{"id":"bgbl1-2004-6-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":6,"date":"2004-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"2004-02-09T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 9. Februar 2004\nAuf Grund des Artikels 28 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungs-\ngeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 7. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3358),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\n3. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 61 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\n4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076).\nBerlin, den 9. Februar 2004\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004                207\nGesetz\nzum Erziehungsgeld und zur Elternzeit\n(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)\nErster Abschnitt                        3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten\nAntragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.\nErziehungsgeld\n(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,\nwenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die\n§1                               Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-\nBerechtigte                           men kann oder sie unterbrechen muss.\n(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer                      (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei\nschwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Eltern-\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt         teils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Exis-\nin Deutschland hat,                                       tenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder\n2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zu-          den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abge-\nsteht, in einem Haushalt lebt,                            sehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann\nnur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und                 Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.            bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebens-\npartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld\nDie Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des            für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in\nLeistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2,          Anspruch genommen wird.\n§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem            (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines\nErmessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen    Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der\nSorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon           Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums\nvor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksich-         (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5\ntigt werden.                                                  Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsbe-\nrechtigt, wenn\n(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne\neine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül-       1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser-\nlen,                                                              laubnis besitzt,\n2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist\n1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Be-\noder\nschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland\nentsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatli-     3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nchen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozial-          des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt\ngesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht             worden ist.\nunterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland           Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen\nbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-     des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer\nverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,       Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufent-\nversetzt oder kommandiert ist,                            haltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4\n2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-             Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine       Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.\nVersorgungsrente von einer Zusatzversorgungsan-              (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzun-\nstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält   gen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als\noder\n1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen\n3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwick-               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-\nlungshelfer-Gesetzes ist.                                     päischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Ge-\nDies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden         biet) oder\nEhegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland          2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vor-           Deutschland angrenzenden Staat\nschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.\nin Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich    oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit\neiner mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall\n1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die\nder Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständi-\nObhut des Annehmenden aufgenommen ist,\nge Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\n2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der        gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet\nAntragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,         wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004\nBürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Vorausset-       Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1\nzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver-       Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld ab Aufnahme bei der\nordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niederge-          berechtigten Person für die Dauer von bis zu zwei Jahren\nlegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und     und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjah-\n§ 8 Abs. 3.                                                   res gezahlt.\n(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist              (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-\nauch der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds          jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr\nder Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mit-          kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-\ngliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-           des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld\nBürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffent-    höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung be-\nlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder       willigt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erzie-\neine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten     hungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung be-\nBuches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutter-            willigt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben\nschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 6          des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze\nAbs. 1 Satz 3 bezogen hat.                                    nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 liegt und die Einkünfte im\n(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines       Kalenderjahr vor der Geburt nicht ohne weitere Prüfung\nim Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses            abschließend ermittelt werden können.\nvorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf-             (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der\ngrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach         Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem\n§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem             eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.\ndeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entspre-\nchendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder                                      §5\nLebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als\ngeringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches                           Höhe des Erziehungsgeldes;\nSozialgesetzbuch) ausübt.                                                        Einkommensgrenzen\n(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer\n§2                                beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung\nKeine volle Erwerbstätigkeit                   des\nDer Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus,    1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),\nwenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden            2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).\nnicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbil-\nDie im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget\ndung ausgeübt wird.\noder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer ver-\nbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird\n§3                                der Regelbetrag gezahlt. Eine einmalige rückwirkende\nZusammentreffen von Ansprüchen                     Änderung ist möglich in Fällen besonderer Härte, insbe-\nsondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird\neines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich\nnur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in\ngefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt\neinem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen,\neines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer\nwird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.\nErwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten\n(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die      sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der An-\nAnspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld          spruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom\ndemjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestim-          Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz\nmen. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie-           zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten; § 22\nhungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent-     Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.\nsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei\nDie Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die\neinem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berech-\nBetreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher-\ntigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungspflicht nach\ngestellt werden kann.\nAbsatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt leben-\n(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann          den Ehegatten als Gesamtschuldner; das Gleiche gilt für\nErziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtig-         Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben-\nten Elternteils gezahlt werden.                               de Eltern.\n(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird             (3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes\nmit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes              entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Ein-\nwirksam.                                                      kommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd\ngetrennt leben, 30 000 Euro und bei anderen Berechtig-\n§4                                ten 23 000 Euro übersteigt. Der Anspruch auf das Budget\nentfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten,\nBeginn und Ende des Anspruchs\ndie nicht dauernd getrennt leben, 22 086 Euro und bei\n(1) Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Einkom-        anderen Berechtigten 19 086 Euro übersteigt. Vom\nmensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag der Geburt bis zur         Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das\nVollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur         Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehe-\nVollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.        gatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004               209\nund bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt. Die      Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des\nBeträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3            Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Euro-\nerhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des         päischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Ent-\nBerechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt       geltersatzleistung.\nlebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten            (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ers-\nKindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des           ten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalen-\n§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4          derjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde.            Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei\nMaßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abwei-            der berechtigten Person maßgebend. Für die Berech-\nchenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse          nung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des\nzum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer ehe-    Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt\nähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Ein-       des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr\nkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd ge-         seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßge-\ntrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommens-          bend.\ngrenze für Verheiratete entsprechend.\n(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berech-\n(4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebens-         tigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners,\nmonat gemindert, wenn das Einkommen die in Absatz 3           soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern\nSatz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. Der Regel-        in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Ein-\nbetrag verringert sich um 5,2 Prozent und das Budget          kommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht\nverringert sich um 7,2 Prozent des Einkommens, das die        die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft\nin Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.       und das Zusammenleben aus.\n(5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmo-            (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte\nnats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-     in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist,\ngeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für     werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr\neinen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monats-      davor zugrunde gelegt.\nbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro\nwird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt. Auszu-            (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die\nzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis      allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern\nzu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurun-        sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist\nden.                                                          von dem um 1 044 Euro verminderten Bruttobetrag aus-\nzugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem\n§6                                Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen\nBesteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1\nEinkommen                              und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Beträ-\n(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzel-    ge in ausländischer Währung werden in Euro umgerech-\nnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der                 net.\npositiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des            (6) Ist die berechtigte Person während des Erzie-\nEinkommensteuergesetzes abzüglich 24 vom Hundert,             hungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Ein-\nbei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 des Einkommen-         künfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberück-\nsteuergesetzes abzüglich 19 vom Hundert und der Ent-          sichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs\ngeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:          erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbsein-\n1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein-    künfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen\nkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erhöht         bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der\nworden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder         berechtigen Person werden nur während des Erzie-\ndurch Vereinbarung festgelegten Betrag,                   hungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Ein-\nkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6.\n2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit\nsie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Ein-        (7) Ist das Einkommen während des ersten oder zwei-\nkommensteuergesetzes berücksichtigt werden,               ten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten\noder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei\n3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom-           der berechtigten Person insgesamt um mindestens\nmensteuergesetzes wegen der Behinderung eines             20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechen-\nKindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder       den Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf\nohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkom-            Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten\nmensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundes-         voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungs-\nkindergeldgesetzes erhalten würden, oder wegen der        geldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach\nBehinderung der berechtigten Person, ihres Ehegat-        § 6 maßgebend.\nten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils\nim Sinne von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.\n§7\nAls Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40\nbis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal ver-                        Anrechnung von Mutterschaftsgeld\nsteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne                     und entsprechenden Bezügen\nvon Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Ein-        (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes\ngliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver-        Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-\nletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung     sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversi-\ndes Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches            cherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz","210                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004\ngezahlt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgel-                                                   § 10\ndes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das\nZuständigkeit\nErziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die\nDienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach                          Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftrag-\nbeamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die                     ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses\nZeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden.                             Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden ob-\nliegt auch die Beratung zur Elternzeit.\n(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro, sonst\nauf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen\nist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und                                                 § 11\nnach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher                                         Kostentragung\ngeborenes Kind.\nDer Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.\n§8\n§ 12\nAndere Sozialleistungen\nEinkommens- und Arbeitszeitnachweis;\n(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen\nAuskunftspflicht des Arbeitgebers\nder Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1\nSatz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2,                   (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nsoweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden                       gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des\nsind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren                    Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen\nZahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unbe-                          Gemeinschaft.\nrücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erziehungs-                      (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder\ngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie                        der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der\nvon Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfegesetzes                    Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeits-\nauf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für                  entgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit\ndie Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein                     zu bescheinigen.\nErziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe\nund insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-                      (3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche\ngesetzes.*)                                                                Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen\ndarüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit bezie-\n(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen                         hungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit\nanderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht des-                  andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 ausgeübt\nhalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen                      wird.\nvorgesehen sind.\n(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschafts-                                                    § 13\ngeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in An-\nspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus                                               Rechtsweg\ndem vorrangigen Recht der Europäischen Union über                             (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-\nFamilienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzu-                       genheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der\nrechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus.                     Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialge-\nrichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige\n§9                                     Stelle nach § 10 bestimmt wird.\nUnterhaltspflichten                                   (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine\naufschiebende Wirkung.\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung\ndes Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis-\ntungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den                                                 § 14\nFällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und                                         Bußgeldvorschrift\ndes § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n*) § 8 Abs. 1 gilt gemäß Artikel 45 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 61 des lässig\nVierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 61 Nr. 1 und 2 in Ver-  1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches\nbindung mit Artikel 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-         Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf\nrechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022) ab dem 1. Januar 2005 in folgender Fassung:\nVerlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht\n„§8\nangibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,\nAndere Sozialleistungen                           2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-\n(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder           gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die\nsowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare\nLeistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld\nfür den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der\nangerechnet worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen         nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,\nund bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nZahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei\ngleichzeitiger Zahlung von Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistun-   3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-\ngen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 38 des Zwölften Buches           gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt\nSozialgesetzbuch auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übrigen\ngilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erzie-      oder\nhungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nach-\nrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zwei-     4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwi-\nten Buches Sozialgesetzbuch.“                                               derhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004                 211\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen\ngeahndet werden.                                              aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ableh-\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1           nen.\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die            (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits-\nnach § 10 zuständigen Behörden.                               zeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und\nArbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Der An-\ntrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7\nZweiter Abschnitt                        Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das\nRecht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit\nElternzeit für                        bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                   Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als\nauch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukeh-\n§ 15                             ren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.\nAnspruch auf Elternzeit                        (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitge-\nber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der\nspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind\nGesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung\n1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht,              seiner Arbeitszeit beanspruchen.\nb) des Ehegatten oder Lebenspartners,                        (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit\nc) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches    gelten folgende Voraussetzungen:\nSozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744      1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen                  Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel\nhaben, oder                                                mehr als 15 Arbeitnehmer;\nd) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den        2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demsel-\nFällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder        ben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unter-\nim besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erzie-              brechung länger als sechs Monate;\nhungsgeld beziehen können,\n3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll\nin einem Haushalt leben und                                       für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi-\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.                      schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;\n4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen\nBei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten\nGründe entgegen und\nElternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten\nElternteils erforderlich.                                     5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen\noder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen-\nGeburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist\ndung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der\nbeginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit\nMutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-\nschriftlich mitgeteilt.\nsetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.\nBei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Eltern-         Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verrin-\nzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im          gerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung\nSinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit     der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben\nvon bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit-       werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe-\ngebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten             rung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb\nLebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die       von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der\nZeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern            Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringe-\nüberschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei            rung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,\neinem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Eltern-     Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.\nzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme\nbei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-                                    § 16\ndung des achten Lebensjahres des Kindes genommen\nInanspruchnahme der Elternzeit\nwerden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar,\nsoweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch         (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die\nkann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder be-              Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes\nschränkt werden.                                              oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 2 Satz 2)\nbeginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-\n(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern-  tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber\nteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam            verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten\ngenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegat-         innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.\nten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1        Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine ange-\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c.                                     messene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die\n(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zuläs-     Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die\nsig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für        Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-\njeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stun-   schutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1\nden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitge-    angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im An-\nber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des          schluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden","212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004\nErholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist        Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig\nnach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit         erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch\ndes Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach          die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbe-\nSatz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitab-      hörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesre-\nschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeit-   gierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers        Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2\nmöglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.    