{"id":"bgbl1-2004-59-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=37","order":6,"title":"Neufassung der Elternzeitverordnung","law_date":"2004-11-11T00:00:00Z","page":2841,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2841\nBekanntmachung\nder Neufassung der Elternzeitverordnung\nVom 11. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung unter ihrer\nneuen Überschrift in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1669),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 der ein-\ngangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 3 wurde erlassen auf Grund des § 80 Nr. 2\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. April 1972 (BGBl. I S. 713).\nBerlin, den 11. November 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","2842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nVerordnung\nüber die Elternzeit für Bundesbeamtinnen,\nBundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes\n(Elternzeitverordnung – EltZV)\n§1                                  (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-\nmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der\n(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des\nDienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung\n§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes An-\nwegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen\nspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.\neines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundes-\n(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen-    erziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier\ndung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem an-       Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienst-\ngenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege         lichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Been-\ngenommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme            digung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme\nbei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-        der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der\ndung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von       Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit\nbis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren            ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener\nZeitpunkt nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1 des            Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wich-\nBundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt              tigen Grund nicht erfolgen kann.\nkann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt      (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese\nwerden.                                                       spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.\n(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie,    (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die\nauch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen.          Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetz-\nSatz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern       ten unverzüglich mitzuteilen.\nund Vollzeitpflegeeltern.\n(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beam-                                    §3\nten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben            Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1\nDienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen,      der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beam-\nwenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen-             tinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem\nstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit            Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenver-\nGenehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teil-        hältnis ausüben.\nzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang\naußerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden.                                       §4\nDie Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen\naus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.              (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von\nBeamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf\ngegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.\n§2\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von\n(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie      Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beam-\nunmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ab-          ten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein\nlauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutter-     Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein\nschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andern-        Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfah-\nfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In   rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.\nder Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume inner-\nhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die                (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nMutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutz-       bleiben unberührt.\nfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1\nder Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum                                     §5\nnach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit         (1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und\nim Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgen-       Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwen-\nden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutz-        dung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf\nfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die      Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch\nZeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum          auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1\nnach Satz 2 angerechnet.                                      gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugs-\n(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von             beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\nihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar       grenzschutz entsprechend.\nan das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutter-           (2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der\nschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzver-       Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegever-\nordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit          sicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre\nnicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer   Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rück-\nWoche nach Wegfall des Grundes nachholen.                     sicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004               2843\nohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands-               soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der\ndienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol-         Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungs-\ndungsgesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versiche-       geld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen\nrungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche-       würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annah-\nrung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.     me aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der\nNehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Bei-        Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat\ntragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind       der Inobhutnahme. Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf\nim Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berück-          die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für\nsichtigt werden soll.                                         eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pfle-\ngeversicherung entsprechend.\n(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken-\nund Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten,                                         §6\nsoweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz ab-\nAuf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder\ngestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger\nfür die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption\ndarin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstat-\naufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Ver-\ntung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nnachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat\nFassung weiter anzuwenden.\ndes Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein ver-\nmindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen\nden vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach                                          §7\nAbsatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des          Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des\nverminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für        Bundes entsprechend. Während der Elternzeit ist eine\ndiejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundes-      Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von min-\nerziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld           destens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen\ngenerell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstat-     Dienstes zulässig.\ntung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder\nder Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der\n§8\nregelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die\nersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend,                                     (Inkrafttreten)"]}