{"id":"bgbl1-2004-59-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=40","order":7,"title":"Neufassung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"2004-11-11T00:00:00Z","page":2844,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Arbeitszeitverordnung\nVom 11. November 2004\nAuf Grund des Artikels 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der\nArbeitszeitverordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2373) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der seit dem 1. Oktober 2004\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1999\n(BGBl. I S. 1745),\n2. die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2802),\n3. Artikel 1 der am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf Grund\ndes § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).\nBerlin, den 11. November 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004               2845\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes\n(Arbeitszeitverordnung – AZV)\n§1                             nen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicher-\nzustellen.\nRegelmäßige Arbeitszeit\n(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau-\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und\nsen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stun-\nBeamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Ver-\nden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienst-\nordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im\nstellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obers-\nDurchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der Dienst\nten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die\nnicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche\ntägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschrei-\nArbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonn-\nten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind\nabend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Mit Zu-\nnur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.\nstimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2\nabgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse            (3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nes erfordern.                                                 Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder inner-\nhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum)\n(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für je-\nauszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum\nden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heilig-\ndürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.\nabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeits-\nzeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und            (4) Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung\nBeamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und             ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf\nBeamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeits-        Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn\nzeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen       dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines\nTagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.               Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze\noder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es\nsei denn der Beamtin oder dem Beamten steht für min-\n§2\ndestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge\nArbeitstag                          zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte\nKernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.\nwird; im Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feier-      und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber\ntag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die   Tag. Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Ein-\nVerwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne      zelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche\nTätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Aus-      Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. Die\ngleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.        Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten\nTagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallen-\n§3                             de Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.\nAbweichende Einteilung                         (5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann,\nder regelmäßigen Arbeitszeit                   wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach\nden dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen       31. Dezember 2005 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere\nArbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder      zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abge-\nin einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszu-        wichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichen-\ngleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am        de Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht\nTag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten;          über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.\ndie oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstli-\nchen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen\n§ 3b\nzwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.\nAbweichende\nRegelungen bei Teilzeitbeschäftigten\n§ 3a\n(1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus\nGleitende Arbeitszeit\neine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen\n(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesen-    Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung\nheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und      von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammen-\nBeamten gestattet werden, Beginn und Ende der täg-            gefasst werden, wenn dienstliche Belange nicht entge-\nlichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestim-      genstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf\nmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange       bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an\nnicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Aufgaben       das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt\nes erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtin-    wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei","2846           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\neiner Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum       (3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehr-\nBeginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung       arbeit freizustellen.\nvon der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst wer-\nden (Blockmodell), wenn das 55. Lebensjahr vollendet                                        §8\nist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit-\nbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche                                   Ruhepausen\nBelange nicht entgegenstehen.                                    (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer\n(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den   Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause\nUmfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im       von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer\nRahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell festlegen.     Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-\npause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte\n§4                                von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt\nwerden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nBereitschaftsdienst                       hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde\nSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die        kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es\nregelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen         zwingend erfordern.\nBedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert               (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-\nwerden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden           rechnet.\nnicht überschritten werden.\n§9\n§5\nOrt und Zeit der Dienstleistung\nAbweichende Festsetzung\nDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und\nErfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges\ninnerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten,\neine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf\nsoweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder\nes dazu der Genehmigung des zuständigen Bundes-\nzweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abge-\nministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nwichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entge-\nrium des Innern.\ngenstehen.\n§6\n§ 10\nArbeitszeit und Dienststunden\nNachtdienst\nSind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-\ngaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden          Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch\nso festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der          Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu\nBeamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die       tragen.\nArbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.\n§ 11\n§7                                                      Geltungsbereich\nMehrarbeit                               Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und\n(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne      Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,\ndes § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf              die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen\nGrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur             und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst be-\nWahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder,           stimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die\nsoweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der   Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.\neinem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Die                                      § 12\nGewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung)\noder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beam-                                 (weggefallen)\nten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.\n§ 13\n(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle be-\nschränken.                                                                            (Inkrafttreten)"]}