{"id":"bgbl1-2004-6-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":6,"date":"2004-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_6.pdf#page=14","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften","law_date":"2004-02-10T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für die\nBearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten\ndes Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften\nVom 10. Februar 2004\nI.   Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Bei-\nhilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften\n– BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfean-\ngelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesfinanzhofs sowie das\nGeltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundes-\nbeamtengesetzes übertragen.\nII.  Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-\nbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deut-\nschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis\nübertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfe-\nangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts\nzuständig war.\nIII. Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertre-\ntung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren über-\ntragen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Ent-\nscheidung über den Widerspruch befugt war.\nIV. Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2004 wirksam.\nSie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. März 2004 erhobene Widersprüche\noder Klagen.\nBerlin, den 10. Februar 2004\nDie Bundesministerin der Justiz\nIn Vertretung\nGeiger"]}