{"id":"bgbl1-2004-60-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":60,"date":"2004-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_60.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten","law_date":"2004-11-18T00:00:00Z","page":2855,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004 2855\nBekanntmachung\nder Neufassung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten\nVom 18. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten\nunter ihrer neuen Überschrift in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 27. August 2001\n(BGBl. I S. 2287) und\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 der ein-\ngangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478).\nBonn, den 18. November 2004\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","2856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004\nVerordnung\nüber die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten\n(Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten – EltZSoldV)\n§1                               Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von\nzwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter\nBeginn und Ende des Anspruchs\ndie Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird\n(1) Soldatinnen und Soldaten haben nach Maßgabe            die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutter-\ndes § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes              schutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahres-\nAnspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und           zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die\nSachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppen-          Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist\närztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem            folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutter-\nUnterhaltssicherungsgesetz.                                   schutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen-    für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf\ndung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem           den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.\nangenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege            (2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von\ngenommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme            ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar\nbei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-        an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutter-\ndung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von       schutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzver-\nbis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren            ordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht\nZeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des       rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer\nSoldatengesetzes genommen werden. Insgesamt kann              Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.\ndie Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt wer-      (3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der\nden.                                                          Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Diszipli-\n(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, narvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.\nauch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.\nSatz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern                                    §3\nund Vollzeitpflegeeltern.\nVerfahren\n(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-        (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der\nmen des Absatzes 2 verlängert werden, wenn die nach           Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.\n§ 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige\nBeendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes                (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann\noder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des       das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung\nBundeserziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von          der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewähr-\nvier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden                te Elternzeit widerrufen.\ndienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige           (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Ver-\nBeendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruch-          teidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf\nnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1        bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.\nder Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht\nzulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern,                                     §4\nwenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsbe-\nrechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen                          Nicht volle Erwerbstätigkeit\nkann.                                                            Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Sol-\n(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet       dat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Vertei-\ndiese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.         digung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeit-\nbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses aus-\n(6) Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit endet       üben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von\nferner mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.        30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.\n§2                                                        §§ 5 und 6\nAntrag                                                     (weggefallen)\n(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der\nGeburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutz-                                       §7\nfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für          Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fäl-\nSoldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls         len anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten\nacht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.          dieser Verordnung geboren wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2004    2857\n§ 7a                                                         §8\nFür die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder                 (Aufhebung anderer Vorschriften)\nfür die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption\naufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Ver-\n§9\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nFassung weiter anzuwenden.                                                      (Inkrafttreten)"]}