentstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin             „sind“ ersetzt.\nanzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom          b) In Nummer 3 werden die Wörter „Hauptstelle der\n1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzu-               Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter\nwenden.“                                                      und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                 bereich sowie die“ gestrichen und das Wort\nfügt:                                                         „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der\nZollverwaltung“ ersetzt.\n„(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor\ndem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133          4.   In § 113 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für\nAbs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die            Arbeit, die“ gestrichen.\nLohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jah-\nres 2004 zu berücksichtigen ist.“                                                 Artikel 4\nc) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch          Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 226\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und § 421l                                   (860-6)\nAbs. 1 Nr. 1“ eingefügt.                                 Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 2                          chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nÄnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch               zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:\n(860-2)\n1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter „einem\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung\ndeutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-\nfür Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I      2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort „Bun-\nS. 2014), wird wie folgt geändert:                               desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004                              2905\nArtikel 5                           23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nÄnderung des Ausführungsgesetzes                   ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-\nzum deutsch-österreichischen Konkursvertrag               desagentur“ ersetzt.\n(311-9)                                                              Artikel 11\nIn § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-                                      Änderung der\nösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985                              Verordnung über die Feststellung\n(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des                  und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)                        nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz\ngeändert worden ist, werden die Wörter „ein Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „eine Agentur für Arbeit“ ersetzt.                                            (800-18-2)\nIn § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fest-\nArtikel 6                           stellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes                  dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989\n(BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom\n(800-2)\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Be-          ist, wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter\nkanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),           „Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom\n23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:                                       Artikel 12\n1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Arbeits-                           Änderung der Verordnung\namt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.     über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen\n2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter „des                                           (860-3-21)\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für\nArbeit“ ersetzt.                                              In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche\nBetätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I\n3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „Haupt-       S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom\nstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter     23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\n„Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.          ist, wird die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 119\nAbs. 2“ ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                                  Artikel 13\n(810-31)                                                 Änderung der Verordnung\nIn § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungs-                         zur Übertragung der Befugnis\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             zum Erlass von Rechtsverordnungen\n3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-          auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*)\nkel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I                                          (860-3-23)\nS. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-              Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.              Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der\nBundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647)\nArtikel 8\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Vierten Gesetzes\n1. In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\nfür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArtikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für\n2. In § 1 werden die Angabe „§ 400a Abs. 1“ durch die\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. De-\nAngabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“\nzember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 14\nÄnderung der\nSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung                              Änderung der Datenerfassungs-\nund -übermittlungsverordnung\n(12-10-2)\n(860-4-1-12)\nIn § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-\nnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort            In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.       verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die\nzuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezem-\nArtikel 10                           ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die\nÄnderung der Zweiten Bundes-                    Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nmeldedatenübermittlungsverordnung\n*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befug-\n(210-4-3)                                nis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundes-\nIn der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmelde-             anstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf\ndatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I           den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom           (BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten.","2906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004\nArtikel 15                                (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 in Kraft.\nDie auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort         (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der             Kraft.\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\n(4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b,\nArtikel 16                             Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in\nKraft.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5       (5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.                           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. November 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}