erlassen.\n(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer\neinem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich         1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teil-\nunmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des           zeitarbeit leistet oder\nMutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht\nrechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer        2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem\nWoche nach Wegfall des Grundes nachholen.                         Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf\nErziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil\n(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-         das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5\nmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit-           Abs. 3) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-\ngeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der               mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Eltern-\nGeburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson-              zeit nach § 15 besteht.\nderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur\ninnerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen\n§19\nGründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann\nihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des                  Kündigung zum Ende der Elternzeit\n§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vor-          Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum\nzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen      Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündi-\nTeilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden,       gungsfrist von drei Monaten kündigen.\nwenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsbe-\nrechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen\n§ 20\nkann.\nZur Berufsbildung Beschäftigte;\n(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese\nin Heimarbeit Beschäftigte\nspätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.\n(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat\nArbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit\nder Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzu-\nwird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.\nteilen.\n(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimar-\n§ 17                              beit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1\nAbs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am\nUrlaub                             Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitge-\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der          bers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die\ndem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits-         Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsver-\nverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für       hältnis.\nden der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel\nkürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während                                   § 21\nder Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.\nBefristete Arbeitsverträge\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub\n(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nvor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein\nerhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der\nArbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-\nElternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu\nmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach\ngewähren.\ndem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif-\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit     vertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher\noder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eltern-       Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreu-\nzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitge-   ung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder\nber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.               für Teile davon eingestellt wird.\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Eltern-           (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1\nzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht,     hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-\nso kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitneh-        arbeitung zulässig.\nmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel\n(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages\ngewährten Urlaubstage kürzen.\nmuss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder\nden in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu ent-\n§ 18                              nehmen sein.\nKündigungsschutz                             (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem      trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei\nZeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,         Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kün-\nhöchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,       digen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-\nund während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen      gebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeiti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004                  213\nge Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt      (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene\nentsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Been-       Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld,\ndigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2    jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, fol-\nnicht ablehnen darf.                                          gende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absat-      Empfängers:\nzes 4 nicht anzuwenden.                                       1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,\n(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-       2. Staatsangehörigkeit,\ntraglich ausgeschlossen ist.                                  3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder         4. Familienstand,\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-\nmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl        5. Anzahl der Kinder,\nArbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur    6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,\nBetreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-\n7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und\nlen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter\nnach dem sechsten Lebensmonat,\neingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht\nmitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,       8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-\nwenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord-            hungsgeldbezugs,\nnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.        9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners,\nDauer der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätig-\nkeit.\nDritter Abschnitt                           (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                   Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen\nBehörden (§10).\n§ 22                                 (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden\nerfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich\nErgänzendes\nbis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundes-\nVerfahren zum Erziehungsgeld\nministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine          mitzuteilen.\nausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des\nErsten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches                                      § 24\nSozialgesetzbuch anzuwenden.\nÜbergangsvorschriften; Bericht\n(2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus-\nsetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1         (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder\nNr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erzie-     oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption\nhungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6         in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften die-\nnur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Vorausset-        ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-\nzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die      den Fassung weiter anzuwenden. Die in diesem Gesetz\nRegelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 12        genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie\nAbs. 1 und 3 bleiben unberührt.                               der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem\n1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in\n(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver-      Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 gebore-\nänderungen im Familienstand einschließlich der Fami-          nen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genomme-\nliengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.          nen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deut-\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme         sche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter.\nvon Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen           (2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor\nin den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die      diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenom-\nfür den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist       menen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungs-\nüber das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten               geld für das erste Lebensjahr nach den Vorschriften die-\nLebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Ver-          ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-\nhältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Beschei-          den Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die\ndes neu zu entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt      vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufge-\nunberührt.                                                    nommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erzie-\n(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt         hungsgeld für das zweite Lebensjahr nach den Vorschrif-\nentsprechend.                                                 ten dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003\ngeltenden Fassung.\n§ 23                                 (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\ntag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswir-\nStatistik                           kungen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit\n(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Eltern-      während der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeit-\nzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische        nehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls\nAngaben (Statistik) erfasst.                                  notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor."]}