{"id":"bgbl1-2004-59-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=32","order":5,"title":"Neufassung der Sonderurlaubsverordnung","law_date":"2004-11-11T00:00:00Z","page":2836,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 11. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung unter\nihrer neuen Überschrift in der vom 1. Dezember 2004 an geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997\n(BGBl. I S. 978),\n2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664),\n3. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1667),\n4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom\n14. November 2003 (BGBl. I S. 2190),\n5. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 5 wurden erlassen auf Grund\ndes § 89 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).\nBerlin, den 11. November 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004              2837\nVerordnung\nüber den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen,\nBundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes\n(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)\n§1                                dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3\nUrlaub                              und 4 gilt entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben\nzur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte                 vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten            werden.\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom                                       §5\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu\ngewähren                                                                           Urlaub für Zwecke\nder militärischen und zivilen Vertei-\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-\ndigung und entsprechender Einrichtungen\nmungen,\nFür die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtli-\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-\ncher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch\nnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-\nprivate Angelegenheiten der Beamtin oder des Beam-\nnen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes\nten veranlasst sind,\ndurch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder            zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Beamtinnen         liche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt bei\nund Beamten zur Übernahme gesetzlich verpflichtet          Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung\nsind, es sei denn, dass sie sich für diese Tätigkeit oder  zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der\ndieses Ehrenamt beworben haben.                            von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent-    sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum\nliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber      Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenle-\nzur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus-           ben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen\nübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol-        eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des\ndung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht             Urlaubs richtet sich nach § 8.\nentgegenstehen.\n§6\n§2                                          Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\n(weggefallen)                             Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem\n§3                                die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen\nvon Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf interna-\nUrlaub\ntionaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer\nzur Ableistung eines freiwilligen\nLandesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder\nsozialen und ökologischen Jahres\nder Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder      Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder\neines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen         Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der\nund Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu          Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr\n18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe             gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-\nnicht entgegenstehen.                                          genstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in beson-\nders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen\n§4                                im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5\nund 7 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im\nUrlaub für eine                          Urlaubsjahr überschreitet. Verteilt sich die regelmäßige\nAusbildung als Schwesternhelferin                   Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub      der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der\nunter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines            Arbeitstage entsprechend. In Verwaltungen, in denen der\ngeschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für                 Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann\n20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn            mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der","2838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nUrlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden. Die          8. für die aktive Teilnahme\noberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zuste-              a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt-\nhende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör-                    und Europameisterschaften, internationalen sport-\nden übertragen.                                                        lichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen\nVorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn\n§7                                         die Beamtin oder der Beamte von einem dem\nUrlaub                                       Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband\nfür fachliche, staatspolitische,                          als Teilnehmerin oder Teilnehmer benannt worden\nkirchliche und sportliche Zwecke                           ist,\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der            b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-\nBesoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe                      kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,\nnicht entgegenstehen                                                   wenn die Beamtin oder der Beamte von einem\ndem Deutschen Sportbund angeschlossenen Ver-\n1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen                    band oder Verein als Teilnehmerin oder Teilnehmer\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-                benannt worden ist,\ntungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;\ndurchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die\ndienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;                      9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssit-\nzungen internationaler Sportverbände, denen der\n2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und\nDeutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener\nmündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung\nSportverband angehören, Mitgliederversammlungen\nim Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\nund Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen\nWirtschaftsakademien;\nKomitees, des Deutschen Sportbundes und ihm\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoli-             angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene\ntischen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstal-            sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Lan-\ntung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt,           desebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem\nmuss die Förderungswürdigkeit von der zuständigen               Gremium angehört.\nobersten Bundesbehörde anerkannt worden sein; das\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.\nNähere regelt das Bundesministerium des Innern;\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung                                       §8\nzur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppen-\nDauer des Urlaubs\nleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche\nin den Fällen der §§ 5 und 7\nJugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugend-\ngruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltun-          Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\ngen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder          Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in\nanerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des       besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nAchten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt               staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-\nwerden;                                                    schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu\nzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\ndiese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\nParteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte\nübertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er\nangehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirkspar-\nfünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die\nteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mit-\naktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sport-\nglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder\nlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen\nDelegierter teilnimmt;\nsportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher         Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Euro-\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter        papokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf           Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6\nBundes- oder Landesebene handelt und die Beamtin           Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\noder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der\nOrganisation teilnimmt;                                                                   §9\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorga-                             Urlaub zur Ausübung\nne oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen                       einer Tätigkeit in öffentlichen\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                 zwischenstaatlichen oder überstaat-\nschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem                    lichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung\nVerfassungsorgan oder Gremium angehört, und für                von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit\ndie Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffent-\nlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die            (1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrneh-\nBeamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kir-           mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwi-\nchenleitung oder obersten Leitung der Religionsge-         schenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen ent-\nsellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mit-   sandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter\nglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der        Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung\nReligionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstal-       trifft die oberste Dienstbehörde.\ntungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages               (2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann\nund des Deutschen Katholikentages;                         zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004                2839\neiner öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat-          (2) Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem\nlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung         Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen\nbis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienst-     Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften\nliche Gründe nicht entgegenstehen.                            Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch\nein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewie-\n(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszu-\nsen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefest-\nsammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\nsetzungsstelle und den darin genannten Festlegungen\nunter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche\nzum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub\nGründe nicht entgegenstehen.\nunter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den        Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihil-\nAbsätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar          fevorschriften. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die\nnachgeordnete Behörden übertragen.                            Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bun-\ndesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordne-\n§ 10                               ten Badekur. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur\nkein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt\nUrlaub für eine                         wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten\nfremdsprachliche Aus- oder Fortbildung                Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsur-\nFür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im         laub zu gewähren.\nAusland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter             (3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen\nFortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-        kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,\nten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-    Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen\nesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende           Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen\nFortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht wer-        wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:\nden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf\nfrühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten             1. Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,\nUrlaubs aus diesem Anlass gewährt werden. Die oberste         2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes\nDienstbehörde kann die ihr nach Satz 1 zustehende                oder Elternteils 2 Arbeitstage,\nBefugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden über-\n3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass\ntragen.\n1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstli-\nchem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,\n§ 11                                  drei Arbeitstage,\nUrlaub für Familienheimfahrten                  4. grenzüberschreitender Umzug          aus    dienstlichem\n(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2          Anlass bis zu 3 Arbeitstagen,\nBuchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren         5. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,\nregelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der\n6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der\nWoche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebei-\nBeamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen\nhilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub\n1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,\nunter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitsta-\ngen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt wer-       7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren\nden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienst-       oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen\nlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung            Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,\nvon weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung           8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines\nder Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für            Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte\nFamilienheimfahrten gewährt.                                     Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen kör-\n(2) Im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte erhalten          perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dau-\nfür jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe     ernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im\nnach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung             Urlaubsjahr.\ngewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fort-     In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur\nzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeits-        gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder\ntage im Jahr.                                                 Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den\nFällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der\n§ 12                               Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege\nbescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage\nUrlaub aus persönlichen Anlässen\nim Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für die im Bereich der\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom          Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich        Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behand-          gesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten\nlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung          Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehör-\noder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen            de im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\neiner sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder        Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende\ndes Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss,       Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunternehmen\nist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren,       der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen\nwenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenste-          und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einver-\nhen.                                                          nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und","2840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\ndem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1         (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\nbis 8 und Satz 2 abweichende Regelung treffen. In den        Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nFällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten,       wendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin\nderen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresar-         oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch nicht überschreiten, Urlaub unter Fort-                                 § 16\nzahlung der Besoldung über vier Arbeitstage im Urlaubs-\nErsatz von Aufwendungen\njahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung       (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\nvorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch             Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-\nkeine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen.           mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts\nersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 15 Abs. 2\n§ 13                            ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer\nSeite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden,\nUrlaub in anderen Fällen                    sind anzurechnen.\n(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt         (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienst-        anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fäl-\nliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als       len des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste\ndrei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen         Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätes-\ndurch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Die        tens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt\noberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zuste-        hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen\nhende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör-          Belangen dient.\nden übertragen.\n(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht                              § 17\ngenannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwe-\nBesoldung\ncken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei\nWochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer          (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören\nvon sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei-          die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\ntende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen wer-     genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.\nden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung             (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen\ndes Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilli-         des § 10 oder des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer\ngen.                                                         Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es\nsei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.\n§ 14                              (3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längs-\nVerfahren                            tens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder\nauf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesol-\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des\ndungsgesetzes unberührt.\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich\nnach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantra-\ngen.                                                                                     § 18\nGeltungsbereich\n§ 15                              Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des\nWiderruf                            Bundes entsprechend.\n(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden,\nbei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden                                   § 19\ndienstlichen Gründen.                                                               (Inkrafttreten)"]}