{"id":"bgbl1-2004-60-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":60,"date":"2004-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/60#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_60.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen","law_date":"2004-11-18T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen\nVom 18. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung für Solda-\ntinnen in der vom 1. Dezember 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 2. Oktober 1997\n(BGBl. I S. 2453),\n2. den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 21. April\n1999 (BGBl. I S. 804),\n3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1850) und\n6. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1. bis 6. wurden erlassen auf Grund des § 30 Abs. 5\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).\nBonn, den 18. November 2004\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004                 2859\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen – MuSchSoldV)\n§1                                                             §4\nSobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwan-           Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht\nger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Ent-       zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\nbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten          ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\noder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen.         oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\n§2                                                             §5\n(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes              (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\nergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwanger-             und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\nschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am          eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen;\nregelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätz-     die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder\nlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und           Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten\n6 Uhr zum Dienst herangezogen werden. Im Übrigen ent-          und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um\nscheidet über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung       den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch\ndie oder der nächste Disziplinarvorgesetzte auf Grund          genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann\neines ärztlichen Zeugnisses.                                   die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist         Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei\njede Dienstleistung, die über die Dauer der täglichen          Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt wer-\nRahmendienstzeit hinaus geleistet wird.                        den, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen\nspricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.\n(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absat-\nzes 1 dürfen schwangere Soldatinnen des Militärmusik-             (2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\ndienstes in den ersten vier Monaten der Schwanger-             Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfä-\nschaft und stillende Soldatinnen des Militärmusikdiens-        hig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit über-\ntes als Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr         steigenden Dienst herangezogen werden.\nzum Dienst herangezogen werden.                                   (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in\n§ 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.\n§3                                Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des\nMutterschutzgesetzes entsprechend.\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-                                       §6\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stof-\nDurch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1\nfen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\nSatz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm\nund des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die\nausgesetzt ist.\nZahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes\n(2) Dies gilt besonders für                                 für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche\ngilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die             Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;                  der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-      und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-      Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-          Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft einge-\nchung;                                                     treten ist.\n3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmä-\nßigen Bedingungen sowie                                                                § 6a\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutz-             Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung.               Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Solda-\ntin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie\nwährend der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung\n§ 3a\nals Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin,\nDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter        deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nam Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind       offizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familien-\nentsprechend anzuwenden.                                       stand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsent-","2860         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004\nschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach             wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden\n§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor        Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt\nBeginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in     wird.\nder gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten            (2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustim-\noder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210         mung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei\nEuro begrenzt.                                              Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Ent-\nlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausge-\n§ 6b                              sprochen werden.\n(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nvier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\n§7\neiner Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausge-\nsprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung                           (gegenstandslos)\nzuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die\nEntbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis                                        §8\nergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen,\n(Aufhebung einer anderen Vorschrift)\nwenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vor-\ngesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\ninnerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet                                    §9\nwird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich,                            (Inkrafttreten)"]}