{"id":"bgbl1-2004-59-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":59,"date":"2004-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/59#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_59.pdf#page=27","order":4,"title":"Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"2004-11-11T00:00:00Z","page":2831,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2831\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 11. November 2004\nAuf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-\nschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I\nS. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung unter\nihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1671),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).\nBerlin, den 11. November 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","2832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes\n(Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)\n§1                                 (2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen\nMonat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahres-\nUrlaubsjahr\nurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Nach-\n1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen\nfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäf-\nDienst eingetreten sind,\ntigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste\nDienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.              2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des\nDienstes vorübergehend unterbrochen wird oder\n§2                              3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres\nGewährleistung des Dienstbetriebes                      endet.\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-      Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erle-        zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und\ndigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-    der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des\ntungskosten sind möglichst zu vermeiden.                      Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen\nAltersgrenze in den Ruhestand treten.\n(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden,\nsoweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.            (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vol-\nlen Kalendermonat\n§3                              1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder\nWartezeit                           2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der\nArbeitszeitverordnung\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) bean-         um ein Zwölftel gekürzt.\nsprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit\ngewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.            (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nKalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte\nDienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am\n§4                              folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalen-\ndertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als\nBemessungsgrundlage\nErholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die           einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin               Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im\noder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres             Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen\nerreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbe-          Monat anzusetzen.\nreitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maß-\ngebend.                                                          (5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des\nUrlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der\nKalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach\n§5                              Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrech-\nnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalenderta-\nUrlaubsdauer\nge, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenom-\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte,          men sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverord-\nderen regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen-     nung zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit\nderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                  führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der\nregelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erho-\nbis zum     bis zum     nach\nlungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-\nin den                 vollendeten vollendeten vollendetem\nBesoldungsgruppen      30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-\nTage-Woche berechnet werden. Ändert sich die Vertei-\njahr        jahr        jahr          lung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsbe-\nrechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die\nArbeitstage               Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben\nwürde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maß-\nA 1 bis A 14, C 1, R 1 26          29          30            gebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten\nA 15 und darüber,                                           würde.\nC 2 und darüber,  26              30          30.\n(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub ein-\nR 2 und darüber \nschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004               2833\n(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder                                  §8\nErholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrech-\nWiderruf und Verlegung\nnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.\nSoweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden              (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen\nZusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines             werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des\nUrlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutter-            Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstge-\nschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten        schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen,\nhaben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs        die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf\nohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erho-            entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise-\nlungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen;         kostenrechts ersetzt.\ndieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach                (2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichti-\nMaßgabe des § 7a angespart werden.                            gen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzu-\n(7) Den Professorinnen und Professoren, Hochschul-         brechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies\ndozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurin-           mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die\nnen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen        Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch\nund Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und            nicht gefährdet wird.\nLehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch\nauf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unter-                                       §9\nrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung wäh-                                Erkrankung\nrend der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9\nentsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inan-             (1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres\nspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs-             Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie\noder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehen-     dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfä-\nden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub       higkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die\naußerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu      Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen\ngewähren.                                                     durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nach-\nzuweisen.\n(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der\n§6                                Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer\nAnrechnung früheren Urlaubs                     neuen Bewilligung.\nErholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in                                     § 10\neinem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhal-\nten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist                          (weggefallen)\nauf den Erholungsurlaub anzurechnen.\n§ 11\n(weggefallen)\n§7\nUrlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs                                            § 12\nDer Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abge-                      Zusatzurlaub für Schichtdienst\nwickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun             (1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der\nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen              einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in\nworden ist, verfällt.                                         Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der\nArbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit\neiner Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von\n§ 7a\nhöchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei\nUrlaubsansparung zur Kinderbetreuung                 nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf\nWochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-\n(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den            schicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden\nErholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von       Übersicht gewährt:\nvier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für min-\nIn der               In der\ndestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge          Fünf-Tage-Woche      Sechs-Tage-Woche\nZusatzurlaub\nzusteht.\nDienstleistung an mindestens\n(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erho-\nlungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt          87 Arbeitstagen     104 Arbeitstagen      1 Arbeitstag\ndes letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht          130 Arbeitstagen      156 Arbeitstagen      2 Arbeitstage\nabgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruch-\nnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als           173 Arbeitstagen      208 Arbeitstagen      3 Arbeitstage\n30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher            195 Arbeitstagen      234 Arbeitstagen      4 Arbeitstage.\nbeantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind\ndienstliche Belange zu berücksichtigen.                       Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten\nund endet die zweite Dienstschicht an einem anderen\n(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden        Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2\nzu berechnen.                                                 beide Kalendertage als Arbeitstage.","2834           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004\n(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen            (8) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesell-\ndes Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schicht-         schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des\nplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten ver-        Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember\nrichten, erhalten                                             1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesell-\nschaft kann die oberste Dienstbehörde\n– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens\n110 Stunden,                                               1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,\n– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens              2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-\n220 Stunden,                                                   zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den\n– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens                  Monaten Januar und Februar des folgenden Kalen-\n330 Stunden und                                                derjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichti-\n– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens                  gen.\n450 Stunden                                                Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran-\nNachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des          gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\nSatzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer       Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\nder Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden             (9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deut-\nvoneinander abweichen.                                        schen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und\nBeamten kann die oberste Dienstbehörde\n(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absat-            1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset-\nzes 2, erhalten sie                                               zungen Freischichten in entsprechendem Umfang\ngewähren,\n– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens\n150 Stunden,                                               2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen,\n– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens\n300 Stunden,                                               3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-\nzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\n– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens                  dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den\n450 Stunden und                                                Monaten Januar und Februar des folgenden Kalen-\n– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens                  derjahres erbrachten Dienstleistungen berücksich-\n600 Stunden                                                    tigen.\nNachtdienst geleistet wurde.                                  Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre\n(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeits-       Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.\nzeit der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind\ndie Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass             (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\ndie Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-         1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des\nschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-           Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan ein-\nhältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen         gesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24\nArbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stun-         Stunden Dauer vorsieht,\nden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub\nzustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regel-       2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienst-\nmäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf          ende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhen-\ndie die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit               den Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmen-\ndurchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei           den Geräten bereithalten,\nungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit       3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen\nsind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der             oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord-\nBeamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen                   und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt\nArbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in     sind.\nSatz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.\nIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-       und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leis-\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-      ten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.         sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insge-        Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.\nsamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht                           §§ 13 und 14\nanzuwenden.\n(weggefallen)\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-\nschen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.\n§ 15\n(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebens-\nGeltungsbereich\njahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres\nvollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen                 Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und\nArbeitstag.                                                   Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004             2835\nder nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesre-         laubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministe-\ngierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrich-        rium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit\ntungen.                                                      dem Bundesministerium des Auswärtigen fest.\n(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen\n§ 16                              und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf\nAuslandsverwendung                          Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen\nArbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in\n(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die      der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der\nnicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Hei-        Zusatzurlaub entsprechend.\nmaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtin-\nnen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1\n§ 17\nund 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht\nin den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimatur-                           (Inkrafttreten)"]}